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{'item': 'LVwG-S-3030/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3030/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn HA, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte GmbH & Co KG in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 19.10.2016, Zl. ZTS2-V-154827/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 13. Juni 2015 am ***, Rechtswert ***, Hochwert: *** einem Wels dadurch Leiden zugefügt, dass dieser mit einem Seil durch den Kiemendeckel und am Maul an einem Holzsteg im Freien angeleint war und dadurch in einer über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehenden Weise Witterungseinflüssen und einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt wurde. Sie haben dadurch gegen §§ 12 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich i.V.m. 36 Abs. 1 Z 11 NÖ Fischereigesetz 2001 verstoßen und wird über Sie gemäß § 36 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 250,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VwGVG € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: , „Sie haben am 13. Juni 2015 am ***, Rechtswert ***, Hochwert: *** einem Wels dadurch Leiden zugefügt, dass dieser mit einem Seil durch den Kiemendeckel und am Maul an einem Holzsteg im Freien angeleint war und dadurch in einer über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehenden Weise Witterungseinflüssen und einer Bewegungseinschränkung ausgesetzt wurde. Sie haben dadurch gegen Paragraphen 12, Absatz 4, zweiter Spiegelstrich in Verbindung mit 36 Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Fischereigesetz 2001 verstoßen und wird über Sie gemäß Paragraph 36, Absatz 2, NÖ Fischereigesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 250,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VwGVG € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch genannte Verhalten sowie die Zufügung von Schäden zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Fischereiaufsichtsorgans Mag. BB vom 15. Juni 2015 und die dieser Anzeige angeschlossenen Lichtbilder. Der Anzeige zufolge habe der Beschwerdeführer das Tier in der Schonzeit gefangen, sich mit diesem fotografieren lassen und das Lichtbild auf Facebook gestellt. Er habe durch das Anleinen insbesondere gegen die Fischereiordnung der *** der WS – Forstamt ***, verstoßen. In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Krems ein wegen der Sache gegen den Beschwerdeführer gemäß § 222 StGB eingeleitetes Verfahren gemäß § 190 Z 1 StPO ein, wobei sie den fehlenden Tatvorsatz als Einstellungsgrund nannte.Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch genannte Verhalten sowie die Zufügung von Schäden zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Fischereiaufsichtsorgans Mag. BB vom 15. Juni 2015 und die dieser Anzeige angeschlossenen Lichtbilder. Der Anzeige zufolge habe der Beschwerdeführer das Tier in der Schonzeit gefangen, sich mit diesem fotografieren lassen und das Lichtbild auf Facebook gestellt. Er habe durch das Anleinen insbesondere gegen die Fischereiordnung der *** der WS – Forstamt ***, verstoßen. In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Krems ein wegen der Sache gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 222, StGB eingeleitetes Verfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein, wobei sie den fehlenden Tatvorsatz als Einstellungsgrund nannte. In seinem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch hielt der Beschwerdeführer fest, das Tier angeleint zu haben, um ihm das Leben retten zu können. Als er das gefangene Tier in das Boot gehoben habe, um ihm den Köder (Wobbler) zu entnehmen, habe er festgestellt, dass die zwei Drillingshaken so tief im Schlund gesessen seien, dass ein Auslösen im Boot nicht möglich gewesen wäre. Er habe sich zum etwa 10 min. entfernten Bootssteg begeben und dort beschlossen, dem Tier die Welsleine anzulegen, zumal dies die schonendste Methode sei, einen großen Wels zu sichern. Er sei der Ansicht gewesen, dass sich das Tier vor der „OP“ etwas habe erholen müssen und gehe davon aus, dass es andernfalls die Entfernung des Hakens nicht überlebt hätte. Nach einer ca. 30-minütigen Erholungsphase habe er sich an die Entfernung des Drillingshakens gemacht, wobei er das Tier zu diesem Zweck auf den vorgenästen Bootssteg gelegt habe. Die Entfernung des Hakens habe 10 Minuten oder mehr gedauert und habe zu starken Blutungen geführt. Da das Überleben des Tieres für ihn nicht gesichert gewesen sei, habe er – im Glauben, nichts Verbotenes zu tun – das Tier angeleint gelassen und rund 2 Stunden später wieder danach gesehen. Es habe noch gelebt und habe auch die Blutung aufgehört, doch sei sein Überleben noch immer zweifelhaft gewesen, sodass der Beschwerdeführer das Anleinen aufrechterhalten habe. Tags darauf habe er die 8 m lange Leine eingeholt, wobei sich zum Schluss ein starker Widerstand gezeigt habe, sodass er das Tier nach Anfertigung von ein paar Lichtbildern und eines Films von der Leine losgebunden und in die Freiheit entlassen habe. Wenngleich er das Tier laut Vorschrift hätte töten und vergraben müssen, habe er sich für das Leben des Tieres entschieden und im Ergebnis Recht behalten. Die vorübergehende Bewegungseinschränkung sei erforderlich gewesen, um das Tier zu retten. Im Übrigen habe es Schmerzen, Leiden und Schäden nur durch den Drillingshaken des Köders erfahren und sei das Thema „Angst“ bei Fischen sehr umstritten. Zur Untermauerung seines Vorbringens schloss der Beschwerdeführer dem Einspruch ein Konvolut von Auszügen aus dem Internet an. Im Zuge des Verfahrens hielt die Amtstierärztin – nach Rücksprache mit Dr. HH, Fachtierarzt für Fische, fest, dass die schonendste Methode gewesen wäre, die Angelschnur möglichst körpernah abzutrennen, wozu das Tier weder angeleint noch an Land hätte gebracht werden müssen. Weiters hätten neueste Studien gezeigt, dass die häufigst verwendeten Angelhaken innerhalb von vier bis fünf Tagen durchrosten und einfach abfallen würden. Durch das Ablegen des Fisches auf dem Holzsteg ohne geeignete Unterlage seien dem Tier jedenfalls schwere Schäden an der Schleimhaut zugefügt worden, die etwa unter Verwendung einer nassen Matte oder Plane hätten verhindert werden können. Hiezu hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die Ausführungen Dris. HH nicht auf den vom Beschwerdeführer benutzten Drillingshaken beziehen könnten, zumal dieser – wie ein Versuch am gegenständlichen Haken nachweise – nicht nach 4 bis 5 Tagen unter Wasser durchroste. Vielmehr dauere es mindestens zwei bis vier Monate. Demnach hätte der Haken entfernt werden müssen, um dem Tier einen langsamen und grausamen Tod durch Verhungern zu ersparen. Den Steg hätte der Beschwerdeführer mit 50 Liter Wasser befeuchtet und sei seine Oberfläche absolut glatt gewesen. Nach dem Freilassen des Tieres habe er auch keine Verletzung an diesem feststellen können. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer Notsituation gewesen sei und rasch handeln hätte müssen. Nicht zuletzt hätte ein verendeter Wels das gesamte Gewässer verunreinigt. Der ergänzend im Rechtshilfeweg vernommene Sachverständige Dr. HH gab an, dass auf den Lichtbildern die Lagerung des Fisches auf trockenen Stegplanken mit teilweise herausstehenden Nägeln zu sehen sei, sodass es zu einer Schädigung des Integuments gekommen sei, wobei die Risikobewertung gemäß Troxler als hoch anzunehmen sei. Seines Erachtens wäre sofort zu entscheiden gewesen, ob eine Entköderung des Tieres möglich sei, bzw. wäre – alternativ – mit Tötung oder möglichst kurzer Durchtrennung der Angelschur vorzugehen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass Fische zur bewussten Wahrnehmung von Leiden, Furcht oder Schmerz nicht imstande seien, beziehe er sich auf veraltete Literatur (aus 2002) und stehe dem die (näher bezeichnete) aktuelle Literatur (aus 2016) entgegen. Dem trat der Beschwerdeführer neuerlich unter Bezug auf eine fischereifachliche Stellungnahme des Mag. MI aus dem Mai 2016 entgegen. In ihr gelangte dieser Sachverständige zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer damals – aus Gründen der Weidgerechtigkeit – drei Möglichkeiten offen gestanden wären, nämlich das möglichst kurze Abschneiden des Vorfaches und sofortige Zurücksetzen des Fisches, seine weidgerechte Tötung oder das Verbringen des Fisches zum Zweck des Versuchs, den Haken zu entfernen. Konkret könne – auch aufgrund eines durchgeführten Versuchs – davon ausgegangen werden, dass sich der Haken nicht binnen weniger Tage auflöse, sodass sich ein sofortiges Abschneiden als unweidmännisch dargestellt hätte, zumal der Haken mehrere Wochen bis Monate im Schlund verblieben wäre und im schlimmsten Fall eine Nahrungsaufnahme unterbunden hätte. Auch sei einem jeden verantwortungsbewussten Angler ein sinnloses Töten eines Fisches, welcher zu entsorgen wäre, zuwider, sodass der Versuch, den Haken zu entfernen, „verständlich“ sei. Korrekterweise hätte der Beschwerdeführer vor dem Anleinen jedoch mit dem Bewirtschafter oder einem Fischereiaufsichtsorgan in Kontakt treten müssen. Das Anleinen selbst sei eine gängig angewandte Methode, welche von Welsspezialisten (der Sachverständige bezieht sich auf die page http://www.catfish-hunters.

  1. de)sogar vor dem Zurücksetzen empfohlen würde. Weiters sei der gegenständliche Steg nicht genagelt sondern verschraubt, entspreche die Anfertigung eines Erinnerungsfotos einer gängigen Praxis, wobei die Anfertigung so kurz wie möglich andauere, und dürfe der Fisch nicht über trockenen Boden gezogen werden. Demnach seien aus fischereifachlicher Sicht die Entfernung des Köders mit zwei großen und korrosionsbeständigen Drillingshaken aus dem Schlund des Welses und eine daran anknüpfende Beobachtung hinsichtlich der Erholung des Fisches geeignete Maßnahmen vor dem Zurücksetzen gewesen. Im Vorfeld wäre jedoch der Bewirtschafter bzw. ein Fischereiaufsichtsorgan beizuziehen gewesen. In seiner Beschwerde und in der öffentlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte dieses dahingehend, zunächst nach einer Plane geschaut zu haben, von der er davon ausging, sie mit sich zu führen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Fischereiaufsichtsorgan sei mangels Empfangs am Ort des Fangs nicht möglich gewesen. Am Steg selbst und bis zum Folgetag habe er jedoch auch keinen Kontakt aufgenommen. Tags nach dem Fang (an einem Sonntag) habe er abermals keine Plane verwendet, da er sich habe keine kaufen können. Das in die Fischereiordnung aufgenommene Verbot des Anbindens habe er übersehen, zumal sie nicht – wie sonst bei derartigen Änderungen üblich – im Fettdruck gekennzeichnet gewesen sei. Vor dem Tatzeitpunkt habe er beim Landesfischereiverband keine Erkundigungen zur Zulässigkeit des Anleinens eingeholt; er habe sich jedoch rund ein Jahr vor dem Vorfall am *** über den Welsfang und die Möglichkeit des Anleinens erkundigt. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigezogene fischereifachliche Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass dem Beschwerdeführer nach dem Fehlfang des Welses (Zielfisch Zander) aus fachlicher Sicht zwei anerkannte Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden wären, nämlich einerseits die umgehende Entköderung am Boot und möglichst hakennahe Durchtrennung der Angelschnur bzw. die umgehende fachgerechte Tötung und Verbringung (Entsorgung). Eine dritte Option (wie von Mag. MI angeführt), bestehe aus fachlicher Sicht unter Wahrung der Weidgerechtigkeit nicht. Namentlich handle es sich beim Anleinen um keine weidgerechte Maßnahme. Zwar sei zuzugestehen, dass in gewissen Personenkreisen (etwa den Betreibern der Seite www.catfish-hunters.
  2. de)einer solchen Methode das Wort geredet würde. Jedenfalls sei es jedoch bereits seit mehreren Jahren als weidgerecht anerkannt, würde dies (wie eine Rücksprache ergeben habe) auch seitens des Landesfischereiverbandes so vertreten und sei ein derartiges Verbot sogar ausdrücklich in die gegenständliche Fischereiordnung aufgenommen worden. In jedem Fall wäre es im Hinblick auf den Fang erforderlich gewesen, umgehend mit dem Fischereiaufsichtsorgan Kontakt aufzunehmen. Eine Gewässerverunreinigung sei angesichts der Größe des *** nicht zu befürchten gewesen und sei es natürlich, dass sich bisweilen verendete Tiere im Gewässer befänden. Der beigezogene veterinärmedizinische Amtssachverständige gab an, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorgangsweise dem Tier Leiden zugefügt worden seien, die sich aus der Bewegungseinschränkung auf der einen Seite bzw. der Entfernung aus dem Wasser auf der anderen Seite ergäben. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass das Leben des Tieres für sich einen Wert verkörpere. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall kann zunächst den oben wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers über den Tathergang auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegen getreten werden. Fest steht weiters, dass jede Kontaktaufnahme mit einem Fischereiaufsichtsorgan unterblieb. Ferner ergab das Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer vor dem Tatzeitpunkt weder zwecks Abklärung der Zulässigkeit des Anleinens mit dem Fischereiverband in Kontakt trat, noch sich mit der einschlägigen ausdrücklichen Regelung in der Fischereiordnung auseinandersetzte. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass auf den gegenständlichen Fall nach § 3 Abs. 4 TSchG nicht dieses Gesetz, sondern ausschließlich das NÖ Fischereigesetz 2001 zur Anwendung gelangen kann. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass auf den gegenständlichen Fall nach Paragraph 3, Absatz 4, TSchG nicht dieses Gesetz, sondern ausschließlich das NÖ Fischereigesetz 2001 zur Anwendung gelangen kann. Vergleichbar § 5 Abs. 1 TSchG pönalisiert dieses in seinem § 12 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich grundsätzlich die Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden beim Fischen und beim Transport gefangener lebender Tiere. Eine Einschränkung erfährt dieses Verbot am Ende diese Bestimmung dahingehend, dass die Herbeiführung dieser an sich verpönten Erfolge dann rechtens ist, wenn dies in weidgerechter Ausübung der Fischerei erfolgt. Während § 5 Abs. 1 TSchG (in Form des Terminus „ungerechtfertigt“) sohin zum einen auf mögliche klassische Rechtfertigungsgründe (wie Notstand und dergl.), zum anderen aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung (EBRV 446 BlgNR 22. GP 8) abstellt, knüpft das NÖ Fischereigesetz 2001 die Rechtfertigung an die Weidgerechtigkeit der Maßnahme.Vergleichbar Paragraph 5, Absatz eins, TSchG pönalisiert dieses in seinem Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Spiegelstrich grundsätzlich die Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden beim Fischen und beim Transport gefangener lebender Tiere. Eine Einschränkung erfährt dieses Verbot am Ende diese Bestimmung dahingehend, dass die Herbeiführung dieser an sich verpönten Erfolge dann rechtens ist, wenn dies in weidgerechter Ausübung der Fischerei erfolgt. Während Paragraph 5, Absatz eins, TSchG (in Form des Terminus „ungerechtfertigt“) sohin zum einen auf mögliche klassische Rechtfertigungsgründe (wie Notstand und dergl.), zum anderen aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung (EBRV 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8) abstellt, knüpft das NÖ Fischereigesetz 2001 die Rechtfertigung an die Weidgerechtigkeit der Maßnahme. Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht – zumal es sich um die dieselbe strafbare Handlung handelt (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029) – berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt im Lichte des NÖ Fischereigesetzes 2001 zu prüfen und unter seine Bestimmungen zu subsumieren (z.B. VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228). Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht – zumal es sich um die dieselbe strafbare Handlung handelt vergleiche VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029) – berechtigt und verpflichtet, den Sachverhalt im Lichte des NÖ Fischereigesetzes 2001 zu prüfen und unter seine Bestimmungen zu subsumieren (z.B. VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228). Folglich ist in einem ersten Schritt zu fragen, ob dem verfahrensgegenständlichen Tier durch die Maßnahme Leiden und Schäden zugefügt wurden. Unter Leiden sind dabei alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden zu verstehen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Insoweit ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, denen der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zunächst, dass dem Tier durch die durch das Anleinen bewirkte Beschränkung der Bewegungsfreiheit Leiden zugefügt wurden. Dahingestellt bleiben kann demgegenüber die Frage nach der Zufügung von Schäden. Nicht nur, dass diesbezüglich keine Befunde vorliegen, wurde dies dem Beschwerdeführer (mangels Bezeichnung dieser Schäden im Spruch und damit mangels Konkretisierung [zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0034]) nicht in einer § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zur Last gelegt.Dahingestellt bleiben kann demgegenüber die Frage nach der Zufügung von Schäden. Nicht nur, dass diesbezüglich keine Befunde vorliegen, wurde dies dem Beschwerdeführer (mangels Bezeichnung dieser Schäden im Spruch und damit mangels Konkretisierung [zu diesem Erfordernis vergleiche VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0034]) nicht in einer Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zur Last gelegt. Steht aber fest, dass dem fraglichen Tier durch die Maßnahme des Beschwerdeführers Leiden zugefügt wurden, gilt es in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ihre Zufügung als eine Form der weidgerechten Ausübung der Fischerei gerechtfertigt ist. Beim Begriff der Weidgerechtigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen u.a. des Fischereihandwerkes und die ethische Einstellung des Fischers zum Mitmenschen und zum Tier betreffen. Eine weidgerechte Ausübung der Fischerei liegt dann vor, wenn diese dem herkömmlichen Fischereigebrauch entspricht (vgl. VwGH 25.11.1992, 92/01/0594; 23.10.2013, 2013/03/0071). Die Frage der Weidgerechtigkeit ist daher eine solche, die – von ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen abgesehen – von der Tatfrage nach dem herrschenden Fischereigebrauch abhängt, die durch Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (VwGH 25.11.1992, 92/01/0594; 23.10.2013, 2013/03/0071). Insoweit verneinte der beigezogene Sachverständige die Weidgerechtigkeit einer solchen Vorgangsweise in NÖ und findet dieser Umstand in der das gegenständliche Revier betreffenden Fischereiordnung eine Bestätigung. Soweit der Beschwerdeführer dagegen auf die Übung in Italien (am ***) bzw. eine möglicherweise in Deutschland bestehende Praxis verweist, vermag daraus für ihn insoweit nichts gewonnen zu werden, als die Frage des Fischereibrauchs regional, nämlich auf Österreich, näherhin (wie sich aus der Kompetenzverteilung ergibt) auf NÖ zu beziehen ist. Auch ergeben sich aus dem von ihm selbst vorgelegten Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Anleinen weidgerecht sein sollte. Vielmehr bezieht sich auch dieser Sachverständige ausschließlich auf die in Deutschland betriebene Seite und erklärt das Anleinen zu einer „gängig angewandten Methode“ ohne einen Bezug dieses Brauchs zu Österreich bzw. NÖ herzustellen. Das Gericht sieht daher keinen Grund, den Ausführungen des beigezogenen fischereifachlichen Sachverständigen nicht zu folgen. Steht aber fest, dass dem fraglichen Tier durch die Maßnahme des Beschwerdeführers Leiden zugefügt wurden, gilt es in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ihre Zufügung als eine Form der weidgerechten Ausübung der Fischerei gerechtfertigt ist. Beim Begriff der Weidgerechtigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der als Sammelbegriff alle ungeschriebenen und geschriebenen Regeln für das einwandfreie Beherrschen u.a. des Fischereihandwerkes und die ethische Einstellung des Fischers zum Mitmenschen und zum Tier betreffen. Eine weidgerechte Ausübung der Fischerei liegt dann vor, wenn diese dem herkömmlichen Fischereigebrauch entspricht vergleiche VwGH 25.11.1992, 92/01/0594; 23.10.2013, 2013/03/0071). Die Frage der Weidgerechtigkeit ist daher eine solche, die – von ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen abgesehen – von der Tatfrage nach dem herrschenden Fischereigebrauch abhängt, die durch Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens zu beantworten ist (VwGH 25.11.1992, 92/01/0594; 23.10.2013, 2013/03/0071). Insoweit verneinte der beigezogene Sachverständige die Weidgerechtigkeit einer solchen Vorgangsweise in NÖ und findet dieser Umstand in der das gegenständliche Revier betreffenden Fischereiordnung eine Bestätigung. Soweit der Beschwerdeführer dagegen auf die Übung in Italien (am ***) bzw. eine möglicherweise in Deutschland bestehende Praxis verweist, vermag daraus für ihn insoweit nichts gewonnen zu werden, als die Frage des Fischereibrauchs regional, nämlich auf Österreich, näherhin (wie sich aus der Kompetenzverteilung ergibt) auf NÖ zu beziehen ist. Auch ergeben sich aus dem von ihm selbst vorgelegten Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Anleinen weidgerecht sein sollte. Vielmehr bezieht sich auch dieser Sachverständige ausschließlich auf die in Deutschland betriebene Seite und erklärt das Anleinen zu einer „gängig angewandten Methode“ ohne einen Bezug dieses Brauchs zu Österreich bzw. NÖ herzustellen. Das Gericht sieht daher keinen Grund, den Ausführungen des beigezogenen fischereifachlichen Sachverständigen nicht zu folgen. Nicht zu rechtfertigen vermag der Beschwerdeführer schließlich die Tatsache, dass ihm das Entfernen des Hakens (zumindest seinen Angaben zufolge) ohne das Anleinen nicht möglich gewesen wäre, zumal insoweit die fachgerechte Tötung des Tieres als weitere vom Sachverständigen genannte Alternative zur Verfügung gestanden wäre. Dass das Tier diesfalls hätte vergraben werden und eine Zueignung unterbleiben müssen, mag unbillig scheinen, entspricht aber einer aus dem Zueignungsverbot des § 12 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich NÖ Fischereigesetz 2001 abzuleitenden gesetzgeberischen Wertung und damit einer dem Gesetzgeber offen stehenden Konkretisierung der Weidgerechtigkeit in NÖ.Nicht zu rechtfertigen vermag der Beschwerdeführer schließlich die Tatsache, dass ihm das Entfernen des Hakens (zumindest seinen Angaben zufolge) ohne das Anleinen nicht möglich gewesen wäre, zumal insoweit die fachgerechte Tötung des Tieres als weitere vom Sachverständigen genannte Alternative zur Verfügung gestanden wäre. Dass das Tier diesfalls hätte vergraben werden und eine Zueignung unterbleiben müssen, mag unbillig scheinen, entspricht aber einer aus dem Zueignungsverbot des Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Spiegelstrich NÖ Fischereigesetz 2001 abzuleitenden gesetzgeberischen Wertung und damit einer dem Gesetzgeber offen stehenden Konkretisierung der Weidgerechtigkeit in NÖ. Demnach hat der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung begangen. An ihrer Begehung trifft ihn aber auch ein Verschulden (in Form eines vorwerfbaren Verbotsirrtums), zumal er es trotz entsprechender Möglichkeit unterlassen hatte, sich nach der Zulässigkeit des Anleinens bei der zuständigen Behörde bzw. bei einer anderen kompetenten Stelle zu erkundigen (zur Erkundigungspflicht vgl. Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 [2016] § 5 Rz 25 ff m.w.N.). Eine Erkundigung nach den in Italien, näherhin am ***, gebräuchlichen Fangmethoden vermag dies nicht zu ersetzen.Demnach hat der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm zur Last gelegten Übertretung begangen. An ihrer Begehung trifft ihn aber auch ein Verschulden (in Form eines vorwerfbaren Verbotsirrtums), zumal er es trotz entsprechender Möglichkeit unterlassen hatte, sich nach der Zulässigkeit des Anleinens bei der zuständigen Behörde bzw. bei einer anderen kompetenten Stelle zu erkundigen (zur Erkundigungspflicht vergleiche Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2 [2016] Paragraph 5, Rz 25 ff m.w.N.). Eine Erkundigung nach den in Italien, näherhin am ***, gebräuchlichen Fangmethoden vermag dies nicht zu ersetzen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen das öffentliche Interesse an einer weidgerechten Ausübung der Fischerei massiv beeinträchtigt wurde, sodass die konkret verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Dabei war gegenüber der seitens der belangten Behörde verhängten Strafe zugunsten des Beschwerdeführers die Einschränkung des Tatvorwurfs (Ausklammerung der Zufügung von Schäden) ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Handlung (seinen Schilderungen, denen auf Basis der vorliegenden Beweise nicht entgegengetreten werden kann, zufolge ) auch achtenswerten Beweggründen (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB) erfolgt, mithin aus Gründen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahe legen (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0195; vgl. weiters Ebner, in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar² § 34 StGB Rz 10 ff [unter bestimmten Umständen Begehung aus Tierliebe]). Mildernd war weiters – wie von der belangten Behörde angenommen – die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend hingegen nichts.Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen das öffentliche Interesse an einer weidgerechten Ausübung der Fischerei massiv beeinträchtigt wurde, sodass die konkret verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Dabei war gegenüber der seitens der belangten Behörde verhängten Strafe zugunsten des Beschwerdeführers die Einschränkung des Tatvorwurfs (Ausklammerung der Zufügung von Schäden) ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Handlung (seinen Schilderungen, denen auf Basis der vorliegenden Beweise nicht entgegengetreten werden kann, zufolge ) auch achtenswerten Beweggründen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) erfolgt, mithin aus Gründen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahe legen (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0195; vergleiche weiters Ebner, in Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar² Paragraph 34, StGB Rz 10 ff [unter bestimmten Umständen Begehung aus Tierliebe]). Mildernd war weiters – wie von der belangten Behörde angenommen – die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend hingegen nichts. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Zur Vorschreibung der Barauslagen ist schließlich zu bemerken, dass solche nach § 64 Abs. 3 VStG jedenfalls nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 AVG vorgeschrieben werden können. Wenngleich dies auf Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich zutrifft (VwGH 16.5.2011, 2007/17/0102), kommt eine Vorschreibung dann nicht in Betracht, wenn dieser – gemessen an den Vorgaben des § 52 AVG (VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238) Zur Vorschreibung der Barauslagen ist schließlich zu bemerken, dass solche nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG jedenfalls nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, AVG vorgeschrieben werden können. Wenngleich dies auf Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich zutrifft (VwGH 16.5.2011, 2007/17/0102), kommt eine Vorschreibung dann nicht in Betracht, wenn dieser – gemessen an den Vorgaben des Paragraph 52, AVG (VwGH 20.11.2007, 2006/05/0238) – zu Unrecht beigezogen wurde, mithin zur Beantwortung der zu klärenden Frage auch Amtssachverständige zur Verfügung gestanden wären (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140). Zumal dies (wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten ergibt) nicht der Fall war, durften die Sachverständigenkosten dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden. Schließlich waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs, Herabsetzung der Strafe) nicht aufzuerlegen.Schließlich waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs, Herabsetzung der Strafe) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3030.001.2016

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