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{'item': 'LVwG-S-1616/001-2016 ua.'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1616/001-2016 ua. TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden des Herrn MB, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen

  1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  2. Juni 2015, Zl. HOW2-NA-1517/002 (erstangefochtener Bescheid, protokolliert zu LVwG-AV-755/001-2015), betreffend Entfernungsauftrag nach NÖ NSchG 2000 undden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  3. Juni 2015, Zl. HOW2-NA-1517/002 (erstangefochtener Bescheid, protokolliert zu , LVwG-AV-755/001-2015), betreffend Entfernungsauftrag nach NÖ NSchG 2000 und
  4. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  5. Juni 2016, Zl. HOS2-V-15 6347/5 (zweitangefochtener Bescheid, protokolliert zuLVwG-S-1616/001-2016), betreffend Übertretung des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom
  6. Juni 2016, Zl. HOS2-V-15 6347/5 (zweitangefochtener Bescheid, protokolliert zu, LVwG-S-1616/001-2016), betreffend Übertretung des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
  7. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer, ein Landwirt, lagerte ab dem
  11. April 2015 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches im Grundeigentum der Stadtgemeinde *** steht, Klaubsteine auf zwei Teile im Ausmaß von ca. 25x5x1,5 Meter auf der südlichen Schüttung und 20x1,5x1 Meter auf der nördlichen Schüttung. Diese „Klaubsteine“ sind als Produkt seiner landwirtschaftlichen Flächen angefallen und wurden von diesen entfernt, um einerseits die Bodenqualität zu verbessern und andererseits eine Beschädigung der Maschinen hintanzuhalten. Die Ablagerung von „Klaubsteinen“ im Ausmaß von einigen Wochen bis wenigen Monaten mit der anschließenden Verwertung ist als eine in der ordnungsgemäßen Landwirtschaft übliche Lagerung anzusehen. 1.
  12. Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  13. Juni 2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am
  14. Juni 2015, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die „Schotterablagerungen“ außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf dem eben beschriebenen Grundstück bis spätestens
  15. Juli 2015 zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von 13,80 Euro verpflichtet. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht und kam nach Wiedergabe des § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – ohne Befassung eines naturschutzfachlichen oder agrartechnischen Sachverständigen – zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer für die Ablagerung der Klaubsteine eine naturschutzbehördliche Bewilligung hätte erwirken müssen.Begründend stützte sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der technischen Gewässeraufsicht und kam nach Wiedergabe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 – ohne Befassung eines naturschutzfachlichen oder agrartechnischen Sachverständigen – zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer für die Ablagerung der Klaubsteine eine naturschutzbehördliche Bewilligung hätte erwirken müssen. 1.
  16. Mit dem zweitangefochtenen, als Straferkenntnis bezeichneten Bescheid vom
  17. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Von zumindest 28.04.2015 bis zumindest 20.05.2015 Ort: Gemeindegebiet ***, KG ***, GSN ***, ehemaliger Steinbruch außerhalb vom Ortsbereich Tatbeschreibung: Sie haben von zumindest 28.04.2015 bis zumindest 20.05.2015 einen Lagerplatz auf Fremdgrund (Gst.Nr. ***, KG ***, Grundeigentümerin: Stadtgemeinde ***) durch Ablagerung von Klaubsteinen im Wesentlichen auf zwei Teile im Ausmaß von der südlichen Schüttung von ca. 25x5x1,5 Meter (ca. 180 m³) und der nördlichen Schüttung von ca. 20x1,5x1 Meter (ca. 30 m³), ohne der dafür erforderlichen naturschutzbehördlich Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 errichtet.Sie haben von zumindest 28.04.2015 bis zumindest 20.05.2015 einen Lagerplatz auf Fremdgrund (Gst.Nr. ***, KG ***, Grundeigentümerin: Stadtgemeinde ***) durch Ablagerung von Klaubsteinen im Wesentlichen auf zwei Teile im Ausmaß von der südlichen Schüttung von ca. 25x5x1,5 Meter (ca. 180 m³) und der nördlichen Schüttung von ca. 20x1,5x1 Meter (ca. 30 m³), ohne der dafür erforderlichen naturschutzbehördlich Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 errichtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000“Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) gemäß § 36 Abs. 1 Z 8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verhängt sowie eine Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 550 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz 2000 verhängt sowie eine Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 550 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. 1.
  18. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen mit näherer Begründung die ersatzlose Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird.
  19. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am
  20. Juli 2017, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. Verwaltungsstrafakt sowie Verlesung und Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik DI JG vom
  21. Mai
  22. Aus dem schlüssigen und unwidersprochenen Gutachten des Amtssachverständigen geht hervor, dass jedenfalls die in den angefochtenen Bescheiden inkriminierten Lagerungen, welche laut Tatvorwurf bzw. laut Erlassung des Bescheides betreffend den Entfernungsauftrag nur einige Monate gedauert haben, als in der ordnungsgemäßen Landwirtschaft üblich anzusehen sind.
  23. Rechtliche Erwägungen: 3.
  24. Gemäß § 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulicher funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (zB Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen (Z 1), verboten.3.
  25. Gemäß Paragraph 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulicher funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (zB Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen (Ziffer eins,), verboten. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung durch die Behörde die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen (Z 6).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, bedürfen außerhalb vom Ortsbereich der Bewilligung durch die Behörde die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen (Ziffer 6,). Die gegenständliche Ablagerung von Klaubsteinen im Ausmaß von wenigen Monaten stellt eine in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerung dar. Eine naturschutzbehördliche Bewilligung war für diese Lagerungen daher nicht erforderlich. Die angefochtenen Bescheide waren daher jeweils ersatzlos aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, da die vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Die angefochtenen Bescheide waren daher jeweils ersatzlos aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, da die vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass die gegenständliche Entscheidung ausschließlich die Frage der Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 betrifft und allfällige zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der (titellosen) Ablagerung der Klaubsteine auf dem Grund der Stadtgemeinde *** nicht Gegenstand des Verfahrens waren. 3.
  26. Die Revision ist nicht zulässig, weil gegenständlich zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichthof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  27. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  28. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  29. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).3.
  30. Die Revision ist nicht zulässig, weil gegenständlich zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichthof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
  31. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  32. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  33. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1616.001.2016.ua.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.