← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-750/001-2017'}

Obsah (7)§ 94§ 16§ 18§ 19§ 4Artikel 3§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-750/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 94Z 31 Gew

O 1994 ist das Gewerbe „Heizungstechnik, Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ ein reglementiertes Gewerbe.

Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994 ist das Gewerbe „Heizungstechnik, Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ ein reglementiertes Gewerbe.

§ 16Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

Paragraph 16, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementieren Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.

§ 16Abs. 2 Gew

O 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.

Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Die fachlichen Kenntnisse etc. beziehen sich auf die für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes typischen Handlungen und Tätigkeiten. Dazu zählen auch kaufmännische Fähigkeiten, etc., also jene betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um eine selbständige Erwerbstätigkeit gewinnorientiert und damit erfolgversprechend durchführen zu können (GewO Gewerbeordnung, 3. vollständige überarbeitete Auflage, Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, § 16 Rz 8).Paragraph 16, Rz 8).

§ 18Abs. 1, 1. Satz, Gew

O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Paragraph 18, Absatz eins, eins, Satz, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

§ 19Gew

O 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften

§ 18Abs.

4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 73 c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften

Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 73, c Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden. § 2 der Verordnung betreffend Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, BGBl. II Nr. 2/2011 lautet wie folgt:Paragraph 2, der Verordnung betreffend Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2011, lautet wie folgt: „Prüfstellen § 2

(1)Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Verordnung (EG) Nr. 303/2008 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.Paragraph 2,

(1)Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

Verordnung (EG) Nr. 303 aus 2008, ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen.

(2)Die Prüfstelle hat die

§ 4Abs.

1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien I, II, III oder IV erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten

Artikel 3(6) der Verordnung (EG) Nr.

842/2006 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

(2)Die Prüfstelle hat die

Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen für die Kategorien römisch eins, römisch zwei, römisch drei oder römisch vier erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Kältemittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten

Artikel 3(6) der Verordnung (EG) Nr.

842 aus 2006, in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.

(3)Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.
(3)Adäquate Lehrabschlussprüfungen nach Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, oder sonstige einschlägige Prüfungsnachweise über fachliche Qualifikationen (Befähigungsnachweise bzw. Meisterprüfungen oder äquivalente Ausbildungen an facheinschlägigen Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen oder Universitäten) werden von der Prüfstelle zur Erlangung von Zertifikaten für Personen berücksichtigt, insofern die im Anhang für die jeweilige Kategorie angeführten Anforderungen dadurch abgedeckt sind. Insoweit diese EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung auf diejenigen Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich.
(4)Insofern die im Anhang dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie I jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen:
(4)Insofern die im Anhang dafür festgelegten Anforderungen erfüllt sind, sind bezüglich Kategorie römisch eins jedenfalls nachstehende Qualifikationsnachweise zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung für Kälteanlagentechnik, der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie eingeschränkt auf Wärmepumpen die Ausbildungsordnung der Elektrotechnik oder ein erfolgreicher Lehrabschluss einer nach Berufsausbildungsgesetz im Sinne der Verordnung zur Erlassung der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, darauf anrechenbaren – verwandten – Ausbildung oderdie erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung für Kälteanlagentechnik, der Heizungs- und Lüftungstechnik, sowie eingeschränkt auf Wärmepumpen die Ausbildungsordnung der Elektrotechnik oder ein erfolgreicher Lehrabschluss einer nach Berufsausbildungsgesetz im Sinne der Verordnung zur Erlassung der Lehrberufsliste, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, darauf anrechenbaren – verwandten – Ausbildung oder 2.Ziffer 2 die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung in einem der folgenden reglementierten Gewerbe: a)Litera a Kälte- und Klimatechnik, b)Litera b Heizungstechnik, c)Litera c Lüftungstechnik, d)Litera d Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, e)Litera e Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, f)Litera f Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, g)Litera g Gas- und Sanitärtechnik und h)Litera h Elektrotechnik eingeschränkt auf Wärmepumpen oder 3.Ziffer 3 der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums an einer Universität oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges oder 4.Ziffer 4 der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines der in Z 2 genannten reglementierten Gewerbe liegt.der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines der in Ziffer 2, genannten reglementierten Gewerbe liegt.
(5)Der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs ist in dem Ausmaß, in dem die im Anhang angeführten Anforderungen durch die diesbezüglichen Nachweise erfüllt sind, für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen der jeweiligen Kategorie anzuerkennen.“ Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall den nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ nicht erbracht.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall den nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ nicht erbracht. Die Behörde hatte daher

§ 19Gew

O 1994 unter Zugrundelegung der Vorschriften nach § 18 Abs. 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen, ob durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden.Die Behörde hatte daher

Paragraph 19, GewO 1994 unter Zugrundelegung der Vorschriften nach Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers zu prüfen und festzustellen, ob durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch den Beschwerdeführer nachgewiesen werden. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Vorgaben der oben bezeichneten Verordnung, insbesondere jener nach § 2 Abs. 4, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Beweismittel das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes nicht erbringen konnte.Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Vorgaben der oben bezeichneten Verordnung, insbesondere jener nach Paragraph 2, Absatz 4,, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Beweismittel das Vorliegen der individuellen Befähigung für die Ausübung dieses reglementierten Gewerbes nicht erbringen konnte. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls, unabhängig unter welches der Anforderungsprofile des § 2 Abs. 4 der bezeichneten Verordnung eine Subsumierung zu erfolgen hätte, nicht den Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung erbringen. Weiters war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Selbständiger oder als Betriebsleiter einschlägig fachlich arbeitete, noch irgendeinen Nachweis über eine einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung im fachspezifischen Tätigkeitsbereich erbracht hat.Der Beschwerdeführer kann jedenfalls, unabhängig unter welches der Anforderungsprofile des Paragraph 2, Absatz 4, der bezeichneten Verordnung eine Subsumierung zu erfolgen hätte, nicht den Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung erbringen. Weiters war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Selbständiger oder als Betriebsleiter einschlägig fachlich arbeitete, noch irgendeinen Nachweis über eine einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung im fachspezifischen Tätigkeitsbereich erbracht hat. Darüber hinaus war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über einen fachspezifischen Abschluss für den Bereich Lüftungstechnik verfügt. Die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben (für die Behörde bzw. das erkennende Gericht) der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers (des Beschwerdeführers), die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften geben (für die Behörde bzw. das erkennende Gericht) der Beurteilung den Maßstab, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel belegt werden. Dabei ist es Sache des Antragstellers (des Beschwerdeführers), die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Da der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Unterlagen und Nachweise die individuelle Befähigung zur Ausübung des von ihm beantragten Gewerbes „Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)“ nicht erbracht hat (dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen), hatte das erkennende Gericht die in Beschwerde gezogene Entscheidung der Behörde spruchgemäß zu bestätigen. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, da ein Parteiantrag zur Abhaltung einer Verhandlung nicht vorliegt und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.750.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.