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{'item': 'LVwG-S-990/001-2016'}

Obsah (12)§ 52§ 63§ 28Art. 130§ 50§ 64§ 25aArt. 133§ 62§ 71§ 19§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-990/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 7.700,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  2. März 2016, Zl. BNS2-V-15 66487/5, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten: Zeit: 16.06.2012 bis 28.10.2015 Ort: KG ***, Gst. Nr. ***, *** und ***, Fa. Ing. EM, Recyclinganlage für Baurestmassen Tatbeschreibung: Sie sind den Anordnungen (Entfernungsauftrag) die Ihnen im Bescheid RU4-K-841/077-2012 vom 02.03.2012 aufgetragen wurden und folgendermaßen lauten: "Entfernungsauftrag: In die mit Bescheid vom
  3. März 2006, RU4-K-841/011-2006 , genehmigte Deponie für Bodenaushub auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, wurde ohne Vorliegen eines Überprüfungsbescheides

§ 63Abs.

1 AWG 2002 Abfall Vorliegen eines Überprüfungsbescheides

Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 Abfall eingebracht. Es ergeht daher an Herrn Ing. EM zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes folgender Auftrag: Die im Zuge der Verhandlung am

  1. Oktober 2011 festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10 000 m³ Abfällen auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, ist unverzüglich, spätestens jedoch bis
  2. Juni 2012 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entfernung ist im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorzulegen.“ nicht nachgekommen, da keine ausreichenden Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung im Wege des Deponieaufsichtsorgans der Behörde vorgelegt wurden. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Bescheid RU4-K-841/077-2012 vom 02.03.2012 iVm § 62 Abs.2 iVm § 79 Abs.1 Z.17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002Bescheid RU4-K-841/077-2012 vom 02.03.2012 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden), zzgl. Verfahrenskosten gem. § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 1.000,--, also gesamt € 11.000,--, verhängt: Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden), zzgl. Verfahrenskosten gem. Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von € 1.000,--, also gesamt € 11.000,--, verhängt: Das Straferkenntnis stützt sich auf das Ergebnis einer Überprüfungsverhandlung in einem Vollstreckungsverfahren der belangten Behörde. Im anhängigen Ermittlungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er zumindest bis zum
  3. Juli 2014 davon ausgehen konnte, im Besitz einer aufrechten Deponiebewilligung zu sein. Zudem gab er an, dass durch den Einbau der 10.000 m³ Bodenaushubmaterial und der teilweisen Verbringung an andere Orte bis zum
  4. November 2014 dem Entfernungsauftrag gänzlich nachgekommen worden sei.Das Straferkenntnis stützt sich auf das Ergebnis einer Überprüfungsverhandlung in einem Vollstreckungsverfahren der belangten Behörde. Im anhängigen Ermittlungsverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er zumindest bis zum ,
  5. Juli 2014 davon ausgehen konnte, im Besitz einer aufrechten Deponiebewilligung zu sein. Zudem gab er an, dass durch den Einbau der 10.000 m³ Bodenaushubmaterial und der teilweisen Verbringung an andere Orte bis zum ,
  6. November 2014 dem Entfernungsauftrag gänzlich nachgekommen worden sei. Von der Fachabteilung wurde in diesem Verfahren hierzu ausgeführt, dass im Rechtfertigungsschreiben des Beschwerdeführers die verschiedensten teils abgeschlossenen und teils abhängigen Verfahren vermischt werden. Das Erlöschen der abfallrechtlichen Deponiegenehmigung stehe nicht mit dem Entfernungsauftrag in Zusammenhang. Tatvorwurf des Strafantrages ist, dass Herr Ing. EM dem gegenständlichen Entfernungsauftrag nicht nachgekommen sei. Es liegen keine Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung der im Zuge der Verhandlung am
  7. Oktober 2011 festgestellten Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von ca. 10.000 m³ Abfällen vor.Von der Fachabteilung wurde in diesem Verfahren hierzu ausgeführt, dass im Rechtfertigungsschreiben des Beschwerdeführers die verschiedensten teils abgeschlossenen und teils abhängigen Verfahren vermischt werden. Das Erlöschen der abfallrechtlichen Deponiegenehmigung stehe nicht mit dem Entfernungsauftrag in Zusammenhang. Tatvorwurf des Strafantrages ist, dass Herr Ing. EM dem gegenständlichen Entfernungsauftrag nicht nachgekommen sei. Es liegen keine Nachweise über die ordnungsgemäße Entfernung der im Zuge der Verhandlung am
  8. Oktober 2011 festgestellten Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von , ca. 10.000 m³ Abfällen vor.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig mit
  10. April 2016 eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der in Auftrag gegebene Entfernungsauftrag vom
  11. März 2012 ausführlich beeinsprucht worden sei.In der rechtzeitig mit
  12. April 2016 eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der in Auftrag gegebene Entfernungsauftrag vom ,
  13. März 2012 ausführlich beeinsprucht worden sei. In der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses sei „eine Fachabteilung“ ersucht eine Stellungnahme zu seinen Rechtfertigungsangaben abzugeben. Es gehe jedoch nicht hervor, welche Fachabteilung eine Stellungnahme hierzu abgegeben habe. Aus diesem Grunde ist die Begründung des Straferkenntnisses unvollständig und daher dem Grunde nach falsch. Sollte dies die Abfallrechtsbehörde sein, die schon laut „Erkenntnis LVwG NÖ vom 22.10.2015“ einen falschen Genehmigungsbescheid aus 2012 ausgestellt habe, kann hierbei nicht von einer objektiven Prüfung seiner Rechtfertigung ausgegangen werden. Des Weiteren seien wichtige Punkte aus seiner Rechtfertigung vom
  14. Jänner 2016 nicht behandelt bzw. total negiert worden. Auch aus diesem Grund wird das o. a. Straferkenntnis zurückgewiesen. Unter Aufrechterhaltung seiner Rechtfertigung vom
  15. Jänner 2016 fordert er die Aufhebung des Straferkenntnisses. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt er den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wie im Straferkenntnis ausgeführt.
  16. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: In der gegenständlichen Rechtssache wurde am
  17. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Über Befragen des Verhandlungsleiters, wann die 10.000 m³ entsorgt wurden gab der Beschwerdeführer an, dass diese im Zuge einer Verhandlung vor Ort entsorgt wurden. Das Material wurde an verschiedenen Baustellen entsorgt. Die Entsorgungsnachweise wurden der belangten Behörde vorgelegt. Er verwies auf den gesamten Inhalt der Rechtfertigung vom
  18. Jänner 2016 wo auch in Punkt 4 der Zusammenfassung eindeutig hervorgeht, dass das angesprochene Material entfernt bzw. konsensgemäß einer Wiederverwertung zugeführt wurde. Über Vorhalt, warum der Behörde keine Entfernungsnachweise vorgelegt wurden, gab der Beschwerdeführer an: diese wurden der Behörde per E-Mail übermittelt. Er verwies diesbezüglich Punkt 2.3 zweiter und dritter Absatz der angeführten Rechtfertigung vom 08.01.
  19. Über Befragen wann die Entfernungsnachweise an die Behörde und an welche Behörde übermittelt wurden gab der Beschwerdeführer an, dass die Nachweise an die Bezirkshauptmannschaft Baden übermittelt wurden und in Zuge einer weiteren Verhandlung an Herrn Mag. NH vorgelegt wurden. Es handelt sich hierbei um eine nachfolgende Verhandlung bei der der Deponiesachverständige anwesend war. Der Beschwerdeführer beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. NH, Abteilung Umweltrecht und Energierecht, Amt der NÖ Landesregierung.Der Beschwerdeführer beantragt die zeugenschaftliche Einvernahme von , Mag. NH, Abteilung Umweltrecht und Energierecht, Amt der , NÖ Landesregierung. Über Befragen des Beschwerdeführers an den Zeugen, ob Entsorgungsnachweise an ihn übermittelt wurden oder im Zuge der Verhandlung an ihn übergeben wurden, gab der Zeuge an, dass keine Entsorgungsnachweise betreffend das gegenständliche Verfahren in der Verhandlung am 28.10.2015 vorgelegt wurden. Er verwies diesbezüglich auch auf ein aktuelles Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Baden. Über Befragen des Verhandlungsleiters, ob es nach 2015 noch eine Verhandlung gab, gab der Zeuge an, dass er das nicht genau sagen kann. Es gab im Jahr 2016 eine Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Baden betreffend das Vollstreckungsverfahren, aber seines Wissens nach wurden auch hier keine Entfernungsnachweise vorgelegt. Den Zeugen werden Rechnungen und Entsorgungsnachweise aus dem Akt der Abteilung Umwelt und Energierecht mit der Aktenzahl RU4-K-841/077-2012 vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es sich hierbei um die angesprochenen Entsorgungsnachweise handelt. Hierzu führte der Zeuge aus, dass es sich wahrscheinlich um dieselben Nachweise handelt, die in der Verhandlung vom
  20. Oktober 2015 vorgelegt wurden und mit Schreiben vom
  21. Mai 2015 der Bezirkshauptmannschaft Baden übermittelt wurden. Zu den nun dem Zeugen vorgehaltenen Rechnungen und Nachweise führt der Beschwerdeführer aus, dass 2.325m³ durch die Firma HMa Transporte (Rechnung vom 29.10.2014) entfernt wurden. Zum Baurestmassennachweis-Formular vom
  22. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass 11.760m³ auf die Deponie „*** West“ verbracht wurden. Der Zeuge verweist diesbezüglich auf die Verhandlung vom
  23. Oktober 2015 und gibt hierzu an, dass die Entsorgungsnachweise, sollten auch genau diese bei der Verhandlung vorgelegt worden sein, als nicht ausreichend beurteilt wurden. In seinen Schlussausführungen hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und in eventu beantragte er die Herabsetzung der Strafe.
  24. Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  25. März 2006, RU4-K-841/011-2006, wurde der B GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  26. März 2006, RU4-K-841/011-2006, wurde der B GesmbH die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, auf einer bergrechtlich genehmigten Abbaustätte erteilt., Seit
  27. April 2010 ist Konsensinhaber dieser Bodenaushubdeponie Ing. EM und gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  28. Juli 2014, RU4-K-841/117-2014, wurde die sofortige Schließung der gegenständlichen Deponie verfügt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  29. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, nicht Folge gegeben. Mit Erkenntnis des VwGH vom
  30. Oktober 2015, GZ 2015/07/0032, erfolgte die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
  31. April 2011 ex lege erloschen ist.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  32. Juli 2014, , RU4-K-841/117-2014, wurde die sofortige Schließung der gegenständlichen Deponie verfügt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  33. Oktober 2014, , LVwG-AB-14-4024, nicht Folge gegeben. Mit Erkenntnis des VwGH vom ,
  34. Oktober 2015, GZ 2015/07/0032, erfolgte die Bestätigung, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der gegenständlichen Deponie auf Basis der Deponiebewilligung 2006 seit
  35. April 2011 ex lege erloschen ist. Mit Bescheid vom
  36. März 2012, RU4-K-841/077-2012, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ca. 10.000 m³ Abfälle auf den Grundstücken des ehemaligen Deponieareals unverzüglich, spätestens jedoch bis
  37. Juni 2012, nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen. Dieser Bescheid erlangte Rechtskraft und wird diesbezüglich bei der belangten Behörde ein Vollstreckungsverfahren geführt. Die Verhandlung der Abteilung Umwelt- und Energierecht, Amt der NÖ Landesregierung, am
  38. September 2014 zu Zl. RU4-K-841/121-2014, hat ergeben, dass die ggst. Kubatur von Abfällen im Ausmaß von 10.000 m³ zur Verfüllung der gesetzwidrig hergestellten Böschung im Zuge einer Schotterentnahme verwendet wurde.Die Verhandlung der Abteilung Umwelt- und Energierecht, Amt der , NÖ Landesregierung, am
  39. September 2014 zu Zl. RU4-K-841/121-2014, hat ergeben, dass die ggst. Kubatur von Abfällen im Ausmaß von 10.000 m³ zur Verfüllung der gesetzwidrig hergestellten Böschung im Zuge einer Schotterentnahme verwendet wurde. Dem der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Behandlungsauftrag vom
  40. März 2012 wurde nicht entsprochen, da die Abfälle im Ausmaß von ca. 10.000m³ nicht nachweislich und ordnungsgemäß entsorgt wurden und auch keine entsprechenden Entsorgungsnachweise der Behörde vorgelegt wurden.Dem der dem Straferkenntnis zugrunde liegende Behandlungsauftrag vom ,
  41. März 2012 wurde nicht entsprochen, da die Abfälle im Ausmaß von ca. 10.000m³ nicht nachweislich und ordnungsgemäß entsorgt wurden und auch keine entsprechenden Entsorgungsnachweise der Behörde vorgelegt wurden. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Entsorgungsnachweise, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Behördenverfahrens vorgelegt hat (Rechnung Firma HMa Transporte vom 29.10.2014, Baurestmassennachweis-Formular vom 01.12.2014 - Ablagerung von 11.760m³ auf die Deponie „*** West“) betreffen nicht die festgestellte Ablagerung bzw. Zwischenlagerung von 10.000m³ Die Begutachtung des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung vom
  42. September 2015 hat ergeben, dass die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Entsorgungsnachweise unzureichend waren und weitere Entsorgungsnachweise vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  43. November 2015, Zl. BNW2-A-1230/001, wurde die Anordnung der Ersatzvorahme verfügt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  44. November 2015, , Zl. BNW2-A-1230/001, wurde die Anordnung der Ersatzvorahme verfügt.
  45. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. In mehrmaligen Verhandlungen im Zuge von Überprüfungen am Deponieareal und im Zuge des Vollstreckungsverfahrens bei der belangten Behörde haben durch Begutachtungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergeben, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen und Entsorgungsnachweise unzureichend sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar und schlüssig, welche Abfälle aus dem Areal entfernt wurden. Es fehlt diesbezüglich die Bestätigung des Deponieaufsichtsorgans, die Angabe aus welchem Bereich Abfälle entsorgt wurden. Weiters konnten detaillierte Transportaufzeichnungen nicht vorgelegt werden. Auch konnte der Beschwerdeführer weder im Behördenverfahren noch im Beschwerdeverfahren darstellen, um welches Bauvorhaben es sich bei einer möglichen Verwertung gehandelt habe, dass dabei das entnommene Material im geringsten erforderlichen Umfang eingesetzt wurde und ob die dafür erforderlichen bautechnischen Eigenschaften nachweislich gegeben waren. Sein Vorbringen, die ggst. 10.000m³ Abfall seien bereits entfernt worden, wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet.
  46. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 64Abs. 1 VSt

G ist In jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist In jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs. 2 VSt

G ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist Dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 79 Abs. 1 Z. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) besagt: Wer den Anordnungen oder Aufträgen

§ 62Abs.

2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.Wer den Anordnungen oder Aufträgen

Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, 6, 7,, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. 7. Erwägungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. März 2012, Zl. RU4-K-841/077-2012, wurde der Beschwerdeführer

§ 62Abs.

2 AWG 2002 verpflichtet, 10.000 m³ Abfälle von den Grst. Nr. ***, ***, ***, KG ***, bis spätestens

  1. Juni 2012 zu entfernen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  2. März 2012, , Zl. RU4-K-841/077-2012, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 62, Absatz 2, , AWG 2002 verpflichtet, 10.000 m³ Abfälle von den Grst. Nr. ***, ***, ***, KG ***, bis spätestens

  1. Juni 2012 zu entfernen. Die Überprüfungen der belangten Behörde haben zweifelsfrei ergeben, dass die Abfälle im Ausmaß von ca. 10.000 m³ aus dem Deponieareal trotz rechtskräftigen Entfernungsauftrags nicht entfernt wurden. Die festgestellten Ablagerungen von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).Die festgestellten Ablagerungen von den Auftraggebern des Beschwerdeführers ihm in Entledigungsabsicht übergeben. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern des Rechtmittelwerbers – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Bei den ggst. Ablagerungen ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. Das teilweise Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ablagerungen wurden an Baustellen einer Verwertung zugeführt geht deshalb ins Leere, da lediglich Bestätigungen im Behördenverfahren des Amtes der NÖ Landesregierung und im Vollstreckungsverfahren der belangten Behörde eingebracht wurden, aus denen nicht hervorgeht, aus welchem Bereich des Areals diese entnommen wurden, wofür sie verwendet wurden, ob sie für diese Verwendung geeignet waren und ob es im geringstmöglichen Ausmaß eingesetzt wurden (vgl. VwGH vom
  2. Februar 2015, Zl. 2012/07/0123).Das teilweise Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ablagerungen wurden an Baustellen einer Verwertung zugeführt geht deshalb ins Leere, da lediglich Bestätigungen im Behördenverfahren des Amtes der NÖ Landesregierung und im Vollstreckungsverfahren der belangten Behörde eingebracht wurden, aus denen nicht hervorgeht, aus welchem Bereich des Areals diese entnommen wurden, wofür sie verwendet wurden, ob sie für diese Verwendung geeignet waren und ob es im geringstmöglichen Ausmaß eingesetzt wurden vergleiche VwGH vom
  3. Februar 2015, , Zl. 2012/07/0123). Bei der Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen

§ 71

, § 73, § 74 oder § 83 Abs 3 nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. E

  1. April 2008, 2005/07/0133). Dies gilt auch für die Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002; auch hier handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, das erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach § 62 Abs. 2a AWG 2002, endet (VwGH vom
  2. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0097).Bei der Übertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 21, AWG 2002 ("wer Aufträge oder Anordnungen

Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt ...") handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört vergleiche E

  1. April 2008, 2005/07/0133). Dies gilt auch für die Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002; auch hier handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, das erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes, also mit der Einhaltung der Anordnungen und Aufträge nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002, endet (VwGH vom
  2. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0097). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um seinen Behauptungen, die Abfälle seien bereits entfernt worden, untermauern zu können. Er beschränkte sich lediglich darauf, auf die bisherigen den Behörden übermittelten Unterlagen zu verweisen, welche bereits als unzureichend bewertet wurden und es dementsprechend bereits zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens geführt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers musste daher als Schutzbehauptung gewertet werden, da das Ergebnis der Erhebung ein schlüssiges und nachvollziehbares Ergebnis brachte, welches mit bloßen Behauptungen nicht entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2015, GZ Ra 2014/09/0041; VwGH vom
  4. März 2015, GZ 2013/02/0005).Das Vorbringen des Beschwerdeführers musste daher als Schutzbehauptung gewertet werden, da das Ergebnis der Erhebung ein schlüssiges und nachvollziehbares Ergebnis brachte, welches mit bloßen Behauptungen nicht entgegengetreten werden kann vergleiche VwGH vom
  5. Mai 2015, GZ Ra 2014/09/0041; VwGH vom
  6. März 2015, GZ 2013/02/0005). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf das Vorbringen in seiner Rechtfertigung im behördlichen Strafverfahren und zwar auf Punkt 2.3 der Rechtfertigung. Gemeint hat er wohl den Punkt 3.1, da darunter ausgeführt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe bereits in zwei vorangegangenen Strafverfahren entschieden, die ggst. Abfälle seien an andere Orte verbracht worden und es wurde daher dem Bescheid entsprochen. Dieses Vorbringen führt den Beschwerdeführer jedoch ebensowenig zum Erfolg. Bei einem der angesprochenen Verfahren (LVwG-S-1100/001-2015) wurde das Straferkenntnis behoben, da dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen ist und er dadurch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes nicht zu verantworten hatte. Ihm wurde dabei vorgeworfen, er übe die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers nach dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 aus. Es handelte sich als dabei um einen gänzlich verschiedenen Vorwurf als im ggst. Verfahren. Bei dem weiteren vom Beschwerdeführer angesprochenen Verfahren (LVwG-S-911/001-2015) erfolgte die Behebung des Straferkenntnisses aufgrund eines formalen Mangels. Jedenfalls ist aus diesen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die Abfälle nachweislich entfernt wurden und der Entfernungsantrag als erfüllt anzusehen ist. Der Tatort im Spruch des ggst. Straferkenntnis konnte vom erkennenden Gericht korrigiert werden, ohne dass es dadurch zu einer Auswechslung des Tatortes kam. Die nun vorhandene Tatortbeschreibung ist ausreichend konkretisiert und schränkt dadurch die Verteidigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht ein. Da das ggst. Ehemalige Deponieareal während des Tatzeitraumes keine Recyclinganlage für Baurestmassen darstellte, hat diese Bezeichnung im Spruch zu entfallen.
  7. Zur Strafhöhe:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Milderungsgründe und zahlreiche teils einschlägige Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt, und unter Berücksichtigung eines Einkommens von € 2.500,--, keiner Sorgepflichten und keines Vermögen eine Geldstrafe von € 8.000,-- verhängt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er verfüge lediglich über ein Einkommen von € 1.000,-- und er habe zwei Kinder, die einem Studium nachgehen. Auch diesem Vorbringen konnte seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt werden, da es nicht glaubwürdig erscheint, mit diesem Einkommen eine Familie zu ernähren und den Kindern ein Studium zu finanzieren. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in der Abfallwirtschaft tätig und führt ein Unternehmen, welches mehr als das angegebene Einkommen einbringt. Das erkennende Gericht geht somit von einem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.800,-- aus. Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Missachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 44a Z 2 VStG (vgl E 23.Februar 2006, 2003/07/0056). Diese Anforderung gilt ebenfalls für die Bestimmung des § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002, die auf näher zu konkretisierende Anordnungen oder Aufträge

§ 62Abs 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 AWG 2002 verweist.

Auch hier ist eine Konkretisierung durch Bezeichnung des konkreten Auftrags notwendig, um dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zu entsprechen (26.09.2013 2013/07/0046).Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen. Die Anführung jener Strafnorm allein, die die Missachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, erfüllt nicht die Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG vergleiche E 23.Februar 2006, 2003/07/0056). Diese Anforderung gilt ebenfalls für die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 17, AWG 2002, die auf näher zu konkretisierende Anordnungen oder Aufträge

Paragraph 62, Absatz 2, 2 a, 2 b, 3, 6, oder 7 AWG 2002 verweist. Auch hier ist eine Konkretisierung durch Bezeichnung des konkreten Auftrags notwendig, um dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu entsprechen (26.09.2013 2013/07/0046). Im gegenständlichen Strafverfahren wurde von der belangten Behörde im Spruch deutlich festgelegt, dass der rechtskräftige Entfernungsauftrag nicht erfüllt wurde. Es handelt sich hierbei um einen konkreten Ausspruch sowohl in der Verfolgungshandlung als auch im Straferkenntnis, womit den Erfordernissen des § 44a Z. 2 VStG entsprochen wurde.Im gegenständlichen Strafverfahren wurde von der belangten Behörde im Spruch deutlich festgelegt, dass der rechtskräftige Entfernungsauftrag nicht erfüllt wurde. Es handelt sich hierbei um einen konkreten Ausspruch sowohl in der Verfolgungshandlung als auch im Straferkenntnis, womit den Erfordernissen des , Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG entsprochen wurde. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen und wurde auch ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit vom Rechtsmittelwerber auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu verantworten ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Zum Betrieb einer Deponie ist eine aufrechte behördliche Bewilligung nach dem Regime des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) notwendig. Das Wesen des Entfernungsauftrages ist damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann, insbesondere weil nur dadurch garantiert ist, dass die gelagerten Abfälle die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigen können. Ein mangelndes Verschulden für die Nichterfüllung der aufgetragenen und rechtskräftigen Verpflichtung konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Vielmehr vermittelte der Einschreiter beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Eindruck, als wolle er trotz laufender Überprüfungen durch die Abfallrechtsbehörde die Rechtslage negieren. In seinem Register über Verwaltungsvorstrafen scheinen beim Beschwerdeführer einschlägige rechtskräftige Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auf. Dennoch konnte aufgrund der langen Verfahrensdauer, welche nicht im Verschulden des Beschwerdeführers liegt eine Herabsetzung der Strafhöhe in Betracht gezogen werden. Neben spezialpräventiven Gründen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von einem gleichartigen, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verhalten abzuhalten, sind Strafen insbesondere aus generalspräventiven Gründen notwendig, um präsumtive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Verwaltungsbehörde verhängte Geldstrafe als überhöht betrachtet werden kann und durch Herabsetzung der Geldstrafen, die Strafen nun als schuld- und tatangemessen anzusehen sind. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.990.001.2016

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