← Österreich

LVwG-AV-793/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-793/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn JK sowie der Frau NK und des DK, beide vertreten durch Herrn JK, alle in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.5.2017, Zl. AMJ3-B-15378/007, betreffend Geldleistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass dieser lautet:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass dieser lautet: „I. Dem Antrag von Herrn JK vom 14.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr JK erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 31.3.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,
  2. II. Der Antrag von Frau NK, vertreten durch Herrn JK, vom 14.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau NK erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 31.3.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 4,32.römisch zwei. Der Antrag von Frau NK, vertreten durch Herrn JK, vom 14.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau NK erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 31.3.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 4,
  3. III. Dem Antrag von DK, vertreten durch Herrn JK, vom 14.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. DK erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 31.3.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,68.“römisch drei. Dem Antrag von DK, vertreten durch Herrn JK, vom 14.12.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. DK erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 31.3.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 192,68.“
  4. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen werden aufgehoben.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  7. Die Beschwerdeführer stellten am 14.12.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die belangte Behörde übermittelte den Antrag daraufhin der Gemeinde *** zur Bestätigung, worauf dieser, versehen mit der Bestätigung, am 23.12.2016 erneut bei der belangten Behörde einlangte. 1.
  8. Am 7.3.2017 brachten die Beschwerdeführer erneut einen Antrag bei der belangten Behörde auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ein. Dem ausgefüllten Formular wurde ein Schreiben beigefügt, in dem hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer bereits im Dezember 2016 einen entsprechenden Antrag eingebracht hätten, das ausgefüllte Formular somit lediglich eine Ergänzung des Antrages vom Dezember 2016 sei. Keinesfalls sei beabsichtigt, mit dem neuen Formular ein neues Verfahren anhängig zu machen oder den ursprünglichen Antrag zurückzuziehen. 1.
  9. Am 11.5.2017 erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, Zl. AMJ3-B-15378/007, mit folgendem Spruch: „I. Dem Antrag von Herrn JK vom 7.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr JK erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 31.3.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 530,
  10. II. Der Antrag von Frau NK, vertreten durch Herrn JK, vom römisch zwei. Der Antrag von Frau NK, vertreten durch Herrn JK, vom 7.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen. III. Dem Antrag von DK, vertreten durch Herrn JK, vom römisch drei. Dem Antrag von DK, vertreten durch Herrn JK, vom 7.3.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. DK erhält daher ab dem 1.4.2017 längstens bis zum 31.3.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 119,
  11. Auflagen Frau NK ist verpflichtet, der Behörde den erfolgreichen Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses binnen 6 Monaten nachzuweisen. Frau NK ist verpflichtet, der Behörde den Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache der Niveaustufe A0 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen binnen 6 Monaten nachzuweisen. Herr JK ist verpflichtet, der Behörde den Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache der Niveaustufe A0 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen binnen 6 Monaten nachzuweisen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten am 7.3.2017 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG gestellt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich asylberechtigt und hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von € 437,- zu tragen. NK erhalte an Einkommen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 täglich. Da die Beschwerdeführer kürzer als fünf Jahre in Österreich seien, würden die Mindeststandards des § 11a NÖ MSG zur Anwendung kommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführer hätten am 7.3.2017 einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG gestellt. Die Beschwerdeführer seien in Österreich asylberechtigt und hätten monatliche Wohnkosten in Höhe von € 437,- zu tragen. NK erhalte an Einkommen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 täglich. Da die Beschwerdeführer kürzer als fünf Jahre in Österreich seien, würden die Mindeststandards des Paragraph 11 a, NÖ MSG zur Anwendung kommen. 1.
  12. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht eine umfassend ausgeführte Beschwerde erhoben.
  13. Feststellungen: Herr JK, seine Ehefrau NK und deren gemeinsamer Sohn DK, alle syrische Staatsangehörige, sind in Österreich gemäß § 3 AsylG asylberechtigt. Herr JK, seine Ehefrau NK und deren gemeinsamer Sohn DK, alle syrische Staatsangehörige, sind in Österreich gemäß Paragraph 3, AsylG asylberechtigt. Die Beschwerdeführer leben in Wohn- und Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung an der Adresse ***, ***. An monatlichen Wohnkosten entstehen € 473,-. JK verfügt weder über Einkommen, noch über Vermögen. NK erhält Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 täglich, d.s. € 624,- monatlich. Weiters bezieht sie für DK Familienbeihilfe in Höhe von € 170,- monatlich. Der ursprüngliche Antrag auf Leistungen nach dem NÖ MSG wurde am 14.12.2016 bei der belangten Behörde eingebracht. In einem dem neuerlich am 7.3.2017 ausgefüllten Antragsformular beigelegten Schreiben wurde auf den Antrag von Dezember 2016 hingewiesen und dass damit nicht beabsichtigt war, einen neuen Antrag zu stellen. Es handelt sich lediglich um eine Ergänzung des Antrages von Dezember
  14. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezogen die Beschwerdeführer bereits Leistungen nach dem NÖ MSG, es handelt sich somit um einen Weitergewährungsantrag für den Zeitraum ab 1.4.
  15. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. AMJ3-B-15378/006 und /007, darin inliegend insbesondere der Antrag von Dezember 2016 und dessen Ergänzung im März 2017 sowie das beigelegte Schreiben von 7.3.2017, aus dem hervorgeht, dass kein neuer Antrag gestellt werden sollte. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der vorliegenden Unterlagen als unbedenklich und wurde weder von den Beschwerdeführern, noch von der belangten Behörde bestritten.
  16. Rechtslage: 4.
  17. § 43 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 lautet auszugsweise: 4.
  18. Paragraph 43, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 103 aus 2016, lautet auszugsweise: § 43Paragraph 43Übergangsbestimmungen„

(1)Absatz eins,–
(11)[…]
(12)Absatz 12,Auf alle am
  1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.Auf alle am
  2. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Absatz 13,Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.“Absatz 12, gilt auch für Beschwerdeverfahren.“ 4.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise: 4.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 24 aus 2016, lauten auszugsweise: „§ 5Anspruchsberechtigte Personen
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1.Ziffer eins hilfsbedürftig sind, 2.Ziffer 2 ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3.Ziffer 3 zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1.Ziffer eins - 2. […] 3.Ziffer 3 Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
(2a)Absatz 2 a,Vom Einkommen haben jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 […] § 9Paragraph 9Allgemeines
(1)Absatz eins,–
(3)[…]
(4)Absatz 4,Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Absatz 4 a,Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3.Ziffer 3 […] 4.Ziffer 4 für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 4.3. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lautet auszugsweise:4.3. Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 120 aus 2015, lautet auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 471,24 Euro; b)Litera b […] 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 144,51 Euro;
(2)Absatz 2,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person bis zu 157,08 Euro; b)Litera b […] 3.Ziffer 3 minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,17 Euro; […]“
  1. Erwägungen: 5.
  2. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid vom 11.5.2017 den Antrag der Beschwerdeführer vom 7.3.2017 zugrunde gelegt und Leistungen für den Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2018 zuerkannt. Dabei übersieht sie, dass es sich bei den im März 2017 eingereichten Formularen um eine Ergänzung des bereits im Dezember 2016 eingereichten Antrages handelt. Wie aus dem den Formularen beigelegten Schreiben vom 7.3.2017 eindeutig hervorgeht, haben die Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, damit einen neuen Antrag zu stellen, sondern wollten damit ihren im Dezember 2016 eingebrachten Antrag aufrechthalten. 5.1.
  3. Wie sich aus § 9 Abs. 4a NÖ MSG ergibt, ist ein Antrag auf Weitergewährung rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Das schließt grundsätzlich nicht aus, dass ein Weitergewährungsantrag mehrere Monate vor Ablauf des aktuellen Leistungszeitraumes gestellt werden darf (vgl. NÖ LVwG 6.7.2017, LVwG-AV-384/001-2017). 5.1.
  4. Wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG ergibt, ist ein Antrag auf Weitergewährung rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Das schließt grundsätzlich nicht aus, dass ein Weitergewährungsantrag mehrere Monate vor Ablauf des aktuellen Leistungszeitraumes gestellt werden darf vergleiche NÖ LVwG 6.7.2017, , LVwG-AV-384/001-2017). 5.1.
  5. Der Antrag der Beschwerdeführer vom Dezember 2016 erweist sich deshalb als zulässig. Da die Formulierung der Beschwerdeführer insoweit eindeutig ist, war die belangte Behörde nicht berechtigt, von sich aus den Antrag umzudeuten (vgl. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058). 5.1.
  6. Der Antrag der Beschwerdeführer vom Dezember 2016 erweist sich deshalb als zulässig. Da die Formulierung der Beschwerdeführer insoweit eindeutig ist, war die belangte Behörde nicht berechtigt, von sich aus den Antrag umzudeuten vergleiche VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058). 5.
  7. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG sind auf alle am 1.1.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren u.a. auf Weitergewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden. Abs. 12 gilt außerdem auch für Beschwerdeverfahren (Abs. 13 leg. cit.).5.
  8. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG sind auf alle am 1.1.2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren u.a. auf Weitergewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden. Absatz 12, gilt außerdem auch für Beschwerdeverfahren (Absatz 13, leg. cit.). Das Verfahren wurde, wie ausgeführt, bereits im Dezember 2016 bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Somit kommen gegenständlich die Bestimmungen des NÖ MSG bzw. der NÖ MSV zur Anwendung, wie sie am 31.12.2016 in Kraft standen. Die durch die Novelle LGBl. 103/2016 eingeführte und seit 1.1.2017 bestehende Rechtslage war gegenständlich nicht anzuwenden. Das Verfahren wurde, wie ausgeführt, bereits im Dezember 2016 bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Somit kommen gegenständlich die Bestimmungen des NÖ MSG bzw. der NÖ MSV zur Anwendung, wie sie am 31.12.2016 in Kraft standen. Die durch die Novelle Landesgesetzblatt 103 aus 2016, eingeführte und seit 1.1.2017 bestehende Rechtslage war gegenständlich nicht anzuwenden. 5.
  9. Für JK und NK kommen die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG – Volljährige in Haushaltsgemeinschaft – zur Anwendung. Die Mindeststandards betragen grundsätzlich € 628,32 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und bis zu € 157,08 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. Der auf den minderjährigen DK anwendbare Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG beträgt grundsätzlich € 144,51 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und bis zu € 48,17 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs.5.
  10. Für JK und NK kommen die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG – Volljährige in Haushaltsgemeinschaft – zur Anwendung. Die Mindeststandards betragen grundsätzlich € 628,32 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und bis zu € 157,08 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. Der auf den minderjährigen DK anwendbare Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG beträgt grundsätzlich € 144,51 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und bis zu € 48,17 monatlich für Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs. 5.3.
  11. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG erfolgt die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Abs. 2 leg. cit.).5.3.
  12. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG erfolgt die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Absatz 2, leg. cit.). Da Frau NK ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 624,- monatlich bezieht und dieses unzweifelhaft als Einkommen im Sinne des § 6 NÖ MSG zu werten ist, war dieses auf ihren Mindeststandard anzurechnen. Die Familienbeihilfe bleibt nach § 6 Abs. 2a Z 1 NÖ MSG anrechenfrei.Da Frau NK ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 624,- monatlich bezieht und dieses unzweifelhaft als Einkommen im Sinne des Paragraph 6, NÖ MSG zu werten ist, war dieses auf ihren Mindeststandard anzurechnen. Die Familienbeihilfe bleibt nach Paragraph 6, Absatz 2 a, Ziffer eins, NÖ MSG anrechenfrei. 5.3.
  13. Im Ergebnis war Herrn JK ein monatlicher Mindeststandard in Höhe von € 628,32, seiner Ehefrau NK ein monatlicher Mindeststandard in Höhe von € 4,32 und DK ein monatlicher Mindeststandard in Höhe von € 192,68 zuzuerkennen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung nach § 9 Abs. 4 NÖ MSG war nicht zu beanstanden.5.3.
  14. Im Ergebnis war Herrn JK ein monatlicher Mindeststandard in Höhe von € 628,32, seiner Ehefrau NK ein monatlicher Mindeststandard in Höhe von € 4,32 und DK ein monatlicher Mindeststandard in Höhe von € 192,68 zuzuerkennen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung nach Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG war nicht zu beanstanden. 5.
  15. Die im angefochtenen Bescheid verfügten Auflagen waren ebenfalls aufzuheben, weil deren Rechtsgrundlage erst mit der Novelle LGBl. 103/2016 ins NÖ MSG eingeführt wurde, gegenständlich somit noch nicht anwendbar war. 5.
  16. Die im angefochtenen Bescheid verfügten Auflagen waren ebenfalls aufzuheben, weil deren Rechtsgrundlage erst mit der Novelle Landesgesetzblatt 103 aus 2016, ins NÖ MSG eingeführt wurde, gegenständlich somit noch nicht anwendbar war. 5.
  17. Da der Beschwerde im Ergebnis bereits aus diesem Grund Folge gegeben wurde, erweist sich das übrige Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf die Anregung eines Normprüfungsverfahrens vor dem VfGH, als irrelevant.
  18. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die beantragte mündliche Verhandlung entfallen, weil sich der – im Übrigen nicht bestrittene – Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwiesen hat, eine Verhandlung somit keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die beantragte mündliche Verhandlung entfallen, weil sich der – im Übrigen nicht bestrittene – Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwiesen hat, eine Verhandlung somit keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen.
  19. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.793.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.