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{'item': 'LVwG-AV-432/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-432/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn IZ, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid Wagner, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. März 2016, Zl. SBS3-F-15219, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es ist dem Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom
  3. August 2015 eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es ist dem Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom
  4. August 2015 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß Paragraph 76, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) wird einer gesonderten hg. Entscheidung vorbehalten.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  8. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr IZ, ein Staatsangehöriger von Pakistan, beantragte am
  9. August 2015 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. 1.
  10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  11. März 2016, Zl. SBS3-F-15219, wurde dieser Antrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt 2.). Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 54 Abs. 7 NAG iVm § 57 NAG sowie auf § 30 NAG. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 1.
  12. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  13. März 2016, Zl. SBS3-F-15219, wurde dieser Antrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt (Spruchpunkt 2.). Gestützt wurde diese Entscheidung auf Paragraph 54, Absatz 7, NAG in Verbindung mit Paragraph 57, NAG sowie auf Paragraph 30, NAG. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer führe mit seiner Ehefrau eine Aufenthaltsehe, weil er kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihr führe. Zu dieser Feststellung sei die Behörde auf Grund des nicht vertrauten Eindruckes der Ehepartner sowie auf Grund widersprüchlicher Aussagen in den Einvernahmen gekommen. Im Zuge der Antragstellung habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kaum verständigen können und es sei auffällig, dass die Ehefrau befürchtet habe, bestraft werden zu können. Die Ehefrau habe an sie gerichtete Fragen zum Teil erst nach Blickkontakt bzw. Absprache mit ihrer Mutter beantwortet. Die Ehefrau habe zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes keine Angaben machen und bei der ersten Einvernahme die Namen der Trauzeugen nicht vollständig angeben können. Der Zeitpunkt des Kennenlernens sei widersprüchlich angegeben worden. Im Rahmen der Ermittlungen seitens der Polizeiinspektion *** hätten Nachbarn angegeben, nie eine männliche Person im Nahbereich der Ehefrau gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer sei auch erst beim vierten polizeilichen Besuch in der Wohnung angetroffen worden, wobei die Beamten den Eindruck gehabt hätten, erwartet worden zu sein. Die vorgelegten Lichtbilder würden ein gemeinsames Familienleben nicht belegen und es sei aus der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Der Beschwerdeführer führe mit seiner Ehefrau eine Aufenthaltsehe, weil er kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihr führe. Zu dieser Feststellung sei die Behörde auf Grund des nicht vertrauten Eindruckes der Ehepartner sowie auf Grund widersprüchlicher Aussagen in den Einvernahmen gekommen. Im Zuge der Antragstellung habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau kaum verständigen können und es sei auffällig, dass die Ehefrau befürchtet habe, bestraft werden zu können. Die Ehefrau habe an sie gerichtete Fragen zum Teil erst nach Blickkontakt bzw. Absprache mit ihrer Mutter beantwortet. Die Ehefrau habe zur Erwerbstätigkeit des Ehemannes keine Angaben machen und bei der ersten Einvernahme die Namen der Trauzeugen nicht vollständig angeben können. Der Zeitpunkt des Kennenlernens sei widersprüchlich angegeben worden. Im Rahmen der Ermittlungen seitens der Polizeiinspektion *** hätten Nachbarn angegeben, nie eine männliche Person im Nahbereich der Ehefrau gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer sei auch erst beim vierten polizeilichen Besuch in der Wohnung angetroffen worden, wobei die Beamten den Eindruck gehabt hätten, erwartet worden zu sein. Die vorgelegten Lichtbilder würden ein gemeinsames Familienleben nicht belegen und es sei aus der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. 1.
  14. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, wobei die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt: Es liege keine Aufenthaltsehe vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich vor ca. sechs Jahren in Österreich kennen gelernt und zunächst nur sporadisch Kontakt über Facebook und SMS gehalten. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei seit mittlerweile über sieben Jahre mit der Mutter der Ehefrau liiert. Die Ehefrau leide an Depressionen und sei von
  15. Jänner 2015 bis
  16. Februar 2015 stationär im Landesklinikum *** aufhältig gewesen. Sie sei auf Grund ihrer Krankheiten emotional instabil, dependent, depressiv und selbstunsicher. Dies könne der Grund für den aufgetretenen Eindruck sein, dass die Beschwerdeführerin nicht die Wahrheit sage. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am
  17. Mai 2015 in Italien geheiratet. Der Beschwerdeführer habe damals einen Aufenthaltstitel für Italien gehabt und es sei seine Ehefrau damals in Italien als Putzfrau tätig und auch dort wohnhaft gewesen. In weiterer Folge sei sie dann als Saisonarbeitskraft in Tirol tätig gewesen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass ihre Nachbarn sie nicht in Begleitung eines Mannes gesehen hätten. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten habe ein Verfahren wegen § 117 FPG eingestellt. Es liege keine Aufenthaltsehe vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten sich vor ca. sechs Jahren in Österreich kennen gelernt und zunächst nur sporadisch Kontakt über Facebook und SMS gehalten. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei seit mittlerweile über sieben Jahre mit der Mutter der Ehefrau liiert. Die Ehefrau leide an Depressionen und sei von
  18. Jänner 2015 bis
  19. Februar 2015 stationär im Landesklinikum *** aufhältig gewesen. Sie sei auf Grund ihrer Krankheiten emotional instabil, dependent, depressiv und selbstunsicher. Dies könne der Grund für den aufgetretenen Eindruck sein, dass die Beschwerdeführerin nicht die Wahrheit sage. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am
  20. Mai 2015 in Italien geheiratet. Der Beschwerdeführer habe damals einen Aufenthaltstitel für Italien gehabt und es sei seine Ehefrau damals in Italien als Putzfrau tätig und auch dort wohnhaft gewesen. In weiterer Folge sei sie dann als Saisonarbeitskraft in Tirol tätig gewesen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass ihre Nachbarn sie nicht in Begleitung eines Mannes gesehen hätten. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten habe ein Verfahren wegen Paragraph 117, FPG eingestellt. Vorgelegt wurden dazu ein Kurzbrief des Landesklinikums ***, ein ärztlicher Befund, mehrere Gehaltsabrechnungen sowie ein italienischer Mietvertrag.
  21. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  22. Der Verwaltungsakt wurde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
  23. Mit Schreiben vom
  24. August 2016 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wesentlichen mit, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch einer seiner Brüder (im Jahr 2012) der Führerscheinabteilung Führerscheine mit identem Foto vorgelegt hätten. Die bereits früher aufgetretene Vermutung, dass es sich beim Beschwerdeführer und seinem angeblichen Bruder um dieselbe Person handle, habe sich daher bestärkt. 2.
  25. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – nach über Vertagungsbitte der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers erfolgter Terminverschiebung – am
  26. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teil, ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Beigezogen wurde der Verhandlung über Ersuchen der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers ein Dolmetscher für die pakistanische Sprache. Als Zeugen einvernommen wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie deren Mutter und Großmutter. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten inklusive hg. durchgeführter Abfragen in das Beweisverfahren einbezogen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden in der Verhandlung insbesondere zu Zeit und Ort des Kennenlernens, zur Heirat, zur Beziehung, zum Wohnen, sowie zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Italien befragt. Die Mutter und die Großmutter der Ehefrau schilderten insbesondere ihre Wahrnehmungen zur Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. 2.
  27. Mit am
  28. Juni 2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte samt beglaubigter Übersetzung vor.
  29. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  30. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** in Pakistan geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau NP, geborene W, wurde am *** in *** geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am
  31. Mai 2015 in *** (Italien) geheiratet. Kennengelernt haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ca. acht Jahren auf einem Kirtag in *** (***). Der Beschwerdeführer lebte damals in Italien, wo er über ein Aufenthaltsrecht verfügte, und er war zu Besuch bei einem in Österreich lebenden Bruder. Im Zuge des Kennenlernens wurden die Telefonnummern ausgetauscht und es wurde in Folge Kontakt über Telefon und Internet gehalten, vereinzelt gab es auch persönliche Treffen. Anfang 2015 beschlossen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Italien zu heiraten. Die Ehefrau übersiedelte zum Zwecke der Heirat und des gemeinsamen Familienlebens im März 2015 nach Italien. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnten dort in einer Mietwohnung, zuvor wohnte der Beschwerdeführer mit Freunden zusammen. Über Vermittlung von Freunden des Beschwerdeführers bekam die Ehefrau einen unbefristeten Arbeitsplatz als Putzfrau bei der L SRL, wobei sie an wechselnden Orten eingesetzt wurde. Die Ehefrau war von
  32. April 2015 bis Anfang Juni 2015 in Italien arbeitstätig. Auf Grund von Heimweh und wegen einer bereits ausgemachten Nasenoperation kehrte sie Anfang Juni 2015 wieder nach Österreich zurück, wobei sie den Beschwerdeführer immer wieder auch in Italien besuchte. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am
  33. April 2015 eine italienische Identitätskarte ausgestellt, ebenso wurde dem Beschwerdeführer am
  34. Juni 2015 eine solche ausgestellt. Des Weiterem wurde dem Beschwerdeführer seitens Italiens am
  35. Juni 2015 eine bis
  36. Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ausgestellt. Am
  37. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Dabei wurden von ihm u.a. auch ein gültiger Reisepass und seine Heiratsurkunde vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs teilte der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Folge den Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe mit. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, fertigte mit
  38. September 2015 einen „Kurzbrief“ an. Als Resümee wird dabei im Wesentlichen festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau etwas gewappnet haben dürften, um zumindest gängige Fragen beantworten zu können. Von Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers könne keine Rede sein und er sei auch der englischen Sprache nicht mächtig. Er selbst habe seine Sprachkenntnisse in diesen Sprachen als „bisschen“ bezeichnet, was der Sache näher komme. So wie sich beide gegeben hätten, könne eine „echte Eheschließung im herkömmlichen Sinn“ nicht ausgeschlossen werden, auf Grund der anfänglichen Erhebungen bzw. der vor der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs getätigten Aussagen der Ehepartner erscheine dies aber „hinterfragenswert“. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung, teilte der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs in Folge mit Schreiben vom
  39. Dezember 2015 mit, dass von einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 117 FPG auszugehen sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den Angaben der Ehepartner bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs und mit den Ermittlungen der Polizeiinspektion ***. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung, teilte der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs in Folge mit Schreiben vom
  40. Dezember 2015 mit, dass von einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 117, FPG auszugehen sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den Angaben der Ehepartner bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs und mit den Ermittlungen der Polizeiinspektion ***. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte das wegen § 117 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau geführte Ermittlungsverfahren mit
  41. Dezember 2015 gemäß § 190 Z 2 StPO ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte das wegen Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau geführte Ermittlungsverfahren mit
  42. Dezember 2015 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist festzuhalten, dass die Ehefrau bis
  43. April 2017 mit einem befristeten Arbeitsverhältnis im Rahmen von Saisonarbeit in Tirol beschäftigt war. Danach war sie wieder in Scheibbs. Der Beschwerdeführer war auf Grund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse und mangels Auto nicht in Tirol, sondern er hat in der Mietwohnung der Ehefrau in *** gewohnt. Die Ehefrau hat den Beschwerdeführer in dieser Zeit zwei bis drei Mal besucht und es wurde regelmäßiger Kontakt über Telefon und Internet aufrechterhalten. Seit Mitte Juni 2017 ist die Ehefrau wieder mit einem befristeten Arbeitsverhältnis in Tirol beschäftigt. Die Ehefrau hat vor, den Beschwerdeführer an ihren freien Tagen zu besuchen und es besteht auch die Absicht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwiegermutter die Ehefrau in Tirol besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kommunizieren auf Deutsch und Englisch und mit Hilfe des „Google Übersetzers“. Der Beschwerdeführer erhält von seiner (mit seinem älteren Bruder liierten) Schwiegermutter Nachhilfe in Deutsch und es besteht auch zur Großmutter der Ehefrau persönlicher Kontakt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über kein gemeinsames Konto, es hat die Ehefrau dem Beschwerdeführer aber schon Einkäufe bezahlt bzw. Geld für Lebensmittel gegeben. Nicht festgestellt werden kann mit der dafür erforderlichen Sicherheit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden. 3.
  44. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auf den Ergebnissen der hg. durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich insbesondere aus den im Verwaltungsakt befindlichen Reisepasskopien. Dass der Beschwerdeführerin und seine Ehefrau am
  45. Mai 2015 in *** (Italien) geheiratet haben ist unstrittig und durch die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde samt beglaubigter Übersetzung dokumentiert. Zum Kennenlernen ist insbesondere auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift S 4), seiner Ehefrau (Verhandlungsschrift S 13 f.), deren Mutter (Verhandlungsschrift S 20) und Großmutter (Verhandlungsschrift S 22) in der Verhandlung zu verweisen. Zum Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Italien ist insbesondere auf das in seinem alten Reisepass ersichtliche italienische Visum zu verweisen, welches sich in Kopie im Verwaltungsakt befindet; weiters etwa auf die im Jahr 2015 ausgestellte Aufenthaltskarte, die als Einreisedatum den
  46. September 2009 festhält. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Verhandlung angegeben, dass er in Italien im Jahr 2010 einen Verlängerungsantrag gestellt habe, wobei die Verfahren sehr lange dauern würden und er keinen Bescheid erhalten habe (Verhandlungsschrift S 6). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich Anfang 2015 zur Heirat entschlossen haben, wurde von beiden angegeben (Verhandlungsschrift S 5 und 14). Die Feststellung, wonach die Ehefrau zum Zwecke der Heirat und des gemeinsamen Familienlebens im März 2015 nach Italien gegangen ist, beruht auf ihren Angaben in der Verhandlung. So gab die Ehefrau etwa an, dass sie in Österreich nicht heiraten hätten dürfen, weil der Beschwerdeführer hier kein Aufenthaltsrecht gehabt habe (Verhandlungsschrift S 15). Weiters gab sie etwa auf die Frage, weshalb sie nach Italien gegangen sei, wörtlich an (Verhandlungsschrift S 15): „
  47. Wegen den Heiraten und
  48. weil ich probieren wollte ob ich mich dort wohlfühle.“ Die Ehefrau hat des Weiteren angegeben, sich von März bis Mai 2015 in Italien befunden zu haben, dann habe sie Heimweh bekommen und sie habe im Juni eine Nasenoperation gehabt (Verhandlungsschrift S 14). Sie hätten in Italien in einer Mietwohnung gewohnt, die sie bezahlt habe, davor habe der Beschwerdeführer bei Freunden gewohnt (Verhandlungsschrift S 16). Gearbeitet habe sie als Putzfrau, wobei sie nicht immer dieselbe Einsatzstelle gehabt habe (Verhandlungsschrift S 15). Auf die Frage, wie sie zur Arbeit in Italien gekommen ist, gab sie wörtlich an (Verhandlungsschrift S 15): „Freunde meines Mannes haben mir die Arbeit vermittelt. Wir haben gesucht wie verrückt.“ Zu verweisen ist hinsichtlich der Mietwohnung auch auf den im Verfahren vorgelegten Mietvertrag. Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit ist auch auf den vorgelegten Arbeitsvertrag vom
  49. April 2015 und auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen für April und Mai 2015 zu verweisen. Zu den Besuchen der Ehefrau in Italien nach ihrer Rückkehr in Österreich ist auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen (Verhandlungsschrift S 9), zu den italienischen Identitätskarten und der Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die diesbezüglichen Kopien im Verwaltungsakt. Ebenso ist hinsichtlich des Antrages, der Mitteilung des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe, des Kurzbriefes der Landespolizeidirektion Niederösterreich und dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, sowie der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten auf den unbedenklichen Verwaltungsakt zu verweisen. Dass die Ehefrau bis
  50. April 2017 mit einem befristeten Arbeitsverhältnis im Rahmen von Saisonarbeit in Tirol beschäftigt war, ergibt sich neben ihren Angaben u.a. aus der von ihr vorgelegten Bestätigung der A GmbH vom
  51. März
  52. Die Ehefrau hat im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit in der Verhandlung ausgeführt (Verhandlungsschrift S 13): „Ich war in Tirol arbeiten, im März hatte ich 4 Tage frei. In der Zeit in der ich in Tirol war, war ich 2 – 3 Mal zu Besuch.“ Auf Rückfrage, ob der Beschwerdeführer sie in Tirol besucht habe, gab sie an (Verhandlungsschrift S 13 f.): „Ohne Führerschein und ohne Geld ist dies schwierig ich hatte in Tirol ein Einzelzimmer, ein Personalzimmer wir hätten 30 – 40 Euro pro Nacht zahlen müssen, Verpflegung ist da noch nicht dabei. Ich bin jetzt wieder bis
  53. Juni in *** ab dann bin ich wieder in Tirol arbeiten weil ich hier nichts gefunden habe. Im September habe ich eine Woche frei dann komme ich wieder zu besuchen. Wenn irgendwie möglich und wenn ich 2 Tage frei bekomme würde ich meinen Mann besuchen. Meine Mutter hat auch gesagt, dass sie uns besuchen werden. Mein Mann ist auf jemanden angewiesen weil er keinen Führerschein und kein Auto hat. Wir telefonieren und schreiben uns aber. Jeden zweiten Tag würde ich sagen weil ich auch lange Dienste habe.“ Darauf hinzuweisen ist, dass auch die Mutter der Ehefrau angab, dass diese viel auf Saison sei, aber zum Beschwerdeführer komme, wenn sie frei habe. Es sei nicht so einfach, weil ein Zimmer viel koste und er keinen Führerschein habe (Verhandlungsschrift S 21). Zur Kommunikation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist festzuhalten, dass diese in der Verhandlung angegeben hat, dass sie Deutsch sprechen würden und dass er es auch verstehe, wenn man langsam mit ihm rede. Ansonsten würden sie den Google Übersetzer verwenden oder sie wiederhole es, bis er es verstehe. Am Anfang habe er Bruchweise Deutsch gekonnt und sie hätten den Google Übersetzer viel verwendet (Verhandlungsschrift S 13). Der Beschwerdeführer, der in der Verhandlung auf Deutsch angab, ein bisschen Deutsch zu verstehen (Verhandlungsschrift S 3), gab an, mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter Deutsch zu sprechen (Verhandlungsschrift S 10). Am Anfang habe er Englisch mit seiner Frau gesprochen (Verhandlungsschrift S 4 und 10). Auch die Schwiegermutter gab an, dass der Beschwerdeführer und seine Frau Deutsch und Englisch sprechen und den Google Übersetzer heranziehen würden (Verhandlungsschrift S 21). Der Beschwerdeführer gab auch an, dass seine Schwiegermutter ihm Nachhilfe in Deutsch gebe (Verhandlungsschrift S 10). Die Feststellung, dass auch zur Großmutter der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlicher Kontakt besteht, ergibt sich insbesondere aus deren Angaben (Verhandlungsschrift S 22): „Ich sehe die Beiden 2, 3 bis 4 Mal im Jahr wenn ich bei ihnen bin, sie waren fallweise auch schon bei mir.“ Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über kein gemeinsames Konto verfügen, haben sie beide angegeben (Verhandlungsschrift S 12 und 18). Die Ehefrau hat aber angegeben, dass sie Einkäufe bezahlt hat bzw. hat der Beschwerdeführer angegeben, beschäftigungslos zu sein und Geld für Lebensmittel erhalten zu haben (Verhandlungsschrift S 18 und 12). Zur (Negativ-)Feststellung, wonach nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden: Festzuhalten ist zunächst, dass in den im Verfahren getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau tatsächlich Widersprüche aufgetreten sind und dass auch bei der hg. durchgeführten Verhandlung die Aussagen nicht widerspruchsfrei blieben (z.B. hinsichtlich der Fragen von wem und wie der Heiratsantrag erfolgte, welche Geschenke es zur Hochzeit gab, über wie viele Quadratmeter die Wohnung in Scheibbs verfügt oder ob der letzte Hochzeitstag gefeiert wurde). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch keine Bedenken dagegen, dass (gravierende) Widersprüche grundsätzlich die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe tragen können (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch weitere Argumente für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe angeführt (s. Punkt 1.2.). Festzuhalten ist zunächst, dass in den im Verfahren getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau tatsächlich Widersprüche aufgetreten sind und dass auch bei der hg. durchgeführten Verhandlung die Aussagen nicht widerspruchsfrei blieben (z.B. hinsichtlich der Fragen von wem und wie der Heiratsantrag erfolgte, welche Geschenke es zur Hochzeit gab, über wie viele Quadratmeter die Wohnung in Scheibbs verfügt oder ob der letzte Hochzeitstag gefeiert wurde). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch keine Bedenken dagegen, dass (gravierende) Widersprüche grundsätzlich die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe tragen können vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch weitere Argumente für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe angeführt (s. Punkt 1.2.). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch mehrere Aspekte gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. das Nichtführen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und somit das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen (vgl. etwa VwGH 22.5.2013, 2013/18/0069). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch mehrere Aspekte gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. das Nichtführen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und somit das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen vergleiche , etwa VwGH 22.5.2013, 2013/18/0069). So konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der belangten Behörde bzw. bei den Einvernahmen durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, durchaus auch einige Details vom jeweilig anderen angeben. Der Beschwerdeführer konnte bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich etwa das Geburtsdatum seiner Frau nennen, wie ihre Mutter und ihr Bruder heißen und wo diese wohnen, sowie dass die Frau keine Tätowierungen aufweist. Die Ehefrau konnte etwa Geburtsdatum, Geburtsort und Schulbildung des Beschwerdeführers angeben, ebenso die Namen seiner Eltern und die Namen und Wohnorte der meisten seiner Brüder. Auch konnte sie nach besonderen Merkmalen des Beschwerdeführers befragt angeben, dass er einen kleinen Finger nicht ausstrecken kann. In der Verhandlung sagten beide etwa aus, dass der Spitzname des Beschwerdeführers für seine Ehefrau „***“ sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Ehefrau ihn beim Vornamen nenne und sie gab (widerspruchsfrei) an, zu ihm „***“ zu sagen oder ihn mit Vornamen anzusprechen (Verhandlungsschrift S 10 und 17). Der Beschwerdeführer konnte auch etwa „S“ als Freundin der Ehefrau angeben, wobei die Ehefrau angab, bis vor kurzem eine Freundin namens „SS“ gehabt zu haben, von der sie aber hintergangen und belogen worden sei (Verhandlungsschrift S 11 und 17). Festzuhalten ist dabei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung keineswegs als formelhaft abgesprochen bezeichnet werden können und dass die Ehefrau zum Teil auch Erklärungen betreffend ihr vorgehaltener Widersprüche abgeben konnte (s. Verhandlungsschrift S 18 f.). Auch finden die grundsätzlichen Angaben des Beschwerdeführers und der Ehefrau zum Aufenthalt in Italien Deckung durch die vorgelegten italienischen Unterlagen, wobei etwa auf der Heiratsurkunde ein gemeinsamer Wohnsitz und ebenso auf dem Formular „Comunicazione di ospitalita“ sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer vermerkt sind. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel auch Lichtbilder von der Hochzeit vorgelegt sowie Lichtbilder zu denen vorgebracht wurde, dass es sich dabei um Urlaubsfotos handle. Nicht unberücksichtigt zu lassen ist ferner das – durch die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen bestätigte – Beschwerdevorbringen, wonach der Eindruck, dass die Ehefrau nicht die Wahrheit sage, seinen Grund in der bei der Ehefrau diagnostizierten Persönlichkeitsstörung haben kann. Gemäß dem Kurzbrief des Landesklinikums *** vom
  54. Februar 2015 litt bzw. leidet die Ehefrau an einer „kombinierten Persönlichkeitsstörung (emot. inst., dependent, depressiv, selbstunsicher)“ sowie an einer „rez. depr. Störung mittelgradig“. Nach der vorgelegten Diagnose eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom
  55. Mai 2015 litt bzw. leidet die Ehefrau an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und Depression. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass gemäß dem Kurzbrief der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  56. September 2015 die Ehefrau auch bei verdeckten Ermittlungen an ihrem Arbeitsplatz einen nervösen Eindruck gemacht hat. Maßgebliche Bedeutung ist darüber hinaus auch den Ausführungen der Mutter und der Großmutter der Ehefrau des Beschwerdeführers beizumessen. Beide wurden in der Verhandlung als Zeuginnen unter Wahrheitspflicht befragt, wobei sie keinen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen. Die Mutter der Ehefrau gab insbesondere an (Verhandlungsschrift S 19 ff.): „Nach meine augenscheinlichen Wahrnehmungen sind sie sehr verliebt. Die Ehe leidet ein wenig durch die Trennung weil meine Tochter in Tirol arbeiten muss. Es ist jedenfalls nicht so, dass sie nur wegen dem Aufenthalt geheiratet haben. […] Wer den Antrag gemacht hat weiß ich nicht sie hat mir nur mitgeteilt, dass sie heiraten will. Ich habe sie gefragt ob sie wirklich will und habe gesagt das es ihr Wunsch und ihre Entscheidung ist. Ich habe ihr auch gesagt, dass es bestimmt nicht einfach ist weil es ja eine andere Kultur ist. Das weiß ich auch aus eigener Erfahrung. Sie war fest entschlossen und hat sich in Italien eine Arbeit gesucht. Dies weil sie bei ihm sein wollte. Dann haben sie geheiratet. […] Recht viel funktioniert nicht derzeit weil meine Tochter so viel auf Saison ist. Wenn meine Tochter frei hat kommt sie zu ihm.“ Die Großmutter gab insbesondere an (Verhandlungsschrift S 22): „Ich kann nur sagen 2009 haben sie sich kennengelernt, NP war begeistert, ich habe meine Bedenken zur Mentalität vorgebracht nämlich, dass es sehr verschieden ist. Wie man sieht funktioniert es aber obwohl es zwei verschiedene Kulturen sind. Beim Kennenlernen war ich nicht dabei und bei der Hochzeit war ich auch nicht dabei. Ich habe den Beschwerdeführer 2015 kennengelernt. Der Beschwerdeführer wurde mir bei meiner Tochter vorgestellt. Ich war dort und alle außer der Vater waren dabei. […] Ich habe die Beiden noch nie streiten erlebt, er ist sehr geduldig und sie ist sehr temperamentvoll. Ich sehe die Beiden 2, 3 bis 4 Mal im Jahr wenn ich bei ihnen bin, sie waren fallweise auch schon bei mir. […] Sie planen natürlich eine Familie es ist aber schwierig da er keine Aufenthaltsgenehmigung hat.“ Festzuhalten ist schließlich auch, dass die italienischen Behörden offenkundig keine Zweifel am Vorliegen einer „echten“ Ehe hegten. Ebenso konnte auch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, eine „echte Eheschließung im herkömmlichen Sinn“ nicht ausschließen und es stellte auch die Staatsanwaltschaft St. Pölten das gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen § 117 Abs. 1 und Abs. 2 FPG geführte Ermittlungsverfahren mit der Begründung ein, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Diese Umstände können jedenfalls als Indiz gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden (vgl. etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0182)Festzuhalten ist schließlich auch, dass die italienischen Behörden offenkundig keine Zweifel am Vorliegen einer „echten“ Ehe hegten. Ebenso konnte auch die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, eine „echte Eheschließung im herkömmlichen Sinn“ nicht ausschließen und es stellte auch die Staatsanwaltschaft St. Pölten das gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 2, FPG geführte Ermittlungsverfahren mit der Begründung ein, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Diese Umstände können jedenfalls als Indiz gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden vergleiche etwa VwGH 26.2.2013, 2010/22/0182) In einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände kann daher nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden. Mit Blick auf die aktenkundigen Ausführungen der belangten Behörde zur Identität des Beschwerdeführers mit einem seiner Brüder ist schließlich noch festzuhalten, dass nach derzeitiger Aktenlage kein zwingender Nachweis für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers besteht. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der von der belangten Behörde übermittelten pakistanischen Führerscheinkopien in der Verhandlung die Identität des Lichtbildes bestritten und zudem vorgebracht wurde, dass sich die Brüder sehr ähnlich schauen würden, könnte die allfällige Verwendung desselben Lichtbildes auch lediglich dem Bruder und nicht dem Beschwerdeführer anlastbar sein.
  57. Maßgebliche Rechtslage: Die §§ 30, 52, 54 und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten wörtlich (soweit relevant):Die Paragraphen 30, 52, 54 und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten wörtlich (soweit relevant): „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.

(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)[…]
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)[…]“ „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. […]
(3)
(6)[…]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ „Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern §
  1. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“Paragraph 57, Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  3. Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat: 5.
  4. Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer , Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat (§ 54 Abs. 1 NAG iVm § 57 NAG). Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger (Ehemann) einer Österreicherin, die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat (Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 57, NAG). Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes fällt. Die belangte Behörde ist dabei vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgegangen. Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 3 NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Dies gilt gemäß Paragraph 30, Absatz 3, NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014, mwH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle vergleiche etwa VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014, mwH). Das Motiv, dem Ehepartner behilflich zu sein und ihm eine legale Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, begründet dabei keine Aufenthaltsehe, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird (vgl. VwGH 8.7.2009, 2007/21/0049). Des Weiteren sind Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens (noch) nicht vorhanden sind (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635). Es kommt im Rahmen der Beurteilung regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). Das Motiv, dem Ehepartner behilflich zu sein und ihm eine legale Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, begründet dabei keine Aufenthaltsehe, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird vergleiche , VwGH 8.7.2009, 2007/21/0049). Des Weiteren sind Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Artikel 8, EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens (noch) nicht vorhanden sind vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635). Es kommt im Rahmen der Beurteilung regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). Fallbezogen ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine Aufenthaltsehe zu verneinen. Es bestehen – insbesondere durch die grundsätzlich bestehende Wohngemeinschaft, die bestehende wirtschaftliche Verbundenheit in Form der Wohnungs- und Lebensmittelausgaben, sowie die gemeinsamen familiären Kontakte – ausreichend Elemente eines von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden, kann nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die unter Punkt 3.
  5. dargelegte Beweiswürdigung und es ist dabei insbesondere erneut darauf hinzuweisen, dass auch die italienischen Behörden keine Zweifel am Vorliegen einer „echten“ Ehe hegten, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, eine „echte Eheschließung im herkömmlichen Sinn“ nicht ausschließen konnte, sowie dass die Staatsanwaltschaft St. Pölten das gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen § 117 Abs. 1 und Abs. 2 FPG geführte Ermittlungsverfahren mit der Begründung einstellte, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Fallbezogen ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine Aufenthaltsehe zu verneinen. Es bestehen – insbesondere durch die grundsätzlich bestehende Wohngemeinschaft, die bestehende wirtschaftliche Verbundenheit in Form der Wohnungs- und Lebensmittelausgaben, sowie die gemeinsamen familiären Kontakte – ausreichend Elemente eines von Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden, kann nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die unter Punkt 3.
  6. dargelegte Beweiswürdigung und es ist dabei insbesondere erneut darauf hinzuweisen, dass auch die italienischen Behörden keine Zweifel am Vorliegen einer „echten“ Ehe hegten, dass die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, eine „echte Eheschließung im herkömmlichen Sinn“ nicht ausschließen konnte, sowie dass die Staatsanwaltschaft St. Pölten das gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 2, FPG geführte Ermittlungsverfahren mit der Begründung einstellte, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Des Weiteren ist im vorliegenden Fall auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte erfüllt, insbesondere wurden auch die nach § 54 Abs. 2 NAG erforderlichen Unterlagen im Verfahren vorgelegt.Des Weiteren ist im vorliegenden Fall auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte erfüllt, insbesondere wurden auch die nach Paragraph 54, Absatz 2, NAG erforderlichen Unterlagen im Verfahren vorgelegt. Zur Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass für die Inanspruchnahme dieses Rechts der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von mehr als drei Monaten nicht erforderlich ist. Es ist lediglich eine gewisse Nachhaltigkeit bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechtes zu fordern (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0051). Es kommt lediglich darauf an, ob das Freizügigkeitsrecht tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen wurde (vgl. etwa VwGH 10.12.2013, 2011/22/0003). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers – durch Wohnsitzverlegung nach Italien, Arbeitssuche und Arbeit in Italien – zweifelsohne ihr Freizügigkeitsrecht tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen (vgl. auch etwa VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011). Zur Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass für die Inanspruchnahme dieses Rechts der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von mehr als drei Monaten nicht erforderlich ist. Es ist lediglich eine gewisse Nachhaltigkeit bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechtes zu fordern vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0051). Es kommt lediglich darauf an, ob das Freizügigkeitsrecht tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen wurde vergleiche etwa VwGH 10.12.2013, 2011/22/0003). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers – durch Wohnsitzverlegung nach Italien, Arbeitssuche und Arbeit in Italien – zweifelsohne ihr Freizügigkeitsrecht tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen vergleiche auch etwa VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011). Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid ist zu beheben und es ist dem Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom
  7. August 2015 eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 57 NAG für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid ist zu beheben und es ist dem Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom
  8. August 2015 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG für die Dauer von fünf Jahren auszustellen. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die dem Beschwerdeführer auszustellende Aufenthaltskarte das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur dokumentiert und bloß deklaratorische Wirkung hat. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergibt sich bereits kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (vgl. etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137). Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die dem Beschwerdeführer auszustellende Aufenthaltskarte das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur dokumentiert und bloß deklaratorische Wirkung hat. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergibt sich bereits kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes vergleiche , etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137). 5.
  9. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung: Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259). Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des Paragraph 53 a, AVG bereits bezahlt wurden vergleiche etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259). Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – über Ersuchen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die pakistanische Sprache beigezogen; seitens des Dolmetschers wurde in der Verhandlung eine Kostennote gelegt. Die Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173). Es ist daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten hg. Entscheidung vorzubehalten vergleiche etwa VwGH 30.4.1992, 91/05/0173). 5.
  10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.432.001.2016

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