Obsah (4)
§ 9§ 11§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-656/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 9
NÖ AWG 1992 die Verpflichtung bestehe, den auf dem Grundstück des MN, ***, ***, anfallenden Abfall getrennt nach Restmüll, kompostierbaren Abfällen und Altstoffen zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich der Verband bediene. Mit Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk *** vom 29. Jänner 2013, EDV-Nummer: ***, wurde gegenüber dem MN, ***, z. H. ***, ***, mit Wirkung ab 1. Februar 2013 ausgesprochen, dass
Paragraph 9, NÖ AWG 1992 die Verpflichtung bestehe, den auf dem Grundstück des MN, ***, ***, anfallenden Abfall getrennt nach Restmüll, kompostierbaren Abfällen und Altstoffen zu lagern und durch die Einrichtungen abführen zu lassen, deren sich der Verband bediene.
§ 11Abs.
6 NÖ AWG 1991 wurde für das genannte Grundstück die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter wie folgt neu festgesetzt:
Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1991 wurde für das genannte Grundstück die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter wie folgt neu festgesetzt: „Objektbezeichnung Anzahl u. Art der Müllbehälter Abfuhren/Jahr *** 31x Bereitstellungsbetrag 1 *** 54x Restmülltonne 240 Liter 26 *** 19x Restmülltonne 1100 Liter 26 *** 34x Altpapiertonne 240 l 14tägig 26 *** 10x Altpapiertonne 1100 l 14tägig 26 *** 32x Gelbe Tonne 240 l 0 *** 14x Gelbe Tonne 1100 l 0 *** 2x Metallcontainer 1100 l 0“ Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk *** vom
- Jänner 2013, EDV-Nummer ***, wurde dem MN für deren Liegenschaft ***, *** die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und –abgabe ab
- Februar 2013 im Gesamtbetrag von € 50.190,80 (exkl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des MN, ***, ***, ***, vom
- Juli 2015, GZ ***, wurde um Aufhebung des Abfallbescheides für das Grundstück MN, ***, EDV Nr. ***, zum ehestmöglichen Zeitpunkt, ersucht. Begründend wurde ausgeführt, dass militärische Liegenschaften als Betrieb beim jeweiligen MN zusammengefasst seien. Für jede Liegenschaft sei eine StandortGLN ausgewiesen (***) und ein Abfallbeauftragter bzw. -stellvertreter eingeteilt. Zudem bestehe für jede Liegenschaft ein Entsorgungsvertrag mit einem Entsorgungsunternehmen (Fa. ***). Mit Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk *** vom
- Jänner 2016, Kennziffer: ***, wurde „der Antrag auf Ausnahme des Grundstücks ***, *** (***) aus der Abfallentsorgung
§ 11(7) NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992), eingebracht vom MN am 14.
Juli 2015“ abgewiesen.Mit Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk *** vom 5. Jänner 2016, Kennziffer: ***, wurde „der Antrag auf Ausnahme des Grundstücks ***, *** (***) aus der Abfallentsorgung
Paragraph 11,
(7)NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992), eingebracht vom MN am 14. Juli 2015“ abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass das MN wörtlich die „Aufhebung des Abfallbescheides“ beantragt habe. Das Grundstück liege im Pflichtbereich des ***, daher werde davon ausgegangen, dass es sich um einen Antrag auf Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter
§ 11Abs.
7 NÖ AWG 1992 handle.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass das MN wörtlich die „Aufhebung des Abfallbescheides“ beantragt habe. Das Grundstück liege im Pflichtbereich des ***, daher werde davon ausgegangen, dass es sich um einen Antrag auf Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 handle. Zum Zeitpunkt der Antragstellung gelte für das Grundstück *** ein aufrechter Verpflichtungsbescheid vom 29.1.2013, gültig ab 1.2.
- Das zugeteilte Volumen an Tonnen sei im Vorfeld aufgrund detaillierter Erhebungen festgelegt und das letzte Mal im Jänner 2013 angepasst worden. Die Abfälle stammten einerseits aus den Unterkünften der Bediensteten und Grundwehrdiener, andererseits aus dem üblichen Bürobetrieb. Aufgrund der stark schwankenden Müllmengen seien die aufgestellten Behältervolumina auf den möglichen Abfallanfall ausgelegt. Im September und Oktober 2015 seien seitens des *** erneut die Füllgrade der zugeteilten Mülltonnen überprüft und sei festgestellt worden, dass die Füllgrade stark schwanken, die zugeteilten Behältervolumina aber weder über- noch unterdimensioniert seien. In der gegen diesen Bescheid vom
- Jänner 2016 gerichteten Berufung vom 13.1.2016 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer, dem MN, ausgeführt, dass das Objekt ***, *** (***) als Betriebsstandort mit der Standort GLN *** ausgewiesen und
§ 9
AWG 1992 von der Andienungspflicht der Abfallentsorgung durch den jeweiligen Abfallverband ausgenommen sei.In der gegen diesen Bescheid vom 5. Jänner 2016 gerichteten Berufung vom 13.1.2016 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer, dem MN, ausgeführt, dass das Objekt ***, *** (***) als Betriebsstandort mit der Standort GLN *** ausgewiesen und
Paragraph 9, AWG 1992 von der Andienungspflicht der Abfallentsorgung durch den jeweiligen Abfallverband ausgenommen sei.
§ 11Abs.
7 AWG 1992 seien Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, von der Verpflichtung der Müllentsorgung durch die Gemeinde auszunehmen, wenn sie die Grundsätze des Abs. 1 entsprechend nachweisen könnten.
Paragraph 11, Absatz 7, AWG 1992 seien Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, von der Verpflichtung der Müllentsorgung durch die Gemeinde auszunehmen, wenn sie die Grundsätze des Absatz eins, entsprechend nachweisen könnten. Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befänden sich keine Wohngebäude im Sinne des AWG, es existiere ein Vertrag um die Abfallentsorgung entsprechend den Vorschriften durchführen zu lassen. Das MN beantrage daher die Aufhebung des o.a. Verpflichtungsbescheides und ersuche
§ 11
um Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung.Das MN beantrage daher die Aufhebung des o.a. Verpflichtungsbescheides und ersuche
Paragraph 11, um Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung *** vom
- Mai 2016, Kennziffer: ***, wurde die gegen den Bescheid vom
- Jänner 2016 erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde – nach Wiedergabe des als maßgeblich erachteten Sachverhaltes und der als maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 nur für Grundstücke gelte, auf denen sich kein Wohngebäude befinde, wobei jedoch auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen als Wohnung gelten, wenn sie an der öffentlichen Müllabfuhr teilnehmen bzw. teilnehmen könnten, d.h. wenn bei ihrer Benützung üblicherweise mit Müllanfall im Sinne des Gesetzes zu rechnen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung *** vom
- Mai 2016, Kennziffer: ***, wurde die gegen den Bescheid vom
- Jänner 2016 erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde – nach Wiedergabe des als maßgeblich erachteten Sachverhaltes und der als maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 nur für Grundstücke gelte, auf denen sich kein Wohngebäude befinde, wobei jedoch auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen als Wohnung gelten, wenn sie an der öffentlichen Müllabfuhr teilnehmen bzw. teilnehmen könnten, d.h. wenn bei ihrer Benützung üblicherweise mit Müllanfall im Sinne des Gesetzes zu rechnen sei. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege im Pflichtbereich des ***, daher werde davon ausgegangen, dass es sich um einen Antrag auf Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter
§ 11Abs.
7 NÖ AWG 1992 handle.Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege im Pflichtbereich des ***, daher werde davon ausgegangen, dass es sich um einen Antrag auf Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 handle. Zum Zeitpunkt der Antragstellung gelte für das Grundstück *** ein aufrechter Verpflichtungsbescheid vom 29.1.2013, gültig ab 1.2.2013. Die anfallenden Abfälle stammten einerseits aus den Unterkünften der Bediensteten und Grundwehrdiener, andererseits aus dem üblichen Bürobetrieb. Im September und Oktober 2015 seien seitens des *** erneut die Füllgrade der zugeteilten Mülltonnen überprüft worden und sei festgestellt worden, dass die Füllgrade von Entleerung zu Entleerung stark schwankten, die zugeteilten Behältervolumina aber weder über- noch unterdimensioniert seien. Es sei dem Antragsteller daher ein abschlägiger Bescheid vom 5.1.2016 zugestellt worden, da sich das gegenständliche Grundstück im Pflichtbereich des *** befinde, am Grundstück Wohn- und Bürogebäude situiert seien, in denen Siedlungsabfälle (Restmüll, Altpapier, Leichtverpackungen, Metallverpackungen, Glasverpackungen, etc.) anfielen, für deren umweltgerechte Entsorgung vom zuständigen Abfallverband *** Mülltonnen mittels Verpflichtungsbescheid aufgrund von detaillierten Erhebungen zugeteilt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme aus der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr
§ 11Abs.
7 NÖ AWG 1992 seien daher nicht erfüllt, welche Ausnahmebewilligung daher nicht erteilt werden könne. Es sei dem Antragsteller daher ein abschlägiger Bescheid vom 5.1.2016 zugestellt worden, da sich das gegenständliche Grundstück im Pflichtbereich des *** befinde, am Grundstück Wohn- und Bürogebäude situiert seien, in denen Siedlungsabfälle (Restmüll, Altpapier, Leichtverpackungen, Metallverpackungen, Glasverpackungen, etc.) anfielen, für deren umweltgerechte Entsorgung vom zuständigen Abfallverband *** Mülltonnen mittels Verpflichtungsbescheid aufgrund von detaillierten Erhebungen zugeteilt worden seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme aus der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992 seien daher nicht erfüllt, welche Ausnahmebewilligung daher nicht erteilt werden könne. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 15. Juni 2016 fristgerecht eingebrachte (fälschlich als Einspruch bezeichnete) Beschwerde. Begründend wurde nochmals ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück ***, *** (***) keine Wohngebäude befänden, es einen Vertrag gäbe, um die Abfallentsorgung den Vorschriften entsprechend durchführen zu lassen und fielen regelmäßig Abfälle in erheblichem Umfang an, die durch die kommunalen Einrichtungen nicht entsorgt werden könnten (Küchenabfälle, Werkstättenabfälle, medizinische Abfälle, Fettabscheider, Benzinabscheider). Auf Grund der gegebenen Rechtslage beantrage das MN eine Ausnahmebewilligung
§ 11Abs.
- Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom
- Juni 2016 fristgerecht eingebrachte (fälschlich als Einspruch bezeichnete) Beschwerde. Begründend wurde nochmals ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück ***, *** (***) keine Wohngebäude befänden, es einen Vertrag gäbe, um die Abfallentsorgung den Vorschriften entsprechend durchführen zu lassen und fielen regelmäßig Abfälle in erheblichem Umfang an, die durch die kommunalen Einrichtungen nicht entsorgt werden könnten (Küchenabfälle, Werkstättenabfälle, medizinische Abfälle, Fettabscheider, Benzinabscheider). Auf Grund der gegebenen Rechtslage beantrage das MN eine Ausnahmebewilligung
Paragraph 11, Absatz 7,
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992: § 11 Erfassung von Müll im PflichtbereichParagraph 11, Erfassung von Müll im Pflichtbereich
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2)Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3)Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4)Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, dass sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.
(5)Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
(7)Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Absatz 3,) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des Paragraph eins, entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom
- Juli 2015, GZ ***, begehrte das MN die „Aufhebung des Abfallbescheides für das Grundstück: MN, ***, EDV Nr. ***“ zum ehestmöglichen Zeitpunkt. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde sprach jedoch mit Bescheid vom
- Jänner 2016 über einen „Antrag auf Ausnahme des Grundstücks ***, *** (***) aus der Abfallentsorgung
§ 11
(7)NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)“ abschlägig ab.Die erstinstanzliche Abgabenbehörde sprach jedoch mit Bescheid vom 5. Jänner 2016 über einen „Antrag auf Ausnahme des Grundstücks ***, *** (***) aus der Abfallentsorgung
Paragraph 11,
(7)NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)“ abschlägig ab. Ohne auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen, stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes fest: Indem das MN ausdrücklich einen Antrag auf Aufhebung des Abfallbescheides gestellt hat, bestand für die erstinstanzliche Abgabenbehörde, den Obmann des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk ***, keine Veranlassung und Kompetenz, über eine andere Sache, nämlich eine Ausnahmebewilligung
§ 11Abs.
7 NÖ AWG 1992, abzusprechen.Indem das MN ausdrücklich einen Antrag auf Aufhebung des Abfallbescheides gestellt hat, bestand für die erstinstanzliche Abgabenbehörde, den Obmann des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk ***, keine Veranlassung und Kompetenz, über eine andere Sache, nämlich eine Ausnahmebewilligung
Paragraph 11, Absatz 7, NÖ AWG 1992, abzusprechen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (VwGH 7.6.1986, 85/10/0132 u.a.). Vielmehr belastet die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk *** vom
- Mai 2016, Kennziffer: ***, Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. 3.
- Ergänzendes: Es wird daher die erstinstanzliche Abgabenbehörde über den Antrag auf „Aufhebung des Abfallbescheides“ abzusprechen haben, wobei vorerst mittels Verbesserungsauftrages zu klären sein wird, ob die Aufhebung des Verpflichtungs- und/oder des Abgabenbescheides des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk ***, je vom
- Jänner 2013, EDV-Nummer jeweils ***, begehrt wird. Indem das MN – erstmalig im Schriftsatz vom
- Jänner 2016 – die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung
§ 11
NÖ AWG 1992 beantragt hat, wird auch über diesen Antrag - vorerst seitens der erstinstanzlichen Abgabenbehörde - abzusprechen sein. (Die diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk *** vom 5.1.2016 erfolgte – wie oben ausgeführt – ohne Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Antrages, da dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wurde.) Indem das MN – erstmalig im Schriftsatz vom 13. Jänner 2016 – die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung
Paragraph 11, NÖ AWG 1992 beantragt hat, wird auch über diesen Antrag - vorerst seitens der erstinstanzlichen Abgabenbehörde - abzusprechen sein. (Die diesbezügliche bescheidmäßige Erledigung des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbehandlung Bezirk *** vom 5.1.2016 erfolgte – wie oben ausgeführt – ohne Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen Antrages, da dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt wurde.) 3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.656.001.2016