Obsah (9)
§ 50§ 25aArt. 133§ 17§ 24§ 38§ 13§ 19§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1021/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.,
- Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 180,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 180,-- zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am 07.12.2016, 13.12.2016 und 19.01.2017 als Halter von 5 Pferden zu verantworten, dass die Pferde keinem ihrem Bedarf entsprechendem Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität gehabt hätten. Es seien teils leere, teils mit dicker Eisschicht bedeckte Behälter gefunden worden. Weiters habe er zu verantworten, dass die als Unterstände dienenden Folientunnel und die nicht überdachte Futterraufe feucht und nicht ausreichend eingestreut gewesen sei, obwohl die Liegeflächen durchgehend bedeckt mit Einstreu und trocken sein müssen. Er wurde deswegen
§ 17Abs. 3 und 5 TSch
G iVm § 38 Abs. 3 TSchG und
§ 24TSch
G iVm der 1. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 zu einer Geldstrafe von insgesamt € 900,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 216 Stunden) verurteilt.Er wurde deswegen
Paragraph 17, Absatz 3 und 5 TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG und
Paragraph 24, TSchG in Verbindung mit der
- Tierhaltungsverordnung Anlage 1 zu einer Geldstrafe von insgesamt € 900,- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 216 Stunden) verurteilt. Dabei stützt sich die Erstbehörde auf die Anzeige des amtstierärztlichen Erhebungsberichtes vom 07.12.2016, wonach 5 Pferde am Grundstück vorgefunden worden seien, wobei die beiden Folientunnel in der Größe von 48 m² und 20 m², sowie die Futterraufe feucht und die Folientunnel nicht, bzw. nicht ausreichend eingestreut gewesen seien. Die Wasserbehälter, 4 Kübeln und ein rechteckiger Plastiktrog waren mit Eis bedeckt oder leer. Während der Kontrolle habe 1 Pferd versucht, Wasser aufzunehmen, was ihm erst nach Entfernung der Eisschicht durch den Amtstierarzt gelungen sei. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert, die Missstände zu beheben, jedoch hat eine weitere veterinärbehördliche Kontrolle am 13.12.2016 ergeben, dass die Mängel weiterhin bestanden. Ebenso hat am 19.01 2017 eine veterinärbehördliche Kontrolle ergeben, dass dieselben Missstände immer noch vorlagen. Eine behördliche Anfrage, wer von den Ehegatten der Halter der 5 Pferde sei, blieb unbeantwortet, sodass dieser von der belangten Behörde nicht ermittelt werden konnte. Die Behörde erließ das gegenständliche Straferkenntnis vom 16.02.
- Dagegen richtet sich die vorliegende folgende Beschwerde: „
- Beschwerdegründe 1.1 Der Beschwerdeführer erachtet sich durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht darauf, dass über ihn bei Fehlen der hierfür normierten Voraussetzungen keine Strafe verhängt wird, verletzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung einer Strafe liegen nicht vor. 1.2 Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens verletzt. 1.4 Der angefochtene Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften bekämpft.
- Ausführungen Zum
- Tatbestand 2.1 Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft, auf welcher fünf Pferde vom Amtstierarzt angetroffen worden sind. Daraus lässt sich aber kein Schluss auf die Haltereigenschaft ziehen, weil bekanntlich gerade bei Pferden die Einstellung solcher Tiere auf fremden Grund als geradezu üblich angesehen werden muss. Weitere Überlegungen zur Haltereigenschaft des Bf hat die Behörde nicht angestellt und ein Ermittlungsverfahren zu dieser Frage nicht geführt. Daher fehlt bislang jedes Beweisergebnis und jede Grundlage für die Annahme, der Bf sei Halter der fünf Pferde. 2.2 Auf der Grundlage der vom Amtsarzt angefertigten Fotos werden Feststellungen darüber getroffen, welchen Zustand die fotografierten Behälter hatten (teilweise gefrorene Eisschichten, etc ). Daraus zieht die Behörde gleich den Schluss, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Pferde mit Wasser nicht gewährleistet gewesen sei. Dieser Schluss wäre möglicherweise tragfähig, wenn es zugleich eine Beweisgrundlage für das Fehlen anderer Wasserversorgungsmöglichkeiten gebe, was aber hier nicht der Fall ist. Auch ein fotografierter leerer Behälter ist keine taugliche Grundlage für eine Übertretung, weil doch zur Deckung des Wasserbedarfs die Pferde eben die leer angetroffenen Behälter schon ausgetrunken haben können. 2.3 Es fehlt also eine Feststellung und eine Grundlage dafür, dass lediglich die fünf fotografierten Behälter vorhanden gewesen seien. 2.4 Außerdem fehlen Feststellungen über die Temperaturen an den drei maßgeblichen Tagen. Insofern hat sich die Behörde mit der Rechtfertigung des Bf nicht auseinandergesetzt, sodass hinsichtlich
- Und 13.12.2016 die zeitliche Zuordnung der Fotos gar nicht möglich ist, zumal an diesen beiden Tagen jedenfalls eine Eisbildung nicht möglich gewesen ist. 2.5 Letztlich übergeht die Behörde völlig die Rechtfertigung des Bf, es sein ein elektrisch beheizbarer Behälter mit einem Fassungsvermögen von 150 Liter zusätzlich zu den fotografierten Kleinbehältern vorhanden, der täglich zweimal befüllt werde. Gibt es allerdings einen solchen beheizten Behälter, kann dieser auch keine Eisschicht aufgewiesen haben und wurde daher auch nicht fotografiert. Legt man weiters zu Grunde, dass ein Pferd im Winter einen Trinkbedarf von 30 Liter Wasser täglich hat, würde ein 150 Liter fassender Wasserbehälter mit elektrischer Heizung bei auch nur einmaliger Befüllung in 24 Stunden den Trinkbedarf von 5 Pferden ausreichend abdecken. Hätte die Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es zu einer Verfahrenseinstellung kommen müssen. Zum
- Tatbestand 2.
- Angeblich verstößt der Zustand des fotografierten Folientunnels gegen die in § 24 TierschutzG verwiesene Anlage 1 der ersten Tierhaltungsverodnung in deren Punkt 2.
- Die sogar im angefochtenen Bescheid zitierte Bestimmung trägt als „ 2.
- Gebäude und Stalleinrichtungen“. Der fotografierte Folientunnel ist nun mit Sicherheit kein Gebäude, weil unter einem solchen wohl nur ein Gebilde zu verstehen ist, das –auf der Grundlage der Einheitlichkeit der Rechtsordnung- im Sinne der Bauordnung als solches angesehen werden kann. Schon in Ermangelung eines Fundaments und eines Baukörpers kann daher bei einem Folientunnel von einem Gebäude keine Rede sein. Ein solcher Folientunnel ist aber mit Sicherheit auch keine Stalleinrichtung, denn die entsprechende Bestimmung versteht darunter die Trennwände zwischen einzelnen Pferdeboxen. Die genannte Bestimmung ist daher in diesem Fall überhaupt nicht anzuwenden. In Wahrheit ist also der Untergrund in einem solchen Folientunnel rechtlich vollkommen gleichgültig, denn dort wird sich ein Pferd wohl kaum freiwillig hinlegen. 2.
- Angeblich verstößt der Zustand des fotografierten Folientunnels gegen die in Paragraph 24, TierschutzG verwiesene Anlage 1 der ersten Tierhaltungsverodnung in deren Punkt 2.
- Die sogar im angefochtenen Bescheid zitierte Bestimmung trägt als „ 2.
- Gebäude und Stalleinrichtungen“. Der fotografierte Folientunnel ist nun mit Sicherheit kein Gebäude, weil unter einem solchen wohl nur ein Gebilde zu verstehen ist, das –auf der Grundlage der Einheitlichkeit der Rechtsordnung- im Sinne der Bauordnung als solches angesehen werden kann. Schon in Ermangelung eines Fundaments und eines Baukörpers kann daher bei einem Folientunnel von einem Gebäude keine Rede sein. Ein solcher Folientunnel ist aber mit Sicherheit auch keine Stalleinrichtung, denn die entsprechende Bestimmung versteht darunter die Trennwände zwischen einzelnen Pferdeboxen. Die genannte Bestimmung ist daher in diesem Fall überhaupt nicht anzuwenden. In Wahrheit ist also der Untergrund in einem solchen Folientunnel rechtlich vollkommen gleichgültig, denn dort wird sich ein Pferd wohl kaum freiwillig hinlegen. 2.
- Es fehlt daher unabhängig von den Mängeln des Ermittlungsverfahrens und der unrichtigen Beurteilung von Fotos durch die Behörde ganz einfache auch am Tatbestand.
- Antrag Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt der Beschwerdeführer den Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt der Beschwerdeführer den , Antrag: Das Verwaltungsgericht Niederösterreich wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben und die Einstellung des Verfahrens verfügen. Die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schildert der Beschwerdeführer, dass die Pferdekoppel in der Größe von 3,5 ha. stückweise eingezäunt sei und je nach Abfraß der Zaun von ihm verlegt werde. Teilweise handle es sich auch um fixe Holzsteher und würden diese auf- und zugemacht, je nach Bedarf. Der Stall befinde sich außerhalb der Pferdekoppel, nämlich oberhalb bei der Gastwirtschaft. Er wohne nicht am ***. An der westlichen Unterseite befinde sich ein Bach. Dieser fließe permanent, sei im Winter teilweise zugefroren und die einzige Trinkquelle für die Damhirsche. Die Pferde könnten permanent zum Bach und wenn er zugefroren sei, würden die Tiere das Eis aufstampfen. Im Dezember sei der Grund nicht parzelliert gewesen, die Pferde seien frei auf den drei bis vier Hektar gestanden. Die zwei Großpferde befänden sich hauptsächlich im Stall. Der Friese sei aufgrund seines Alters (26/27 Jahre alt) über Nacht im Stall, unter Tags werde er heraus gelassen und zwar von seiner Frau. Es gebe noch drei Isländer-Ponys. Die Ponys seien durchgehend im Freien, sie haben zwei Folientunnel, einen 9 x 6 m großen Folientunnel und einen 3 x 6 m großen Tunnel. Seine Frau sei zuständig für die Einstreu. Der Beschwerdeführer helfe manchmal mit, wenn Not am Mann sei, aber grundsätzlich betreue die Tiere seine Frau. Er mache die schweren Sachen, ich fahre mit dem Traktor, das habe aber nichts mit der Pflege der Pferde zu tun. Es gebe einen beheizten Wasserbehälter mit 100 l bis 160 l Fassungsvermögen. Dieser werde elektrisch beheizt und befinde sich im oberen Bereich der Pferdekoppel. Die Kübel, deren Fotos im Akt seien, stünden etwa 50 m entfernt. Der Wasserspiegel sei gesunken, womit bewiesen sei, dass die Pferde getrunken hätten. Man sehe mehrere Frostringe. Es werde zweimal täglich Wasser nachgefüllt. Ab und zu fahre auch die Stieftochter, Frau CL, hin und auch noch eine weitere Stieftochter kümmere sich teilweise um die Pferde. Wenn einer nicht könne, fahre ein anderer. Um 07.00 Uhr oder um 06.00 Uhr in der Früh werde das Wasser nachgefüllt, Schulbeginn sei um 07.10 Uhr oder 08.00 Uhr. Davor werde das Wasser gefüllt. Und einmal am Abend. Er schaue, dass die Anlage technisch in Ordnung sei, dass z.B. das Wasser nicht gefriere im Stall. Wenn das Wasser in den Kübeln friere, dann gebe es eine einfache Lösung, nämlich einen Heizdraht. Sie seien bemüht, es bestens zu machen, die Pferde ordnungsgemäß zu versorgen. Die Zeuginnen Frau Mag. IS, Ehefrau des Beschwerdeführers und Frau CL, Stieftochter des Beschwerdeführers, bestätigten seine Angaben und gaben an, Besitzer der Tiere zu sein. Der Beschwerdeführer kümmere sich um die technischen Belange und im Übrigen würde die große Familie mithelfen, die Tiere zu versorgen. Zeuge HR Dr. HK schilderte im Wesentlichen wie in der Anzeige. Er führte aus, dass die Pferde an 3 Kontrolltagen nicht mit einer ausreichenden Menge an Wasser versorgt gewesen seien, da dieses teilweise eingefroren und die Behälter teilweise leer gewesen seien. Ein beheizter Bottich sei zum Kontrollzeitpunkt nicht vorhanden gewesen, er habe nach weiteren Wasserquellen gesucht. Ebenso sei der Bach nicht zugänglich. Die Folientunnel seien erheblich zu wenig eingestreut gewesen und diese Einstreu sei nass und verkotet gewesen. Das vorhandene Futter sei feucht gewesen. Das Landesverwaltungsgericht hat am 06.07.2017 einen Lokalaugenschein durchgeführt und wurde festgestellt, dass im größeren Folientunnel wenig urinös – fäkal riechende und verkotete Einstreu und im kleineren Folientunnel überhaupt keine Einstreu, jedoch Pferdeäpfel, vorhanden war. 6 Wasserbehälter standen am Eingang zur Weide, welche gefüllt waren. Es wurde versucht zum Bach vorzudringen, was jedoch aufgrund der Furchen im Erdreich und des Gefälles der Weide nicht möglich war. Hufspuren sind nicht vorhanden. Am Eingang zur Liegenschaft findet sich ein Stall, der jedoch nicht die Kapazität für 5 Pferde aufweist. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte nach Einsicht in die im Akt einliegenden Lichtbilder von den Wasserbehältern und den Folientunneln aus, dass die Tiere offensichtlich versucht hätten die Eisdecke in den Bottichen zu durchbrechen, um zu Wasser zu gelangen. Wasser um den Gefrierpunkt sei als Trinkwasser auch minder geeignet, in diesem Fall sei es aber nicht ausreichend zur Verfügung gestanden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Pferde die Möglichkeit gehabt hätten zu dem Bach zu gelangen, dieser dürfte auch dann nicht erreichbar sein, wenn die Zäune nicht gespannt sind, da auch keine Hufspuren vorhanden seien. Aus seiner Erfahrung als Kontrollorgan und aufgrund der festgestellten örtlichen Gegebenheiten sei es auszuschließen, dass der Amtstierarzt einen beheizten Bottich übersehen haben könnte. Die auf den Lichtbildern dokumentierte Einstreu erfülle hinsichtlich der Menge und der Qualität nicht die Erfordernisse der
- Tierhaltungsverordnung. Insbesondere sei die geforderte Möglichkeit, dass sich die Pferde auf einer trockenen Fläche niederlegen können, nicht gegeben. Aufgrund des festgestellten penetranten urinös-fäkalen Geruchs sei davon auszugehen, dass die Einstreu über lange Perioden nicht den bestehenden Anforderungen entsprochen habe, weil sonst die Ausscheidungen nicht in großer Menge, die den Geruch verursachen, eingesickert wären. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Wenn der Beschwerdeführer schließlich grundsätzlich bezweifelt, als Tierhalter in Frage zu kommen, ist ihm zu entgegnen, dass Tierhalter iSd TSchG ist, wer zur Einhaltung der Bestimmungen desselben oder der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen in der Lage ist. Insbesondere muss er über die für die Tierhaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. § 4 Z 1 TSchG definiert als Halter „jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.“ Wenn der Beschwerdeführer schließlich grundsätzlich bezweifelt, als Tierhalter in Frage zu kommen, ist ihm zu entgegnen, dass Tierhalter iSd TSchG ist, wer zur Einhaltung der Bestimmungen desselben oder der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen in der Lage ist. Insbesondere muss er über die für die Tierhaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG definiert als Halter „jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.“ Die Erläuterungen zu § 4 Z 1 TSchG (GP XXII RV 446, 6) führen zum Halterbegriff aus:Die Erläuterungen zu Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG Gesetzgebungsperiode , XXII Regierungsvorlage 446, , 6) führen zum Halterbegriff aus: "In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.""In Anlehnung an die Legaldefinition in Artikel 2, Ziffer 2, der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Ziffer eins, als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist und ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes geregelt." Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass "Halter" der Tiere entgegen seinen Beteuerungen auch der Beschwerdeführer selbst ist, dieser war für die verfahrensgegenständlichen Tiere verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128).Aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass "Halter" der Tiere entgegen seinen Beteuerungen auch der Beschwerdeführer selbst ist, dieser war für die verfahrensgegenständlichen Tiere verantwortlich und entschied damit über die Haltungsumstände vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
- April 2008, Zlen. 2007/05/0125, 0128). Das Tierschutzgesetz zielt auf den Tierhalter ab. Nach § 4 Z 1 Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.Das Tierschutzgesetz zielt auf den Tierhalter ab. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Auch mehrere Personen können Tierhalter sein. In diesem Fall treffen die Tierhalterpflichten jeden einzelnen „Mittierhalter“. Selbst jene Person ist zu bestrafen, die es duldet, dass eine seiner Aufsicht (oder Erziehung) unterstehende (nicht deliktsfähige) Person dem Tierschutzgesetz oder den auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können. Grundsätzlich ist der Tierhalterbegriff unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck der Norm (also den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere) weit auszulegen. Wie sich anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben hat, war der für die gegenständlichen Tiere mitverantwortlich und hatte sie auch in seiner Obhut. Der Beschwerdeführer hatte die Tiere nicht nur schlicht in seiner Obhut - über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser – sondern trug darüber hinaus die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere (vgl. insoweit §§ 12 f TSchG; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Der Beschwerdeführer hatte die Tiere nicht nur schlicht in seiner Obhut - über das schlichte Anbieten von Futter oder Wasser – sondern trug darüber hinaus die Sorge für die Versorgung, Unterbringung, Pflege und Betreuung der Tiere vergleiche insoweit Paragraphen 12, f TSchG; LVwG NÖ 18.9.2014, LVwG-WT-14-0021). Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen trifft die Tierhaltereigenschaft auf mehrere Personen zu (EBRV 446 BlgNR 22.GP 6). Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen trifft die Tierhaltereigenschaft auf mehrere Personen zu (EBRV 446 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode 6). Zwar genügt alleine der Umstand des Lebens in einem gemeinsamen Haushalt bzw.in einer gemeinsamen Unterkunft für sich nicht, eine Tierhaltereigenschaft zu begründen (UVS NÖ 3.3.2011, Senat-MI-10-2043). Im vorliegenden Fall jedoch trugen nicht nur die Ehefrau, sondern im Besonderen auch der Beschwerdeführer die Verantwortung für die Tiere. Unerheblich sind demgegenüber zum einen die Eigentumsverhältnisse am Tier (VwSlg 18.397 A/2012) zum anderen aber auch der Umstand, dass die betreffende Person, ohne zunächst dazu verpflichtet gewesen zu sein, die Versorgung eines Tieres im oben umschriebenen Sinn übernommen hat (UVS NÖ 26.2.2009, Senat-PL-08-2008). Eindeutig handelt es sich im vorliegenden Fall um einen „Familienbetrieb“, in welchem die Ehegatten gemeinsam Halter der Pferde sind, wie er selbst schildert, ist er für die schweren Dinge und technischen Belange zuständig, wobei das Gericht nicht verkennt, dass im Rahmen der Pferdehaltung zahlreiche „technischen Dinge“ – wie hier, das Wasser zu beheizen oder schwere Dinge, wie die Einstreu oder das Futter zu besorgen sind. Nachdem der Beschwerdeführer somit zweifelsfrei als Halter in Betracht kommt, hat er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen.
§ 38Abs.3 TSch
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.
§ 24Abs.1 Z1 TSch
G hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs.2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
Paragraph 24, Absatz eins, Z1 TSchG hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
§ 13Abs.2 TSch
G hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
Paragraph 13, Absatz 2, TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. Die ua auf § 24 Abs.1 Z1 TSchG gestützte 1. Tierhaltungsverordnung regelt in ihrer Anlage 1 die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, ua.Die ua auf Paragraph 24, Absatz eins, Z1 TSchG gestützte 1. Tierhaltungsverordnung regelt in ihrer Anlage 1 die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, ua.
§ 19TSch
G sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Paragraph 19, TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Anlage 1 Punkt 2.
- der
- THVO muss bei ganzjähriger Haltung im Freien für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Dass die Pferde im Freien gehalten werden, haben beide Ehegatten S bestätigt, lediglich der alte Friese werde im Winter in der Nacht in den Stall geführt. Da die Einstreu - wie auf den Lichtbildern ersichtlich und im Zuge des Lokalaugenscheines neuerlich festgestellt – keinesfalls den Mindestanforderungen der oa
- THVO entspricht, hat er die Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten. Aber auch in subjektiver Hinsicht musste das Gericht diese dem völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer zur Last legen.
§ 17Abs.3 TSch
G müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
Abs.4 müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.
Paragraph 17, Absatz 3, TSchG müssen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
Absatz 4, müssen Futter und Wasser in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. Die Pferde haben nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens definitiv keinen selbständigen Zugang zu einwandfrei sauberem Trinkwasser. Der Beschwerdeführer selbst hat ausgeführt, er versorge die Tiere am Morgen und am Abend mit Wasser in den 4 bereitgestellten Kübeln und dem rechteckigen Plastiktrog. Die Ehegatten S haben die vereisten und teilweise leeren Wasserbehälter – wenig glaubhaft – damit bestritten, dass die Behälter am Morgen und am Abend befüllt würden, wobei der Plastiktrog beheizt sei. Wenig glaubhaft deshalb, weil die als Lehrer vollbeschäftigten Ehegatten ihren Wohnsitz in *** haben und die Pferde in *** stehen. Demgegenüber hat der Amtstierarzt angegeben, ein Pferd habe während seiner Kontrolle versucht, Wasser aufzunehmen und sei ihm dies erst nach Entfernen der Eisschicht gelungen. Dass die Kübel leer und/oder mit Eis bedeckt waren, ergibt sich auch aus den von ihm angefertigten, im Akt einliegenden Lichtbildern im Verein mit seiner glaubwürdigen Aussage. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung schon deshalb zu verantworten, weil den Tieren ununterbrochen frisches Wasser in der Menge von 30 l pro Tier und Tag zur Verfügung stehen muss, dies aber zweifelsfrei nicht der Fall war. Wenn sich am Tag der Kontrolle um ca 10.00 Uhr Vormittag, auch wenn es sich um einen Tag mit bis zu 5 ° Temperatur gehandelt hat, die Pferde ohne Wasser angetroffen werden, hat der als Halter verantwortliche Beschwerdeführer zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung schon deshalb zu verantworten, weil den Tieren ununterbrochen frisches Wasser in der Menge von 30 l pro Tier und Tag zur Verfügung stehen muss, dies aber zweifelsfrei nicht der Fall war. Wenn sich am Tag der Kontrolle um ca 10.00 Uhr Vormittag, auch wenn es sich um einen Tag mit bis zu 5 ° Temperatur gehandelt hat, die Pferde ohne Wasser angetroffen werden, hat der als Halter verantwortliche Beschwerdeführer zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des Paragraph 5, VStG nicht gelungen ist. Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass
§ 19Abs.1 VSt
G in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.
Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33 aus 2013, Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.
Absatz 2, dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG reicht bis 3750 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit
§ 16VSt
G bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.Der Strafrahmen des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG reicht bis 3750 Euro Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit
Paragraph 16, VStG bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die belangte Behörde legte laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ihren Überlegungen zur Strafbemessung das Fehlen von erschwerenden und mildernden Umständen zugrunde und ging von den vom Beschwerdeführer selbst angegebenen finanziellen Verhältnissen aus (2000 Euro netto monatlich, 2 Sorgepflichten, 1 Kleingartenhaus auf Pachtgrund, die Hälfte der Liegenschaft in ***). Der Beschwerdeführer weist laut Vormerkungsverzeichnis keine rechtskräftigen aus der Zeit vor dem Tatzeitraum stammenden Vormerkungen auf und ist damit als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen, was mildernd zu werten war. Erschwerend musste allerdings gewertet werden, dass von den Übertretungen mehrere Tiere betroffen waren, sowie die im Verfahren hervorgekommene Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers den Vorwürfen gegenüber. Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entsprechen den Kriterien des § 19 VStG; die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen.Die verhängten Strafen liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entsprechen den Kriterien des Paragraph 19, VStG; die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1021.001.2017