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LVwG-AV-639/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-639/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Republik Österreich, „Heeresforstverwaltung ***“, vertreten durch Herrn Ing. CK, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21.04.2017, Zl. ZTL2-J-1024/018, betreffend Abänderung des Abschussplanes des Eigenjagdgebietes „Republik Österreich, Heeresforstverwaltung ***“ für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als der Abschussplan der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom

  1. April 2017, Zl. ZTL2-J-1024/018, wie folgt geändert wird:Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als der Abschussplan der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom
  2. April 2017, Zl. ZTL2-J-1024/018, wie folgt geändert wird: Es sind für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 je folgende Stücke Rotwild zu erlegen: Hirsche AK I - 27 StückHirsche AK römisch eins - 27 Stück Hirsche AK II - 25 StückHirsche AK römisch zwei - 25 Stück Hirsche AK III - 190 StückHirsche AK römisch drei - 190 Stück Tiere - 250 Stück Kälber - 250 Stück In Summe 742 Stück Rotwild jährlich Rechtsgrundlage: § 80 Abs.1, § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500,Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl erließ mit Bescheid vom 21.04.2017, ZTL2-J- 1024/018, im EJ Republik Österreich, Heeresforstverwaltung *** den Abschussplan für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 und verfügte folgende Abschüsse für Rotwild: „Es sind folgende Stücke zu erlegen: Jagdjahr 2017, Rotwild: Hirsche I - 20 StückJagdjahr 2017, Rotwild: Hirsche römisch eins - 20 Stück Hirsche II - 20 StückHirsche römisch zwei - 20 Stück Hirsche III - 190 Stück Tiere - 350 Stück Kälber - 350 Stück Jagdjahr 2018, Rotwild: Hirsche I - 20 StückJagdjahr 2018, Rotwild: Hirsche römisch eins - 20 Stück Hirsche II - 20 StückHirsche römisch zwei - 20 Stück Hirsche III - 190 StückHirsche römisch drei - 190 Stück Tiere - 350 Stück Kälber - 350 Stück Jagdjahr 2019, Rotwild: Hirsche I - 20 StückJagdjahr 2019, Rotwild: Hirsche römisch eins - 20 Stück Hirsche II - 20 StückHirsche römisch zwei - 20 Stück Hirsche III - 190 StückHirsche römisch drei - 190 Stück Tiere - 350 Stück Kälber - 350 Stück“ Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dass der TÜPL *** den Rotwildbestand bereits drastisch verringert habe, auch würde der Wolfsbestand regulierend eingreifen. Es werde daher um eine dem derzeitigen Wildbestand angepasste Neuberechnung ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Jagdleiter des TÜPL-***, Ing. CK, Zeuge Vzlt JKo (TÜPL ***) und die Vertreter der belangten Behörde Dr.S,( BH-Stv.) und DI M (Leiter der Forstabteilung der BH Zwettl) einvernommen wurden. Der forstfachliche Amtssachverständige OFR DI G hat im Rahmen der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen bisherigen Ausführungen und beschrieb die Situation seit der Wolfspopulation: es seien nunmehr insgesamt 10 Wölfe am TÜPL, davon 3 Jungtiere aus
  3. Schon im letzten Verfahren (vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ) im Jahr 2015 habe er die Situation am TÜPL *** dargestellt und sei weiterhin der Meinung, dass diese verlangten Abschüsse, vorrangig hinsichtlich der Tiere und Kälber, nicht erfüllt werden könnten. Eine Erhöhung des Jagdruckes vertreibe den Wolf nicht, das sei dem Wolf völlig egal. Es ist sogar so, dass die juvenilen weiblichen Tiere noch ein Jahr bleiben. Einerseits würden Hubschrauberflüge unter Einsatz von Wärmebildkameras beweisen, dass der Wildbestand von 1900 Leuchtpunkten 2015 auf 1500 Leuchtpunkte 2017 zurückgegangen sei, andererseits zeige dies die Fallwildstatistik KFZ – das Fallwild habe in den Jahren 2007, 2008 und 2009 bei den Tieren und Kälbern im Jahr 2007 -18 Stück, 2008 -16 Stück und 2009 -14 Stück betragen. In den Jahren 2014,2015 und 2016 habe das Fallwild bei den Tieren und Kälbern 2014-04 Stück, 2015-09 Stück und 2016-05 Stück betragen. Die männlichen Stücke seien beim Fallwild im Wesentlichen gleichgeblieben. Es gebe zwar Wildschäden, das Wild werde einerseits durch den Jagddruck und andererseits durch den Beutegreifer Wolf in den Wald hineingedrückt – im Wald sei das Wild sicherer vor dem Wolf. Statistisch gesehen sei die Tendenz des Wildbestandes fallend und müsse der Abschussplan daher dem angepasst werden. Der Wildverbrauch der Wölfe betrage mindestens 13,5 t pro Jahr, dies deshalb, weil die juvenilen Wölfe aus 2016 auch noch im TÜPL verblieben seien. Der Wolf schlage zurzeit 70 % des Rotwildes und zwar ausschließlich Tiere und Kälber, Hirsche verschone der Wolf. Es fänden sich feine Grannen in der Losung vom Wolf und benötige der Wolfsbestand derzeit rund eineinhalb Kälber pro Tag. Das hätten auch die Fachleute aus *** bestätigt. Es gebe keine durchgehende Dokumentation des Fallwildes, da es vielfach nicht gefunden werde. Es seien im Jänner, Februar 2017 1.000 kg Fallwild, ausschließlich vom Wolf gerissen, gefunden worden. Der Wolf reiße pro Jahr rund 400 Stück Rotwild, es könnten dann sogar bis zu 20 t Wildfleisch werden. Der TÜPL habe seinen Wunsch nach Reduktion der Tiere und Kälber ohnehin um 100 Stück reduziert, sie würden ohnehin die doppelte Menge erwarten, die der Wolf reißen werde. Grundsätzlich sei ihnen aber bewusst, dass die Bestände verjüngt werden müssten. Der Abschussplan müsse auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Er verweise auf die Jahre 08 und 09, in denen der TÜPL aus Eigenem den Abschussplan sogar massiv überschossen habe. Es werde hinkünftig ein Kontrollsystem für die Wildschäden eingeführt, damit diese ganz genau festgestellt werden könnten. Die belangte Behörde bestritt die Wildbestandsberechnungen am TÜPL und verwies darauf, dass es keine seriösen Berechnungsmethoden gebe. Die Wildschadensituation habe sich jedenfalls seit dem letzten Abschussplan nicht verändert, respektive verbessert. Der Waldzustand am TÜPL Allentsteig habe sich nach den Beobachtungen der belangten Behörde nicht gebessert. Es gebe große Zäunungsflächen und sei der Unterschied erheblich. Außerhalb des Zaunes komme über die Verbisshöhe nichts hinaus. Der forstfachliche Amtssachverständige Herr OFR DI G erstattete folgenden Befund und Gutachten zur Frage des Einflusses der Wolfpopulation am TÜPL *** seit 2015: „Befund: Der unterfertigte ASV für Jagdwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen, in die Abschusslisten der Jahre 2012 – 2016, in das Jagdverwaltungsprogramm der Bezirksverwaltungsbehörde (BJ) und nutzte die GIS- Applikation „Forst-GIS“ des Amtes der NÖ Landesregierung. Das Eigenjagdgebiet (EJ) „Republik Österreich, Heeresforstverwaltung ***“ weist laut dem NÖ Bezirks- Jagdverwaltungsprogramm (BJ) eine Gesamtfläche von etwa 15.675 ha auf und wird vom Beschwerdeführer (BF) für die Republik Österreich als Jagdverwalter bewirtschaftet. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wurde vom Jagdverwalter revierbezogen jeweils der Abschuss von 27 Hirschen der Altersklasse (AK) I, 25 Hirschen der AK II, 190 Hirschen der AK III, 250 Tieren und 250 Kälbern, in Summe 742 Stück beantragt. Das Eigenjagdgebiet (EJ) „Republik Österreich, Heeresforstverwaltung ***“ weist laut dem NÖ Bezirks- Jagdverwaltungsprogramm (BJ) eine Gesamtfläche von etwa 15.675 ha auf und wird vom Beschwerdeführer (BF) für die Republik Österreich als Jagdverwalter bewirtschaftet. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 wurde vom Jagdverwalter revierbezogen jeweils der Abschuss von 27 Hirschen der Altersklasse (AK) römisch eins, 25 Hirschen der AK römisch zwei, 190 Hirschen der AK römisch drei, 250 Tieren und 250 Kälbern, in Summe 742 Stück beantragt. Die Behörde reduzierte die Anzahl der AKI und AKII und erhöhte die Vorgabe bei den Tieren und Kälbern um je 100 Stück. Begründet wurde die Erhöhung des Abschusses mit Schäl- und Verbissschäden, die auch durch Rotwild verursacht werden, die Herabsetzung der beantragten Hirschabschüsse wurde nicht begründet. Die folgende Tabelle zeigt die Abschussverfügung und die Zahlen der Abschussdurchführung in den letzten sechs Jahren sowie die Verfügung des bekämpften Bescheides der BH Zwettl für die Jahre 2017, 2018 und 2019: Verfügung Abschuss Erfüllung Jahr Hirsche Tiere Kälber gesamt Hirsche Tiere Kälber gesamt 2011 250 425 425 1.100 202 402 418 1.022 93 % 2012 250 425 425 1.100 204 286 368 858 78 % 2013 250 425 425 1.100 207 452 386 1.045 95 % 2014 296 470 470 1.236 225 415 346 986 80 % 2015 180 350 350 880 247 355 293 895 101 % 2016 180 350 350 880 217 312 288 817 92 % 2017 230 350 350 930 2018 230 350 350 930 2019 230 350 350 930 Tabelle 1: Rotwildentnahme Planung und TÜPL (inkl. Fallwild) Hinweis: Bereits die revierbezogenen Abschussvorgaben für die Jahre 2015 und 2016 wurden in einem Beschwerdeverfahren geregelt und untermauern die Erfüllungsprozente von 101 % bzw. 92 % die Erreichbarkeit der damaligen Vorgaben. Verfügung Hirsche Abschuss Hirsche Erfüllung Jahr AK IAK römisch eins AK IIAK römisch zwei AK IIIAK römisch drei gesamt AK IAK römisch eins AK IIAK römisch zwei AK IIIAK römisch drei AK III *AK römisch drei * gesamt 2011 18 32 72 80 202 2012 20 35 190 245 20 43 64 77 204 2013 20 35 190 245 21 32 49 115 217 2014 20 35 240 295 17 31 46 131 225 2015 20 20 140 180 23 31 54 139 247 2016 20 20 140 180 20 14 57 116 207 2017 20 20 190 230 2018 20 20 190 230 2019 20 20 190 230 Tabelle 2: Hirschabschüsse TÜPL Beim Abschuss der Hirsche ist auffällig, dass in den letzten vier Jahren ein sehr hoher Anteil an Schmalspießern erlegt wurde bzw. der Abschuss in der Hirschklasse III überwiegend mit Jährlingen erfüllt und in den 2015 und 2016 deutlich übererfüllt wurde (Tabelle 2). Zudem ist eine gute Abschusserfüllung bei den Hirschen der AK I feststellbar, welche den Schluss zulässt, dass ausreichend alte Hirsche in der Rotwildpopulation der EJ vorhanden sind und auch nachhaltig erlegt werden können.Beim Abschuss der Hirsche ist auffällig, dass in den letzten vier Jahren ein sehr hoher Anteil an Schmalspießern erlegt wurde bzw. der Abschuss in der Hirschklasse römisch drei überwiegend mit Jährlingen erfüllt und in den 2015 und 2016 deutlich übererfüllt wurde (Tabelle 2). Zudem ist eine gute Abschusserfüllung bei den Hirschen der AK römisch eins feststellbar, welche den Schluss zulässt, dass ausreichend alte Hirsche in der Rotwildpopulation der EJ vorhanden sind und auch nachhaltig erlegt werden können. Gutachten: Jagddruck erzeugt in einer Rotwildpopulation automatisch Unruhe und es ist aus jagdfachlicher Sicht und jagdpraktischer Erfahrung des unterfertigten ASV selbst in den riesigen Einstandsgebieten eines Truppenübungsplatzes nicht auszuschließen, dass erhöhter Jagddruck umgehend zu einer höheren Verbissbelastung an der Waldkultur bzw. zur Schäden an der Vegetation führen. Die Tiere werden in den Waldbereich gedrängt und stillen ihren Hunger durch Abäsen der dort verfügbaren Vegetation und damit der Waldverjüngung. Eine wesentliche Einflussgröße für die aktuelle Abschussplanung am TÜPL *** stellt aus jagdfachlicher Sicht die etablierte Wolfspopulation dar, deren Auswirkung auf die Rotwildpopulation noch nicht restlos geklärt ist und genauer untersucht werden sollte. Seit 2015 hat sich am TÜPL ein Wolfspaar angesiedelt und 2016 erstmals erfolgreich Nachwuchs großgezogen. Zur Versorgung von fünf Jungwölfen und den Elterntieren entnahmen die Wölfe nach Berechnungen der TÜPL-Jagdverwaltung im Jahr 2016 etwa 10 - 13 Tonnen Wildfleisch, wobei bevorzugt Muffelwild aber auch der Nachwuchs des Rotwildes (Kälber) gerissen wurden. Geht man von durchschnittlich 30 kg Lebendgewicht der Beutetiere (Muffelwild und Kälber) aus, die gerissen wurden, sind 2016 mindestens 300 Stück Fallwild durch den Wolf angefallen, die jedoch in der Abschussliste nicht dokumentiert werden konnten und damit auch bei der behördlichen Berechnung der Abänderung der Abschussverfügung nicht berücksichtigt wurden. 2016 wurden aufgrund ihres arteigenen Verhaltens dem Wolf gegenüber, die Mufflons als erste deutlich reduziert und gerissen. Nach dem Muffelwild zählen vor allem Rotwildkälber und weibliches Rotwild zur Hauptbeute. Derzeit ist bekannt, dass 2017 wiederum zumindest gleich viele Jungwölfe aufgezogen werden und zudem ein Teil der vorjährigen Jungen noch beim Rudel lebt. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass 2017 und auch in den Folgejahren Rotwildtiere und Kälber die Hauptbeute der TÜPL Wölfe darstellen werden. Aufgrund einer höheren Individuenzahl im Rudel wird auch der Fleischbedarf zumindest gleich bleiben, d.h. etwa 300 – 400 Stück Wild je Jahr muss für die Wölfe eingerechnet werden. Da Wölfe bevorzugt Kälber und schwaches weibliches Rotwild erbeuten, ist es aus jagdfachlicher Sicht durchaus nachvollziehbar, den Abschuss in dieser Kategorie etwas zu relativieren um nicht noch mehr Druck auf das Rotwild und somit nicht zuletzt auch auf die Wölfe zu erzeugen. Die Migration der Wölfe im TÜPL und aus dem TÜPL heraus korrelliert mit dem Angebot an Nahrung für die Wölfe im TÜPL vor Ort. Jagdfachlich sinnvoller sollte der verbleibende Abschuss, wie vom BF geplant in den schadensanfälligen Waldgebieten intensiviert werden um das Rotwild auf die Freiflächen zu zwingen. Eine derartige Schwerpunktbejagung wäre durchaus geeignet, Waldschäden zu reduzieren und gleichzeitig die Wölfe so lang als möglich an den TÜPL zu binden. Eine nachhaltige Reduktion eines Rotwildbestandes ist möglich, wenn über einen längeren Zeitraum bei den weiblichen Zuwachsträgern zahlenmäßig stärker eingegriffen wird als bei den männlichen. Hier ist nun aus jagdfachlicher Sicht unbedingt der Wolfseinfluss mit zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Abschussvorgaben und damit des Jagddrucks würde in Kombination mit dem Einfluss der Wölfe auf den Rotwildbestand aus jagdfachlicher Sicht sicher dazu führen, das Rotwild noch stärker in die Waldbereiche des TÜPL zu drängen. Zudem kann die Auswirkung des erhöhten Jagddrucks auf Rotwild auf das Migrationsverhalten der Wölfe im TÜPL nicht abgeschätzt werden. Die Ausführungen des BF zu den Erhebungen bzw. Abschätzungen des Winterrotwildbestandes erscheinen plausibel und nachvollziehbar. Dass dadurch nicht der gesamte Rotwildbestand des Großraums TÜPL und der angrenzenden Gebiete erfasst werden kann ist jagdfachlich klar, dennoch sind die Überlegungen realistisch und akzeptabel. Ad Hirschabschussplan: Aus Sicht des gefertigten ASV ist es dem BF jedenfalls zuzutrauen, dass er seinen Rotwildbestand kennt und daher auch die beantragten Hirschabschüsse Teil eines längerfristigen nachhaltigen Konzeptes sind. Eine Änderung gegenüber dem eingebrachten Antrag erscheint aus jagdfachlicher Sicht nicht angebracht bzw. notwendig. Zusammenfassend wird aus jagdfachlicher Sicht empfohlen, der Beschwerde Folge zu leisten und in der ggs. EJ „Republik Österreich, Heeresforstverwaltung ***“ für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 für die Wildart Rotwild wie vom Jagdverwalter beantragt zu verfügen: Hirsche AK I - 27 Stück, Hirsche AK II - 25 Stück, Hirsche AK III - 190 Stück, Tiere - 250 Stück, Kälber 250 Stück, in Summe 742 Stück Rotwild jährlich.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist gemäß § 80 Abs. 1 des NÖ Jagdgesetzes nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig. Gemäß § 81 Abs. 1 NÖ JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten gemäß § 80 Abs. 2 JG vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NÖ JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 80, Absatz 2, JG vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  4. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach § 81 Abs. 1 JG obliegenden Entscheidung auszugehen. Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  5. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach Paragraph 81, Absatz eins, JG obliegenden Entscheidung auszugehen. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschussplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; Hierüber ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 21.4.1971, 1139/70). Eingangs ist als unbestritten gebliebene Tatsache festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das verfahrensgegenständliche, gesamt ca. 15.675 ha. umfassende Jagdgebiet jagdrechtlich verantwortlich ist. Unbestritten ist ferner die Tatsache eines vorliegenden Wildverbisses, über dessen Umfang allerdings keine konkreten Angaben gemacht werden konnte. Der Verbiss wurde selbst vom Beschwerdeführer in keinem Punkt seiner Verantwortung bestritten. Vielmehr wird diese Auffassung, dass die Rotwildpopulation reduziert werden müsse, im Ergebnis von ihm geteilt. Der Beschwerdeführer hat anhand der Abschüsse der vergangenen Jagdjahre dargetan, dass er in seinem Revier mit Ausnahme des Jahres 2012 die Abschusspläne sogar überschossen hat und selbst äußerst bemüht ist, die Rotwildpopulation am TÜPL *** zu reduzieren. Ein einschlägiges Wildschadensverfahren ist derzeit anhängig. Der Beschwerdeführer legte im Zuge seiner umfassenden Anhörung sehr illustrativ und (jagd-)fachlich selbst für einen Laien gut nachvollziehbar dar, dass die Wildpopulation bei den Tieren und Kälbern aufgrund der 10 Stück Wölfe, die sich seit 2015/16 am TÜPL angesiedelt haben, erheblich gesunken sei, weshalb dies bei der aufgetragenen Abschusserfüllung berücksichtigt werden müsse. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich daher im Rahmen seiner Beweis- und rechtlichen Würdigung auch zur Feststellung veranlasst, in realistischer Betrachtung nicht übersehen zu dürfen, dass ein bestimmtes quantitatives Planziel, ein nicht quantifizierbares und im Einzelfall objektiv nicht leistbares Mehr an jagdlichem Einsatz bedingen könnte. Der Beschwerdeführer strich schon 2015 insbesondere hervor, dass seit mehreren Jahren die Hauptstrecke in Form von Riegeljagden erfolge. Dies müsse wohl aussagekräftig dahingehend sein, dass nicht mangelnde jagdliche Aktivitäten für dieses Unterbleiben des angeordneten Abschusses verantwortlich sein können, sondern nunmehr die Wolfspopulation am TÜPL. Diese Darstellung wurde im Ergebnis auch vom Jagdsachverständigen geteilt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen langjährig erfahrenen Jäger. Seine Ausführungen zeugten von zweifelsfreier Sachkompetenz und vortrefflicher Kenntnis der örtlichen (revierspezifischen) Gegebenheiten. Nach dem nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachten müssen etwa 300 – 400 Stück Wild pro Jahr für die Wölfe eingerechnet werden. Da Wölfe bevorzugt Kälber und schwaches weibliches Rotwild erbeuten, sei es aus jagdfachlicher Sicht durchaus nachvollziehbar, den Abschuss in dieser Kategorie etwas zu relativieren um nicht noch mehr Druck auf das Rotwild und somit nicht zuletzt auch auf die Wölfe zu erzeugen. Die Migration der Wölfe im TÜPL und aus dem TÜPL heraus korrelliere mit dem Angebot an Nahrung für die Wölfe im TÜPL vor Ort. Jagdfachlich sinnvoller sollte der verbleibende Abschuss, wie vom Beschwerdeführer geplant, in den schadensanfälligen Waldgebieten intensiviert werden, um das Rotwild auf die Freiflächen zu zwingen. Eine derartige Schwerpunktbejagung wäre durchaus geeignet, Waldschäden zu reduzieren und gleichzeitig die Wölfe so lang als möglich an den TÜPL zu binden. Eine nachhaltige Reduktion eines Rotwildbestandes ist möglich, wenn über einen längeren Zeitraum bei den weiblichen Zuwachsträgern zahlenmäßig stärker eingegriffen wird als bei den männlichen. Hier ist nun aus jagdfachlicher Sicht unbedingt der Wolfseinfluss mit zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der Abschussvorgaben und damit des Jagddrucks würde in Kombination mit dem Einfluss der Wölfe auf den Rotwildbestand aus jagdfachlicher Sicht sicher dazu führen, das Rotwild noch stärker in die Waldbereiche des TÜPL zu drängen. Nach Ansicht des Amtssachverständigen wäre geradezu ein vermehrter Verbiss durch Rückzug des Wildes in die Wälder wegen des vermehrten Jagddruckes die Folge und würde zu gegenteiligem als von der belangten Behörde angestrebtem Ergebnis führen. Es war daher den jagdsachverständigen Ausführungen zu folgen und die Stückzahl im Abschussplan für die Jagdjahre 2017/2018 und 2019 spruchgemäß zu reduzieren.Es war daher den jagdsachverständigen Ausführungen zu folgen und die Stückzahl im Abschussplan für die Jagdjahre 2017 aus 2018, und 2019 spruchgemäß zu reduzieren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.639.001.2017

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