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{'item': 'LVwG-AV-19/001-2017'}

Obsah (7)§ 117§ 376§ 136a§ 99§ 137c§ 13Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-19/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 117Abs.

7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.

§ 136aAbs.

5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder

§ 136aAbs.

10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder

Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.

§ 136aAbs.

12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.

§ 99Abs.

7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis

§ 376

Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis

Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.

§ 137cAbs.

5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.

Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,). § 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 lautet: Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. Voraussetzung einer Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 13Abs. 1 Gew

O 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind (vgl. etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.).Voraussetzung einer Entziehung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 zutrifft, wobei als weiteres Tatbestandselement hinzukommt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden, es obliegt ihr aber die selbstständige Beurteilung, ob alle weiteren Voraussetzungen der Entziehung gegeben sind vergleiche etwa VwGH 25.9.1990, 90/04/0021 etc.). Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind.Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist, dass strafgerichtliche Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom

  1. Mai 2013, Zl. 39 Hv 25/13t, wurde RK wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130
  2. Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 2 SMG und § 12
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  4. Mai 2013, Zl. 39 Hv 25/13t, wurde RK wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,
  5. Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG und Paragraph 12,
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  7. Februar 2014, 38 Hv 58/13p, wurde RK wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  8. Februar 2014, 38 Hv 58/13p, wurde RK wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt, welche für die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diesen Strafen sind noch nicht getilgt, auch die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  9. Februar 2014, 38 Hv 58/13p, ausgesprochene Probezeit ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen. Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen somit strafgerichtliche Verurteilungen gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vor.Gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer liegen somit strafgerichtliche Verurteilungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vor. Im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  10. Mai 2013 werden erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet, mildernd das teilweise Geständnis und die Schadensgutmachung. Das Landesgericht Wiener Neustadt wertet in seinem Urteil vom
  11. Februar 2014 zur Zahl 38 Hv 58/13p das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, mildernd hingegen das teilweise Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Da die letzte einschlägige Vorstrafe bereits über 10 Jahre zurück gelegen sei und sich der Angeklagte so lange wohlverhalten habe, erachtete das Gericht daher die Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend. Hinsichtlich der Strafe kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Verhängung einer Geldstrafe nicht geeignet gewesen wäre, da der Angeklagte bis zuletzt keine Einsicht gezeigt habe. Es ging zudem davon aus, dass die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit länger verhaltenssteuernd nachwirke als eine allfällige unbedingte Geldstrafe. Das Oberlandesgericht Wien kommt in seinem Urteil vom
  12. Oktober 2014, Zl. 22 Bs 200/14v hinsichtlich der Strafberufung zum Ergebnis, dass einer begehrten Verhängung einer Geldstrafe ein Erfolg versagt bleiben habe müsse, insbesondere weil der Angeklagte kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel erneut einschlägig straffällig geworden sei. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt aus diesem Grund sowie aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt ist:Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt aus diesem Grund sowie aus folgenden Überlegungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt ist: Der nunmehrige Beschwerdeführer übt das am
  13. April 2011 angemeldete gegenständliche Gewerbe seit
  14. August 2012 aus, die Tat, welche dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  15. Mai 2013 zugrunde liegt, wurde nur wenige Tage davor, nämlich am
  16. August 2012 verübt. Noch im selben Jahr, nämlich am
  17. November 2012 verübte er neuerlich ein einschlägiges Vermögensdelikt in Form des versuchten Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass beide Taten im Jahr 2012 nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurden. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung am
  18. Juni 2014 (rechtskräftig am
  19. Oktober 2014) zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können. Hier ist nämlich insbesondere von Bedeutung, dass das gegenständliche Gewerbe nach der Ruhendmeldung erst seit
  20. August 2012 ausgeübt wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Zeitraum von knapp mehr als 3 Monaten im Jahr 2012 begangen, somit in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste. Dazu kommt noch, dass ihm die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen besonders bewusst sein musste, zumal ihm der Bundespräsident mit Entschließung vom
  21. Oktober 2009 die mit dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
  22. März 2001, 16 E Vr 104/01, Hv 4/01, verbundenen Rechtsfolgen, soweit sie im Ausschluss vom Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik nach § 94 Z. 43 GewO und vom freien Gewerbe der Servicestation gemäß § 13 GewO bestehen, nachgesehen wurden. Weiters ist zu beachten, dass die dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  23. Mai 2013 zugrunde liegende Tat zwar nicht in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurde, jedoch in Ausübung seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Lkw-Fahrer, wo er die defekten Paletten bei der VH AG gesehen hat und auf die Idee gekommen ist, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass beide Taten im Jahr 2012 nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurden. Allerdings erscheint der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung am
  24. Juni 2014 (rechtskräftig am
  25. Oktober 2014) zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können. Hier ist nämlich insbesondere von Bedeutung, dass das gegenständliche Gewerbe nach der Ruhendmeldung erst seit
  26. August 2012 ausgeübt wird. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt ausgesprochene Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer hat die strafbaren Handlungen im Zeitraum von knapp mehr als 3 Monaten im Jahr 2012 begangen, somit in einem Lebensalter, in dem die Persönlichkeitsbildung in der Regel abgeschlossen ist und er sich des Unrechtsgehaltes seiner Taten bewusst sein musste. Dazu kommt noch, dass ihm die Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen besonders bewusst sein musste, zumal ihm der Bundespräsident mit Entschließung vom
  27. Oktober 2009 die mit dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom
  28. März 2001, 16 E römisch fünf r 104/01, Hv 4/01, verbundenen Rechtsfolgen, soweit sie im Ausschluss vom Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik nach Paragraph 94, Ziffer 43, GewO und vom freien Gewerbe der Servicestation gemäß Paragraph 13, GewO bestehen, nachgesehen wurden. Weiters ist zu beachten, dass die dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom
  29. Mai 2013 zugrunde liegende Tat zwar nicht in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begangen wurde, jedoch in Ausübung seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Lkw-Fahrer, wo er die defekten Paletten bei der VH AG gesehen hat und auf die Idee gekommen ist, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht vergleiche etwa VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072; 26.4.2000, 2000/04/0068; 8.5.2002, 2002/04/0030). Dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung seit etwas mehr als 2,5 Jahren wohl verhält, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begeht. Gerade durch die Vielzahl von Tatangriffen in einem knappen Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten im Jahr 2012, und aufgrund des in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbildes kann trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, noch nie einem Kunden etwas entwendet zu haben, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen wird, wenn sich eine entsprechende Gelegenheit bietet (vgl. VwGH 26.4.2007, 2004/04/0223; 12.9.2007, 2007/04/0177 etc.)Dem Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich nach der letzten strafrechtlichen Verurteilung seit etwas mehr als 2,5 Jahren wohl verhält, kommt daher nicht jenes Gewicht zu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nunmehrigen Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes begeht. Gerade durch die Vielzahl von Tatangriffen in einem knappen Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten im Jahr 2012, und aufgrund des in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbildes kann trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, noch nie einem Kunden etwas entwendet zu haben, nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen wird, wenn sich eine entsprechende Gelegenheit bietet vergleiche VwGH 26.4.2007, 2004/04/0223; 12.9.2007, 2007/04/0177 etc.) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Richter ihm mit Urteil im Jahr 2013 die Auflage erteilt habe, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, ohne nebenbei eine nicht selbständige Tätigkeit auszuüben, um sein Leben in diese Richtung zu lenken und nicht neuerlich straffällig zu werden, ist dem entgegen zu halten, dass eine derartiger Ausspruch dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
  30. Mai 2013, Zl. 39 Hv 25/13t nicht zu entnehmen ist. Wirtschaftliche Folgen der Entziehung einer Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht maßgeblich (vgl. z.B. VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119; 24.2.2010, 2009/04/0303).Wirtschaftliche Folgen der Entziehung einer Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nicht maßgeblich vergleiche z.B. VwGH 20.10.2004, 2003/04/0119; 24.2.2010, 2009/04/0303). Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der

Art. 133Abs.

4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der

Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.19.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.