RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-465/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn WS, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 26.01.2017, GZ. HOS2-V-16 3866/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 26.01.2017, GZ. HOS2-V-16 3866/5, wurde dem Beschwerdeführer WS zur Last gelegt, dass er in der Zeit vom 03.07.2015 bis zumindest 25.01.2016 im Gemeindegebiet *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung, nämlich ein Holzgerippe samt Unterbau mit Überdachung, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 14 Z 1 und 2 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 100,-- Euro vorgeschrieben.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 26.01.2017, GZ. HOS2-V-16 3866/5, wurde dem Beschwerdeführer WS zur Last gelegt, dass er in der Zeit vom 03.07.2015 bis zumindest 25.01.2016 im Gemeindegebiet *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung, nämlich ein Holzgerippe samt Unterbau mit Überdachung, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 14, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 100,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige der Gemeinde *** vom 12.04.2016 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gründe. Demnach habe der Beschwerdeführer auf dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück *** der KG *** ein gemäß § 14 Z 1 und 2 der NÖ Bauordnung bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Holzgerippe samt Unterbau, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt. Für die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung würden auch unter Zugrundelegung eines im Auftrag der Gemeinde *** eingeholten Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.09.2014 zur Zl. GBA KR-D-3493/002-2014 die gesetzlichen Grundlagen in Folge des Vorliegens eines Widerspruchs zur festgelegten Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ fehlen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige der Gemeinde *** vom 12.04.2016 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gründe. Demnach habe der Beschwerdeführer auf dem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück *** der KG *** ein gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 der NÖ Bauordnung bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich ein Holzgerippe samt Unterbau, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt. Für die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung würden auch unter Zugrundelegung eines im Auftrag der Gemeinde *** eingeholten Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.09.2014 zur Zl. GBA KR-D-3493/002-2014 die gesetzlichen Grundlagen in Folge des Vorliegens eines Widerspruchs zur festgelegten Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ fehlen. In subjektiver Hinsicht sei zudem dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 VStG gelungen, sodass die Tat dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar sei.In subjektiver Hinsicht sei zudem dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen, sodass die Tat dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar sei. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über kein Vermögen und keine Sorgepflichten bei einem monatlichen Einkommen von 400,-- Euro netto verfüge. Strafmildernd oder straferschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen; insbesondere sei nicht von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers infolge einer ungetilgten Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2013 wegen Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975 auszugehen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um die gesetzliche Mindeststrafe handle. Auch das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. dem Verschulden des Beschwerdeführers. Die Strafe sei notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über kein Vermögen und keine Sorgepflichten bei einem monatlichen Einkommen von 400,-- Euro netto verfüge. Strafmildernd oder straferschwerend seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen; insbesondere sei nicht von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers infolge einer ungetilgten Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2013 wegen Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975 auszugehen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um die gesetzliche Mindeststrafe handle. Auch das Ausmaß der gemäß Paragraph 16, VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. dem Verschulden des Beschwerdeführers. Die Strafe sei notwendig, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner persönlich bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Beschwerde vom 28.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und (eindeutig erkennbar) die Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines „Rechtsverteidigers“, sohin die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass in einem kapitalistischen Land die wirtschaftliche Freiheit, sohin die freie Berufswahl, zu den Grundrechten eines Menschen gehöre und daher durch keine gesetzliche Bestimmung ausgehebelt werden könne. Außerdem sei die Wirtschaftlichkeit des Projekts laut Betriebskonzept der NÖ Landwirtschaftskammer gegeben; dadurch, dass der Bürgermeister von *** kein Privatgutachten zulasse, verstoße er gegen ein weiteres Grundrecht, nämlich den Schutz vor Willkür. Da der Beschwerdeführer zwar das Naturrecht verstehen könne, nicht jedoch die den Grundrechten widersprechenden Gesetze, sehe er sich veranlasst, einen Rechtsbeistand zu beantragen. Er benötige die gegenständlichen landwirtschaftlichen Objekte dringend für seine Berufsausübung und habe nunmehr auch am 15.02.2017 bei der Gemeinde *** einen Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung eingebracht. Ein Termin für die Bauverhandlung sei dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt gegeben worden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 28.02.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. HOS2-V-16 3866/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 28.02.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur , GZ. HOS2-V-16 3866/5 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.03.2017, GZ. LVwG-S-465/001-2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG abgewiesen.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.03.2017, GZ. LVwG-S-465/001-2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zl. HOS2-V-16 3866/5 sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 2011 Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ. ***, KG ***, welches die Flächenwidmung „Grünland - Land- und Frostwirtschaft“ aufweist. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 03.07.2015 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz unter Zuziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass auf dieser Liegenschaft eine Baulichkeit in Form eines Holzgerippes mit darunterliegendem aufgelagerten Fußbodenholzbelag ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet worden war. Die Ausführung dieses Bauvorhabens erfolgte jedenfalls vor dem 03.07.
- In weiterer Folge wurde dieses Holzgerippe vom Beschwerdeführer auch noch überdacht.Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 03.07.2015 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz unter Zuziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass auf dieser Liegenschaft eine Baulichkeit in Form eines Holzgerippes mit darunterliegendem aufgelagerten Fußbodenholzbelag ohne rechtswirksame Baubewilligung errichtet worden war. Die Ausführung dieses Bauvorhabens erfolgte jedenfalls vor dem 03.07.
- In weiterer Folge wurde dieses Holzgerippe vom Beschwerdeführer auch noch überdacht. Aufgrund dessen ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 02.09.2015, Zl. BA-Bes.Beschau-2015, gegenüber dem Beschwerdeführer unter anderem den Abbruch dieses Holzgerippes samt Unterbau an. Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** nochmals der Abbruch des überdachten Holzgerippes angeordnet.
- Beweiswürdigung: Unstrittig ist und ergibt sich auch aus dem offenen Grundbuch, dass der Beschwerdeführer seit 2011 Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks samt den darauf befindlichen verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten ist. Ebenso unstrittig ist die Flächenwidmung eben dieses Grundstückes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der am 03.07.2015 von der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde *** vorgenommenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung ergeben sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden bezughabenden Niederschrift samt des daraufhin ergangen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02.09.2015 zu GZ. BA-Bes.Beschau-
- Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass bereits zum Zeitpunkt eben dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, sohin am 03.07.2015, die verfahrensgegenständliche Baulichkeit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers festgestellt wurde und demnach zwangsläufig schon vor dem 03.07.2015 errichtet worden sein musste. Dementsprechend wurde auch am 02.09.2015 der (erste) Abbruchbescheid in diesem Zusammenhang erlassen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der am 03.07.2015 von der Baubehörde römisch eins. Instanz der Gemeinde *** vorgenommenen baubehördlichen Überprüfungsverhandlung ergeben sich aus der im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden bezughabenden Niederschrift samt des daraufhin ergangen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 02.09.2015 zu GZ. BA-Bes.Beschau-
- Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass bereits zum Zeitpunkt eben dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung, sohin am 03.07.2015, die verfahrensgegenständliche Baulichkeit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers festgestellt wurde und demnach zwangsläufig schon vor dem 03.07.2015 errichtet worden sein musste. Dementsprechend wurde auch am 02.09.2015 der (erste) Abbruchbescheid in diesem Zusammenhang erlassen. Vom Bürgermeister der Gemeinde *** wurde außerdem im Rahmen der Anzeige vom 12.04.2016 an die Verwaltungsbehörde konkret und in glaubwürdiger Weise dargelegt, dass die tatsächliche Errichtung dieses Holzgerippes samt Unterbau im Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2015 erfolgt worden war. Erst in weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer zusätzlich eine Überdachung angebracht. Eben diese Anzeige beinhaltet im Übrigen eine detailliert dargestellte Chronologie, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde.
- Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 14 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen; (…)“ § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
- ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt, (…)“ § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „
(2)Übertretungen nach
- Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, (…) zu bestrafen.“ § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
- Erwägungen: Das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
- die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglich wird und
- die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss
- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wideraufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
- der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/140).der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/140). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, dies in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (z.B. VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025; VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN). Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 14 ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen.Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des , Paragraph 14, ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk zu benützen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird nun dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben. Als Tatzeitraum wird dem Beschwerdeführer ebenso konkret die Zeit vom „03.07.2015 bis zumindest 25.01.2016“ zur Last gelegt. Sowohl der Tatvorwurf an sich als auch der Tatzeitraum lassen sohin keinen Zweifel hinsichtlich deren Bestimmtheit zu und sind somit zweifellos auch im Sinne des § 44a Z 1 VStG unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausreichend konkretisiert.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG unter Hinweis auf die obigen Ausführungen ausreichend konkretisiert. Aus diesem unzweifelhaften Wortlaut des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.07.2015 bis zumindest 25.01.2016 das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben widerrechtlich, da ohne rechtswirksame Baubewilligung, ausgeführt haben soll. Dazu ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zu Beginn dieses Tatzeitraumes, sohin am 03.07.2015, im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung der Baubehörde I. Instanz der Gemeinde *** bereits festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ausgeführt worden war. Aus den Denksätzen der Logik ergibt sich sohin, dass die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch den Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt, demnach auch vor dem dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatzeitraum, ausgeführt wurde, wovon im Übrigen auch die Baubehörde im Rahmen ihrer Anzeige vom 12.04.2016 an die Verwaltungsbehörde ausgegangen ist. In eben dieser Anzeige wurde von der Baubehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2015, nicht jedoch in dem von der Verwaltungsbehörde zur Last gelegten Tatzeitraum, errichtet worden sein soll.Aus diesem unzweifelhaften Wortlaut des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 03.07.2015 bis zumindest 25.01.2016 das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben widerrechtlich, da ohne rechtswirksame Baubewilligung, ausgeführt haben soll. Dazu ergibt sich jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zu Beginn dieses Tatzeitraumes, sohin am 03.07.2015, im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung der Baubehörde römisch eins. Instanz der Gemeinde *** bereits festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ausgeführt worden war. Aus den Denksätzen der Logik ergibt sich sohin, dass die Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch den Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt, demnach auch vor dem dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatzeitraum, ausgeführt wurde, wovon im Übrigen auch die Baubehörde im Rahmen ihrer Anzeige vom 12.04.2016 an die Verwaltungsbehörde ausgegangen ist. In eben dieser Anzeige wurde von der Baubehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Zeitraum von Dezember 2014 bis Mai 2015, nicht jedoch in dem von der Verwaltungsbehörde zur Last gelegten Tatzeitraum, errichtet worden sein soll. Im Ergebnis bedeutet dies somit, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat zur ihm konkret angelasteten Tatzeit jedenfalls nicht begangen hat und auch nicht begangen haben kann. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass allenfalls im Zusammenhang stehende widerrechtliche Zustände im dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum vom 03.07.2015 bis zumindest 24.01.2016 angedauert haben, handelt es sich doch lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde jedoch dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angelastet. Die Tathandlung des § 37 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild NÖ BO 2014, welches dem Beschwerdeführer eben von der Verwaltungsbehörde zur Last gelegt wurde, ist mit der Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen.Daran ändert auch nichts der Umstand, dass allenfalls im Zusammenhang stehende widerrechtliche Zustände im dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum vom 03.07.2015 bis zumindest 24.01.2016 angedauert haben, handelt es sich doch lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde jedoch dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angelastet. Die Tathandlung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild NÖ BO 2014, welches dem Beschwerdeführer eben von der Verwaltungsbehörde zur Last gelegt wurde, ist mit der Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen. Mangels Begehung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten objektiven Tatbildes zur Tatzeit war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Mangels Begehung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten objektiven Tatbildes zur Tatzeit war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Da der Beschwerde sohin Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Da der Beschwerde sohin Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereit auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereit auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.465.002.2017