RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-534/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom
- November 2011, Kundennummer ***, wurde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, eine 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch den Beschwerdeführer – wenn auch sporadisch - genutzt wird (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen (vgl. VwGH vom
- März 1996, Zl. 95/07/0197). Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch den Beschwerdeführer – wenn auch sporadisch - genutzt wird vergleiche VwGH vom
- Juni 2015, , Zl. Ra 2015/07/0006). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen vergleiche VwGH vom
- März 1996, , Zl. 95/07/0197). 3.1.
- Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). 3.1.
- Wenn nun vom Beschwerdeführer im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bzw. nur kaum bewohnt werde, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren (nur mehr) zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid (nach dem Verfahrensregime des AVG) ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine (bzw. der Behältergröße) in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425).Wenn nun vom Beschwerdeführer im Zuge der Bekämpfung des - abgeleiteten -Abgabenbescheides vorgebracht wird, dass die Liegenschaft nicht bzw. nur kaum bewohnt werde, ist dem zu entgegnen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sind, da in diesem Verfahren (nur mehr) zu prüfen ist, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Ist nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender Bescheid (nach dem Verfahrensregime des AVG) ergangen und in Rechtskraft erwachsen, so können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine (bzw. der Behältergröße) in Frage gestellt werden vergleiche VwGH vom
- November 1995, Zl. 95/17/0425). 3.1.
- Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.534.001.2017