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{'item': 'LVwG-AV-43/002-2017'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 13Art. 28Art. 130§ 19§ 14§ 25§ 17Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-43/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der Ausspruch „Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligt daher der AK Gesellschaft m.b.H die dauernde Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) zum Zweck des Betriebes einer Wintersportanlage (Schipisten, Lift- und Beschneiungsanlagen) auf folgenden Grundstücksteilflächen in der KG ***:“ durch den Ausspruch „Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligt daher der AK Gesellschaft m.b.H die dauernde Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die bis 30. April 2027 befristete Rodung auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, zum Zweck des Betriebes einer Wintersportanlage (Schipisten, Schlepplift- und Beschneiungsanlagen) auf folgenden Grundstücksteilflächen in der KG ***:“ und im Auflagepunkt 1. der Ausspruch „Lift-“ durch den Ausspruch „Schlepplift-“ ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Die Beschwerde (der Vorlageantrag) wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides der Ausspruch „Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligt daher der AK Gesellschaft m.b.H die dauernde Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) zum Zweck des Betriebes einer Wintersportanlage (Schipisten, Lift- und Beschneiungsanlagen) auf folgenden Grundstücksteilflächen in der KG ***:“ durch den Ausspruch „Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligt daher der AK Gesellschaft m.b.H die dauernde Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die bis 30. April 2027 befristete Rodung auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, zum Zweck des Betriebes einer Wintersportanlage (Schipisten, Schlepplift- und Beschneiungsanlagen) auf folgenden Grundstücksteilflächen in der KG ***:“ und im Auflagepunkt 1. der Ausspruch „Lift-“ durch den Ausspruch „Schlepplift-“ ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag der AK Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Konsenswerberin) auf Erteilung der Rodungsbewilligung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Gesamtausmaß von 64.259 m² abgewiesen. Auf Grund einer Beschwerde der Konsenswerberin wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom

  1. Dezember 2016, GDL1-V-079/068, der Beschwerde Folge gegeben und der Konsenswerberin die Rodungsbewilligung – im Wesentlichen wie folgt – erteilt: „Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd bewilligt daher der AK Gesellschaft m.b.H die dauernde Rodung (d.h. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) zum Zweck des Betriebes einer Wintersportanlage (Schipisten, Lift- und Beschneiungsanlagen) auf folgenden Grundstücksteilflächen in der KG ***: Grundstück Rodungsausmaß Eigentümer *** 246 m² WP GmbH & Co. KG, *** *** 273 m² *** 172 m² FK, *** *** 529 m² GL und CML, ***, *** *** 294 m² Grundstück Rodungsausmaß Eigentümer *** 306 m² WP GmbH & Co. KG, *** *** 1.170 m² *** 881 m² *** 60.337 m² *** 51 m² Summe 64.259 m² Die Rodungsflächen sind im beiliegenden Lageplan eingezeichnet. Dieser bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die AK Gesellschaft m.b.H wird verpflichtet, die folgenden Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu erfüllen bzw. einzuhalten:
  2. Die Rodeflächen dürfen nur für die im Antrag enthaltenen Zwecke (Schipisten, Lift- und Beschneiungsanlagen) verwendet werden. Jede anderweitige Verwendung zieht die Nichtigkeit der Rodungsbewilligung nach sich.
  3. Im Falle der Beendigung des Wintersportbetriebes sind alle damit im Zusammenhang stehenden technischen Einrichtungen von den Rodungsgrundstücken restlos zu entfernen und erforderlichenfalls fachgerecht zu entsorgen.
  4. Bei etwaigen im Zuge der Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung herzustellenden Einschnitten bzw. Aufschüttungen sind die sich daraus ergebenden Böschungen gegenüber verbleibenden Waldflächen standfest auszuführen. Wasserableitungsanlagen sind so auszuführen, dass angrenzende Waldflächen durch die Wasserableitung keine Beeinträchtigung erleiden.“ Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Frau CML und des Herrn GL (in der Folge: Beschwerdeführer) vom
  5. Jänner
  6. In diesem bringen sie im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich ihrer Grundstücke keine Zustimmung für die gegenständliche Rodungsbewilligung vorliege und der am
  7. November 2016 mit der Konsenswerberin abgeschlossene Pachtvertrag keinesfalls als Zustimmung gewertet werden könne. Es gebe seitens der Beschwerdeführer keine Zustimmung für Rodungsmaßnahmen welcher Art auch immer auf ihren Grundstücken *** und *** (gemeint wohl 73/2 und 73/4), beide KG ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  8. Februar 2017 und
  9. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden sowie Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am
  10. Februar 2017 und
  11. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden sowie Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen. Mit Schreiben (Verbesserungsauftrag) des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  12. Februar 2017, LVwG-AV-43/002-2017, wurde die Konsenswerberin

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i.V.m. § 19 Abs. 1 Z 2 Forstgesetz 1975 aufgefordert, bis

  1. März 2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schriftlich nachzuweisen, dass die Waldeigentümer (CML und GL) der gegenständlichen Grundstücke (*** und ***, beide KG ***) der Einbringung des Rodungsantrages zugestimmt haben bzw. zustimmen.Mit Schreiben (Verbesserungsauftrag) des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Februar 2017, LVwG-AV-43/002-2017, wurde die Konsenswerberin

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 aufgefordert, bis

  1. März 2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schriftlich nachzuweisen, dass die Waldeigentümer (CML und GL) der gegenständlichen Grundstücke (*** und ***, beide KG ***) der Einbringung des Rodungsantrages zugestimmt haben bzw. zustimmen. Hierauf wurde seitens der Konsenswerberin eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer vom
  2. April 2017 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich zweifelsfrei und wurde dies auch von den Beschwerdeführern im Zuge der Verhandlung bestätigt, dass die Beschwerdeführer betreffend des Grundstückes ***, KG ***, im Ausmaß von 529 m² und des Grundstückes ***, KG ***, im Ausmaß von 294 m², ihre Zustimmung zur Erteilung der Rodungsbewilligung erteilen. Dies zum Zweck des Betriebes einer Wintersportanlage umfassend Schipisten-, Schlepplift- und Beschneiungsanlagen und befristet auf die Dauer des Pachtvertrages somit bis
  3. April
  4. Die Konsenswerberin schränkte hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer (*** und ***, beide KG ***) den Rodungsantrag derart ein, dass die Rodungsbewilligung hinsichtlich dieser Grundstücke lediglich bis einschließlich
  5. April 2027 beantragt wird. Hinsichtlich des Rodungszweckes ergab sich aus dem eingereichten (im Jahr 2016 abgeänderten) Antrag (zu beurteilendes Projekt), dass seitens der belangten Behörde (wie auch im nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI N vom
  6. November 2016) lediglich die Rodung der bereits bisher von den Schipisten-, Schlepplift- und Beschneiungsanlagen betroffenen Wald-Teilflächen der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Art. 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 17 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 17, Forstgesetz 1975 lautet: „

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ § 18 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 18, Forstgesetz 1975 lautet: „
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
  1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
  2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
  3. Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(2)In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.
(3)Ist eine Vorschreibung

Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(3)Ist eine Vorschreibung

Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4)Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5)Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(5)Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
(6)Zur Sicherung
  1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder
  2. der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
  3. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs.
  4. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4 kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7)Es gelten
  1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
  2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“
  3. die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“

§ 19Abs.

1 Forstgesetz 1975 sind zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung berechtigt:

Paragraph 19, Absatz eins, Forstgesetz 1975 sind zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung berechtigt:

  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
  3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen, in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
  4. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Ziffer 3, Zuständigen, 5. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

§ 14Abs.

1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder

§ 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl.

I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder

Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

  1. Auf Grund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens, insbesondere des zweifelsfreien und schlüssigen Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen DI N, konnte zweifelsfrei Folgendes zu Grunde gelegt werden:Im Waldentwicklungsplan scheint für das gegenständliche Gebiet die Funktionszahl 122 auf. Die Nutzfunktion ist damit als Leitfunktion eingestuft, während der Wohlfahrts- und der Erholungsfunktion jeweils eine mittlere Wertigkeit beigemessen wurde.Auf Grund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens, insbesondere des zweifelsfreien und schlüssigen Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen DI N, konnte zweifelsfrei Folgendes zu Grunde gelegt werden:, Im Waldentwicklungsplan scheint für das gegenständliche Gebiet die Funktionszahl 122 auf. Die Nutzfunktion ist damit als Leitfunktion eingestuft, während der Wohlfahrts- und der Erholungsfunktion jeweils eine mittlere Wertigkeit beigemessen wurde. Waldausstattung: KG *** 93,1 % OG *** 77,5 % Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald dokumentierenden Waldentwicklungsplan-Klassifikation sowie aufgrund des betroffenen Flächenausmaßes davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren nach § 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz zu führen ist.Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald dokumentierenden Waldentwicklungsplan-Klassifikation sowie aufgrund des betroffenen Flächenausmaßes davon auszugehen, dass das Rodungsbewilligungsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 Forstgesetz zu führen ist. Da jedoch aus fachlicher Sicht festzuhalten ist, dass die Zielsetzungen der forstlichen Raumplanung durch die verfahrensgegenständliche Rodung nicht wesentlich beeinträchtigt werden, kann das dem vorliegenden Antrag zugrunde zu legende, im Wintersport begründete öffentliche Interesse aus fachlicher Sicht – ohne Vorgriff auf die behördliche Interessenabwägung – höherwertig eingestuft werden als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Flächen als Wald. Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Waldausstattung in der KG *** kann von einer Ersatzaufforstung abgesehen werden. Des Weiteren erscheint angesichts der Waldausstattung eine neuerliche Befristung der Rodung nicht erforderlich. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen der WP GmbH & Co. KG und der AK GmbH scheint der Abbau der technischen Anlagen im Falle einer Betriebseinstellung gewährleistet zu sein. Aufgrund der Lage der Rodungsflächen inmitten geschlossener Waldbestände ist für den Fall einer Betriebseinstellung – sofern eine Wiederbewaldung nicht ohnehin vom Grundeigentümer vorgenommen wird – mit einem natürlichen Anflug der nicht mehr genutzten Wiesenflächen zu rechnen. Nunmehr wurde seitens der Konsenswerberin der Rodungsantrag hinsichtlich der Grundstücke der Beschwerdeführer (*** und ***, beide KG ***) derart eingeschränkt, dass die Rodungsbewilligung lediglich befristet bis
  2. April 2027 erteilt werden soll. Eine Rodungsbewilligung ist

§ 17Abs.

2 und 3 und § 19 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher im Rahmen des Antrages zu bewegen. (vgl. auch VwGH 20.12.1983, 82/07/0087; 23.07.1987, 87/10/0091)Eine Rodungsbewilligung ist

Paragraph 17, Absatz 2 und 3 und Paragraph 19, Absatz eins, Forstgesetz 1975 nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher im Rahmen des Antrages zu bewegen. vergleiche auch VwGH 20.12.1983, 82/07/0087; 23.07.1987, 87/10/0091) Eine Abänderung des Antrages

§ 13Abs.

8 AVG kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Dies ist durch die gegenständliche Änderung (Einschränkung auf befristete Rodung für zwei Grundstücke) nicht gegeben, sodass diese Änderung zulässig war.Eine Abänderung des Antrages

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Dies ist durch die gegenständliche Änderung (Einschränkung auf befristete Rodung für zwei Grundstücke) nicht gegeben, sodass diese Änderung zulässig war. Die gegenständliche Änderung war daher auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig und war daher nunmehr der geänderte Antrag zu Grunde zu legen. Gleiches gilt viel mehr für lediglich vorgenommene Klarstellungen bzw. Präzisierungen des Antrages. Es war daher auch der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich zu konkretisieren. Hinsichtlich der Änderung des Spruches von „Liftanlage“ auf „Schleppliftanlage“ wird ergänzend ausgeführt, dass dies bereits der Begrifflichkeit des Antrages entspricht und nunmehr lediglich im Spruch – entsprechend dem zu Grunde liegenden Antrag – klargestellt wird. Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte ebenfalls als erwiesen angesehen werden, dass aus forstfachlicher Sicht auf Grund der nunmehrigen Einschränkung des Antrages (insbesondere Befristung bis 30.04.2027) keine zusätzliche Maßnahmen (Vorschreibungen) zu jenen welche bereits im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurden notwendig sind. Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.43.002.2017

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