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{'item': 'LVwG-AV-644/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-644/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des MT, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom

  1. April 2017, Zl. WBJ3-B-1613/002, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden Behörde) vom
  4. April 2017, Zl. WBJ3-B-1613/002, wurden Herrn MT (im Folgenden Beschwerdeführer) die mit Bescheid der Behörde gewährten Leistungen vom
  5. September 2016 ab
  6. Oktober 2016 von Amts wegen eingestellt. Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am
  7. September sowie am
  8. September 2016 beim Beschwerdeführer Hausbesuche durchgeführt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Meldeadresse in ***, ***, nicht angetroffen worden sei. Bei den beiden Hausbesuchen sei der Sohn des Beschwerdeführers angetroffen worden, welcher angegeben habe, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Lebensgefährtin Frau VAC in *** aufhalte. Aus einer vor dem Magistrat Wiener Neustadt aufgenommenen Niederschrift ergebe sich, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Wohnung seiner Schwester in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet sei. Diese Aussage könne auf Grund des familiären Verwandtschaftsverhältnisses als Schutzbehauptung angesehen werden. Bei einem im Wege der Amtshilfe durchgeführten Hausbesuch in der Wohnung der Tochter des Beschwerdeführers in der ***, ***, am
  9. Dezember 2016 sei festgestellt worden, dass weder Bettwäsche noch Zahnbürste für drei Personen vorhanden gewesen seien. Es werde daher angenommen, dass an der Adresse nur zwei Personen wohnhaft seien. Es werde insgesamt angenommen, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht an der im Zentralen Melderegister gespeicherten Wohnadresse ***, ***, befinde, weshalb die mit Bescheid der Behörde vom
  10. September 2016 gewährten Leistungen von Amts wegen ab
  11. Oktober 2016 eingestellt würden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht bei seiner früheren Lebensgefährtin wohnhaft sei. Die Beziehung zu Frau VAC würde seit über einem Jahr nicht mehr bestehen. Darüber hinaus habe sie seit einem Jahr einen neuen Lebenspartner zu dem sie auch seit einigen Monaten nach Deutschland gezogen sei und diesen sogar geheiratet habe. Auch könne man überprüfen, dass Frau VAC nicht mehr in *** wohne. Es sei richtig, dass er Frau VAC bei Behördenbesuchen oder bei AMS-Terminen geholfen habe und auch öfters bei ihr auf einen Kaffee eingeladen gewesen sei. Auch sei das Verhältnis zur Tochter der Frau VAC ein sehr gutes gewesen. Auch sei es richtig, dass sein Sohn bzw. auch seine Tochter des Öfteren bei ihm übernachten und ihn besuchen würden. Dass die Tochter nicht die Wahrheit sagen würde, sei völliger Schwachsinn, sei diese seit knapp zwei Jahren frisch verheiratet und werde nicht sie im Wohnzimmer schlafen sondern vielmehr sein Sohn. Er habe keine Lebenspartnerin in *** und würde auch nicht bei dieser wohnen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  12. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher sowohl der Beschwerdeführer als Partei als auch der Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers als Zeugen nach Belehrung einvernommen wurden. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer stellte am
  13. August 2016 bei der Behörde einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz und gab in diesem an, dass sein Hauptwohnsitz in der ***, ***, ist. Der Beschwerdeführer hat an dieser Adresse seinen Hauptwohnsitz gemeldet, und hat ebendort auch seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Dies insbesondere auch im Zeitraum der Antragstellung bis zur mündlichen Verhandlung. Von 2014 bis 2015 war der Beschwerdeführer der Lebensgefährte von Frau VAC, welche in *** wohnte. Nach der Trennung war der Beschwerdeführer noch mit Frau VAC befreundet, besuchte diese zeitweise und half ihr bei Behördenwegen. Frau VAC hat seit ca. einem Jahr einen neuen Lebensgefährten. Anfang März 2017 zog Frau VAC nach Deutschland. Im April 2017 heiratete sie ihren neuen Lebensgefährten. Der Beschwerdeführer wohnt in der im Antrag angegeben Adresse in der *** und wird regelmäßig sowohl von seiner Tochter als auch von seinem Sohn besucht. Die Familie isst bei den Besuchen gemeinsam und zeitweise übernachten die Kinder des Beschwerdeführers bei ihrem Vater. Die Kinder des Beschwerdeführers wohnen in der *** in ***. In dieser Wohnung wohnt auch der Gatte der Tochter des Beschwerdeführers, welche seit zwei Jahren mit dieser verheiratet ist. Sowohl der Schwiegersohn als auch die Tochter des Beschwerdeführers sind Schichtarbeiter. Am
  14. und am
  15. September 2016 fand ein Hausbesuch an der Adresse des Beschwerdeführers statt und wurde an beiden Tagen der Beschwerdeführer nicht in seiner Wohnung angetroffen. An diesen beiden Tagen befand sich der Sohn des Beschwerdeführers in der Wohnung. Seit Juni 2017 macht der Sohn des Beschwerdeführers seinen Führerschein. Da sich die Fahrschule in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse seines Vater befindet, ist der Sohn des Beschwerdeführers seit Juni 2017 öfters beim Vater gewesen, auch hat er bei diesem zumindest im Juni 2017 drei bis viermal die Woche übernachtet. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers mit den Aussagen der Zeugen, welche keinesfalls abgesprochen wirkten. Die Aussagen des Vaters waren nachvollziehbar und glaubwürdig. Insbesondere die Aussagen der Tochter, welche in der mündlichen Verhandlung angab, dass es bei türkischen Familien üblich ist, sich untereinander Beistand zu leisten und zu helfen und daher sich gegenseitig des Öfteren zu besuchen, waren nachvollziehbar. Die von der Behörde in ihrem Bescheid gemachten Ausführungen, der Beschwerdeführer wohne nicht an der im Antrag angegebenen Adresse, konnte auf Grund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen nicht aufrechterhalten bleiben. Dass der Beschwerdeführer seit Längerem nicht mehr der Lebensgefährte der Frau VAC ist, ergibt sich insbesondere aus den übereinstimmenden Aussagen des Vaters und der Tochter des Beschwerdeführers. Dies deckt sich auch damit, dass Frau VAC im März 2017 nach Deutschland gezogen ist, was sich wiederum auch aus einem aktuellen Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister ergibt. Aus letzterem geht hervor, dass Frau VAC seit
  16. März 2017 nicht mehr in *** gemeldet ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt dazu wie folgt aus: Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 21 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 21, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.“ Wie oben ausgeführt steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz und tatsächlichen Lebensmittelpunkt an der von ihm im Antrag vom
  3. August 2016 angegebenen Wohnadresse in der ***, *** hat, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.644.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.