RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-606/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde der LD, vertreten durch Frau Mag. CK, p.A. NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017, Zl. AMJ3-B-16535/001, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden Behörde) vom
- März 2017, Zl. AMJ3-B-16535/001, wurde der Antrag von Frau LD (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom
- November 2016, bei der Behörde am
- Dezember 2016 eingelangt, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin gegenständlicher Sachverhalt mit Schreiben vom
- Februar 2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei und eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden sei. Am
- März 2017 sei ein Schreiben der Beschwerdeführerin eingelangt, worin angegeben werde, dass es sicherlich nicht der österreichischen Rechtsordnung entsprechen könne, wenn einerseits im Hinblick auf die Zuerkennung einer Pension die Einstufung als arbeitsfähig erfolge und die Beschwerdeführerin daher als selbsterhaltungsfähig beurteilt werde und andererseits im Verfahren auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sie als arbeitsunfähig angesehen werde. Es werde ersucht, mit der bescheidmäßigen Absprache über die Zuerkennung der Bedarfsorientieren Mindestsicherung bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien abzuwarten. Nach Anführung der rechtlichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin, die monatliche Pension in der Höhe von € 1.248,00 den Richtsatz für zwei volljährige Personen in der Haushaltsgemeinschaft übersteige. Der Vater seit weiterhin für die Beschwerdeführerin unterhaltspflichtig, da diese nie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt habe. Die vorgebrachten Einwände würden an der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin weiterhin für diese unterhaltspflichtig sei nichts ändern, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Feststellung der Behörde, sie habe nie die Selberhaltungsfähigkeit erlangt, im Hinblick auf die Ergebnisse der umfangreichen Sachverständigengutachten im Verfahren zu Zl. 27 Cgs 287/15i nicht nachvollziehbar seien. Im Verfahren auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei lediglich eine kurze Untersuchung durch einen Amtsarzt (Allgemeinmediziner) durchgeführt worden. Es sei weder ein schriftliches Gutachten erstellt noch medizinisch begründet, warum die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren in dem vier Fachexperten bestellt worden seien, als arbeitsunfähig bzw. als nicht selbsterhaltungsfähig eingestuft werde. Die Feststellung der Behörde gründe sich auf einer mangelhaften Beurteilung des Sachverhaltes. Im bekämpften Bescheid werde in keiner Weise darauf eingegangen, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der gerichtlich festgestellten Selbsterhaltungsfähigkeit (mangelnder Erwerbsunfähigkeit) nicht gefolgt werde. Aus den umfassenden gerichtlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei, da die Beschwerdeführerin laut Ansicht der im gerichtlichen Verfahren als Sachverständige beigezogenen beeideten Fachärzte arbeitsfähig und damit selbsterhaltungsfähig sei. In der Beschwerde wurde abschließend der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der Verhandlung wurde Frau Mag. CK von der Beschwerdeführerin die Vollmacht erteilt, diese im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin besuchte im Zeitraum 1980 bis 1989 die Sonderschule, in welcher sie auch internatsmäßig sowohl verpflegt als auch betreut wurde. Lediglich die Ferien verbrachte die Beschwerdeführerin am elterlichen Hof in ***. In den Jahren 1990 bis 1992 besuchte die Beschwerdeführerin die Hauswirtschaftsschule. Im Anschluss daran war die Beschwerdeführerin im elterlichen Betrieb integriert, wo sie bis heute leichte Arbeiten auf Grund von zuvor abgegebenen mündlichen Erklärungen und genauen Anweisungen ausführte, wie z.B. Futter einstreuen oder die Melkmaschine anschließen. Nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, wurde in einem Übergabsvertrag unter anderem die Liegenschaft samt Wald an den Bruder der Beschwerdeführerin übergeben und der Beschwerdeführerin und ihrem Vater ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart. Für den Vater der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich die Dienstbarkeit der Fruchtnießung ob den erblasserischen Hälfteanteilen der Liegenschaften Einlagezahl *** Katastralgemeinde ***, Einlagezahl ***, ***, ***, *** und *** je Katastralgemeinde *** sowie dem Zwölftelanteil der Liegenschaft Einlagezahl *** Katastralgemeinde *** vereinbart. Auch wurde vereinbart, dass hinsichtlich des Waldes Holzschlägerungen vom Vater der Beschwerdeführerin nur im Rahmen und Umfang der geltenden Forstgesetze vorgenommen werden dürfen. Weiters wurde die Mitbenützung des Gartens , des Hauswassers, des elektrischen Stromes und des Telefons vereinbart sowie eine häusliche und liebevolle Pflege im Haus ***, wozu auch die Zubereitung der Speisen aus Mitteln des Vaters der Beschwerdeführerin, die Besorgung aller notwendigen Gänge für den Vater, die Reinigung der Kleidung, Schuhe und Wäsche der Wohnung in der Art und Weise, das sie für die verpflichteten mit einer Berufstätigkeit vereinbar sind. Für die Beschwerdeführerin wurde u.a. ebenso ob der gesamten Liegenschaft der Einlagezahl *** Katastralgemeinde *** ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten Wohneinheit m Erdgeschoß des Hauses *** samt Mitbenützungsrecht am Garten vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass die Betriebskosten von der Beschwerdeführerin und deren Vater einerseits und dem Bruder der Beschwerdeführerin andererseits je zur Hälfte getragen. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater bewohnen das Erdgeschoß des Hauses in *** in Haushaltsgemeinschaft. Mietkosten, Strom- und Heizungskosten sind von der Beschwerdeführerin nicht zu zahlen. Die Beschwerdeführerin kümmert sich zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin um den gehbehinderten Vater. Der Bruder und die Schwägerin besuchen die Beschwerdeführerin täglich am Hof, um diese dabei zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin bereitet die Jause zu und kümmert sich gemeinsam mit ihrem Bruder oder ihrer Schwägerin um den Vater, insbesondere benötigt der Vater Hilfe beim Anziehen und Waschen. Leichte Tätigkeiten im Haushalt wie z.B. Putzarbeiten und das Kehren des Bodens werden von der Beschwerdeführerin ausgeführt. Die Beschwerdeführerin besitzt einen Führerschein der Klasse B und legt kurze und ihre bekannte Strecken, z.B. in das 5 Minuten entfernte nahegelegene Einkaufsgeschäft, um Lebensmittel einzukaufen, selbständig zurück. Die Beschwerdeführerin kann auf Grund ihres Schiefhalses keine schweren Arbeiten im Haushalt machen. Administrative Geschäfte bzw. Bankgeschäfte oder Begleichung von Rechnungen führt die Beschwerdeführerin gar nicht aus. Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes Konto und besitzt auch keine Bankomatkarte. Sie erhält monatlich von ihrem Vater € 200,00 als Taschengeld. Die zum Hof gehörige Landwirtschaft wurde nach dem Tod der Mutter verpachtet, der Wald wird vom Bruder der Beschwerdeführerin bewirtschaftet. Die Beschwerdeführerin ist im Familienverband sehr gut aufgehoben und führt leichte Aufgaben, welche ihr zuvor mündlich erklärt wurden, aus. Fremde Situationen oder Umgebungen führen bei der Beschwerdeführerin zu Ängsten und Unruhe. Ihren persönlichen Bedürfnissen kann die Beschwerdeführerin in ihrem häuslichen Umfeld, wo sie gut aufgehoben ist, sehr gut nachkommen, bei komplexeren Aufgaben im Elternhaus wird sie jedes Mal von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin unterstützt. Die Beschwerdeführerin wurde nach der Schule ständig von ihren Eltern bzw. von Bruder und Schwägerin betreut. Auch habe sich stets die ganze Familie um sie gekümmert. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage den landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsführerin zu betreiben. Sie wurde aus versicherungstechnischen Gründen als Betriebsführerin gemeldet. Es war nie ein Thema in der Familie, dass die Beschwerdeführerin jemals von dem Hof wegzieht bzw. in der Lage sein wird, alleine bzw. woanders zu wohnen. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung, ist körperlich völlig untrainiert, weist eine Rundrückbildung und einen Schiefhals auf. Belastungen führen nach kurzer Zeit zu Überlastungen, sodass auch im häuslichen Bereich Unterstützung durch Familienangehörige notwendig ist. Die Beschwerdeführerin ist nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin ist ebenso nicht selbsterhaltungsfähig. Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension von ca. € 1.248,00 monatlich. Mit
- Juli 2017 bezieht der Vater der Beschwerdeführerin eine Alterspension zuzüglich Pflegegeldes der Stufe 1 abzüglich Krankenversicherung und Lohnsteuer in Höhe von Euro 1470, 85-- Für die Beschwerdeführerin bezieht der Vater der Beschwerdeführerin eine erhöhte Familienbeihilfe von ca. € 300,00 monatlich. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin, welche der Verhandlung gut folgen konnte. Ebenso decken sich ihre Aussagen mit denen des Vaters und des Bruders der Beschwerdeführerin, welche keineswegs abgesprochen gewirkt haben. Darüber hinaus ist der oben festgestellte Sachverhalt nicht strittig. Was die Arbeitsunfähigkeit betrifft ist auszuführen, dass sich diese auf Grund des amtsärztlichen Sachverständigenbeweises vom
- Februar 2017, Amtsärztin Dr. G, ergibt. Dieses Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt und ist daher betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unstrittig. Das Einkommen des Vaters bzw. der Bezug von Pflegegeld und erhöhter Kinderbeihilfe für die Beschwerdeführerin wurde auf Grund der Aussagen des Vaters, welche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurden, bestätigt. Die Höhe der Alterspension sowie die Pflegestufe 1 ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom
- Juni
- Das der Beschwerdeführerin eingeräumte lebenslange Wohnrecht ergibt sich aus dem Notariatsakt zu Zl. 4198 vom
- April
- Dieser Vertrag wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung dem erkennenden Gericht übermittelt. Ebenso wurden die Wohnverhältnisse bzw. die Wohnsituation bereits von der Beschwerdeführerin sowie den Zeugen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt rechtlich wie folgt: Folgende Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes in der geltenden Fassung sind für das verfahrensgegenständliche Verfahren relevant: § 5 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.“ § 6 Abs. 1, 2 und 2a NÖ MSG lauten:Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 2 a NÖ MSG lauten: „
(1)Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.“
(2)Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1;Einkünfte oder Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1.“Einkünfte oder Anerkennungsbeträge aus Tätigkeiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zu einem Betrag in Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, § 8 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 8, Absatz eins und 2 lauten: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.“
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §11 Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.“ § 10 Abs. 1 und 3 NÖ MSG lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 3 NÖ MSG lauten: „
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.“
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.“ § 11 Abs. 1 und 3 NÖ MSG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 3 NÖ MSG lauten: „
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:„
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen……..………. 100%,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben ………………….……. 75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ………………………….…...... 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben ………………..…………………………………….....23%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.“ § 1 Z 1 und 2 NÖ Mindeststandardverordnung lauten:Paragraph eins, Ziffer eins und 2 NÖ Mindeststandardverordnung lauten: „Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: ……………………………………………………………….. 633,35 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person ………………………………………….. 475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ……………….. 316,67 Euro;“ § 231 Abs.1 ABGB lautet:Paragraph 231, Absatz eins, ABGB lautet: „Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.“ Abs. 2 leg. cit. lautet:Absatz 2, leg. cit. lautet: „Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als er seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.“ Abs. 3 leg. cit. lautet:Absatz 3, leg. cit. lautet: „Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. „ Die Beschwerdeführerin kann die zur Deckung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel weder selbst erwerben noch auf Grund zumutbarerer Beschäftigung ist sie dazu im Stande. Die Beschwerdeführerin ist weiters nicht fähig, außerhalb des elterlichen Haushaltes Mittel zur angemessenen Bedarfsdeckung zu erwerben. Die Beschwerdeführerin ist nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Vater in Haushaltsgemeinschaft und wird, auch wenn sie sich gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin um den gehbehinderten Vater kümmert, im gesamten Familienverband mitbetreut. Aufgrund des lebenslangen Wohnrechtes in *** ist auch für die unentgeltliche Wohnsituation der Beschwerdeführerin gesorgt. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auf Grund der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bedeutet Selbsterhaltungsfähigkeit die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Eine einmal eingetretene Selberhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen – etwa in Folge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außer Stand ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern (bzw. des Vaters) wieder auflebt. Nicht nur auf Grund der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sondern auch auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die familiäre Wohnungsgewährung und auch Mitbetreuung durch ihren Bruder bzw. der Schwägerin bzw. ihr regelmäßig gegebene Anweisungen für die interne Arbeit braucht, liegt keine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Aus diesem Grund lebt daher die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Beschwerdeführerin wieder auf. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist unter anderem das Einkommen einer unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist unter anderem das Einkommen einer unterhaltsverpflichteten Person bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Der Mindeststandard für die Beschwerdeführerin, welche im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater lebt, beträgt im gegenständlichen Fall € 471,24. Ebenso würde der Mindeststandard für den Vater € 471,24 betragen. Das monatliche Gesamteinkommen des Vaters beträgt bis Juli 2017 ca. € 1.248,00 netto monatlich, danach mehr. Das gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG letzter Satz zu berücksichtigende Einkommen des Vaters ist höher als der Mindeststandard der Beschwerdeführerin und im gegenständlichen Fall gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu berücksichtigen.Das gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG letzter Satz zu berücksichtigende Einkommen des Vaters ist höher als der Mindeststandard der Beschwerdeführerin und im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu berücksichtigen. Nicht als Einkommen herangezogen werden können sowohl das Pflegegeld als auch die erhöhte Familienbeihilfe, welche der Vater der Beschwerdeführerin für diese monatlich erhält. Weil das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin den Richtsatz für zwei volljährige Personen in der Haushaltsgemeinschaft übersteigt, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus die gegenständliche Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.606.001.2017