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§ 28§ 25aArt. 133§ 53§ 39Art. 130§ 72§ 14§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-603/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit Ansuchen vom 24.10.2014 beantragte die GW Gesellschaft m.b.H. (in weiterer Folge als „Bauwerberin“ bezeichnet) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 25 Wohnungen und 25 Pflichtstellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***, unter Anschluss eines Grundbuchauszuges, Lage- und Höhenplan, Einreichplänen, Energieausweis, Technischem Bericht, Brandschutzplänen, Abstimmungsschreiben mit dem Gemeindeverband, Geotechnischer Stellungnahme, Haustechnischer Beschreibung HKLS, Haustechnischer Beschreibung Elektrotechnik und Lage- und Höhenplan betreffend Einmessung einer Feuermauer. Sodann wurde von der Stadtgemeinde *** am 12.02.2015 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurde unter anderem auch DI Dr. WB (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet), geladen. Im Zuge dieser Bauverhandlung wurde vom beigezogenen bautechnischen Sachverständigen das Gutachten erstattet. Neben den Ausführungen zur Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich und der Bebauungsdichte, führte der Sachverständige zur Standsicherheit der Gebäude der Nachbarn aus, dass auf Grund des statischen Konzepts der D G.m.b.H. und der begleitenden Kontrolle der Baustelle davon ausgegangen werden könne, dass die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet sei. Zur Trockenheit gab der Sachverständige an, dass auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Abwässer der Liegenschaft – Schmutzwässer als auch Niederschlagsgewässer – in das öffentliche Kanalnetz entsorgt werden, die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet sei. Weiters werde der Brandschutz gewährleistet und der Immissionsschutz der Nachbarn eingehalten. Betreffend die Bebauungsweise führte der Sachverständige ergänzend aus, dass
rechtskräftigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die gegenständliche Liegenschaft im Bauland-Kerngebiet liege und sei die geschlossene Bebauungsweise in den Bauklassen I und II mit einer Bebauungsdichte von 60% verordnet. Die Vorgartentiefe betrage 4,00m. Es sei zusätzlich noch eine Anbaupflicht an die vordere Baufluchtlinie verordnet.Betreffend die Bebauungsweise führte der Sachverständige ergänzend aus, dass
rechtskräftigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die gegenständliche Liegenschaft im Bauland-Kerngebiet liege und sei die geschlossene Bebauungsweise in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mit einer Bebauungsdichte von 60% verordnet. Die Vorgartentiefe betrage 4,00m. Es sei zusätzlich noch eine Anbaupflicht an die vordere Baufluchtlinie verordnet.
§ 53NÖ Bau
O 1996 sei die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen. Sämtliche Gebäudefronten befinden sich im Bauklassenrahmen der Bauklasse II mit einer maximalen Gebäudehöhe von 8,00m. Der Bauteil 1 sei in seiner gesamten Tiefe in der geschlossenen Bauweise errichtet. Der Bauteil 2 sei nur im Mittelteil in der geschlossenen Bauweise angeordnet. Der Großteil sei von den seitlichen Nachbargrundgrenzen 3m bzw. 4m abgerückt.
Paragraph 53, NÖ BauO 1996 sei die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen. Sämtliche Gebäudefronten befinden sich im Bauklassenrahmen der Bauklasse römisch zwei mit einer maximalen Gebäudehöhe von 8,00m. Der Bauteil 1 sei in seiner gesamten Tiefe in der geschlossenen Bauweise errichtet. Der Bauteil 2 sei nur im Mittelteil in der geschlossenen Bauweise angeordnet. Der Großteil sei von den seitlichen Nachbargrundgrenzen 3m bzw. 4m abgerückt. Vom Beschwerdeführer wurden im Zuge dieser Verhandlung folgende Einwände erhoben: „Die GW GesmbH hat im Dez. 2014 um Errichtung einer Wohnhausanlage mit 25 Wohnungen und 25 Stellplätzen in der *** angesucht, die *** ist eine ca. 500m lange Nebenstraße zur ***. und ist vorwiegend mit EFH in offener bzw. geschlossener Bauweise verbaut. Die einzelnen Wohnhäuser in dieser Straße stehen auf ca 600 m² großen Parzellen, wobei sich bei einer verbauten Fläche von ca 100 m² bei einer Bebauungsdichte von ca 15 % ergiebt. Das gegenständliche Projekt sieht vor, dass ca 2.300 m² Bauland der ehemaligen Weinkellerei E bzw. K verbaut werden soll. Dies bedeutet, dass künftig ca 75 Personen und ca 75 PKW in dieser Straße zusätzlich angesiedelt werden sollen. In diesem Gebiet wohnen derzeit ca 120 Personen auf 2 Hm. Bei dem vorhandenen Bauprojekt soll diese Einwohnerdichte auf etwa das 80ig fache erhöht werden. Der derzeitige FLÄWI- und Bebauungsplan für dieses Gebiet wurde im Jahre 1987 beschlossen. Dabei ist man davon ausgegangen, dass die bestehenden EFH in der *** bis *** abgerissen und durch Neubauten in geschlossener Bauweise ersetzt werden, die genannten Häuser, welche ein Ensemble bilden, wurden, so wie die übrigen Häuser in dieser Gegend etwa 1890 errichtet. Von der Ansicht im Jahre 1987 Altbauten abzureißen ist man mittlerweile abgekommen. So haben die Eigentümer dieser freistehenden Häuser ihre Objekte aufwendig saniert, sodass mit einem langfristigen Fortbestand zu rechnen ist. Der bestehende Bebauungsplan aus 1987 (geschlossenen Bebauung, 60 % Bebauungsdichte) geht somit mangels ausreichender Grundlagenforschung von verfehlten Annahmen aus. Es ist wohl nicht vorstellbar, dass man ca. 3 m vor einer bestehenden Glasveranda aus 1910 eine ca 18m breite und 10m hohe Feuerschutzmauer errichtet, wie dies geplant ist. Die Stadtgem. *** hat die vorgeschlagene Änderung des Bebauungsplanes der Parzelle abgelehnt obwohl sich seit 1987 die NÖ BO bzw. das NÖ ROG mehrfach geändert haben. Als Eigentümer des Hauses *** lehne ich vorliegende Projekt aus folgenden Gründen ab: Die vorgesehenen Stellplätze für 25 Autos sind für diese Wohnanlage bei weitem zu wenig. In Folge der Tatsache, dass die *** In diese Abschnitt ohnehin keine freien Parkplätze mehr aufweist, wird sich die Parkplatzsituation in unerträglicher Weise verschärfen. Die Baupolizei der Stadtgem. hat noch keine Gutachten zur Beurteilung des vorliegenden Bauvorhabens bzgl. Ortsbild, Feuerwehzufahrt zu Platz 2 etc eingeholt. Es ist auch die Tatsache, dass dieser Stadtteil von *** im Landschaftsschutzgebiet liegt bzw. die *** anzuwenden ist. In diesem Gutachten zu berücksichtigen. Beide Rechtsmaterien sprechen sich gegen eine geplante intensive Grundstückverbauung aus und stehen mit dem derzeit vorhandenen Bebauungsplan im Wiederspruch. In einem Notfall können die erforderlichen Einsatzfahrzeuge (Rettung, Feuerwehr) nicht zum hofseitigen Wohnblock fahren und würden gegebenenfalls mein Grundstück beanspruchen. Es ist daher das Projekt so abzuändern, dass eine Zufahrt zu dm hofseitigen Wohnblock auf der eigenen Parzelle möglich ist. An der ca 50m langen gemeinsamen GdstGrenze zwischen *** und *** ist eine riesige Feuermauer geplant, welche ca 3 m vor den drei Hauptfenstern meiner ca 3 x 4 m. großen Veranda zu liegen kommt. Es werden die beiden Straßenparallelen Verandawände zur besseren Raumnutzung verbaut, sodass die drei öffenbaren Fenster für die erforderliche Belichtung zu sorgen haben. Die geplante Feuermauer steht somit der Belichtung dieser Hauptfenster im Wege. Ergänzend wird bemerkt, dass in den vorgelegten Plänen auch das Einfahrtstor zu meiner Tiefgarage falsch dargestellt wurden. Die Höhenverhältnisse der Veranda stimmen nicht und das Einfahrttor liegt im Eckpunkt meiner Parzelle und nicht wie dargestellt mehrere Meter entfern. Die Stadtgemeinde *** hat aus Gründen des Ensembleschutzes dem geplanten Dachumbau des Hauses *** mit Bescheid vom 3.10.1997 verwehrt denn dies würde das bestehende Ortsbild beeinträchtigen, in Beibehaltung dieser Überlegung muss in diesem Altortsgebiet auch das geplante Flachdach unmöglich sein, weil es nicht das Einheitsdach mit einer Neigung von 30 Grad mit eventuell Gauben aufweist (vgl. Bebauungsvorschriften der Stadtgem. *** § 10 ) Auch die Fassadengliederung des geplanten Neubaues nimmt auf den Altbestand nicht Rücksicht.Die Stadtgemeinde *** hat aus Gründen des Ensembleschutzes dem geplanten Dachumbau des Hauses *** mit Bescheid vom 3.10.1997 verwehrt denn dies würde das bestehende Ortsbild beeinträchtigen, in Beibehaltung dieser Überlegung muss in diesem Altortsgebiet auch das geplante Flachdach unmöglich sein, weil es nicht das Einheitsdach mit einer Neigung von 30 Grad mit eventuell Gauben aufweist vergleiche Bebauungsvorschriften der Stadtgem. *** Paragraph 10, ) Auch die Fassadengliederung des geplanten Neubaues nimmt auf den Altbestand nicht Rücksicht. Mein Wohnhaus in der *** war früher ein Teil der Weingroßhandlung und deshalb gibt es seit ca. 1910 eine Regenwasserableitung von meiner Parzelle über ein Steinzeugrohr in ein unterirdisches Sickerbecken auf der Parzelle der *** siehe Foto AB .Mit der *** wurde seinerzeit vereinbart, dass ich auf die Dachwässerableitung auf die Nachbarparzelle verzichte und dafür die *** einen Teil der Kosten für meinen Verandaneubau in geschlossener Bauweise übernimmt. (siehe Schreiben der SZ vom 29.1.2003 bzw. Plan vom 21.5.1997 von Arch BI). Das die derzeitige Führung der SZ sich an diese Vereinbarung nicht gebunden fühlt, fordere ich die Wiederherstellung dere unterirdisch verlegten Wasserableitungsrohre auf der Nachbarparzelle und die Funktionsfähigkeit des Sickerschachtes, der sich einige Meter neben der gemeinsamen Grundgrenze befindet.Mein Wohnhaus in der *** war früher ein Teil der Weingroßhandlung und deshalb gibt es seit ca. 1910 eine Regenwasserableitung von meiner Parzelle über ein Steinzeugrohr in ein unterirdisches Sickerbecken auf der Parzelle der *** siehe Foto Ausschussbericht .Mit der *** wurde seinerzeit vereinbart, dass ich auf die Dachwässerableitung auf die Nachbarparzelle verzichte und dafür die *** einen Teil der Kosten für meinen Verandaneubau in geschlossener Bauweise übernimmt. (siehe Schreiben der SZ vom 29.1.2003 bzw. Plan vom 21.5.1997 von Arch BI). Das die derzeitige Führung der SZ sich an diese Vereinbarung nicht gebunden fühlt, fordere ich die Wiederherstellung dere unterirdisch verlegten Wasserableitungsrohre auf der Nachbarparzelle und die Funktionsfähigkeit des Sickerschachtes, der sich einige Meter neben der gemeinsamen Grundgrenze befindet. In den vorgelegten Planunterlagen ist unter anderem meine Tiefgarage nicht eingezeichnet. Das natürliche Gelände hat in diesem Bereich ein Gefälle nach NNO, d.h. bei Starkregenereignissen fließt das Oberflächenwasser von meiner Parzelle auf die Parzelle der SK, da die geplante Tiefgarage der SZ in wechselnder Entfernung sehr nahe an meiner Grundgrenze geplant ist, ist es erforderlich zum Schutze der Trockenheit meiner Tiefgarage im Plan den Bodenkörper zwischen den beiden Tiefgaragen darzustellen, um beurteilen zu können ob diese Bodenfläche zur Aufnahme der anfallenden Niederschlagsmengen ausreicht. Nach vorliegenden Plan grenzt die geplante Tiefgarage an meiner SO-Grundgrenze wenige Dezimeter an meine Grundgrenze, sodass dort keine ausreichende lnfiltration der Niederschlagswasser gewährleistet ist. Es wird mitgeteilt, dass das gegenständliche Projekt an ein Altstadterhaltungsgebiet direkt angrenzt und es von der Gemeinde in Erwägung gezogen wird, dieses auszuweiten. Hiezu hat die Stadtplanung am 10.12.2013 mitgeteilt, dass ein unabhängiges Expertengremium überprüfen wird. Bis heute ist nichts passiert, es sollte jedoch von der Baubeh. In diesem Verfahren durch entsprechende Vorschreibungen bereits jetzt darauf Rücksicht genommen werden, denn es riecht nach Manipulation wenn man zuerst diese Bauvorhaben durchdrückt und erst anschl. Das Altstadterhaltungsgebiet erweitert. Erschwerend kommt hinzu, dass gerade gegenständliches Projekt zwischen Altstadterhaltungsgebiet ***. Und bereits ausgesprochenen Ensembleschutz *** liegt. Abschließend wird mitgeteilt, dass die SZ ein Nachbargrundstück bereits in den letzten Jahren bebaut hat und dabei dem Nachbarn eine ca. 4 m hohe Betonwand an die Grundstücksgrenze vor sein Wohnzimmer gestellt hat, Außenleitern für die Flachdacherreichung errichtet hat und div. Geräte Spiegel und Antennen und Luftwasserwärmepumpen dort errichtet hat sodass harmonische Gestaltung , wie dies in der NÖ BO grundsätzlich vorgesehen ist, keine Rede sein kann. Zusätzlich wird festgehalten dass die SZ im letzten Jahr den vorhandenen Weinkeller abgebrochen hat, dabei wurden schwere Baumaschinen eingesetzt sodass es durch Erschütterungen zu geringfügigen Schäden am Haus *** und *** gekommen ist. Nach Feststellung dieser kleinen Risse habe ich die SZ darüber informiert bis dato hat sich die SZ nicht darüber geäußert. Es hat sich jedoch eine Baufirma tel. gemeldet und mich befragt, ob ich diese Schäden verursacht habe. Wahrheitsgem. Habe ich geantwortet, dass ich nicht weiß welche Baufirma den Schaden verursacht hat, weil mehrere Baufirmen hier tätig waren. Schließlich fordere ich als Sachverständiger der NÖ LRG iR. das die Einreichpläne die konkreten Vorschriften der NÖ BO erfüllen, d.h. es sind ordnungsgem. Ansichten und Schnitte vorzulegen und nicht, wie im ggstl. Falle Pläne, die durch Striche derart überlastet sind, dass selbst der bautechn. Sachverständige der Gem. keine Auskunft über die Gestaltung des Projektes geben kann. Ansichten, Pläne über Ansichten des Bauprojektes haben die Ansicht so darzustellen, dass auch ein Laie sich ein Bild von dem geplanten Objekt machen kann. Es scheint nach Verwirrungstatktik wenn man die Dreh-Kippfenster markiert aber nicht die wesentlich größere Frage nach der Darstellung der benachbarten bestehenden Objekte beantwortet. Es wird als grober Fehler im gegenstl. Fall betrachtet, dass die Fassaden der angrenzenden beiden Häuser gar nicht dargestllt wurden und es wird gefordert, dass die Baubeh. Zusätzliche Pläne diesbezüglich fordert, und durch eine zusätzliche Verhandlung diesbezüglich Stellung nehmen können. Zur Befragung der SZ zu dem Brief vom 29.01.2003 verweigert diese dzt. eine Stellungnahme. Es wird im Einvernehmen mit den anderen Anrainern geprüft, in wie weit eine Bekämpfung des Flächenwidmungsplanes beim VfGH sinnvoll erscheint, damit dieser großvolumuige Bau in dieser unpassenden Form nicht ausgeführt werden kann. Ich teile mit, dass ich nicht bereit bin, der SZ zu gestatten meinen Grund für ihren großvolumigen Bau zu benützen, weil sie Vereinbarungen bricht und hässlich baut. Da die Vermutung besteht, dass die S bei ihrem bereits ausgeführten Proj. In der *** die Baudichte von 25% überschriten hat, wird gefordert, dies zu überprüfen und ggb. Falls eine Korrektur so vor zu nehmen, dass das ggst, Bauvorhaben reduziert wird. Ob die Müllplatzüberdachung in das Bauvorhaben eingerechnet wurde wird bezweifelt. Der genannte Bau ist auch in den Plänen maßstäblich dar zu stellen.“ Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde sodann vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser Wohnhausanlage erteilt. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde sodann vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser Wohnhausanlage erteilt. Gegenüber dem Einreichprojekt wurde das Bauvorhaben in zwei Punkten derart abgeändert, als die Luft-Wasser-Wärmepumpe von der Dachfläche (Stiege 2) nunmehr in das Kellergeschoß verlegt werde und eine Absenkung des Stiegenhausflachdaches (Stiege 2) um 30 cm erfolge. Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstelle und die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen hätte. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Ansuchens und der durchgeführten Bauverhandlung die Einsicht gewonnen werden konnte, dass das Ansuchen den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 NÖ Bauordnung entspreche und keine Einwendungen nach § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 vorgebracht worden wären. Durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich wären, konnte die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Ansuchens und der durchgeführten Bauverhandlung die Einsicht gewonnen werden konnte, dass das Ansuchen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, NÖ Bauordnung entspreche und keine Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 vorgebracht worden wären. Durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich wären, konnte die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 24.02.2016, GZ: III-20159046, keine Folge. In der Begründung wurde zu den einzelnen Einwendungen im Wesentlichen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zu den einzelnen Einwendungen hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt sei. Es bestehe einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Zum Einwand im Hinblick auf den Bebauungsplan führte die belangte Behörde aus, dass das Argument mit der mangelnden ausreichenden Grundlagenforschung ins Leere gehe. Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund des Gesetzes ausgeübt werden.Zum Einwand im Hinblick auf den Bebauungsplan führte die belangte Behörde aus, dass das Argument mit der mangelnden ausreichenden Grundlagenforschung ins Leere gehe. Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund des Gesetzes ausgeübt werden. Damit sei die Bindung der gesamten Verwaltungen an geltende Gesetze und Verordnungen bis zu einer allfälligen Aufhebung angeordnet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Grundlagenforschung entziehe sich daher der Überprüfungsmöglichkeit der Berufungsbehörde. Zum Einwand betreffend die Stellplätze führte die belangte Behörde aus, dass nach § 63 Abs. 1 Z 1 für 25 Wohnungen die erforderliche Anzahl von 25 Stellplätzen projektiert und bewilligt worden seien. Sofern der Beschwerdeführer vermeine, dass zu wenige Stellplätze hergestellt werden würden, sei ihm zu entgegnen, dass dies kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle. Zum Einwand betreffend die Stellplätze führte die belangte Behörde aus, dass nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins, für 25 Wohnungen die erforderliche Anzahl von 25 Stellplätzen projektiert und bewilligt worden seien. Sofern der Beschwerdeführer vermeine, dass zu wenige Stellplätze hergestellt werden würden, sei ihm zu entgegnen, dass dies kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle. Zum Einwand im Zusammenhang mit dem Ortsbild/ ***deklaration/Fassadengliederung/Altstadterhaltungsgebiet führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme, zumal diese Aspekte nicht im taxativ aufgezählten Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 angeführt seien. Zum Einwand im Zusammenhang mit dem Ortsbild/ ***deklaration/Fassadengliederung/Altstadterhaltungsgebiet führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme, zumal diese Aspekte nicht im taxativ aufgezählten Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 angeführt seien. Gleich verhalte es sich mit der Feuerwehrzufahrt bzw. der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge. Zum Einwand der nicht ausreichenden Belichtung hielt die belangte Behörde fest, dass zum Zeitpunkt des Bauansuchens eine die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht mehr definierte – im Ergebnis keine geregelte – Bebauungsweise vorliege und komme erst im Falle eines Bauansuchens § 54 NÖ Bauordnung zur Anwendung.Zum Einwand der nicht ausreichenden Belichtung hielt die belangte Behörde fest, dass zum Zeitpunkt des Bauansuchens eine die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht mehr definierte – im Ergebnis keine geregelte – Bebauungsweise vorliege und komme erst im Falle eines Bauansuchens Paragraph 54, NÖ Bauordnung zur Anwendung. Zum Zeitpunkt des Bauansuchens sei dem geltenden Bebauungsplan zu entnehmen gewesen, dass für die Liegenschaft der Bauwerberin die geschlossene Bebauungsweise ausgewiesen sei. Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei die Bebauungsweise „a“. Zumal mit Erkenntnis des VfGH, GZ: V 54/10 u.a., Bestimmungen der Bebauungsvorschrift der Stadtgemeinde ***, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 29.09.2000, aufgehoben wurden, liege eben für die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Bauansuchens keine geregelte Bebauungsweise mehr vor.Zumal mit Erkenntnis des VfGH, GZ: römisch fünf 54/10 u.a., Bestimmungen der Bebauungsvorschrift der Stadtgemeinde ***, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 29.09.2000, aufgehoben wurden, liege eben für die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Bauansuchens keine geregelte Bebauungsweise mehr vor. Unter Bezugnahme auf oberstgerichtliche Rechtsprechung, könne ein Anbau an die seitliche Grundgrenze – wie eben die gekuppelte (oder geschlossene) Bauweise ermöglicht – grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster seines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt sei, könne der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 diene.Unter Bezugnahme auf oberstgerichtliche Rechtsprechung, könne ein Anbau an die seitliche Grundgrenze – wie eben die gekuppelte (oder geschlossene) Bauweise ermöglicht – grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster seines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die gekuppelte Bebauungsweise festgesetzt sei, könne der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 diene. Nach § 53 Abs. 7 NÖ BauO 1996 werde im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 53, Absatz 7, NÖ BauO 1996 werde im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht Bedacht zu nehmen. Feststehe, dass die vom Beschwerdeführer angeführten, gegen die Liegenschaft der Bauwerberin gerichteten Fenster, mit hofseitigen Fenstern in geschlossener Bebauungsweise vergleichbar seien. Der Stadtrat gehe daher davon aus, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers grundsätzlich vom Schutzzweck erfasst sei. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften, insbesondere der NÖ Bautechnikverordnung 1997, gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass auch diese Einwendungen ins Leere gehen. Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Veranda handle es sich um eine Glasveranda. An den drei, nicht an das Gebäude grenzenden Seiten, sei die Veranda mit Glasfenstern versehen. Dies gehe auch aus dem Berufungsvorbringen hervor, wonach die beiden straßenparallelen Verandawände zur besseren Raumnutzung verbaut werden sollen, sodass die drei öffenbaren Fenster für die erforderliche Belichtung zu sorgen hätten.
§ 39
NÖ Bautechnikverordnung 1997 sei nicht von Bedeutung, über welche Fensterseite der Veranda eine ausreichende Belichtung derselben gegeben sei. Eine Beeinträchtigung der Belichtung liege jedenfalls nicht vor, wenn der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall von diesem vorgebracht, die Belichtung zwar nicht durch die von diesem angeführten drei der Nachbarliegenschaft zugewandten Fenster, sondern de facto, wie auch den oben angeführten Einreichplänen zu entnehmen sei, durch die seitlich angeordneten Fenster erhalte.
Paragraph 39, NÖ Bautechnikverordnung 1997 sei nicht von Bedeutung, über welche Fensterseite der Veranda eine ausreichende Belichtung derselben gegeben sei. Eine Beeinträchtigung der Belichtung liege jedenfalls nicht vor, wenn der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall von diesem vorgebracht, die Belichtung zwar nicht durch die von diesem angeführten drei der Nachbarliegenschaft zugewandten Fenster, sondern de facto, wie auch den oben angeführten Einreichplänen zu entnehmen sei, durch die seitlich angeordneten Fenster erhalte. Angemerkt sei, dass sich der Nachbar nicht aussuchen könne, durch welche Fenster dieser die ausreichende Belichtung erhalte bzw. welche Fenster als Hauptfenster anzusehen seien. Eine ausreichende Belichtung sei somit gewährleistet und der Einwand unberechtigt. Zur Falschdarstellung des Einfahrtstores zu seiner Tiefgarage, den Höhenverhältnissen der Veranda und des Einfahrtstores, führte die belangte Behörde aus, dass die Einreichpläne zur Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und diesem nach der NÖ Bauordnung 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte ausgereicht haben. Die Einwendungen im Zusammenhang mit der Fassadengliederung und dem Ortsbild seien ebenfalls nicht im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 enthalten und habe der Beschwerdeführer dahingehend auch kein Mitspracherecht.Die Einwendungen im Zusammenhang mit der Fassadengliederung und dem Ortsbild seien ebenfalls nicht im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 enthalten und habe der Beschwerdeführer dahingehend auch kein Mitspracherecht. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der unterirdisch verlegten Wasserableitungsrohre auf der Nachbarliegenschaft verweise die belangte Behörde darauf, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle und diese somit im gegenständlichen Bauverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Die Einwendungen im Zusammenhang mit den Oberflächenwässern von der Parzelle des Beschwerdeführers auf die Parzelle der Bauwerberin und eine allfällige Beeinträchtigung der Trockenheit der Tiefgarage des Beschwerdeführers stellen ebenfalls keine Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 dar, schützt doch die Bestimmung den Beschwerdeführer nur als Nachbarn und nicht – bezüglich eigener bauordnungsgemäß abzuleitender Oberflächenwässer – vor sich selbst. Eine allfällige Änderung von Grundwasserströmen stelle ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht dar.Die Einwendungen im Zusammenhang mit den Oberflächenwässern von der Parzelle des Beschwerdeführers auf die Parzelle der Bauwerberin und eine allfällige Beeinträchtigung der Trockenheit der Tiefgarage des Beschwerdeführers stellen ebenfalls keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 dar, schützt doch die Bestimmung den Beschwerdeführer nur als Nachbarn und nicht – bezüglich eigener bauordnungsgemäß abzuleitender Oberflächenwässer – vor sich selbst. Eine allfällige Änderung von Grundwasserströmen stelle ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht dar. Auch der Einwand im Zusammenhang mit dem Abbruch eines Weinkellers sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens und gehen die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere. Gleichermaßen stellen die Einwendungen im Zusammenhang mit der Bebauungsdichte keine subjektiv-öffentlichen Rechte dar. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer inhaltlich Folgendes vor: „Als Anrainer führe ich gegen obigen Bescheid beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde, weil meine Einwendungen gegen den geplanten Großbau der Bauges. „GW GesmbH“, insbesondere meine Parteienrechte nach § 6 NÖ BO nicht gewahrt werden, d.h.„Als Anrainer führe ich gegen obigen Bescheid beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde, weil meine Einwendungen gegen den geplanten Großbau der Bauges. „GW GesmbH“, insbesondere meine Parteienrechte nach Paragraph 6, NÖ BO nicht gewahrt werden, d.h. 1) Die Belichtung und Belüftung der Hauptfenster meiner Veranda aus dem Baujahr 1910 sind unter einem Winkel von 45° zum Nachbarn hin nicht mehr gewährleistet. 2) Die Standsicherheit meines nicht unterkellerten, in Mischmauerwerk ausgeführten Hauses aus dem Jahre 1885 ist durch die geplante Tiefgarage, welche nur ˜20 cm neben der Grundgrenze verlaufen soll, nicht gewährleistet. Das Schlagen von Spundwänden führt mit Sicherheit zu Schäden am alten Gemäuer und die Benützung meiner Grundfläche zwecks Baugrubenaushubes wird grundsätzlich abgelehnt. Auf die Schäden durch die bisherigen Abbrucharbeiten wird hingewiesen. 3) Die Trockenheit meiner nicht dargestellten Tiefgaragenwand an der gemeinsamen Grundgrenze wird eventuell gefährdet, weil bei Starkregen der bisherige Abfluß behindert wird. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden wird auch diesmal auf meine Einwendungen im Bauverfahren vom 12.2.2015 und im Bescheid vom 26.8.2015, Zl. 20155886, verwiesen und das Gericht ersucht, nicht nur auf meine subj. öff. Rechte einzugehen, sondern auf die unsinnige Regenwasserableitung in den öffentl. Kanal, die Verlagerung der Parkplätze auf öffentl. Straßen etc. etc. Als Beispiel für fehlerhafte Projektsdarstellung werden die Planbeilagen „A“ und „B“ überreicht, wobei der Grenzabstand einmal 0,6 m und im Beil. „B“ 1,0 m beträgt. In Beilage „C“ ist die Schutzzone (rot) im Flächenwidmungs- u. Bebauungsplan dargestellt. Die diesbezüglichen Auflagen wurden im Bauverfahren nicht erteilt, obwohl zum Zeitpunkt der Einreichung diese Überlegungen bekannt waren. Zu Pkt. 1 ergänzend: Es wird entgegen den Feststellungen der Behörde von *** bzw. des Konsenswerbers festgehalten, dass der Aufenthaltsraum „Veranda“ mit den Hauptfenstern zum Nachbargrundstück ca. 1910 bewilligt und errichtet wurde. Die Raumhöhe beträgt 3,0 m, die Grundfläche ca. 12,0 m². Der Fußboden sowie die Decke sind mit ca. 20 cm gedämmt. Die Fensterflächen sind zwecks Erhaltung des alten Charakters mit teuren Eco-Gläsern (hartbeschichtete Einscheiben) versehen worden, sodass von einem ausreichenden Wärmeschutz dieses Aufenthaltsraumes gesprochen werden kann. Im Winter ist ein kleiner Heizlüfter im Einsatz. Das Verwaltungsgericht wird ersucht das vorgelegte Projekt zu prüfen und den Bewilligungsbescheid zu beheben, weil nicht nur Nachbarrechte verletzt wurden. Im Sinne einer vernünftigen und ordentlichen Verwaltung scheint eine Projektsänderung und Neuverhandlung zweckmäßig.“ Seitens der belangten Behörde wurden die Beschwerde sowie der Bauakt zur Zl. IV/1-131-0/20148490 sowie die Bauakte betreffend den Beschwerdeführer zur Zl. 201010255, Zl. 1704-1867, Zl. 19972947, unter Anschluss von Sitzungsbuchauszügen vorgelegt. Am 20.04.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der neben der Bauwerberin auch der Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde und ein informierter Vertreter der Bauwerberin teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Akten verlesen und verwies der Beschwerdeführer auf die ursprünglich erhobenen Einwendungen. Vom Rechtsvertreter der Bauwerberin wurde repliziert, dass dies eine unzulässige Verweisung darstelle. Dazu wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er diese Verweise deshalb gemacht hätte, um unzählige Wiederholungen zu vermeiden. Aus seinen bisherigen Behördenerfahrungen hätte er von dieser Vorgehensweise Kenntnis gehabt und wäre davon ausgegangen, dass diese Verweise eben zulässig wären. Weiters verwies er erneut darauf, dass ein Hauptbeschwerdepunkt die Belichtung seiner Veranda wäre. Durch die Errichtung einer Feuermauer vor der Veranda wäre der Lichteinfall negativ beeinträchtigt, es würde sich um Hauptfenster handeln. Dazu wurde von der Rechtsvertreterin der Bauwerberin festgehalten, dass es sich bei dieser Veranda jedenfalls um keinen Aufenthaltsraum handeln würde und daher auch keine Hauptfenster betroffen sein können. Dies würde sich auch insbesondere aus § 52 Abs. 2 und Abs. 3 der damals geltenden NÖ Bauordnung 1996 ableiten, woraus sich eindeutig ergebe, dass Veranden insbesondere auch im seitlichen und hinteren Bauwich als sogenannte Vorbauten ausgeführt werden können und damit schon wesensmäßig keine Aufenthaltsräume darstellen könnten. Zudem wäre eine ausreichende Belichtung durch die Fenster an der Nord- und Südseite gegeben.Dazu wurde von der Rechtsvertreterin der Bauwerberin festgehalten, dass es sich bei dieser Veranda jedenfalls um keinen Aufenthaltsraum handeln würde und daher auch keine Hauptfenster betroffen sein können. Dies würde sich auch insbesondere aus Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 3, der damals geltenden NÖ Bauordnung 1996 ableiten, woraus sich eindeutig ergebe, dass Veranden insbesondere auch im seitlichen und hinteren Bauwich als sogenannte Vorbauten ausgeführt werden können und damit schon wesensmäßig keine Aufenthaltsräume darstellen könnten. Zudem wäre eine ausreichende Belichtung durch die Fenster an der Nord- und Südseite gegeben. Weiters wurde darauf verwiesen, dass an gegenständlicher Veranda eine Wärmedämmung fehlen würde und schließlich laut Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise zwingend einzuhalten wäre. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Veranda jedenfalls um einen Aufenthaltsraum handeln würde. Es wären auch die Fenster in Richtung des geplanten Baus als Hauptfenster zu werten. Sowohl unten als auch oben an der Veranda würde Dellwolle vorhanden sein, die Fenster wären Eco-Fenster und wären die Isolierungen zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls ausreichend nach den Bauvorschriften gewesen. Damit meine er die Vorschriften aus dem Jahre
- Es würde sich nicht um eine Veranda im „üblichen Sinn“, sondern um einen wärmetechnisch sanierten Aufenthaltsraum handeln. Über Frage des Rechtsvertreters der Bauwerberin führte der Beschwerdeführer aus, dass die durchgeführten Wärmedämmmaßnahmen der Baubehörde nicht bekanntgegeben worden wären und auch um keine Raumwidmungsänderung angesucht worden wäre. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass sich aus einem Aktenvermerk vom 12.05.2015 ergebe, dass die Stützen der Veranda einen halben Meter weiter reingesetzt worden wären und aus Nirosta bestehen würden. Dies hätte wegen der Zufahrt zur Garage adaptiert werden müssen und wäre beabsichtigt, ein Verfahren betreffend diese Stützen bei der Baubehörde einzuleiten, um abzuklären, ob eine baubehördlich relevante Sache vorliege. Zudem wurde auf den Bescheid des Stadtrates (Seite 18) verwiesen, wonach der Lichteinfall auch durch die seitlichen Fenster ausreichend gegeben wäre. Vom Beschwerdeführer wurde neuerlich die Einholung von Sachverständigen-Gutachten beantragt, zum Beweis dafür, dass die Einreichpläne mangelhaft wären und nicht den Vorschriften der NÖ Bauordnung entsprechen würden. Insbesondere sollen die Abstände zur Grundgrenze überprüft werden. Auch die Veranda wäre im Plan falsch dargestellt. Diesbezüglich wurde vom Rechtsvertreter der Bauwerberin auf den vorgelegten Planinhalt Schnitt A-A, B-B, C-C, verwiesen, in dem nicht nur die Veranda des Beschwerdeführers, sondern auch die Abstände zur Grundgrenze jeweils vollständig und ordnungsgemäß dargestellt wären. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Eigentümer der Liegenschaft ***, KG *** sei. Das Haus, welches auf der Fotokopie ./A dargestellt sei, befinde sich auf der Liegenschaft. Das Haus sei ca. 1890 errichtet worden. Die Veranda habe man ca. 1910 errichtet. Über Frage des erkennenden Gerichtes, warum in den Plänen immer „Abbruch Veranda“ aufgeführt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass de facto die Veranda noch vorhanden sei. Im Falle des Ersetzens durch einen geschlossenen Zubau wäre diese eben nicht mehr vorhanden. Seitens des Vertreters der belangten Behörde werde auf den Inhalt des Aktenvermerkes vom 12.05.2015 verwiesen. Vom Beschwerdeführer werde die Veranda als Büro in erster Linie genutzt. Von der Frau werde die Veranda auch genutzt. Genauere Zwecke können nicht angegeben werden. Die Veranda sei durch eine Türe vom Haus geschlossen. Auf dem im Akt befindlichen Plan sei das auch erkennbar. Es sei geplant, die Fenster nord- und südseitig zuzumachen, dies nicht zuletzt aus wärmetechnischen Gründen. Reden tue er bereits Jahre davon, er wisse aber noch nicht, wann er es schlussendlich umsetzen werde. Sofern eben ca. 2m vor dem Hauptfenster seiner Veranda eine ca. 8m hohe Betonwand aufgeführt werde, sei er natürlich in seinem Lichteinfall beeinträchtigt. Er möchte eben in Trockenbauweise die Fenster schließen und gut isolieren. Gefragt zur Wasserableitungsrohrproblematik gab der Beschwerdeführer an, dass die Veranda ein Flachdach (Blechdach) habe, mit ungefähr 15 m² Grundfläche. Die Niederschlagswässer vom Verandadach seien bisher auf die Nachbarliegenschaft (***) in einen Sickerschacht abgeleitet worden. Er habe im Einvernehmen mit der GW GesmbH auf sein Recht der Ableitung verzichtet. Dies mit der Auflage, dass eine vernünftige Ersatzlösung für seine Veranda gefunden werde. Derzeit werden die anfallenden Dachflächenwässer auf Eigengrund versickert. Er wisse aber, dass es sich dabei um kein Nachbarrecht handle, sondern um privatrechtliche Einwendungen. Bezüglich der Feuchtigkeit möchte er noch ausführen, dass er eine Tiefgarage errichtet habe. Diese wurde in den Plänen nicht dargestellt, weshalb diese eben auch mangelhaft seien. Laut den Plänen soll die Tiefgarage bis an seine Grundgrenze reichen. Die Tiefgarage gehe etwa 3m unter den Boden. Nachdem die Niederschläge immer stärker werden und das Gefälle in diesem Bereich von seiner Parzelle Richtung Grundstück „***“ verlaufe, fordere er, dass im Falle eines Stark-Regen-Ereignisses die Niederschlagswässer so wie bisher auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden können. Wenn also die Bauwerberin die Tiefgarage errichte, würde die Ableitung nicht mehr funktionieren – in der derzeitigen Form. Es werde dann zu Rückstauungen kommen und dadurch würde eben die Trockenheit der Mauer seiner Tiefgarage beeinträchtigt werden. Über Frage, ob die Tiefgaragen aneinander grenzen, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Seitens des Rechtsvertreters der Bauwerberin werde auf die Niederschrift der Bauverhandlung vom 12.02.2015 verwiesen, in welcher festgehalten werde, dass auf Grund der Tatsache, dass sämtliche Abwässer der Liegenschaft – sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer – in das öffentliche Kanalnetz entsorgt werden, die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass sich seine Einwendungen lediglich auf Stark-Regen-Ereignisse beziehen. Gefragt zum Einwand Punkt
- betreffend die Standsicherheit gab der Beschwerdeführer an, dass überall dort, wo die Feuchtigkeit steige, die Standsicherheit auch gefährdet sein könne. Die Standsicherheitsgefährdung sei eigentlich an den Haaren herbeigezogen. Die mögliche Feuchtigkeit sei das Um und Auf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Am 24.10.2014 beantragte die GW Gesellschaft m.b.H. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 25 Wohnungen und 25 Pflichtstellplätzen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG *** unter Beilage der eingangs erwähnten Einreichunterlagen. Die beigelegten Unterlagen waren vollständig und die Pläne den Formfordernissen entsprechend. Das projektierte Bauwerk, die Grundstücksgrenzen und das Gebäude des Beschwerdeführers samt Veranda waren korrekt und vollständig planlich dargestellt. Das gegenständliche Baugrundstück weist die Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet auf und ist eine geschlossene Bebauungsweise in den Bauklassen I und II mit einer Bebauungsdichte von 60% verordnet.Das gegenständliche Baugrundstück weist die Flächenwidmung „Bauland-Kerngebiet auf und ist eine geschlossene Bebauungsweise in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mit einer Bebauungsdichte von 60% verordnet. Die Bauwerberin ist grundbücherliche Liegenschaftseigentümerin des Baugrundstückes. Unmittelbar östlich an das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bauwerberin grenzt das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus an. Bei diesem Objekt handelt es sich um eine Villa, an deren Ostseite sich eine „Veranda“ im
- Stock in Form eines Fassadenanbaus in der Größe von ca 2,9m x 4,1m, welche an den drei nicht an das Gebäude angeschlossenen Seiten mit Glasfenstern ausgestattet ist, befindet. Das Gebäude wurde 1890 errichtet, die Veranda 1910 angebaut. Nicht festgestellt werden konnte, ob eine Baubewilligung für die Errichtung der Veranda erteilt wurde. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, wann die Verglasung der seitlichen Fenster vorgenommen wurde. Die Verglasung wurde der Baubehörde nicht angezeigt bzw. um Baubewilligung ersucht. Eine solche wurde nicht erteilt. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Veranda über eine Wärmedämmung verfügt. Die Abmessungen der seitlichen - südlichen und östlichen - Fensterflächen betragen jeweils ca. 5,88m², die Summe 11,76m². Die Bodenfläche der Veranda beträgt ca. 12m². Bei Berücksichtigung der Dachüberstände des Objektes des Beschwerdeführers verbleiben ca. 8,82m² an freier Fensterfläche. Die Veranda kann mit einer mobilen Standheizung beheizt werden. Diese Veranda wird vom Beschwerdeführer und von seiner Gattin sporadisch zum Aufenthalt genutzt, nicht hingegen zu Wohn- und Arbeitszwecken. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Veranda zu einem längeren bzw. zum dauernden Aufenthalt durch den Beschwerdeführer oder seine Gattin genutzt wird. An der westlichen Grundgrenze des geplanten Bauvorhabens – und sohin auch im Bereich vor der Veranda des Beschwerdeführers – wird eine Feuermauer errichtet. Diese Mauer wird in einem Abstand von ca. 1,4m zur Grundgrenze des Beschwerdeführers aufgeführt und ist sohin ca. in einer Entfernung von 3,7m zur Veranda des Beschwerdeführers situiert. An den drei – nicht an das Gebäude des Beschwerdeführers angrenzenden – Seiten ist die Veranda verglast. Die Verglasung wurde mit Eco-Fenstern vorgenommen. Der Beschwerdeführer zieht in Erwägung, die seitlichen Fenster zu verschließen. Die ausreichende Belichtung auf die seitlichen Fenster der Veranda, ist bei projektgemäßer Ausführung des Bauvorhabens gewährleistet. Der freie Lichteinfall auf die seitlichen Fenster, wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. 1998 bzw. 1999 hat der Beschwerdeführer die Stützen der Veranda um einen halben Meter – wegen der Zufahrt zur zeitgleich errichteten Tiefgarage – versetzt. Eine Bewilligung seitens der Baubehörde liegt nicht vor. Auch nicht ein entsprechendes Ansuchen seitens des Beschwerdeführers. Für die Ableitung von Niederschlagswässern, welche vom Grundstück des Beschwerdeführers ausgehen und auf das Grundstück der Bauwerberin abgeleitet werden, gibt es eine privatrechtliche Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Bauwerberin. Ungeachtet dessen wird durch das derzeit bestehende Gefälle das Niederschlagswasser vom Grundstück des Beschwerdeführers auf das Grundstück der Bauwerberin abgeleitet. Die Niederschlagswässer am Grundstück der Bauwerberin – auch jene, welche vom Grundstück des Beschwerdeführers zugeleitet werden – werden in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet. Die Trockenheit der Tiefgarage des Gebäudes des Beschwerdeführers wird durch das projektierte Bauwerk nicht beeinträchtigt. Auch nicht die Standsicherheit der Tiefgarage und des Gebäudes des Beschwerdeführers. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der vorgelegten Bauakten und des durchgeführten Beweisverfahrens. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel neben den Inhalten der Bauakte der Stadtgemeinde *** auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.4.2017 zur Verfügung. Im Konkreten ergibt sich der Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages der Bauwerberin auf Erteilung der Baubewilligung aus dem „Bauansuchen“ vom 24.10.2014 und den diesem Antrag angeschlossenen Urkunden selbst. Die Lage des Grundstückes der Bauwerberin und des Wohngebäudes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesem Bauansuchen angeschlossenen Lageplan. Die konstatierten Eigentumsverhältnisse basieren auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen. Der Inhalt der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ergibt sich einerseits aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 12.02.2015 sowie der Beschwerde vom 08.04.
- Was die Situierung der gegenständlichen „Veranda“ des Beschwerdeführers betrifft, so sind diese Fakten unstrittig. Die Lage und Situierung der angrenzenden Feuermauer ergibt sich wiederum eindeutig aus den dem Bauakt angeschlossenen Plänen, ebenso aus dem im Zuge der Verhandlung vorgelegten Plan (Beilage ./C). Die Nutzung der Veranda ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, dass er und seine Gattin die Veranda nutzen. Obgleich der Beschwerdeführer in der Verhandlung (erstmalig) vorbrachte, die Veranda als Büro zu verwenden, würdigte das erkennende Gericht diese Aussage dahingehend, dass er die Veranda zu Lese- und Schreibtätigkeiten nutze, nicht hingegen für längere Aufenthalte. Der Beschwerdeführer konnte über Nachfrage des Gerichtes, zu welchen Zwecken konkret die Veranda genutzt werde, keine näheren Angaben machen. Demnach erschien es dem Gericht nicht plausibel, dass die Veranda tatsächlich zu längeren Aufenthalten genutzt wird. Vielmehr erweckten diese Angaben beim erkennenden Gericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ab und an die Veranda nutzt und das in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen dazu dienlich ist, ein Nachbarrecht iSd § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 zu konstruieren. Obgleich der Beschwerdeführer in der Verhandlung (erstmalig) vorbrachte, die Veranda als Büro zu verwenden, würdigte das erkennende Gericht diese Aussage dahingehend, dass er die Veranda zu Lese- und Schreibtätigkeiten nutze, nicht hingegen für längere Aufenthalte. Der Beschwerdeführer konnte über Nachfrage des Gerichtes, zu welchen Zwecken konkret die Veranda genutzt werde, keine näheren Angaben machen. Demnach erschien es dem Gericht nicht plausibel, dass die Veranda tatsächlich zu längeren Aufenthalten genutzt wird. Vielmehr erweckten diese Angaben beim erkennenden Gericht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ab und an die Veranda nutzt und das in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen dazu dienlich ist, ein Nachbarrecht iSd Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 zu konstruieren. Zumal dieses Vorbringen seitens des Beschwerdeführers nicht konkretisiert werden konnte und beim Gericht entsprechende Zweifel hinsichtlich der behaupteten Nutzung hervorrief, musste die entsprechende Negativfeststellung hinsichtlich eines längeren Aufenthaltes getroffen werden. Weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer konnte eine Baubewilligung betreffend die Errichtung der Veranda vorgelegt werden, weshalb die weitere Negativfeststellung zu treffen war. Dass keine Baubewilligung für den Einbau der seitlichen Eco-Fenster vorliegt, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers und andererseits fand sich keine Bewilligung in den vorgelegten Bauakten. Die Feststellung bezüglich der Beheizung mit einer mobilen Standheizung gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und waren durchaus plausibel und glaubwürdig. Betreffend der Negativfeststellung hinsichtlich der Wärmedämmung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, eine Dämmwolle angebracht zu haben – belegen konnte er dies jedoch nicht. Dieser Umstand wurde auch von der Bauwerberin in der Stellungnahme vom 30.11.2015 negiert. Mangels Beweisanbote des Beschwerdeführers und folglich mangels Beweisergebnisse, musste auch diese Negativfeststellung getroffen werden. Was die Belichtung dieses Raumes angeht, kann auf die Ausführungen des Bewilligungsbescheides (Seiten 16 bis 18) zurückgegriffen werden, welche vom Beschwerdeführer an sich nicht beanstandet wurden. Es wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Belichtung bloß moniert, dass bei einer zukünftigen „Verschließung“ der seitlichen Verandafenster keine ausreichende Belichtung mehr gegeben sei. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass derzeit eine ausreichende Belichtung gegeben ist – ergab sich auch aus dem Verfahren und den vorgelegten Fotokopien betreffend die Veranda des Beschwerdeführers, dass ein freier Lichteinfall auf die seitlichen Fenster gegeben ist und dieser durch das projektierte Bauwerk - bereits auf Grund der Situierung desselben - nicht beeinträchtigt wird, sodass auch diese Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 1998 bzw. 1999 die Stützen der Veranda um einen halben Meter – wegen der Zufahrt zur zeitgleich errichteten Tiefgarage – versetzt hat und dafür weder eine Bewilligung seitens der Baubehörde vorliegt noch der Beschwerdeführer überhaupt ein entsprechendes Ansuchen gestellt hat, ergibt sich sowohl aus den Angaben der Rechtsvertretung der Bauwerberin als auch aus den vorliegenden Baukakten und dem im Akt einliegenden Aktenvermerk der Stadtgemeinde *** vom 12.08.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Niederschlagswässer, welche vom Grundstück des Beschwerdeführers ausgehen, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen Verhandlung. Dieser gab selbst an, dass die Niederschlagswässer von seinem Grundstück auf das Grundstück der Nachbarliegenschaft abfließen. Er befürchte, dass diese nicht ausreichend abgeleitet werden können und es im Bereich von der Tiefgarage zu einer Rückstauung auf seine Liegenschaft (Tiefgarage) kommen könnte. Er hat aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet, dass Niederschlagswässer von der Nachbarliegenschaft sein Bauwerk hinsichtlich der Trockenheit gefährden. Der Beschwerdeführer hat generell zu keinem Zeitpunkt substantiiert darlegen können, weshalb eine Beeinträchtigung der Trockenheit bzw. der Standsicherheit zu befürchten wäre. Der Verweis, dass theoretisch eine Möglichkeit der Beeinträchtigung bestünde (zB bei Strak-Regen-Ereignissen) dies ohne Argumente auf fachlicher Eben, reicht für das erkennende Gericht nicht aus, um eine Beeinträchtigung in Erwägung zu ziehen – insbesondere nicht, um die Ausführungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist anhand des geführten Ermittlungsverfahrens der ersten und zweiten Instanz davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung nicht gegeben ist. Beim Sachverständigen kamen hinsichtlich der Trockenheit und der Standsicherheit der Gebäude der Nachbarn keine Bedenken auf. Infolge der fachlichen Kenntnisse des Sachverständigen und der mangelnden Darlegung des Beschwerdeführers, weshalb die Befundung des Sachverständigen nicht korrekt wäre, lagen keine Anhaltspunkte vor, um von den Ausführungen des Sachverständigen abzuweichen bzw. diese in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer vermochte auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu erklären auf welcher Grundlage seine Bedenken fußen bzw. konnte er keine fachlich fundierten Argumente ins Treffen führen, die die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens in Frage stellen würden. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“
§ 72Abs.
1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am
- Februar 2015 in Kraft. Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der GW Gesellschaft m.b.H. wurde am 24.10.2014 eingebracht, somit zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014, sodass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 heranzuziehen waren. § 4 Z 1 NÖ BauO 1996:Paragraph 4, Ziffer eins, NÖ BauO 1996: Aufenthaltsräume: Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume (z.B. Küche); § 4 Z 3 NÖ BauO 1996:Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; § 4 Z 11 NÖ BauO 1996:Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BauO 1996: Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster; § 14 NÖ BauO 1996:Paragraph 14, NÖ BauO 1996: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten; […].
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; […]. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BauO 1996:Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BauO 1996: „
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:„
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“ § 39 NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997):Paragraph 39, NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997): Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen
(1)Schornsteinanschlüsse nach § 57 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.
(1)Schornsteinanschlüsse nach Paragraph 57, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.
(2)Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.
(4)Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.
(5)Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern. Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.
(6)Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können. Voranzustellen ist, dass es sich (unstrittig) beim beantragten Projekt um die Errichtung von Bauwerken nach § 4 Z 3 NÖ BauO 1996, nämlich von Gebäuden handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 erforderlich ist.Voranzustellen ist, dass es sich (unstrittig) beim beantragten Projekt um die Errichtung von Bauwerken nach Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996, nämlich von Gebäuden handelt, für welche eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 erforderlich ist. Festgestellt wurde weiters, dass jedenfalls das im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück angrenzt, sodass der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 gilt.Festgestellt wurde weiters, dass jedenfalls das im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** der KG *** direkt an das Baugrundstück angrenzt, sodass der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gilt. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 ua). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. unter anderem VwSlg.8.070A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. unter anderem VwSlg.7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Dem Ansuchen des Beschwerdeführers, die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher baurechtlicher Vorschriften zu überprüfen – unabhängig des Bestehens subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers, konnte somit in dieser Form nicht entsprochen werden.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 ua). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche unter anderem VwSlg.8.070A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche unter anderem VwSlg.7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; zuletzt VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Dem Ansuchen des Beschwerdeführers, die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher baurechtlicher Vorschriften zu überprüfen – unabhängig des Bestehens subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers, konnte somit in dieser Form nicht entsprochen werden. Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 taxativ ist (vgl. z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 taxativ ist vergleiche z.B. VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Bezüglich der Einwendungen selbst, ist zu beachten, dass der Begriff „Einwendung“ den Bestimmungen des AVG, insbesondere des § 42 entnommen ist. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Bezüglich der Einwendungen selbst, ist zu beachten, dass der Begriff „Einwendung“ den Bestimmungen des AVG, insbesondere des Paragraph 42, entnommen ist. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Aus dieser wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich im konkreten Fall zunächst, dass ausschließlich jene Einwendungen zum nunmehrigen Zeitpunkt von Relevanz sein können, die vom Beschwerdeführer spätestens in der Bauverhandlung vom 12.02.2015 erhoben wurden. Sämtliche Einwendungen die danach, so insbesondere in der Berufung vom 23.10.2015 und in der Beschwerde vom 6.4.2016 vom Beschwerdeführer erhoben wurden, sind – soweit diese eben nicht in den ursprünglichen, spätestens in der Verhandlung vom 12.02.2015 getätigten Einwendungen Deckung finden – infolge Präklusion unbeachtlich. Zudem sind nur rechtzeitige Einwendungen im Rechtssinne beachtlich. Für diese bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH vom 7.11.1995, 94/05/0173). D.h. im gegebenen Zusammenhang, dass das Vorbringen auf einen oder mehrere der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände gestützt sein muss. der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche VwGH vom 7.11.1995, 94/05/0173). D.h. im gegebenen Zusammenhang, dass das Vorbringen auf einen oder mehrere der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erwähnten Alternativtatbestände gestützt sein muss. Im Sinne der obigen Ausführungen kann zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen folgendes ausgeführt werden: - Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch die Errichtung der geplanten Tiefgarage am Nachbargrundstück Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses hat. Hinsichtlich dieser Einwendung ist festzuhalten, dass diese Bedenken im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.02.2015 nicht vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Einwendung als präkludiert anzusehen. Soweit vom Beschwerdeführer eingewendet wurde, dass er durch die Verwendung von schwerem Gerät im Rahmen des Abbruches und der Neuerrichtung der Objekte am Baugrundstück eine Gefährdung seiner Gebäude hinsichtlich Rissbildung aufgrund von Erschütterungen befürchten würde, ist ihm die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind (z.B. Erkenntnisse des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137, oder vom 15.03.2011, Zl. 2009/05/0301). Mit einem derartigen Vorbringen wäre er daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Allfällige Einwirkungen auf Nachbargebäude im Zusammenhang mit dem Abbruch und der Errichtung von Gebäuden betreffen nämlich nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Dass die Standfestigkeit und Bausubstanz seiner Gebäude durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und dessen Verwendung gefährdet werden würde, wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2015 nicht eingewendet, sodass Präklusion eingetreten ist. - Negative Auswirkungen auf Verkehrsaufkommen und Abstellplätze Keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 stellt der Einwand dar, dass die Umsetzung des Bauvorhabens negative Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen im Nahbereich des Baugrundstückes haben könnte und mit einem allfällig erhöhten Verkehrsaufkommen auf diesen Straßen eine zusätzliche Lärm-, Staub- und Abgasbelastung verbunden wäre (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137). Der Nachbar hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). Darüber hinaus eröffnet § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0108).Keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 stellt der Einwand dar, dass die Umsetzung des Bauvorhabens negative Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen im Nahbereich des Baugrundstückes haben könnte und mit einem allfällig erhöhten Verkehrsaufkommen auf diesen Straßen eine zusätzliche Lärm-, Staub- und Abgasbelastung verbunden wäre vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0137). Der Nachbar hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern, insbesondere auch nicht darauf, dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0171). Darüber hinaus eröffnet Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen vergleiche VwGH 15.12.2009, 2009/05/0108). Diese Einwendungen waren somit unzulässig. - Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge: Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass Einsatzfahrzeuge gegebenenfalls sein Grundstück in Anspruch nehmen würden, ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen, insbesondere Feuerwehr, zum Baugrundstück, nicht durch die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 eingeräumt wird (vgl. VwGH 31.01.2006, 2004/05/0130).Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass Einsatzfahrzeuge gegebenenfalls sein Grundstück in Anspruch nehmen würden, ist ihm diesbezüglich zu entgegnen, dass ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen, insbesondere Feuerwehr, zum Baugrundstück, nicht durch die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 eingeräumt wird vergleiche VwGH 31.01.2006, 2004/05/0130). - Beeinträchtigung von Ortsbild, Nichteinhaltung des Bebauungsplanes Wenn der Beschwerdeführer die Ausführung des Bauvorhabens an sich (Flachdach), die Vereinbarkeit mit dem Ortsbild bzw. die Bebauungsdichte moniert, so übersieht er, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136) zu. Ebenso ist die Einhaltung eines einheitlichen Ortsbildes kein Recht, welches von den in § 6 NÖ BauO 1996 taxativ angeführten Nachbarrechten umfasst ist und ist daher auf diesen Einwand seitens des erkennenden Gerichtes nicht näher einzugehen.Wenn der Beschwerdeführer die Ausführung des Bauvorhabens an sich (Flachdach), die Vereinbarkeit mit dem Ortsbild bzw. die Bebauungsdichte moniert, so übersieht er, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Dem Nachbarn steht daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136) zu. Ebenso ist die Einhaltung eines einheitlichen Ortsbildes kein Recht, welches von den in Paragraph 6, NÖ BauO 1996 taxativ angeführten Nachbarrechten umfasst ist und ist daher auf diesen Einwand seitens des erkennenden Gerichtes nicht näher einzugehen. - Dachwässerableitung auf das Grundstück der Bauwerberin Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Bauwerberin hinsichtlich der Ableitung von Dachwässern auf das Grundstück der Bauwerberin verwiesen. Dazu wird festgehalten, dass vom Nachbarn erhobene Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Bauwerber und den Nachbarn stützen, der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstehen. Vielmehr sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer damit die Verletzung eines Privatrechts geltend macht. Die Erhebung privatrechtlicher Einwendungen begründet damit keine Parteistellung (vgl. dazu VwGH 20.09.2005, 2003/05/0186) und waren diese somit unzulässig.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Bauwerberin hinsichtlich der Ableitung von Dachwässern auf das Grundstück der Bauwerberin verwiesen. Dazu wird festgehalten, dass vom Nachbarn erhobene Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Bauwerber und den Nachbarn stützen, der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstehen. Vielmehr sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer damit die Verletzung eines Privatrechts geltend macht. Die Erhebung privatrechtlicher Einwendungen begründet damit keine Parteistellung vergleiche dazu VwGH 20.09.2005, 2003/05/0186) und waren diese somit unzulässig. - Niederschlagswässer im Bereich der Garagenabfahrt – Ableitung auf Nachbargrundstück Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 22.12.1997, GZ III/1-153-9/19972947, der Einbau einer Tiefgarage für 5 PKW-Stellplätze auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG *** baubehördlich bewilligt. Hinsichtlich der Ableitung von Niederschlagswässern im Bereich der Garagenabfahrt wurde im Bescheid keine Regelung getroffen. Grundsätzlich sind die auf einer Liegenschaft anfallenden Niederschlagswässer am eigenen Grundstück zur Versickerung zu bringen bzw. in das öffentliche Kanalsystem abzuleiten. Die Ableitung dieser Wässer – insbesondere bei Starkregenereignissen – auf das Grundstück der Bauwerberin erfolgt demnach aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung oder konsenslos. Einem Nachbarn steht aber in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 zu (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072). Einem Nachbarn steht aber in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zu vergleiche VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072). Des Weiteren ergibt sich ohnedies aus den Feststellungen, dass infolge der Ableitung der Niederschlagswässer der Bauwerberin in das öffentliche Kanalnetz mit keiner Beeinträchtigung der Trockenheit des Bauwerks (Tiefgarage) des Beschwerdeführers zu rechnen ist, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen ins Leere gehen. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer keine taugliche Einwendung geltend machen, wenn er vorbringt, die Ableitung der Wässer seines Grundstückes auf das Grundstück der Bauwerberin, wäre durch das geplante Bauvorhaben unterbunden. - Pläne entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Pläne, welche hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens von der Bauwerberin vorgelegt wurden, nicht den gesetzlichen Anforderungen der NÖ BauO 1996 entsprechen würden, wird festgehalten, dass diese im Zuge des behördlichen Genehmigungsverfahrens von einem bautechnischen Sachverständigen einer Beurteilung unterzogen und nicht beanstandet wurden. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten könne mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0154).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Pläne, welche hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens von der Bauwerberin vorgelegt wurden, nicht den gesetzlichen Anforderungen der NÖ BauO 1996 entsprechen würden, wird festgehalten, dass diese im Zuge des behördlichen Genehmigungsverfahrens von einem bautechnischen Sachverständigen einer Beurteilung unterzogen und nicht beanstandet wurden. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten könne mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH 20.02.1992, 91/09/0154). Da das bautechnische Gutachten widerspruchs- und mängelfrei ist, gehen die Behauptungen des Beschwerdeführers diesbezüglich jedenfalls ins Leere. Zur allfälligen Ungenauigkeit der Baupläne iZm der Tiefgarage und der damit zusammenhängenden Feuchtigkeitsproblematik, ist anzumerken, dass Nachbarn grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den eingereichten Bauplänen haben. Vielmehr kann ein Nachbar eine Mangelhaftigkeit nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er durch die Mängel außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).Zur allfälligen Ungenauigkeit der Baupläne iZm der Tiefgarage und der damit zusammenhängenden Feuchtigkeitsproblematik, ist anzumerken, dass Nachbarn grundsätzlich kein Recht auf Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den eingereichten Bauplänen haben. Vielmehr kann ein Nachbar eine Mangelhaftigkeit nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er durch die Mängel außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren vergleiche VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101). Aus den vorliegenden Plänen ergibt sich aber derartiges gerade nicht. Der Antrag und die Einreichpläne samt den dazugehörigen Unterlagen sind vollständig und ließ sich nicht erkennen, inwieweit diesen ein Mangel anhaften würde bzw. der Beschwerdeführer in der Geltendmachung eines Rechts erschwert worden wäre. Dessen ungeachtet wurde aber ohnehin konstatiert, dass eine Beeinträchtigung der Trockenheit der Bauwerke (Tiefgarage) der Nachbarn nicht gegeben ist, weshalb auch dieser Einwand unbeachtlich war. - Mangelnde Belichtung der Veranda Zumal sich die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die ausreichende Belichtung ausschließlich auf die Veranda bezogen haben und nicht auch auf andere Räumlichkeiten (etwa jener, welche direkt an die Veranda anschließen), waren ausschließlich die Einwendungen in Bezug auf die ausreichende Belichtung der Fenster der Veranda zu überprüfen. Ein Recht des Nachbarn auf eine ausreichende Belichtung der „Fenster der Veranda“ lässt sich aus § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 nicht ableiten.Ein Recht des Nachbarn auf eine ausreichende Belichtung der „Fenster der Veranda“ lässt sich aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 nicht ableiten. a) kein „bewilligtes Gebäude“ Zweck der zitierten Norm ist eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn. Zu klären gilt in einem ersten Schritt, ob eine Veranda überhaupt unter den oben genannten „Gebäude“- Begriff zu subsumieren ist. Die NÖ BauO 1996 kennt zwar den Ausdruck Veranda, beinhaltet jedoch keine Definition derselben. Eine Veranda wird im allgemeinen Sprachgebrauch als ein halb offener, bedachter, oft auf hölzernen Ständern ruhender Anbau an Land- oder Wohnhäusern oder eine überdachte Terrasse, die Seiten des Hauses vor direkter Sonneneinstrahlung schützt und auf der man sich auch bei Regen an der frischen Luft aufhalten kann, verstanden. Bereits aus der Definition „Gebäude“ in § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 ergibt sich, dass die Veranda begrifflich kein „Gebäude“ darstellt, fehlt dafür schon die Voraussetzung des Bestehens zweier Wände. Zieht man zu diesen Überlegungen auch noch § 52 NÖ BauO 1996 heran, in welchem die „Veranda“ unter dem Begriff „Vorbauten“ Erwähnung findet, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei einer Veranda gerade nicht um ein „Gebäude“ handelt, sondern um eine zusätzliche „Ausstattung“ eines Gebäudes. Bereits aus der Definition „Gebäude“ in Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 1996 ergibt sich, dass die Veranda begrifflich kein „Gebäude“ darstellt, fehlt dafür schon die Voraussetzung des Bestehens zweier Wände. Zieht man zu diesen Überlegungen auch noch Paragraph 52, NÖ BauO 1996 heran, in welchem die „Veranda“ unter dem Begriff „Vorbauten“ Erwähnung findet, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei einer Veranda gerade nicht um ein „Gebäude“ handelt, sondern um eine zusätzliche „Ausstattung“ eines Gebäudes. Eine Subsumtion unter den „Gebäude“-Begriff scheidet somit bereits auf dieser Eben aus. Ein weiteres Ausschlussargument hinsichtlich des Bestehens eines Nachbarrechtes liefert die mangelnde Bewilligung der Veranda in ihrem derzeitigen Zustand. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Veranda am Objekt des Beschwerdeführers zwar schon bei allen den Bauakten enthaltenen Plänen vorhanden ist. Das Vorliegen einer Baubewilligung der Veranda, hinsichtlich der Verglasung und hinsichtlich der Veränderung der Stützenlage konnte jedoch nicht konstatiert werden. Bei den durchgeführten – festgestellten Adaptierungsarbeiten – handelt es sich keineswegs um bewilligungsfreie bzw. anzeigefreie Instandsetzungsarbeiten. Wenn nämlich bei der Instandsetzung eines Bauwerks die Konstruktion- und Materialart oder seine von außen sichtbare Form oder Farbe verändert wird, dann ist diese Baumaßnahme als Änderung des Bauwerks zu beurteilen und bewilligungspflichtig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die ursprünglich 1910 errichtete Veranda bewilligt wurde, liegt der Verglasung derselben und der Versetzung der Stützen der Veranda, keine Baubewilligung zu Grunde. Solche Arbeiten unterliegen aber jedenfalls
§ 14Z 2 und Z 4 NÖ Bau
O 1996 (ebenso nach den früher in Kraft gestandenen Bestimmungen) der Bewilligungspflicht und liegt somit ein bewilligungsloser Zustand vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nur auf ein baubehördlich bewilligtes Gebäude beschränkt (vgl. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0189).Selbst wenn man davon ausgeht, dass die ursprünglich 1910 errichtete Veranda bewilligt wurde, liegt der Verglasung derselben und der Versetzung der Stützen der Veranda, keine Baubewilligung zu Grunde. Solche Arbeiten unterliegen aber jedenfalls
Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 4, NÖ BauO 1996 (ebenso nach den früher in Kraft gestandenen Bestimmungen) der Bewilligungspflicht und liegt somit ein bewilligungsloser Zustand vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nur auf ein baubehördlich bewilligtes Gebäude beschränkt vergleiche VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0189). Ausgehend von den Feststellungen, dass die entsprechenden Adaptierungsarbeiten keinem baubehördlichen Verfahren zugeführt wurden, handelt es sich bei der Veranda in der derzeit bestehenden Form, um einen nicht bewilligten Vorbau und ist somit – unabhängig von der Subsumierung des Begriffs – nicht von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 erfasst.Ausgehend von den Feststellungen, dass die entsprechenden Adaptierungsarbeiten keinem baubehördlichen Verfahren zugeführt wurden, handelt es sich bei der Veranda in der derzeit bestehenden Form, um einen nicht bewilligten Vorbau und ist somit – unabhängig von der Subsumierung des Begriffs – nicht von der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 erfasst. b) kein Aufenthaltsraum Die Beurteilung, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Veranda um einen Aufenthaltsraum im Sinne der NÖ BO handelt oder nicht, ist für die Einwendung der mangelnden Belichtung von Relevanz. Dies deshalb, da das Recht auf ausreichende Belichtung nur auf Hauptfenster von Aufenthaltsräumen besteht.
§ 4Z 11 NÖ Bau
O 1996 gelten als Hauptfenster Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster.
Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BauO 1996 gelten als Hauptfenster Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Veranda weder ein Wohn- noch ein Arbeitsraum ist. In Betracht käme eine Subsumtion unter den Begriff „Aufenthaltsraum“.
§ 4Z 1 NÖ Bau
O 1996 gelten Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume, als Aufenthaltsräume.
Paragraph 4, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 gelten Räume, welche zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ausgenommen Wirtschaftsräume, als Aufenthaltsräume. Ab wann von einem „längeren“ Aufenthalt gesprochen werden kann, wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Aus den Feststellungen ergibt sich sowohl die Bauweise der Veranda als auch deren Größe. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und den Feststellungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung, ist die Veranda weder zum ständigen noch zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt und stellt damit keinen Aufenthaltsraum iSd § 4 Z 1 NÖ BauO 1996 dar. Folglich gelten auch die Fenster der Veranda nicht als Hauptfenster
§ 4Z 11 NÖ Bau
O 1996. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch kein aus § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ableitbares subjektiv-öffentliches Recht auf ausreichende Belichtung dieser Fenster. Aus den Feststellungen ergibt sich sowohl die Bauweise der Veranda als auch deren Größe. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und den Feststellungen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung, ist die Veranda weder zum ständigen noch zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt und stellt damit keinen Aufenthaltsraum iSd Paragraph 4, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 dar. Folglich gelten auch die Fenster der Veranda nicht als Hauptfenster
Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BauO 1996. Demzufolge hat der Beschwerdeführer auch kein aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ableitbares subjektiv-öffentliches Recht auf ausreichende Belichtung dieser Fenster. Auch bei genauerer Betrachtung der Formulierung des § 39 NÖ BTV ergibt sich daraus, dass Veranden gerade nicht als Aufenthaltsräume gelten: Auch bei genauerer Betrachtung der Formulierung des Paragraph 39, NÖ BTV ergibt sich daraus, dass Veranden gerade nicht als Aufenthaltsräume gelten: „Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (zB auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), […].“ Bereits aus diesem Satz erhellt, dass der Gesetzgeber Veranda von dem Begriff des „Aufenthaltsraums“ ausnimmt, hätte er ansonsten auf das Anführen der Veranda im Klammerausdruck verzichtet, wenn Veranden als Aufenthaltsräume gelten würden. Gleich verhält es sich bei nähere Betrachtung der § 52 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ BauO 1996, in welchen Veranden explizit unter der Überschrift „Vorbauten“ angeführt werden. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass der Gesetzgeber bewusst die in den genannten Bestimmungen angeführten „Vorbauten“ nicht den Begrifflichkeiten „Gebäude“ oder „Aufenthaltsraum“ unterstellen wollte. Gleich verhält es sich bei nähere Betrachtung der Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 3, NÖ BauO 1996, in welchen Veranden explizit unter der Überschrift „Vorbauten“ angeführt werden. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass der Gesetzgeber bewusst die in den genannten Bestimmungen angeführten „Vorbauten“ nicht den Begrifflichkeiten „Gebäude“ oder „Aufenthaltsraum“ unterstellen wollte. c) ausreichende Belichtung ist gegeben Selbst wenn man sämtliche obigen rechtlichen Erwägungen zur Frage des Aufenthaltsraumes und zu den Hauptfenstern außer Acht lässt, ja sogar davon ausginge, dass es sich um einen Aufenthaltsraum iSd § 4 Z 1 NÖ BauO 1996 handeln würde, ist für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen.Selbst wenn man sämtliche obigen rechtlichen Erwägungen zur Frage des Aufenthaltsraumes und zu den Hauptfenstern außer Acht lässt, ja sogar davon ausginge, dass es sich um einen Aufenthaltsraum iSd Paragraph 4, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 handeln würde, ist für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. Die mangelnde ausreichende Belichtung auf die Fenster der Veranda des Beschwerdeführers wurde iZm der möglichen Verschließung der seitlichen Fenster eingewendet. Der Beschwerdeführer hat aber nie die vom Stadtrat im Bescheid vom 24.2.2016 vorgenommene Berechnung in Abrede gestellt, weshalb auch konstatiert wurde, dass eine ausreichende Belichtung auf die seitlichen (südlichen und östlichen) Fenster der Veranda gewährleistet ist. Eine Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass für das Grundstück der Bauwerberin die geschlossene Bauweise festgelegt ist, welche den Anbau an die seitlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht. Damit einhergehend kann grundsätzlich immer der Lichteinfall auf ein Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt werden. Sofern diese Bebauungsweise festgelegt ist, kann der Nachbar nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, zumal eben die Festlegung der Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes dient (vgl. dazu ähnlich VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049). In diesen Baulandbereichen muss der Nachbar selbst Vorsorge für einen ausreichenden Lichteinfall treffen. Eine Besonderheit des vorliegenden Falls ist, dass für das Grundstück der Bauwerberin die geschlossene Bauweise festgelegt ist, welche den Anbau an die seitlichen Grundstücksgrenzen ermöglicht. Damit einhergehend kann grundsätzlich immer der Lichteinfall auf ein Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt werden. Sofern diese Bebauungsweise festgelegt ist, kann der Nachbar nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, zumal eben die Festlegung der Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes dient vergleiche dazu ähnlich VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049). In diesen Baulandbereichen muss der Nachbar selbst Vorsorge für einen ausreichenden Lichteinfall treffen. Unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 8 NÖ BauO 1996, wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht zu achten (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0016).Unter Bezugnahme auf Paragraph 53, Absatz 8, NÖ BauO 1996, wird im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke ausdrücklich auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige, bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abgestellt. Auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung ist hingegen nicht zu achten vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0016). Abgesehen davon, dass nicht einmal konstatiert werden konnte, dass überhaupt Fenster der Veranda bewilligt wurden, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer angedachten Umbaumaßnahme an der Veranda durch Schließung der seitlichen Fensterflächen im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, zumal eben auf zukünftige Bebauung bzw. Belichtung nicht zu achten ist. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Fenster der Veranda des Beschwerdeführers mit hof- bzw. gartenseitigen Fenstern vergleichbar sind. Dem erstinstanzlichen Bescheid und dem angefochtenen Bescheid lässt sich die frei verbleibende Fensterfläche der seitlichen Fenster und die Fußbodenfläche entnehmen. § 39 Abs. 5 NÖ BTV 1997 normiert, dass die Gesamtfläche der Hauptfenster mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes betragen muss. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Gesamtfläche der seitlichen Fenster der Veranda deutlich über einem Zehntel der Fußbodenfläche liegt.Dem erstinstanzlichen Bescheid und dem angefochtenen Bescheid lässt sich die frei verbleibende Fensterfläche der seitlichen Fenster und die Fußbodenfläche entnehmen. Paragraph 39, Absatz 5, NÖ BTV 1997 normiert, dass die Gesamtfläche der Hauptfenster mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Raumes betragen muss. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Gesamtfläche der seitlichen Fenster der Veranda deutlich über einem Zehntel der Fußbodenfläche liegt. Zutreffend verweist die belangte Behörde auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein Wahlrecht zukommt, über welche Fenster der Veranda eine ausreichende Belichtung derselben erfolgt.
§ 4Z 11 NÖ Bau
O 1996 ist nicht jedes Fenster eines Aufenthaltsraumes ein Hauptfenster, sondern nur ein solches, das zur ausreichenden Belichtung erforderlich ist.
Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BauO 1996 ist nicht jedes Fenster eines Aufenthaltsraumes ein Hauptfenster, sondern nur ein solches, das zur ausreichenden Belichtung erforderlich ist. Zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die ausreichende Belichtung der Veranda jedenfalls durch die südliche und östliche Glasfront der Veranda gewährleistet ist und der Beschwerdeführer kein Wahlrecht hat, welche Fenster der ausreichenden Belichtung der Veranda dienen, konnte auch auf dieser Grundlage eine Verletzung des Nachbarrechtes nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ausgeschlossen werden.Zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die ausreichende Belichtung der Veranda jedenfalls durch die südliche und östliche Glasfront der Veranda gewährleistet ist und der Beschwerdeführer kein Wahlrecht hat, welche Fenster der ausreichenden Belichtung der Veranda dienen, konnte auch auf dieser Grundlage eine Verletzung des Nachbarrechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Nachbarrechten wirksam geltend machen konnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.603.002.2016