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LVwG-AV-749/001-2017

Obsah (7)§ 94§ 16§ 18§ 19Art. 1§ 23§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-749/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 94Z 25 Gew

O 1994 ist das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 25, GewO 1994 ist das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik“ ein reglementiertes Gewerbe.

§ 16Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

Paragraph 16, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

§ 16Abs. 2 Gew

O 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.

Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Die fachlichen Kenntnisse etc. beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, § 16 Rz 8).Paragraph 16, Rz 8).

§ 18Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Paragraph 18, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

§ 19Gew

O 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 73 c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 73, c Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.

Art. 1der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen, BGBl.

II Nr. 50/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008, ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994) durch die im folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen:

Artikel eins, der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik , (Paragraph 94, Ziffer 25, GewO 1994) durch die im folgenden angeführten Belege als erfüllt anzusehen: 1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2.Ziffer 2 Zeugnisse über

  1. a)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  2. a)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der , Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines , einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  3. b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf , Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und

  1. c)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 3.Ziffer 3 Zeugnisse über
  2. a)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  3. a)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder , deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich , Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem , für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  4. b)die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

§ 23Abs. 3 Gew

O 1994 entfällt, und b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf , Grund einer Verordnung

Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

  1. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  4. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
  8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird. Die im Abs. 1 Z 4 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.Die im Absatz eins, Ziffer 4 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall den nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht erbracht.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall den nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht erbracht. Die Behörde hatte daher

§ 19Gew

O 1994 unter Zugrundelegung der Vorschriften nach § 18 Abs. 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen, ob durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden.Die Behörde hatte daher

Paragraph 19, GewO 1994 unter Zugrundelegung der Vorschriften nach Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen, ob durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Vorgaben des Art. 1 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Beweismittel das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes nicht erbringen konnte.Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Vorgaben des Artikel eins, der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Beweismittel das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes nicht erbringen konnte. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls, unabhängig unter welches der Anforderungsprofile des Art. 1 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung eine Subsumierung zu erfolgen hätte, nicht den Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung erbringen. Weiters war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Selbständiger oder als Betriebsleiter einschlägig fachlich arbeitete, noch irgendeinen Nachweis über eine einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung im fachspezifischen Tätigkeitsbereich erbracht hat. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls, unabhängig unter welches der Anforderungsprofile des Artikel eins, der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung eine Subsumierung zu erfolgen hätte, nicht den Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung erbringen. Weiters war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Selbständiger oder als Betriebsleiter einschlägig fachlich arbeitete, noch irgendeinen Nachweis über eine einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung im fachspezifischen Tätigkeitsbereich erbracht hat. Die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben (für die Behörde bzw. das erkennende Gericht) der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers (des Beschwerdeführers), die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben (für die Behörde bzw. das erkennende Gericht) der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers (des Beschwerdeführers), die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Da der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Unterlagen und Nachweise die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes „Gas- und Sanitärtechnik“ nicht erbracht hat (dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen), hatte das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde spruchgemäß zu bestätigen. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.749.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.