RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-484/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des PY, vertreten durch ML, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 04.04.2017, Zl. 01/35/3/16-01/Mag.Bru./Kl., betreffend Einspruch gegen die Ambulanzgebührenrechnung Nr. *** des Universitätsklinikums ***, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Dem Beschwerdeführer wurde vom Universitätsklinikum *** die Gebührenrechnung Nr. *** vom 29.01.2016 über den offenen Betrag von 288,60 Euro übermittelt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Einspruch. Begründend dazu führte er aus, dass bei der Untersuchung am 18.12.2015 die im Protokoll von der Ärztin festgehaltenen Leistungen nicht erbracht worden seien. Es habe lediglich eine visuelle Begutachtung des Ohres stattgefunden, gefolgt von einer Terminvereinbarung für den Untersuchungstermin am 21.01.2016 sowie den Operationstermin am 25.01.
- Der Termin am 18.12.2015 habe nicht länger als 10 Minuten gedauert, weshalb die Verrechnung einer 30-minütigen Behandlung ungerechtfertigt sei, da eine solche nie stattgefunden habe. Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten ersuchte das Universitätsklinikum *** zum Einspruch gegen die Gebührenrechnung um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26.07.2014 teilte das Universitätsklinikum *** mit, dass nach Rücksprache mit der HNO-Abteilung die vorliegende Leistungserfassung in dem beigelegten Leistungsblatt als korrekt bestätigt worden sei. Dem Punktewert der erbrachten Leistungen liege der NÖ Ambulanzkatalog zugrunde. Aufgrund dessen sei eine Verrechnung nach der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gemäß § 51 Abs. 2 NÖ KAG erfolgt, speziell anzuwenden lt. Punkt 4, Behandlungsgebühr für nicht sozialversicherte Patienten gemäß § 49g
(4). Dieser Stellungnahme war das erwähnte Leistungsblatt betreffend des Beschwerdeführers sowie ein Beiblatt betreffend die Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gemäß § 51 NÖ KAG, Pflege- und Sondergebühren für nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen angeschlossen.Mit Schreiben vom 26.07.2014 teilte das Universitätsklinikum *** mit, dass nach Rücksprache mit der HNO-Abteilung die vorliegende Leistungserfassung in dem beigelegten Leistungsblatt als korrekt bestätigt worden sei. Dem Punktewert der erbrachten Leistungen liege der NÖ Ambulanzkatalog zugrunde. Aufgrund dessen sei eine Verrechnung nach der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG erfolgt, speziell anzuwenden lt. Punkt 4, Behandlungsgebühr für nicht sozialversicherte Patienten gemäß Paragraph 49 g,
(4). Dieser Stellungnahme war das erwähnte Leistungsblatt betreffend des Beschwerdeführers sowie ein Beiblatt betreffend die Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gemäß Paragraph 51, NÖ KAG, Pflege- und Sondergebühren für nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen angeschlossen. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2016 wie folgt: es sei am 18.12.2015 außer der visuellen Prüfung des Ohres keine weitere Untersuchung erfolgt, weshalb die Leistungserfassung somit inhaltlich nicht korrekt sei. Es werde daher erneut um Richtigstellung der Rechnung ersucht. Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten ersuchte daraufhin beim Landesklinikum *** um die Mitteilung, welche konkreten Leistungen unter welchen näheren Umständen erbracht worden seien und inwieweit diese mit dem NÖ Ambulanzkatalog korrespondieren. Mit Schreiben vom 13.02.2017 kam das Universitätsklinikum *** dem obigen Ersuchen nach und übermittelte das Leistungsblatt mit genauer Angabe der medizinischen Leistungen. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.
- Er erkenne keine Änderung zur ersten Stellungnahme des Universitätsklinikums *** und bringe weiterhin vor, dass die verrechneten Leistungen im Leistungsblatt nicht den Tatsachen entsprächen und er weiterhin seinen Einspruch gegen die Gebührenrechnung Nr. *** aufrecht halte. Der Bürgermeister der Stadt St. Pölten erließ daraufhin am 04.04.2017 den angefochtenen Bescheid. Mit diesem wies der Bürgermeister der Stadt St. Pölten den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Ambulanzgebührenrechnung Nr. *** des Universitätsklinikums *** vom 29.01.2016 hinsichtlich der verrechneten Ambulanzgebühr in der Höhe von 288,60 Euro bezüglich der am 18.12.2015 im Universitätsklinikum *** erbrachten Leistungen als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall am 18.12.2015 ambulant die Behandlung einer Zyste am Ohr des Beschwerdeführers mittels Rhinoskopie ant./post., indirekter Larynoskopie, 2-facher Ohrmikroskopie und Palpation durchgeführt worden sei. Weiters seien ein ausführliches Therapiegespräch, eine Beratung sowie eine HNO-Begutachtung erfolgt. Es gäbe keine Hinweise im Akt der Krankenanstalt, dass diese Leistungen, wie im Einspruch behauptet, nicht erbracht worden seien. Für diese nachweislich intern und verrechnungstechnisch codierten Leistungen seien entsprechend dem Ambulanzkatalog des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds Ambulanzpunkte entsprechend der Gruppe II angefallen und sei in der beeinspruchten Rechnung korrespondierend dazu eine für das Landesklinikum *** in den Niederösterreichischen Krankenanstaltengebühren 2015 hierfür festgelegte Ambulanzgebühr in der Höhe von 288,60 Euro verrechnet worden. Die Verrechnung sei im Einklang mit den geltenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich der die Zahlungspflicht auslösenden Leistungen der Krankenanstalt erfolgt. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall am 18.12.2015 ambulant die Behandlung einer Zyste am Ohr des Beschwerdeführers mittels Rhinoskopie ant./post., indirekter Larynoskopie, 2-facher Ohrmikroskopie und Palpation durchgeführt worden sei. Weiters seien ein ausführliches Therapiegespräch, eine Beratung sowie eine HNO-Begutachtung erfolgt. Es gäbe keine Hinweise im Akt der Krankenanstalt, dass diese Leistungen, wie im Einspruch behauptet, nicht erbracht worden seien. Für diese nachweislich intern und verrechnungstechnisch codierten Leistungen seien entsprechend dem Ambulanzkatalog des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds Ambulanzpunkte entsprechend der Gruppe römisch zwei angefallen und sei in der beeinspruchten Rechnung korrespondierend dazu eine für das Landesklinikum *** in den Niederösterreichischen Krankenanstaltengebühren 2015 hierfür festgelegte Ambulanzgebühr in der Höhe von 288,60 Euro verrechnet worden. Die Verrechnung sei im Einklang mit den geltenden Rechtsgrundlagen hinsichtlich der die Zahlungspflicht auslösenden Leistungen der Krankenanstalt erfolgt. Als Rechtsgrundlagen hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten §§ 45 Abs. 1 lit. d und 47 Abs. 4 sowie §§ 49g Abs. 4 und 51 Abs. 2 des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ KAG), LGBl. 86/2016, und den Niederösterreichischen Krankenanstaltengebühren 2015, LGBl. 9440/1-0, angeführt.Als Rechtsgrundlagen hat der Bürgermeister der Stadt St. Pölten Paragraphen 45, Absatz eins, Litera d und 47 Absatz 4, sowie Paragraphen 49 g, Absatz 4 und 51 Absatz 2, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 86 aus 2016,, und den Niederösterreichischen Krankenanstaltengebühren 2015, LGBl. 9440/1-0, angeführt.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht gegen den angeführten Bescheid eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und brachte vor, dass die aufgelisteten Leistungen nicht den tatsächlich durchgeführten Leistungen entsprächen. Die Gebührenrechnungen seien von der Ausstellung her falsch, da die im Leistungsblatt angeführten Untersuchungen nie stattgefunden hätten. Es sei der Aufruf ins Untersuchungszimmer erfolgt, wo man bereits 10 Minuten auf die Ärztin habe warten müssen. Anschließend sei eine kurze Besprechung sowie eine optische, äußerliche Untersuchung der Zyste am Ohr vorgenommen worden, bevor die Ärztin weggerufen worden sei. Diese sei dann mit zwei weiteren Medizinern, deren Funktion nicht mitgeteilt worden sei, wieder zurückgekehrt, um diesen die Zyste zu Schulungszwecken zu zeigen. Bevor die Ärztin erneut weggerufen worden sei, habe sie mit der Ausfüllung des Fragebogens begonnen. Diesen habe sie nach ihrer Rückkehr fertig ausgefüllt. Es sei dem Beschwerdeführer dann von der Ärztin erklärt worden, dass eine Voruntersuchung keinen Sinn mache, da die Zyste am Ohr jedenfalls entfernt gehöre und nach der Entfernung das Gewebe sowieso untersucht werde. In weiterer Folge sei erläutert worden, dass es sich um einen kurzen Eingriff handle und wie die Zyste entfernt werde. Anschließend sei der Beschwerdeführer zur Terminvereinbarung an die Station verwiesen worden. Der Aufenthalt habe in etwa 20 Minuten gedauert, die Ärztin sei dabei aber weniger als 10 Minuten anwesend gewesen. Dem Beschwerdeführer erscheine daher eine Gebühr in Höhe von 288,60 Euro als übertrieben, zumal bei der Untersuchung am 18.12.2015 eine Gebühr für die Gruppe 0 in Höhe von 48,10 Euro genannt worden sei.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 21.04.2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht NÖ die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Akt Beweis aufgenommen.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer suchte am 18.12.2015 das Universitätsklinikum *** auf, um die Zyste an seinem Ohr untersuchen zu lassen. Das Universitätsklinikum *** führte daraufhin eine endoskopische Untersuchung des Nasen-Rachenraumes/Kehlkopfes, eine otomikroskopische Untersuchung, ein ausführliches Therapiegespräch sowie eine erste ambulante Behandlung durch. Die durchgeführten ambulanten Leistungen weisen in Summe 1.081 Punkte nach dem NÖ Ambulanzkatalog auf und waren daher der Gruppe II zuzuordnen, wonach eine Gebühr in Höhe von 288,60 Euro festzusetzen war.Die durchgeführten ambulanten Leistungen weisen in Summe 1.081 Punkte nach dem NÖ Ambulanzkatalog auf und waren daher der Gruppe römisch zwei zuzuordnen, wonach eine Gebühr in Höhe von 288,60 Euro festzusetzen war. In weiterer Folge wurde vom Universitätsklinikum *** die Gebührenrechnung Nr. *** vom 29.01.2016 über den offenen Betrag von 288,60 Euro an den Beschwerdeführer übermittelt.
- Beweiswürdigung: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 das Universitätsklinikum *** aufgesucht hat und die Zyste am Ohr untersuchen ließ, steht laut Aktenlage fest und wird auch von dem Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. Dass die verrechneten Leistungen tatsächlich durchgeführt wurden, ergibt sich aus dem übermittelten Leistungsblatt der HNO-Abteilung des Universitätsklinikums ***. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund Leistungen verrechnet worden wären, die nicht erbracht worden seien.
- Erwägungen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 45 Abs. 1 lit. D NÖ KAG bestimmt:Paragraph 45, Absatz eins, lit. D NÖ KAG bestimmt:
(1)Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden: …
- d)eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6).
- d)eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 43, Absatz 6,). Wenn der Beschwerdeführer ein Anstaltsambulatorium zwecks Untersuchung einer Zyste am Ohr aufsucht, so stellt dies jedenfalls eine Inanspruchnahme eines Anstaltsambulatoriums dar. Gemäß § 47 Abs. 4 NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird.Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, NÖ KAG hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten wird. Gemäß § 49g Abs. 4 NÖ KAG sind die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien und die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) für das folgende Jahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe zu bestimmen, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahmen und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder der Größe des Leistungsumfanges abgestuft nach einzelnen Leistungsgruppen zwischen 5 und 120 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse festzulegen. Gemäß Paragraph 49 g, Absatz 4, NÖ KAG sind die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien und die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (Paragraph 43, Absatz 6,) für das folgende Jahr in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe zu bestimmen, dass deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahmen und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder der Größe des Leistungsumfanges abgestuft nach einzelnen Leistungsgruppen zwischen 5 und 120 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse festzulegen. Gemäß § 51 Abs. 2 NÖ KAG sind die in Abs. 1 erwähnten Gebühren in der von den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten ermittelten Höhe von der Landesregierung festzusetzen, wenn die Ermittlung den Vorschriften der §§ 49f und 49g und 50 entspricht. Sofern ein Rechtsträger mehrere öffentliche Krankenanstalten betreibt, können für die Krankenanstalten, die aufgrund ihrer Bettenanzahl und Schwerpunkte eine vergleichbare Berechnungsbasis im Sinne der §§ 49f, 49g und 50 aufweisen, Durchschnittsbeträge als Gebühren festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG sind die in Absatz eins, erwähnten Gebühren in der von den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten ermittelten Höhe von der Landesregierung festzusetzen, wenn die Ermittlung den Vorschriften der Paragraphen 49 f und 49 g und 50 entspricht. Sofern ein Rechtsträger mehrere öffentliche Krankenanstalten betreibt, können für die Krankenanstalten, die aufgrund ihrer Bettenanzahl und Schwerpunkte eine vergleichbare Berechnungsbasis im Sinne der Paragraphen 49 f, 49 g und 50 aufweisen, Durchschnittsbeträge als Gebühren festgesetzt werden. Betreffend die Festlegung der Gebühren aufgrund des § 51 Abs. 2 NÖ KAG wurde eine Verordnung erlassen, in der Ambulanzpunkte festgelegt sind. Dort ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr gemäß § 49 a
(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe II (861 bis 1.700 Ambulanzpunkte) der Betrag von 288,60 Euro festgesetzt.Betreffend die Festlegung der Gebühren aufgrund des Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG wurde eine Verordnung erlassen, in der Ambulanzpunkte festgelegt sind. Dort ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr gemäß Paragraph 49, a
(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe römisch zwei (861 bis 1.700 Ambulanzpunkte) der Betrag von 288,60 Euro festgesetzt. Laut der Kundmachung im Landesgesetzblatt, LGBl. 9440/1-0, Ambulanter Leistungskatalog, Beilage 3, sind für die unter Punkt 19b genannten Untersuchungen (Rhinoskopie ant./post. und indirekt. Laryngoskopie) je 238 Ambulanzpunkte zu verrechnen, für die Untersuchung unter Punkt 32g (zwei Mal Ohrmikroskopie) je 81 Ambulanzpunkte, für das ausführliche Therapiegespräch nach Punkt P 4AB waren 242 Ambulanzpunkte und für die erste ambulante Begutachtung nach Punkt E1 201 Punkte zu verrechnen. Insgesamt lagen somit im vorliegenden Fall 1.081 Punkte vor. In der aufgrund § 51 Abs. 2 NÖ KAG erlassenen Verordnung ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr gemäß § 49 a
(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe II (861 bis 1.700 Ambulanzpunkte) der Betrag von 288,60 Euro festgesetzt.In der aufgrund Paragraph 51, Absatz 2, NÖ KAG erlassenen Verordnung ist unter Punkt 4 „Behandlungsgebühr gemäß Paragraph 49, a
(4)für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten“ in der Gruppe römisch zwei (861 bis 1.700 Ambulanzpunkte) der Betrag von 288,60 Euro festgesetzt. Damit fallen die genannten Untersuchungen unter Punkt 4 der Gruppe II. Die Ambulanzpunkte ergeben sich daraus. Damit fallen die genannten Untersuchungen unter Punkt 4 der Gruppe römisch zwei. Die Ambulanzpunkte ergeben sich daraus. Mit Schreiben vom 13.02.2017 hat das Universitätsklinikums *** das am 26.07.2014 erstellte Leistungsblatt konkretisiert. Demnach wurden die oben genannten Leistungen in Anspruch genommen, welche die Gesamtsumme von 1.081 Punkte ergeben. In der Gruppe II (861 bis 1.700 Ambulanzpunkte) laut Punkt
- der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gemäß § 51 NÖ KAG (Behandlungsgebühr gemäß § 49g Abs. 4 für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten) sind 288,60 Euro für die erbrachten Leistungen zu verrechnen.Mit Schreiben vom 13.02.2017 hat das Universitätsklinikums *** das am 26.07.2014 erstellte Leistungsblatt konkretisiert. Demnach wurden die oben genannten Leistungen in Anspruch genommen, welche die Gesamtsumme von 1.081 Punkte ergeben. In der Gruppe römisch zwei (861 bis 1.700 Ambulanzpunkte) laut Punkt
- der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gemäß Paragraph 51, NÖ KAG (Behandlungsgebühr gemäß Paragraph 49 g, Absatz 4, für die Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien für nicht SV-versicherte Patienten) sind 288,60 Euro für die erbrachten Leistungen zu verrechnen. Die Festsetzung der Gebühr für die Inanspruchnahme der erbrachten Leistungen erfolgte daher mit 288,60 Euro zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/04/0157). Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.484.001.2017