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{'item': 'LVwG-S-1443/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1443/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Weinberger als Einzelrichter zur Beschwerde des Herrn OL, vertreten durch Urbanek Lind Schmid Reisch Rechtsanwälte OG, ***, ***, gerichtet gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten, Magistrat der Stadt St. Pölten, Verkehrs- und Strafamt vom

  1. Mai 2017, Zl. 1230-6-16 2188/5, zu Recht: ,
  2. Das bekämpfte Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben.Das bekämpfte Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. , Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Die erstinstanzliche Behörde der Stadt St. Pölten hat gegen Herrn OL das Straferkenntnis vom
  4. Mai 2017, Zl. 1230-6-16 2188/5, erlassen. Darin wird dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH im Standort ***, ***, zur Last gelegt, es seien der Salzburger Gebietskrankenkasse trotz nachweislicher Aufforderung vom
  5. Oktober 2015 im Straferkenntnis näher angeführte Unterlagen bzw. Ablichtungen entgegen § 7g Abs. 2
  6. Satz i.V.m. § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) nicht übermittelt worden.Darin wird dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH im Standort ***, ***, zur Last gelegt, es seien der Salzburger Gebietskrankenkasse trotz nachweislicher Aufforderung vom
  7. Oktober 2015 im Straferkenntnis näher angeführte Unterlagen bzw. Ablichtungen entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2,
  8. Satz in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) nicht übermittelt worden. Dieses Straferkenntnis stützt sich auf die Strafanzeige der Salzburger Gebietskrankenkasse vom
  9. März 2016, LSDB-3905/16, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Hallein. Am
  10. Mai 2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Akt gemäß § 27 Abs. 1 VStG an den vermeintlich zuständigen Magistrat der Stadt St. Pölten. Am
  11. Mai 2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Akt gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG an den vermeintlich zuständigen Magistrat der Stadt St. Pölten. In der Annahme, die St. Pöltner Behörde könne zur Entscheidung zuständig sein, hat die Bezirkshauptmannschaft Hallein im Gegenstand eine Aktenübermittlung an die erkennende St. Pöltner Behörde verfügt, welche das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen hat. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die örtliche Unzuständigkeit der St. Pöltner Behörde festzuhalten: Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in der gegenständlichen Gesetzesbestimmung wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (vgl. VwGH 31.01.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtung, etc., verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369).Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in der gegenständlichen Gesetzesbestimmung wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vergleiche VwGH 31.01.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtung, etc., verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369). Im Hinblick auf das Auskunftsverlangen der Salzburger Gebietskrankenkasse in ***, ***, wäre daher das Strafverfahren wegen unterbliebener Übermittlung von Unterlagen durch die Salzburger Behörde abzuführen gewesen, wogegen die im Gegenstand erkennende St. Pöltner Behörde örtlich unzuständig war. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1443.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.