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{'item': 'LVwG-S-1234/001-2016'}

Obsah (7)§ 52§ 64§ 9§ 50§ 38§ 20§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1234/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes: Die Polizeiinspektion *** wurde am 02.03.2016 durch eine Verletzungsanzeige des AUKH *** von einem Verkehrsunfall in Kenntnis gesetzt. Aufgrund dieser Verletzungsanzeige hat die Polizeiinspektion *** eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen des verfahrensgegenständlichen Deliktes erhoben. Darin wurde ihr vorgeworfen, dass sie am
  2. Jänner 2016, gegen 22.20 Uhr, ihren PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, VW Golf, im Ortsgebiet von *** auf der *** in Richtung *** mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt habe. In der Rechtfertigung vom 10.04.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 30.01.2016 auf einer ihr unbekannten Straße gefahren sei, es hätten sehr schlechte Witterungsverhältnisse geherrscht, dichter Nebel, als plötzlich eine nicht ordnungsgemäß durch Straßenverkehrszeichen gekennzeichnete scharfe Linkskurve den Straßenverlauf vorgegeben hätte. Auf Grund der schlechten Witterungsverhältnisse habe die Beschwerdeführerin diese nicht rechtzeitig erkennen können und sei von der Straße abgekommen. Sie habe ihr Fahrzeug weit unter der vorgegebenen Geschwindigkeitsbeschränkung gelenkt, weshalb eine Verwaltungsübertretung auszuschließen sei. Sie habe weder Personen- noch Sachschaden verursacht. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung das Straferkenntnis vom
  3. April 2016, WUS2-V-16 8912/5, mit welchem der Beschwerdeführerin Folgendes angelastet wurde: „Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 30.01.2016, 22:20 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften des Fahrzeuges angepasst, da sie trotz Nebels mit 50 km/h fuhren und dabei eine Kurve übersehen hab. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.1, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 40,00 18 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960€ 40,00 18 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00 Gesamtbetrag: € 50,00“ Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gründe. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, erschwerend kein Umstand. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin lediglich um Beweisvorlage zu den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Anschuldigungen bezüglich der genannten Aktenkennzeichnung ersucht.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 16.06.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin ersucht, ihre eingebrachte Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen

§ 9Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden würde.Mit Schreiben vom 16.06.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin ersucht, ihre eingebrachte Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen

Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden würde. In einer Stellungnahme vom 30.06.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Rechtfertigung und betonte, dass die Sachverhaltsdarstellung im Bericht des Herrn Insp. GB mangelhaft sei und nicht den Tatsachen entspreche. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Befragung von Insp. GB noch am Tag des Unfalles gewesen sei. Diese Befragung habe erst 2 – 3 Wochen nach dem Unfallstag stattgefunden, da die Polizeiinspektion *** durch den Unfallsbericht des AUKH *** Kenntnis erlangt habe. Bei der Wahl der von der Beschwerdeführerin gewählten Geschwindigkeit habe sie nicht ein völlig unberechenbares Hindernis in Betracht gezogen. Die 90-Grad-Kurve sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe den gegebenen Verhältnissen ihre Fahrgeschwindigkeit angepasst und auch den Nachfolgeverkehr nicht behindert. Es sei gar nicht möglich gewesen, 50 km/h zu fahren. Bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit habe sie nicht ein völlig unberechenbares Hindernis in Betracht gezogen. Dazu wurde auf den Bescheid des UVS Kärnten vom 17.05.1993, KUVS-277/10/92 hingewiesen. Die Unberechenbarkeit eines Hindernisses beweist sich in diesem Fall durch eine nicht ordnungsgemäß durch Straßenverkehrszeichen gekennzeichnete 90 ° Kurve. Es wurde zusammengefasst die Einstellung des Verfahrens begehrt. Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gab auf Anfrage des NÖ LVwG in einem Schreiben vom 19.06.2017 bekannt, dass für den 30.01.2016, 22.20 Uhr in *** bei einer Lufttemperatur von 0,5 Grad Celsius und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 100 Prozent starker Nebel vorlag. Die meteorologische Sichtweite habe weniger als 500 m betragen. Es sei kein Niederschlag gefallen. Die Polizeieiinspektion *** hat am 04.06.2017 auf Anfrage des NÖ LVwG Fotos der Örtlichkeit übermittelt. In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 27.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Zeuge GI GB einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom selben Tag bekannt gegeben, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei. Weiters wurden die Akten verlesen. Der Zeuge GI GB hat bei seiner Vernehmung Folgendes angegeben: „Ich habe erst durch die Anzeige des AUKH *** von dem Vorfall Kenntnis erlangt. Ich habe die Beschwerdeführerin dann ein paar Tage später, konkret am 2.3.2016, zu dem Vorfall telefonisch befragt. Sie hat ausgeführt, dass sie mit ca. 50 km/h mit einem Automatikgetriebe unterwegs war und dabei die gegenständliche 90-Grad-Kurve übersehen hat. Wie die Wetterverhältnisse zum Unfallszeitpunkt waren, kann ich nicht sagen, da wir die Mitteilung des AUKH *** erst ein paar Wochen später erhalten haben. Diese Straße gibt es erst seit 5 Jahren, es ist ein relativ neues Industriegebiet. In diesen 5 Jahren gab es dort nur 2 Unfälle, wo jemand geradeaus weiter, quasi in den Acker gefahren ist. Es gibt dort – wie auf den Lichtbildern ersichtlich – auf der linken Seite eine Straßenbeleuchtung, somit ist die Kurve auch, wenn man auf Sicht fährt, gut erkennbar. Grundsätzlich gilt dort eine 50-km/h-Beschränkung. Für gewöhnlich gibt es ja im Ortsgebiet, wo eine 50-km/h-Beschränkung ist, keine Anzeige „scharfe Rechtskurve“, weil dies ja bei angepasster Geschwindigkeit nicht erforderlich ist. Derartige Verkehrszeichen werden üblicher Weise nur im Freiland aufgestellt.“ 4. Feststellungen: Die Polizeiinspektion *** wurde am 02.03.2016 durch eine Verletzungsanzeige des AUKH *** von einem Verkehrsunfall am 30.01.2016 in Kenntnis gesetzt. BI GB hat dazu die Beschwerdeführerin am 02.03.2016 vernommen. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Jänner 2016, gegen 22.20 Uhr, ihren PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, VW Golf, im Ortsgebiet von *** auf der *** in Richtung *** gelenkt. Sie hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Die Beschwerdeführerin kannte die Strecke nicht, es herrschte Nebel. Aufgrund überhöhter Geschwindigkeit übersah die Beschwerdeführerin die 90-Grad-Kurve auf Höhe der Nr. *** sie kam rechts von der Fahrbahn ab und landete mit ihrem Fahrzeug in einem angrenzenden Feld. Die Beschwerdeführerin wurde bei dem Vorfall leicht verletzt. 5. Beweiswürdigung: Die Örtlichkeit ergibt sich aus den von der Polizeieiinspektion *** mit e-mail vom 04.06.2017 übermittelten Fotos und wurde auch von GI GB bei seiner Einvernahme bestätigt. Die Wetterverhältnisse ergeben sich aus dem Bericht der ZAMG. Die Angaben betreffend den Vorfall stammen von der Beschwerdeführerin selbst und sind im Unfallbericht sowie im Bericht der Polizeiinspektion *** vom 05.03.2016 zusammengefasst. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 05.03.2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles am Abend Schmerzen bekam und daher selbständig das AUKH *** aufsuchte, wo ein sogenanntes „Peitschenschlagsyndrom“ festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat den Vorfall nicht bestritten, sondern lediglich ausgeführt, dass die 90°-Kurve zuvor angekündigt werden hätte müssen und ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen angepasst war. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die Angaben des Polizeibeamten widersprüchlich seien und er sie gar nicht am Tag des Unfalls vernommen hat. Dies wurde aber auch nie von der belangten Behörde behauptet und auch nicht vom Polizeibeamten. Im Bericht ist ausgeführt, dass der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin am 02.03.2016 vernommen hat, dem Tag, als er Kenntnis vom Unfall erlangte. 6. Erwägungen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 20Abs. 1 St

VO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Zum Tatzeitpunkt hat – wie die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rechtfertigung vom 10.04.2016 angibt – dichter Nebel geherrscht. Sichtverhältnisse, welche auf die Fahrgeschwindigkeit von Einfluss sind, ergeben sich nicht nur aus der Beschaffenheit der Straße (Kurven, Kuppen), sondern auch aus der Witterung (Nebel). Die Pflicht zum Fahren auf Sicht gilt uneingeschränkt und besteht darin, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeuges stets so zu wählen ist, dass sie unter Berücksichtigung der Reaktionszeit ein Anhalten notfalls noch innerhalb der eingesehenen Strecke gestattet. Bei Nachtfahrten ist der Lenker zu erhöhter Aufmerksamkeit sowie zur Aufwendung besonderer Vorsicht verpflichtet (OGH 9.11.1967, 11 Os 134/67, ZVR 1969/59). Die Außerachtlassung des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht ist stets als schwerwiegender Verstoß anzusehen (OGH 28.4.1977, 2 Ob 61/77, ZVR 1978/168). Die für die Ausnützung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit geforderten günstigen Verkehrs- und Sichtverhältnisse sind bei Dunkelheit und schlüpfriger Fahrbahn nicht gegeben (OGH 5.2.1970, 2 Ob 8/70, ZVR 1970/171). Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin aufgrund von Nebel und Dunkelheit ihre Fahrgeschwindigkeit so reduzieren müssen, dass ein Fahren auf Sicht möglich gewesen wäre. Insoferne hätte sie dann auch die Kurve „bemerken“ können und müssen. Somit hat sie den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 7. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1967 beträgt bis zu 726 €. Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1967 beträgt bis zu 726 €. In vorliegenden Fall hat sich genau jenes Risiko, zu dessen Schutz die Vorschrift des § 20 Abs. 1 StVO dient, verwirklicht. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund überhöhter Geschwindigkeit, weil sie die 90°-Kurve nicht rechtzeitig bemerkt hat, von der Fahrbahn abgekommen. In vorliegenden Fall hat sich genau jenes Risiko, zu dessen Schutz die Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO dient, verwirklicht. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund überhöhter Geschwindigkeit, weil sie die 90°-Kurve nicht rechtzeitig bemerkt hat, von der Fahrbahn abgekommen. Das NÖ LVwG geht ebenso wie die belangte Behörde von keinen erschwerenden Umständen aus. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Aus Sicht des NÖ LVwG ist aus den angeführten Gründen die verhängte Geldstrafe keineswegs zu hoch, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Herabsetzung der Strafe kommt auch schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsübertretungen abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093).Aus Sicht des NÖ LVwG ist aus den angeführten Gründen die verhängte Geldstrafe keineswegs zu hoch, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Herabsetzung der Strafe kommt auch schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsübertretungen abgehalten werden sollen vergleiche dazu etwa VwGH 27.9.1989, 89/03/0236; 15.5.1990, 89/02/0093). Die Strafe wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bereits im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt, es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Strafbemessung (vgl. VwGH vom 25.1.1993, 92/10/0419 u.v.a.)Die Strafe wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bereits im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt, es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Strafbemessung vergleiche VwGH vom 25.1.1993, 92/10/0419 u.v.a.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1234.001.2016

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