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{'item': 'LVwG-AV-723/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-723/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Im konkreten Fall ist die Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Indem mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom
  4. April 2017, ohne Zahl, der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung um Umweltschutz im Bezirk *** vom
  5. Jänner 2017, EDV-Nr. 122932, stattgegeben und dieser Abgabenbescheid aufgehoben wurde, wurde seinem Begehren vollinhaltlich Folge gegeben und besteht daher keine Beschwer mehr. Was den Antrag auf „Compensando-Gegenverrechnung des entstandenen Schadens mit den nächsten fälligen Gemeindeabgaben“ betrifft, so wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über diesen Antrag nicht abgesprochen. Dem erkennenden Gericht ist es jedoch verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sachentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über diesen Antrag des Beschwerdeführers, über den noch gar nicht entschieden wurde, vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013; VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 23.10.2002, 2002/12/0232; VwGH 28.4.1995, 94/18/1046 u.v.a.).Was den Antrag auf „Compensando-Gegenverrechnung des entstandenen Schadens mit den nächsten fälligen Gemeindeabgaben“ betrifft, so wurde im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über diesen Antrag nicht abgesprochen. Dem erkennenden Gericht ist es jedoch verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Sachentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über diesen Antrag des Beschwerdeführers, über den noch gar nicht entschieden wurde, vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 20.3.2012, 2012/11/0013; VwGH 27.4.2004, 2004/21/0014; VwGH 23.10.2002, 2002/12/0232; VwGH 28.4.1995, 94/18/1046 u.v.a.). Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 3.1.
  6. Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.1.
  7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  8. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  9. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  10. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.723.001.2017

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