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{'item': 'LVwG-AV-685/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-685/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. … 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: 25a

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.3. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014: § 48Paragraph 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen. § 63Paragraph 63 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der 1. Wohngebäude Wohnungen … Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ist eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung zu berücksichtigen.
(2)Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werdenWenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, erlassen werden
(3)Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen. …Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Absatz eins, genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen. …
(5)Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.
(6)Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem BaugrundstückIst die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Absatz eins, auf dem Baugrundstück - technisch nicht möglich, - wirtschaftlich unzumutbar oder - verboten (Bebauungsplan), darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.
(7)Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wennDie Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn - sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder - der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird (§ 15 Abs. 1 Z 2) oderder Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach Paragraph 14, geändert wird (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,) oder - die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 3).die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3,). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. …In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, Absatz eins, die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben. … § 64Paragraph 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1)Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für - die Bewohner des Gebietes, - die dort Beschäftigten sowie - die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich sind. …
(9)Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass - eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie - eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen. … 2.4. NÖ Bautechnikverordnung 2014 – NÖ BTV § 11Paragraph 11 Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1)Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:Die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: Für ein Stellplatz für je
  1. Wohngebäude …………………………………… 1 Wohnung … Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen. 2.
  2. Bebauungsplan Stadtgemeinde *** – VO GZ: Int1-9281/2011 idF vom
  3. Dezember 2011:2.
  4. Bebauungsplan Stadtgemeinde *** – VO GZ: Int1-9281/2011 in der Fassung vom
  5. Dezember 2011: § 9Paragraph 9 Abstellanlagen
(4)Bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden bzw. Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze auf dem Bauplatz herzustellen. Ergibt sich eine nicht ganze Zahl, ist diese auf eine ganze Zahl aufzurunden.
  1. Rechtliche Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1.: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist auszuführen, dass sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren lässt, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers die vorgesehene Anzahl von neun Stellplätzen für sechs Wohneinheiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück das übliche Maß der von diesen Stellplätzen ausgehenden Emissionen (insbesondere Lärm) überschreiten würde. Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom
  4. August 2012, Zl. 2012/05/0025).Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, , NÖ Bauordnung 2014 taxativ ist. Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, , NÖ Bauordnung 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche VwGH vom
  5. August 2012, Zl. 2012/05/0025). 3.1.
  6. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits anführt, sind gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 Emissionen, welche aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen hervorgehen, von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung ausgenommen.Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits anführt, sind gemäß , Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 Emissionen, welche aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen hervorgehen, von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung ausgenommen. In § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 wird geregelt, dass bei der Neuerrichtung eines Gebäudes die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Abstellanlagen für KFZ herzustellen sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen. Gemäß § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen – auch außerhalb einen Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Abstellanlagen sind gemäß § 63 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.In Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 wird geregelt, dass bei der Neuerrichtung eines Gebäudes die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Abstellanlagen für KFZ herzustellen sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen. Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen – auch außerhalb einen Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Abstellanlagen sind gemäß Paragraph 63, Absatz 5, , NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in § 63 Abs. 2 fest, dass die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze sich nunmehr entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen – gesondert zu erlassenden – Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen (vgl. dazu die Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 6/2015). Hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996, also vor der hier gegenständlichen Novelle in Gestalt der NÖ Bauordnung 2014 noch erkannt, dass eine in einem Bebauungsplan festgelegte höhere Anzahl von Stellplätzen als Pflichtstellplätze – und somit als Ausnahme iSd § 48 NÖ Bauordnung 1996 - nicht zu berücksichtigen sei, da es sich beim Bebauungsplan nicht um eine Verordnung der Landesregierung handle (vgl. VwGH vom
  7. März 2017, Zl. 2015/05/0051), so stellt die in einer Verordnung einer Gemeinde festgelegte Mindestanzahl von Stellplätzen nunmehr schon alleine dem Gesetzeswortlaut des § 48 NÖ Bauordnung 2014 folgend Pflichtstellplätze dar. Auch bei einer per Verordnung einer Gemeinde erlassenen Mindestanzahl von Stellplätzen gelangt daher nunmehr die Ausnahme von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 in Bezug auf Pflichtstellplätze zur Anwendung.Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in Paragraph 63, Absatz 2, fest, dass die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze sich nunmehr entweder aus der , NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen – gesondert zu erlassenden – Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen vergleiche dazu die Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,). Hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996, also vor der hier gegenständlichen Novelle in Gestalt der , NÖ Bauordnung 2014 noch erkannt, dass eine in einem Bebauungsplan festgelegte höhere Anzahl von Stellplätzen als Pflichtstellplätze – und somit als Ausnahme iSd , Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 - nicht zu berücksichtigen sei, da es sich beim Bebauungsplan nicht um eine Verordnung der Landesregierung handle vergleiche VwGH vom
  8. März 2017, Zl. 2015/05/0051), so stellt die in einer Verordnung einer Gemeinde festgelegte Mindestanzahl von Stellplätzen nunmehr schon alleine dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 folgend Pflichtstellplätze dar. Auch bei einer per Verordnung einer Gemeinde erlassenen Mindestanzahl von Stellplätzen gelangt daher nunmehr die Ausnahme von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 in Bezug auf Pflichtstellplätze zur Anwendung. 3.1.
  9. Die NÖ Bautechnikverordnung legt entsprechend § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in ihrem § 11 Abs. 1 die Mindestanzahl von Stellplätzen fest (bei Wohngebäuden ein Stellplatz für je eine Wohnung). Die im vorliegenden Fall zuständige Stadtgemeinde *** machte von ihrem aus § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 abzuleitenden Recht allerdings Gebrauch und legte in ihrer Verordnung GZ: Int1-9281/2011 vom
  10. Dezember 2011 (§ 9) eine höhere Anzahl von Stellplätzen als in der NÖ Bautechnikverordnung der Landesregierung Niederösterreich ausgewiesen fest; nämlich 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden.Die NÖ Bautechnikverordnung legt entsprechend Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in ihrem Paragraph 11, Absatz eins, die Mindestanzahl von Stellplätzen fest (bei Wohngebäuden ein Stellplatz für je eine Wohnung). Die im vorliegenden Fall zuständige Stadtgemeinde *** machte von ihrem aus Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 abzuleitenden Recht allerdings Gebrauch und legte in ihrer Verordnung GZ: Int1-9281/2011 vom ,
  11. Dezember 2011 (Paragraph 9,) eine höhere Anzahl von Stellplätzen als in der , NÖ Bautechnikverordnung der Landesregierung Niederösterreich ausgewiesen fest; nämlich 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden. Der Verordnung der Stadtgemeinde *** GZ: Int1-9281/2011 vom
  12. Dezember 2011 folgend bewilligte die belangte Behörde daher die Errichtung von neun Stellplätzen für sechs Wohneinheiten (1,5 x 6). Da diese Anzahl auch die Mindestanzahl von Pflichtstellplätzen bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden darstellt und nicht mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt wurden, ist es anhand der Bestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 daher nicht erforderlich zu beurteilen, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung unzumutbar belästigt oder gefährdet werden. Diese Beurteilung musste demnach sowohl für die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterbleiben. Aus den Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen erwächst dem Nachbarn ferner kein subjektives öffentliches Recht (vgl. VwGH vom
  13. Juni 1986, Zl. 86/05/0023).Der Verordnung der Stadtgemeinde *** GZ: Int1-9281/2011 vom ,
  14. Dezember 2011 folgend bewilligte die belangte Behörde daher die Errichtung von neun Stellplätzen für sechs Wohneinheiten (1,5 x 6). Da diese Anzahl auch die Mindestanzahl von Pflichtstellplätzen bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden darstellt und nicht mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt wurden, ist es anhand der Bestimmung des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 daher nicht erforderlich zu beurteilen, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung unzumutbar belästigt oder gefährdet werden. Diese Beurteilung musste demnach sowohl für die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterbleiben. Aus den Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen erwächst dem Nachbarn ferner kein subjektives öffentliches Recht vergleiche VwGH vom
  15. Juni 1986, Zl. 86/05/0023). Hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung besteht ferner keine Wahlmöglichkeit. Sie ist nach der zwingend vorgegebenen Reihenfolge des § 63 Abs. 5 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht Kommentar9, § 63 Rz. 8). Insofern daher eine Errichtung der Pflichtstellplätze - wie im vorliegenden Fall - auf dem Baugrundstück möglich ist, sind diese dort zu errichten.Hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung besteht ferner keine Wahlmöglichkeit. Sie ist nach der zwingend vorgegebenen Reihenfolge des , Paragraph 63, Absatz 5 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht Kommentar9, Paragraph 63, Rz. 8). Insofern daher eine Errichtung der Pflichtstellplätze - wie im vorliegenden Fall - auf dem Baugrundstück möglich ist, sind diese dort zu errichten. 3.1.
  16. Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 kommt Nachbarn kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Das gegenständlich bewilligte Bauprojekt erfasst den Bau eines reinen Wohngebäudes. Sowohl die Bauform, die Liftanlage als auch die Stellplätze werden demnach ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung der sechs Wohneinheiten zu Wohnzwecken verwendet werden. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (vgl. Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu § 6 NÖ Bauordnung 1996, sowie VwGH vom
  17. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Ein Schutz vor Lärmimmissionen steht dem Beschwerdeführer demnach nicht zu.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 kommt Nachbarn kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben. Das gegenständlich bewilligte Bauprojekt erfasst den Bau eines reinen Wohngebäudes. Sowohl die Bauform, die Liftanlage als auch die Stellplätze werden demnach ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung der sechs Wohneinheiten zu Wohnzwecken verwendet werden. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen vergleiche Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu Paragraph 6, NÖ Bauordnung 1996, sowie VwGH vom
  18. September 2004, , Zl. 2001/05/1127). Ein Schutz vor Lärmimmissionen steht dem Beschwerdeführer demnach nicht zu. 3.1.
  19. Mit dem Vorbringen hinsichtlich einer allfällig von der Stadtgemeinde *** verhängten bzw. zu verhängenden Bausperre wird kein durch § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht (vgl. VwGH vom
  20. März 2012, Zl. 2009/05/0136). Auch ist dies nicht im vorliegendem Rechtsmittelverfahren zu behandeln, da Gegenstand der rechtlichen zweitinstanzlichen Beurteilung ausschließlich die von der Behörde erster Instanz erlassene Entscheidung sein kann.Mit dem Vorbringen hinsichtlich einer allfällig von der Stadtgemeinde *** verhängten bzw. zu verhängenden Bausperre wird kein durch Paragraph 6, Absatz 2, , NÖ Bauordnung 2014 geschütztes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht vergleiche VwGH vom
  21. März 2012, Zl. 2009/05/0136). Auch ist dies nicht im vorliegendem Rechtsmittelverfahren zu behandeln, da Gegenstand der rechtlichen zweitinstanzlichen Beurteilung ausschließlich die von der Behörde erster Instanz erlassene Entscheidung sein kann. 3.1.
  22. Die Bauform des zu errichtenden Gebäudes stellt kein öffentlich subjektives Recht des Nachbarn dar - insoweit die gesetzlichen Baubestimmungen eingehalten werden. Ferner wurde in gegenständlichem Fall mithilfe eines Ortsbildgutachtens samt Ergänzungen und aufgetragenen Änderungen die Wahrung des Ortsbilds sichergestellt. Bei den vom Beschwerdeführer als Nachbarn geltend gemachten Einwendungen betreffend das Ortsbild handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn (vgl. zuletzt VwGH vom
  23. Mai 2015, Zl. 2012/05/0097, zur korrespondierenden, inhaltsgleichen Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.Die Bauform des zu errichtenden Gebäudes stellt kein öffentlich subjektives Recht des Nachbarn dar - insoweit die gesetzlichen Baubestimmungen eingehalten werden. Ferner wurde in gegenständlichem Fall mithilfe eines Ortsbildgutachtens samt Ergänzungen und aufgetragenen Änderungen die Wahrung des Ortsbilds sichergestellt. Bei den vom Beschwerdeführer als Nachbarn geltend gemachten Einwendungen betreffend das Ortsbild handelt es sich nicht um im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn vergleiche zuletzt VwGH vom
  24. Mai 2015, Zl. 2012/05/0097, zur korrespondierenden, inhaltsgleichen Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996). Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht zu beanstanden. 3.1.
  25. Die Forderung von neuen Richtlinien oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Bürger stellt kein öffentlich subjektives Recht des Nachbarn dar und ist deren Erlass ferner Aufgabe der Gesetzgebung und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 3.1.
  26. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  27. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  28. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführern zwar beantragt., dennoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  29. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  30. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig. 3.
  31. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte Rechtsprechung fehlt. Zur neuen Rechtslage nach der Bestimmung des § 63 NÖ Bauordnung 2014 besteht - mit Ausnahme von Ausführungen im Rahmen des zur Anzahl der Pflichtstellplätze nach § 63 NÖ Bauordnung 1996 ergangenen Erkenntnisses vom
  32. März 2017, Zl. 2015/05/0051 - noch keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 63 NÖ Bauordnung 2014 einen gegenüber § 63 NÖ Bauordnung 1996 einen geänderten Regelungsinhalt aufweist.Zur neuen Rechtslage nach der Bestimmung des Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014 besteht - mit Ausnahme von Ausführungen im Rahmen des zur Anzahl der Pflichtstellplätze nach Paragraph 63, NÖ Bauordnung 1996 ergangenen Erkenntnisses vom
  33. März 2017, , Zl. 2015/05/0051 - noch keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass , Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014 einen gegenüber Paragraph 63, NÖ Bauordnung 1996 einen geänderten Regelungsinhalt aufweist. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob der Immissionsschutz gemäß § 48 NÖ Bauordnung 2014 dann versagt, wenn im Lichte der Bestimmung des § 63 NÖ Bauordnung 2014 durch den Bauwerber Stellplätze aufgrund einer Anordnung des Bebauungsplanes hergestellt werden müssen, welche über die gesetzlich (in Verbindung mit der BTV) angeordnete Anzahl der Mindeststellplätze hinausgehen.Insbesondere ist die Frage zu klären, ob der Immissionsschutz gemäß , Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 dann versagt, wenn im Lichte der Bestimmung des , Paragraph 63, NÖ Bauordnung 2014 durch den Bauwerber Stellplätze aufgrund einer Anordnung des Bebauungsplanes hergestellt werden müssen, welche über die gesetzlich (in Verbindung mit der BTV) angeordnete Anzahl der Mindeststellplätze hinausgehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.685.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.