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{'item': 'LVwG-AV-162/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-162/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau NP, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. Dezember 2016, Zl. BNJ3-B-16264/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin, HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau NP, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. Dezember 2016, Zl. BNJ3-B-16264/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
  3. Der Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen:§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGRechtsgrundlagen:, Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  6. Dezember 2016, Zl. BNJ3-B-16264/001, wurde dem Antrag von Frau NP vom 20.04.2016 auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung teilweise stattgegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  7. Dezember 2016, , Zl. BNJ3-B-16264/001, wurde dem Antrag von Frau NP vom 20.04.2016 auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung teilweise stattgegeben. Frau NP erhalte ab dem 20.04.2016 längstens bis zum 30.11.2016 Geldleistungen in nachstehender Höhe: vom 20.04.2016 bis zum 30.04.2016 aliquot € 87,18; vom 01.05.2016 bis zum 30.09.2016 monatlich € 237,76; vom 01.10.2016 bis zum 13.10.2016 aliquot € 103,03; vom 23.11.2016 bis zum 30.11.2016 aliquot € 63,
  8. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Begründend wurde verfahrensrelevant zu Grunde gelegt, die Beschwerdeführerin sei in einem Mietobjekt an näher bezeichneter Adresse in *** (monatliche Miete: € 506,92) wohnhaft, sie sei alleinstehend und beziehe an Einkommen € 600,-- monatlich vom Vater sowie € 16,74 täglich als AMS-Leistung. Die Beschwerdeführerin habe (mit Hinweis auf ein Protokoll des Bezirksgerichtes Baden vom 27.9.2016) den Anspruch auf Unterhalt verwirkt, da ihre Bemühungen nicht groß genug gewesen wären, die Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen. Für die Beschwerdeführerin komme der Mindeststandard für eine volljährige alleinstehende Person in Höhe von € 837,76 für den Lebensbedarf und den Mietzuschuss zur Anwendung.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst eingewendet, es entspreche nicht der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, dass die von den Eltern geliehenen Geldbeträge als Einkommen anzurechnen und daher von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuziehen seien. Im Gesetz sei formuliert, dass Zuwendungen Dritter, die nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung getätigt würden, nicht als Einkommen zu rechnen seien. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid nochmals zu überprüfen und die Differenz nachzuzahlen.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen EP, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitraum alleinige Mieterin der Wohnung in ***, *** (Mietvertrag vom 30.3.2016). Sie bewohnte diese Wohnung alleine, die monatliche Miete samt Betriebskosten betrug € 506,
  12. Die Beschwerdeführerin erhielt von ihren Eltern einen finanziellen Zuschuss in Höhe von € 600,-- monatlich. Die Beschwerdeführerin ist eigenberechtigt, sie ist nicht unterhaltsberechtigt gegenüber ihren Eltern. Am 20.4.2016 stellte die Beschwerdeführerin den dem Bescheid zu Grunde liegenden Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen finden im Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich des gesamten Akteninhaltes Deckung. Die Beschwerdeführerin bestätigte, alleinige Mieterin der ausschließlich von ihr bewohnten Wohnung zu sein. Den Mietvertrag habe ihre Mutter mitunterfertigt, weil der Vermieter dies zur Sicherstellung der Mietbeträge verlangt habe. Mit den Eltern sei vereinbart worden, dass diese ihr monatlich € 600,-- bezahlen, welche später von ihr zurückzuzahlen wären. Der Zeuge EP, Vater der Beschwerdeführerin, bestätigte deren Angaben vollinhaltlich. Er und seine Gattin hätten um die Höhe der Miete gewusst und zugesagt, diese Kosten vorzuschießen. Diese Kosten seien auch immer rechtzeitig an die Tochter überwiesen worden, damit diese die Miete rechtzeitig anweisen habe können. Warum er die Miete nicht gleich selbst bezahlt habe, sei der Überlegung geschuldet, es sei der Plan gewesen, dass die Tochter schneller erwerbstätig sei und man das danach nicht mehr ändern müsse. Über die Rückzahlungsverpflichtung gäbe es keine schriftliche Vereinbarung. Dies sei mündlich vereinbart worden. Die Feststellungen finden im Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich des gesamten Akteninhaltes Deckung. Die Beschwerdeführerin bestätigte, alleinige Mieterin der ausschließlich von ihr bewohnten Wohnung zu sein. Den Mietvertrag habe ihre Mutter mitunterfertigt, weil der Vermieter dies zur Sicherstellung der Mietbeträge verlangt habe. Mit den Eltern sei vereinbart worden, dass diese ihr monatlich € 600,-- bezahlen, welche später von ihr zurückzuzahlen wären. , , Der Zeuge EP, Vater der Beschwerdeführerin, bestätigte deren Angaben vollinhaltlich. Er und seine Gattin hätten um die Höhe der Miete gewusst und zugesagt, diese Kosten vorzuschießen. Diese Kosten seien auch immer rechtzeitig an die Tochter überwiesen worden, damit diese die Miete rechtzeitig anweisen habe können. Warum er die Miete nicht gleich selbst bezahlt habe, sei der Überlegung geschuldet, es sei der Plan gewesen, dass die Tochter schneller erwerbstätig sei und man das danach nicht mehr ändern müsse. Über die Rückzahlungsverpflichtung gäbe es keine schriftliche Vereinbarung. Dies sei mündlich vereinbart worden. , Dem Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom
  14. Oktober 2016, GZ 10 FAM 81/16y-2, zu Folge wurden Anträge auf Unterhaltsleistung der Beschwerdeführerin gegen ihren Vater und ihre Mutter abgewiesen.
  15. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl 24/2016 lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, lauten (auszugsweise): „§ 2Leistungsgrundsätze„§ 2, Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)
(5)[…]
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).,
(2)
(5)[…] § 4Paragraph 4 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Im Sinne dieses Gesetzes
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit […] auftretenden Bedarf […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
  2. […]
  3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;
  4. […]§ 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens […] der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: […]
(3)[…]Begriffsbestimmungen und Verweisungen,
(1)Im Sinne dieses Gesetzes ,
  1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit […] auftretenden Bedarf […] nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;,
  2. […],
  3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;,
  4. […], , Paragraph 6,, Einsatz der eigenen Mittel,
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens […] der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. ,
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.,
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:, […],
(3)[…]
(4)[…]
(5)[…]
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte […] zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.
(4)[…],
(5)[…],
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen und Vermögenswerte […] zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. § 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)
(5)[…]Paragraph 8,, Berücksichtigung von Leistungen Dritter,
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. ,
(2)
(5)[…] § 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.Paragraph 10,, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.,
(2)[…],
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat […] durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes […] zu regeln:1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,2. […]3. […]4. […].Paragraph 11,, Mindeststandards,
(1)Die Landesregierung hat […] durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes […] zu regeln:,
  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,,
  2. […],
  3. […],
  4. […]., § 43 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 lautet (auszugsweise):Paragraph 43, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016, lautet (auszugsweise): „Übergangsbestimmungen
(1)
(11)[…]
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren„Übergangsbestimmungen,
(1)
(11)[…],
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.,
(13)Absatz 12, gilt auch für Beschwerdeverfahren […]. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lauten (auszugsweise):[…]. , , Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, lauten (auszugsweise): „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 628,322. – 3. […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu € 209,43;2.-3 […]
(3)[…]„§ 1, Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes,
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:, 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 628,32, 2. – 3. […],
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:, 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu € 209,43;, 2.-3 […],
(3)[…] Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln LGBl 9200/2 idgF (Eigenmittelverordnung) ist wie folgt verfahrensrelevant: § 1 der Verordnung bezeichnet als Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge und führt in den Z 1 bis 6 demonstrativ („insbesondere“) aus, was als Einkommen gilt. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Eigenmittelverordnung sind vom Einkommen freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter nicht anzurechnen, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe […] nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl 9205, nicht zu gewähren wäre. Paragraph eins, der Verordnung bezeichnet als Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge und führt in den Ziffer eins bis 6 demonstrativ („insbesondere“) aus, was als Einkommen gilt. , Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Eigenmittelverordnung sind vom Einkommen freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter nicht anzurechnen, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe […] nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre. ,
  1. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Feststellung, die ihr im verfahrensrelevanten Zeitraum von den Eltern regelmäßig zugewendeten Beträge von monatlich € 600,-- seien als Einkommen anzurechnen. Diese Beträge seien ihr geliehen worden, es treffe sie diesbezüglich eine mündlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. § 6 Abs. 2 NÖ MSG ist unter Zugrundelegung eines umfassenden Einkommensbegriffes auszulegen (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG). Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Einkünfte bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind, somit alle Einkünfte, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel immer zur Verfügung stehen. Der umfassende Einkommensbegriff findet auch in dem in § 2 NÖ MSG grundgelegten Subsidiaritätsprinzip Deckung, das in verschiedenen Regelungen des Gesetzes, insbesondere in den §§ 6 bis 8 des
  2. Abschnittes zum Ausdruck kommt. Demnach wird Bedarfsorientierte Mindestsicherung u.a. nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird (vgl. Materialien zum NÖ MSG, Ltg. 515-1/A-1/32-2010).Diesbezüglich ist weiter auf den insofern klaren Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 iVm Abs. 2a NÖ MSG zu verweisen, wonach alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2a NÖ MSG genannten Einkunftsarten, als Einkommen im Sinn des NÖ MSG gelten (vgl. idS VwGH zur Rechtslage nach dem StMSG, Zl. 2011/10/0134). Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Feststellung, die ihr im verfahrensrelevanten Zeitraum von den Eltern regelmäßig zugewendeten Beträge von monatlich € 600,-- seien als Einkommen anzurechnen. Diese Beträge seien ihr geliehen worden, es treffe sie diesbezüglich eine mündlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung. , , Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG ist unter Zugrundelegung eines umfassenden Einkommensbegriffes auszulegen vergleiche Motivenbericht zum NÖ MSG). Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Einkünfte bei der Bemessung von Leistungen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen sind, somit alle Einkünfte, die der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machenden Person aus welchem Rechtstitel immer zur Verfügung stehen. , , Der umfassende Einkommensbegriff findet auch in dem in Paragraph 2, NÖ MSG grundgelegten Subsidiaritätsprinzip Deckung, das in verschiedenen Regelungen des Gesetzes, insbesondere in den Paragraphen 6 bis 8 des
  3. Abschnittes zum Ausdruck kommt. Demnach wird Bedarfsorientierte Mindestsicherung u.a. nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird vergleiche Materialien zum NÖ MSG, Ltg. 515-1/A-1/32-2010)., , Diesbezüglich ist weiter auf den insofern klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, NÖ MSG zu verweisen, wonach alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 2 a, NÖ MSG genannten Einkunftsarten, als Einkommen im Sinn des NÖ MSG gelten vergleiche idS VwGH zur Rechtslage nach dem StMSG, Zl. 2011/10/0134). , Bezogen auf die gegenständlich getroffenen Feststellungen ist in diesem Zusammenhang relevant, dass die voll geschäftsfähige, eigenverantwortliche und selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin alleinige Mieterin der Wohnung ist und als solche rechtlich zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet ist, dies ungeachtet einer allfälligen Bürgschaft für die Mietverbindlichkeiten durch die Unterschriftsleistung der Mutter auf dem Mietvertrag. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob der finanzielle Beitrag, den die Eltern monatlich geleistet haben, als freiwillige Leistung oder – als Folge eines als rückzahlbares Darlehen vereinbarten Rechtsgeschäftes – als Leistung, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen war (hier: die Bürgschaftsverpflichtung), anzusehen ist. In beiden Fällen ist der finanzielle Beitrag nicht als unerheblich anzusehen und er unterliegt – wie dargestellt – dem Einkommensbegriff des NÖ MSG. Weiters ist gegenständlich im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz relevant, welcher konkrete Bedarf der Beschwerdeführerin durch die Leistungen Dritter gedeckt ist, da davon auch die konkrete Berechnung der Mindestsicherungsleistung abhängt. Diesbezüglich ist es nicht nachvollziehbar, dass sich diese Leistung ausschließlich auf den Wohnbedarf bezogen haben soll, wäre es in diesem Fall nämlich zweifelsfrei verständlicher erschienen, wenn die finanzielle Zuwendung in genauer Höhe des Mietzinses erfolgt wäre oder wenn die Mietzinszahlung durch die Eltern überhaupt direkt vorgenommen worden wäre. In diesem Zusammenhang liefert auch der Hinweis darauf, dass der frühere Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erwartet worden sei, keine Begründung. Letztlich war es der Beschwerdeführerin unbenommen, über diese finanzielle Zuwendung frei zu verfügen, weshalb diese als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen ist.Bezogen auf die gegenständlich getroffenen Feststellungen ist in diesem Zusammenhang relevant, dass die voll geschäftsfähige, eigenverantwortliche und selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin alleinige Mieterin der Wohnung ist und als solche rechtlich zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet ist, dies ungeachtet einer allfälligen Bürgschaft für die Mietverbindlichkeiten durch die Unterschriftsleistung der Mutter auf dem Mietvertrag. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob der finanzielle Beitrag, den die Eltern monatlich geleistet haben, als freiwillige Leistung oder – als Folge eines als rückzahlbares Darlehen vereinbarten Rechtsgeschäftes – als Leistung, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen war (hier: die Bürgschaftsverpflichtung), anzusehen ist. In beiden Fällen ist der finanzielle Beitrag nicht als unerheblich anzusehen und er unterliegt – wie dargestellt – dem Einkommensbegriff des NÖ MSG. , , Weiters ist gegenständlich im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz relevant, welcher konkrete Bedarf der Beschwerdeführerin durch die Leistungen Dritter gedeckt ist, da davon auch die konkrete Berechnung der Mindestsicherungsleistung abhängt. , Diesbezüglich ist es nicht nachvollziehbar, dass sich diese Leistung ausschließlich auf den Wohnbedarf bezogen haben soll, wäre es in diesem Fall nämlich zweifelsfrei verständlicher erschienen, wenn die finanzielle Zuwendung in genauer Höhe des Mietzinses erfolgt wäre oder wenn die Mietzinszahlung durch die Eltern überhaupt direkt vorgenommen worden wäre. In diesem Zusammenhang liefert auch der Hinweis darauf, dass der frühere Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erwartet worden sei, keine Begründung. Letztlich war es der Beschwerdeführerin unbenommen, über diese finanzielle Zuwendung frei zu verfügen, weshalb diese als Leistung zum Lebensunterhalt anzusehen ist. Davon ausgehend ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Anrechnung der gewährten finanziellen Zuwendung als Einkommen anzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass unter den gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG fallenden Leistungen Dritter faktische Hilfe zu verstehen ist. Es sind damit grundsätzlich alle Maßnahmen erfasst, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist (vgl. M. Mayr/Pfeil, Mindestsischerung und Sozialhilfe, Rz 48f, in Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2). § 2 Abs. 1 Z 1 der Eigenmittelverordnung ist mit Blick auf den Grundsatz nach § 8 Abs. 1 NÖ MSG auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 2 Abs. 1 Z 1 Eigenmittelverordnung auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. VwGH Ro 2014/10/0115). Davon ausgehend ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Anrechnung der gewährten finanziellen Zuwendung als Einkommen anzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass unter den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG fallenden Leistungen Dritter faktische Hilfe zu verstehen ist. Es sind damit grundsätzlich alle Maßnahmen erfasst, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist vergleiche M. Mayr/Pfeil, Mindestsischerung und Sozialhilfe, Rz 48f, in Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Eigenmittelverordnung ist mit Blick auf den Grundsatz nach Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Eigenmittelverordnung auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken vergleiche VwGH Ro 2014/10/0115). In jedem Fall handelt es sich gegenständlich um Leistungen, die der Beschwerdeführerin zur Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung dienen und die ein Ausmaß erreichen, das iSd § 2 Abs. 1 Z 1 der Eigenmittelverordnung die Gewährung von Mindestsicherung jedenfalls einschränkt.In jedem Fall handelt es sich gegenständlich um Leistungen, die der Beschwerdeführerin zur Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung dienen und die ein Ausmaß erreichen, das iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Eigenmittelverordnung die Gewährung von Mindestsicherung jedenfalls einschränkt. Davon ausgehend erweist sich die Anrechnung als Einkommen und die Berechnung der Mindestsicherungsleistung für die Beschwerdeführerin als rechtmäßig und die Beschwerde als unbegründet., Davon ausgehend erweist sich die Anrechnung als Einkommen und die Berechnung der Mindestsicherungsleistung für die Beschwerdeführerin als rechtmäßig und die Beschwerde als unbegründet.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.162.001.2017

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