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{'item': 'LVwG-S-2427/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2427/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. FH, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Zach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.08.2016, BNS2-V-15 45412/5, betreffend Übertretung der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Baden bestrafte Mag. FH mit Straferkenntnis vom 24.08.2016, BNS2-V-15 45412/5, wegen einer Übertretung gemäß § 99 Die Bezirkshauptmannschaft Baden bestrafte Mag. FH mit Straferkenntnis vom 24.08.2016, BNS2-V-15 45412/5, wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Abs. 1 lit.b iVm § 5 Abs. 2 und Abs. 4 StVO iVm § 20 VStG mit einer Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden), zuzüglich 80 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren.Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 20, VStG mit einer Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden), zuzüglich 80 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, am 13.09.2015 um 08:15 Uhr, im LKH ***, Gemeindegebiet ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert zu haben, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als Lenker des PKW *** am angeführten Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Er habe das KFZ am 13.09.2015 vor 07:30 Uhr im Freilandgebiet ***, auf der ***, Kreuzungsbereich ***, Abfahrt ***, gelenkt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Mag. FH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes Zach, fristgerecht Beschwerde und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung, er habe sich zum Zeitpunkt der Vornahme des Alkotests in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden bzw. sei aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen, die einschreitenden Beamten als Polizeibeamten zu erkennen und auf die Anweisungen zu reagieren. Am 19.09.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Am 23.06.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt. Beweis wurde erhoben durch die Befragung des Beschwerdeführers, die Einvernahme der Polizeibeamten T und F als Zeugen und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, nämlich das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 und den Arztbrief vom 07.10.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Der Beschwerdeführer lenkte am 13.09.2015 gegen 07:30 Uhr den PKW *** auf der ***. Im Kreuzungsbereich mit der *** kollidierte er mit dem Stromverteilerkasten. Bei Eintreffen des Zeugen F an der Unfallstelle war bereits die Rettung anwesend, der Beschwerdeführer befand sich auf der Rettungstrage. Der Polizist grüßte den Beschwerdeführer und versuchte festzustellen, wie es zu dem Verkehrsunfall gekommen bzw. ob noch andere Personen im Fahrzeug gewesen seien. Der Beschwerdeführer reagierte vorerst gar nicht. Auf die Frage nach anderen Personen im Fahrzeug antwortete er, er sei nicht allein gewesen, führte dann weiter aus, dass Jesus bzw. Gott bei ihm im Auto gewesen sei. Es gelang dem Zeugen bis zum Abtransport des Beschwerdeführers ins Krankenhaus nicht von diesem herauszufinden, ob er allein im Fahrzeug gewesen sei oder noch andere Personen mitgefahren seien. Der Beschwerdeführer machte auf den Zeugen einen völlig verwirrten Eindruck, Alkoholisierungsmerkmale nahm der Zeuge nicht wahr. Im Krankenhaus *** wurde der Beschwerdeführer erstversorgt. Zeuge T kam ins Spital um den Alkomattest durchzuführen. Er forderte den Beschwerdeführer dazu auf, der Beschwerdeführer stimmte vorerst zu und als der Alkomat betriebsbereit war, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme habe und drehte sich weg. Welche Art Probleme es seien, gab er gegenüber dem Zeugen nicht an. Vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall befand sich der Beschwerdeführer in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses ***. In der Verhandlung am 20.08.2015 zur Feststellung des Vorliegens der Kriterien für die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung entsprechend des Unterbringungsgesetzes wurde gutachterlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer psychotischen Entgleisung bei schizotyper Störung stationär aufzunehmen war. Es lag ein affektlabiles wahnhaftes Zustandsbild bei Verdacht auf Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und damit eine psychische Erkrankung nach dem Unterbringungsgesetz vor. Aufgrund der reduzierten Krankheitseinsicht der noch fehlenden Paktfähigkeit konnte aus Sicht bei Erstellung des Gutachtens mit anderen weniger eingreifenden Möglichkeiten der Behandlung nicht das Auslangen gefunden werden. Am 27.08.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses *** entlassen. Am 16.09.2015 kam der Beschwerdeführer in Begleitung seines Bruders und seiner Tante wieder auf die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses ***, er wurde neuerlich stationär aufgenommen und als Hauptdiagnose eine schizotype Störung F21 festgestellt. Diese Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus dem Akteninhalt, wobei die Verursachung des Verkehrsunfalls und die Nichtdurchführung des Alkomattests vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Die Feststellung hinsichtlich seines Krankheitsbildes ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 14.08.2015, also datiert ein Monat vor dem gegenständlichen Vorfall, wurde diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer schizotypen Störung leidet. Er wurde zwar am 27.08.2015 aus der geschlossenen psychiatrischen Abteilung entlassen, weil die Voraussetzungen nach dem Unterbringungsgesetz nicht mehr vorlagen, aber offensichtlich war sein Zustand noch nicht dermaßen stabilisiert, da er drei Tage nach dem Verkehrsunfall bereits wieder stationär in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums *** aufgenommen wurde. Lt. Arztbrief vom 07.10.2015 wurden eine paranoide Erlebnisverarbeitung sowie eine mangelnde Realitätstüchtigkeit mit bizarren nicht nachvollziehbaren Verhaltensweisen festgestellt, deshalb wurde der Beschwerdeführer nach dem Unterbringungsgesetz wieder aufgenommen. Es ist für das erkennende Gericht daher erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests, in der kurzen Zeit zwischen den zwei Unterbringungen, in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2427.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.