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{'item': 'LVwG-S-323/001-2017'}

Obsah (8)§ 50§ 38§ 64Art. 133Art. 130§ 5§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-323/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 23. Februar 2016, in einem Stall in ***, ***, 127 Ziegenkitze im Alter von ca. sechs Wochen und ein Schaf gehalten und diesen Tieren durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 23. Februar 2016, in einem Stall in ***, ***, 127 Ziegenkitze im Alter von ca. sechs Wochen und ein Schaf gehalten und diesen Tieren durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt,  indem diese Tiere in einem Stall mit nur 32 m² Bodenfläche gehalten wurden;indem diese Tiere in einem Stall mit nur 32 m² Bodenfläche gehalten , wurden;  sodass das Ziegenkitz mit der Ohrmarkennummer ***, in so schlechtem Gesundheitszustand gewesen ist, dass es euthanasiert werden musste (das Tier war festgelegen, zeigte eine hochgradige Dyspnoe in Form von einer stark forcierten Atmung, ein livide gefärbtes Maul, um die Maulspalte weißen zähen Schaum und bei der Auskultation ein hochgradiges Lungengeräusch);  sodass ein Ziegenkitz (männlich, weiß, ohne Ohrenmarkennummer), das eine Verkürzung der Beugesehnen der beiden Vorderextremitäten aufgewiesen hat und sich ausschließlich auf den Karpalgelenken fortbewegen konnte, euthanasiert werden musste,  sodass zwei tote Ziegenkitze eine starke Entzündung des Darmtraktes sowie einen leeren Magen aufgewiesen hatten Sie haben dadurch gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Z 13 i.V.m § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG verstoßen und wird über Sie

§ 38Abs. 1 TSch

G eine Geldstrafe in Höhe von € 650,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G € 65,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Sie haben dadurch gegen Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG verstoßen und wird über Sie

Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 650,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 65,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Hinsichtlich der Barauslagen wird der Beschwerde keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, 127 Ziegenkitze im Alter von ca. sechs Wochen und ein Schaf durch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt zu haben, die für die Tiere mit Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen sei. Ca. 20 % der Tiere hätten eine mit Kot verschmutzte Afterregion gezeigt, ein weißes Ziegenkitz mit der Ohrmarkennummer *** sei in äußerst schlechtem Allgemeinzustand gewesen, sodass es habe euthanasiert werden müssen. Ein weiteres Tier (männlich, weiß, ohne Ohrenmarkennummer) habe eine Verkürzung der Beugesehnen der beiden Vorderextremitäten aufgewiesen und habe sich ausschließlich auf den Karpalgelenken fortbewegen können, weshalb dieses ebenfalls euthanisiert worden sei. Weiters seien zwei tote Ziegenkitze aufgefunden worden, welche laut Sektionsberichten beide eine starke Entzündung des Darmtraktes sowie einen leeren Magen aufgewiesen hätten. Die Tiere seien auf einer Fläche von 32 m² gehalten worden, wobei für diese große Anzahl an Tieren 64,1 m² Bodenfläche erforderlich gewesen wäre, weshalb die Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit derart eingeschränkt worden seien, dass ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse nicht gewahrt worden seien. Darüber hinaus wären den Tieren nur acht Nuckelstationen zur Verfügung gestanden, was einem Verhältnis von 15,8 : 1 entspreche und klar das in Anlage 4 Punkt 2.

  1. Tierhaltungsverordnung (THV) vorgegebene Verhältnis von 2,5 : 1 überschreite. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die zur Verfügung gestandene Stallfläche habe nicht 32 m² sondern 200 m² betragen, der Stall habe nach Belieben erweitert werden können. Weiters müssten Tiere in den ersten Lebenswochen in kleinen Räumen gehalten werden, um sich gegenseitig wärmen zu können. Am Hof hätten sich drei geeignete und betriebsbereite mobile Stallungen befunden. Die Saugstellen wären ausreichend gewesen, da regelmäßig auch mit Kübeln (pro Kübel sechs Saugstellen) gefüttert worden sei. Schwächere Tiere seien auch mit Fläschchen gefüttert worden. Eine höhere Belegung mit Saugstellen wäre nicht tunlich gewesen, weil dadurch die Milch erkaltet wäre. Wenn der Amtstierarzt behaupte, dass 20 % der Tiere an Durchfall gelitten hätten, hätte er eine Behandlung verlangen müssen, da anzunehmen sei, dass Durchfall bei Ziegen behandelbar sei. Die toten Ziegenkitze hätte der Beschwerdeführer zur Einsendung an die Veterinärmedizinische Universität vorbereitet, er sei aber durch die Kontrolle daran gehindert worden. Darauf aufbauend beraumte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung an, die zweimal vertagt werden musste und sodann für den
  2. Juni 2017 anberaumt wurde. Nach Übermittlung sowohl der Abberaumung hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Termins als auch der Anberaumung für diesen Tag teilte der Beschwerdeführer mit email vom
  3. Mai 2017 mit, er habe die Beilage (Ausschreibung) nicht öffnen können. Er ersuche daher „um Wiederholung der Sendung in einfacher, üblicher Art“. Mit email vom selben Tag wurden dem Beschwerdeführer die Abberaumung sowie die Ladung neuerlich übermittelt und trat er mit dem Gericht nicht mehr in Kontakt. Darauf aufbauend beraumte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung an, die zweimal vertagt werden musste und sodann für den
  4. Juni 2017 anberaumt wurde. Nach Übermittlung sowohl der Abberaumung hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Termins als auch der Anberaumung für diesen Tag teilte der Beschwerdeführer mit email vom
  5. Mai 2017 mit, er habe die Beilage (Ausschreibung) nicht öffnen können. Er ersuche daher „um Wiederholung der Sendung in einfacher, üblicher Art“. Mit email vom selben Tag wurden dem Beschwerdeführer die Abberaumung sowie die Ladung neuerlich übermittelt und trat er mit dem Gericht nicht mehr in Kontakt. , In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien, führte der Zeuge Herr Dr. CH im Wesentlichen aus, dass bei der gegenständlichen Kontrolle bereits zwei Kitze verendet und zwei in einem solchen schlechten Zustand gewesen seien, dass sie euthanasiert hätten werden müssen. Das Tier, das sich ausschließlich auf den Karpalgelenken fortbewegt habe, habe im Magen nur Grünfutter gehabt, weil es nicht zu den Nuckeln gekommen sei. Bei den beiden toten Tieren seien die Mägen vollkommen leer gewesen, was die Annahme nahe lege, dass die Tiere nicht zur Futterquelle gekommen seien. Es sei ein Tränkautomat mit acht Nuckelstationen vorhanden gewesen und zusätzlich habe es einen Tränkerkübel mit vier Nuckeln gegeben, der jedoch bei mehreren Kontrollen stets leer gewesen sei. Über Vorhalt an den Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Kontrolle habe dieser gemeint, er sei der Landwirt und wisse daher auch, wie man Kitze aufziehe. Der Bereich, in dem die Kitze gehalten wurden, sei 32,55 m² groß gewesen, was er mit dem Lasermessgerät ausgemessen habe. Im damaligen Zeitpunkt habe es keine Möglichkeit mehr gegeben, die Tiere auf der Liegenschaft in einem Ersatzquartier unterzubringen. Der veterinärmedizinische Sachverständige führte aus, dass hinsichtlich jener Tiere, deren Magen leer gewesen bzw. welches nur Grünfutter im Magen gehabt hätte, davon ausgegangen werden könne, dass diese Tiere an Hunger gelitten hätten, wobei diesbezüglich auch bereits das Entstehen von Schmerzen möglich sei. Sei der Magen gänzlich leer, so lägen jedenfalls Schmerzen vor. Jenes Tier, das auf den Karpalgelenken gegangen sei, habe jedenfalls Schmerzen gehabt, wobei die Beeinträchtigung augenscheinlich gewesen sei. Hinsichtlich der festgestellten Entzündung im Darmtrakt sei vom Vorliegen einerseits von Schmerzen auszugehen, zumal diese definitionsgemäß mit einer Entzündung verbunden seien, wobei die Entzündung selbst – definitionsgemäß – als Schaden zu qualifizieren sei. Die deutliche Unterschreitung des zur Verfügung stehenden Platzes habe zu Leiden geführt, zumal die Tiere in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt würden. Ob durch diesen Umstand Schmerzen, Schäden oder schwere Angst herbeigeführt worden seien, könne nicht gesagt werden. Nicht nachvollziehbar sei die diesbezügliche Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Haltung unter diesen Umständen im Interesse der Tiere erforderlich gewesen sei. Allenfalls sei eine engere Haltung nur auf Transporten zulässig, um das Umfallen der Tiere zu verhindern. Im gegenständlichen Zusammenhang sei dies jedoch nicht der Fall. Weiters merkte der Sachverständige an, dass die gegenständlichen Tiere auch anderes Futter außer Milch zu sich nehmen, namentlich Heu, sodass sich auch diesbezüglich das Erfordernis eines Fressplatzes ergeben hätte. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Nuckelstellen sei jedoch zu gering. Um dem Beschwerdeführer noch eine Möglichkeit zu geben, seine Sicht der Dinge vor Gericht darzulegen, beraumte dieses eine weitere Verhandlung an und übermittelte ihm – über seinen Antrag – eine Aktenabschrift. Mit emails vom
  6. Juli 2017 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und beantragte die Vertagung der Verhandlung. Er habe von der Verhandlung am
  7. Juni 2017 keine Kenntnis gehabt und habe an dieser nicht teilnehmen können und fehle es ihm auch an der erforderlichen Vorbereitungszeit, weil er die Ladung zur Verhandlung am
  8. Juli 2017 erst am
  9. Juli 2017 erhalten habe. In der Sache gehe er davon aus, dass die „Befundberichte“ vom Anzeiger stammten und eines das Datum
  10. März 2016, die übrigen hingegen
  11. Feber 2016 trügen. Für ihn sei unübersehbar, dass der Anzeiger, Zeuge und der Amtssachverständige „im Sinne des Eigenschutzes und des Schutzes der Amtskollegen vor Schadenersatzforderungen“ gehandelt oder ausgesagt hätten. Auch sei die belangte Behörde „wegen offenkundiger Interessenskollision in dieser Angelegenheit befangen und nicht zur Entscheidung berufen“, zumal sie über Jahrzehnte den Abbruch der Wirtschaftshalle durchzusetzen versucht habe. Folglich wäre die Sache an eine Verwaltungsbehörde außerhalb des Bundeslandes NÖ abzutreten gewesen. Zur neuerlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge wegen der laufenden Ernte – nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde: Im konkreten Fall moniert der Beschwerdeführer zunächst die Unzuständigkeit der Behörde wegen Befangenheit. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass Adressat der Befangenheitsregelung des § 7 AVG niemals ein Organ, etwa eine Bezirkshauptmannschaft, als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171). Aus welchem Grund aber vorliegend eine solche Befangenheit des das Verwaltungsstrafverfahren führenden Organwalters vorliegen solle, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere kann sich eine solche Befangenheit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht schon daraus ergeben, dass die Behörde (!) in einem Vorverfahren (hier einem solchen zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags) nicht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers entsprochen hat. Nicht zuletzt würde selbst eine Befangenheit keine Unzuständigkeit der Behörde begründen (VwGH 22.1.2015, Ro 2014/06/0002), sodass der diesbezüglichen Einwendung kein Erfolg beschieden war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Verwaltungsstrafrecht eine Ermächtigung, die Sache an eine an sich unzuständige Behörde zu übertragen, fremd ist.Im konkreten Fall moniert der Beschwerdeführer zunächst die Unzuständigkeit der Behörde wegen Befangenheit. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass Adressat der Befangenheitsregelung des Paragraph 7, AVG niemals ein Organ, etwa eine Bezirkshauptmannschaft, als bloße Summe von Zuständigkeiten sein kann, sondern nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0171). Aus welchem Grund aber vorliegend eine solche Befangenheit des das Verwaltungsstrafverfahren führenden Organwalters vorliegen solle, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere kann sich eine solche Befangenheit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht schon daraus ergeben, dass die Behörde (!) in einem Vorverfahren (hier einem solchen zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags) nicht der Rechtsansicht des Beschwerdeführers entsprochen hat. Nicht zuletzt würde selbst eine Befangenheit keine Unzuständigkeit der Behörde begründen (VwGH 22.1.2015, Ro 2014/06/0002), sodass der diesbezüglichen Einwendung kein Erfolg beschieden war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Verwaltungsstrafrecht eine Ermächtigung, die Sache an eine an sich unzuständige Behörde zu übertragen, fremd ist. Zur Frage ausreichender Vorbereitungsfristen: Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von der am 28. Juni 2017 durchgeführten Verhandlung keine Kenntnis gehabt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Ladung (gleichzeitig mit der Abberaumung des vorher festgesetzten Termins) insgesamt zweimal zugestellt wurde. Unstrittig steht auch fest, dass er die gleichzeitig zugestellte Abberaumung der ursprünglich für 22. Juni 2017 angesetzten Verhandlung offenkundig zur Kenntnis nahm, zumal er an diesem Tag (zum ursprünglich festgesetzten Termin) unstrittig nicht bei Gericht erschien. Dass er im Übrigen zwar zunächst technische Probleme beim Öffnen der Anlage monierte, nach nochmaliger Zustellung aber mit dem Gericht nicht mehr in Kontakt trat, unterstreicht, dass der Beschwerdeführer die Ladung für 28. Juni 2017 zur Kenntnis nehmen konnte und zur Kenntnis genommen hat. Angesichts dessen und der (gesetzlich nicht gebotenen) nochmaligen Einräumung einer Möglichkeit, sich am 13. Juli 2017 persönlich vor Gericht zu verantworten, wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt. Zu den Verwaltungsübertretungen: In der Sache selbst ist es

§ 5Abs. 1 TSch

G verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z. 13).In der Sache selbst ist es

Paragraph 5, Absatz eins, TSchG verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Ziffer 13,). Im konkreten Fall finden die im Spruch genannten Umstände zunächst Deckung in den Schilderungen des Zeugen Dr. CH, in dem im Akt erliegenden Sektionsbefunden und im darauf aufbauenden Gutachten des dem Verfahren beigezogenen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst ersteren mit dem Hinweis entgegen tritt, dass den Tieren eine deutlich größere Fläche zur Verfügung gestanden wäre, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Denn einerseits wurde die Fläche vom sachverständigen Zeugen mit einem Lasermessgerät exakt ausgemessen (sie ist auch auf den im Veterinärakt inneliegenden Lichtbildern zu ersehen), zum anderen wäre nicht ersichtlich, aus welchem Grund er für den Fall einer die gesetzlichen Anforderungen deutlich übersteigenden Fläche (200 m2) diese hätte beanstanden sollen. Auch genügt es den gesetzlichen Anforderungen nicht schon dann, wenn die erforderliche Fläche zur Verfügung gestellt werden kann, sondern erst, wenn sie tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Inhaltlich nicht entgegen tritt der Beschwerdeführer weiters den Sektionsbefunden und der Tatsache der festgestellten Durchfallerkrankung. Er verweist insoweit bloß darauf, dass Durchfall bei Ziegen an sich behandelbar sei und er die zwei verendeten Tiere zur Einsendung an die Veterinärmedizinische Universität vorbereitet gehabt habe. Nicht nur, dass er nicht einmal behauptet, angesichts der Durchfallerkrankung entsprechende Abhilfemaßnahmen gesetzt zu haben, fällt auf, dass das Vorbringen, die verendeten Tiere hätten einer Untersuchung zugeführt werden sollen, erstmals in der Beschwerde erstattet wurde. Zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass wichtige Angaben bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erstattet werden (VwGH 19.12.2005, 2002/03/0287), geht das Gericht aber davon aus, dass es sich sowohl bei diesen Angaben als auch bei jenen, wonach deutlich mehr Nuckelstationen (an Kübeln) zur Verfügung gestanden wären, um reine Schutzbehauptungen handelt. Namentlich ist dem Vorbringen, das Betreiben von mehr Nuckelstationen habe angesichts eines drohenden Auskühlens unterbleiben müssen, nicht nachvollziehbar, zumal – wie dem Beschwerdeführer schon eine kurze Recherche im Internet gezeigt hätte – diverse beheizbare Tränkeautomaten angeboten werden. Darüber hinaus ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Dr. CH, dass bei wiederholten Kontrollen stets nur acht in Betrieb befindliche Nuckelstationen für 127 Ziegenkitze vorhanden waren, was wiederum (den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge) keine artgemäße Milchaufnahme für alle Tiere ermöglichte und durch den Umstand, dass bei zwei verendeten Tieren leere Mägen festgestellt wurden, eine Bestätigung findet. Schlussendlich ist der Beschwerdeführer den auf dem Beweisergebnis aufbauenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen Sachverständigen nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten, sodass davon auszugehen war, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die im Spruch zur Last gelegten Haltungsumstände Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Zumal die Zufügung schwerer Angst nicht verifiziert werden konnte, war der Tatvorwurf insoweit einzuschränken. Angesichts der Tatsache, dass die bei den verendeten Tieren konstatierten leeren Mägen unter anderem auf eine zu geringe Anzahl an Nuckelstationen zurückzuführen sind, tritt das entsprechende Ungehorsamsdelikt kraft Subsidiarität hinter das Erfolgsdelikt des § 5 TSchG zurück und war nicht gesondert zu ahnden (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Schlussendlich ist der Beschwerdeführer den auf dem Beweisergebnis aufbauenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen Sachverständigen nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegen getreten, sodass davon auszugehen war, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die im Spruch zur Last gelegten Haltungsumstände Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Zumal die Zufügung schwerer Angst nicht verifiziert werden konnte, war der Tatvorwurf insoweit einzuschränken. Angesichts der Tatsache, dass die bei den verendeten Tieren konstatierten leeren Mägen unter anderem auf eine zu geringe Anzahl an Nuckelstationen zurückzuführen sind, tritt das entsprechende Ungehorsamsdelikt kraft Subsidiarität hinter das Erfolgsdelikt des Paragraph 5, TSchG zurück und war nicht gesondert zu ahnden (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängte, im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesetzte Strafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung eine große Anzahl an Tieren betroffen waren und dem Beschuldigten insoweit mehrere zum Erfolg (Schmerzen, Leiden, Schäden) führende Sorgfaltsverstöße zur Last zu legen sind (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Mildernd war nichts zu werten, erschwerend hingegen, dass von der Übertretung eine große Anzahl an Tieren betroffen waren und dem Beschuldigten insoweit mehrere zum Erfolg (Schmerzen, Leiden, Schäden) führende Sorgfaltsverstöße zur Last zu legen sind (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Zum Kostenausspruch: Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Tragung der für den Abtransport der Tiere und ihre Haltung über einen Zeitraum von 17 Tagen in Folge einer vorläufigen Beschlagnahme nach § 39 Abs. 2 VStG angefallenen Barauslagen vorgeschrieben. Die Kostenvorschreibung setzt zunächst die Rechtmäßigkeit der (vorläufigen) Beschlagnahme voraus, mithin das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung, deren Begehung die Nebenstrafe des Verfalls nach sich ziehen kann, sowie die Notwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls. Sie kommt – wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.12.1994, 92/01/0552, zum OÖ Tierschutzgesetz aussprach –hinsichtlich von tierquälerischem Verhalten bedrohter Tiere „zum Schutz der Tiere“ in Betracht (vgl. UVS NÖ 26.3.2013, Senat-GF-12-2049 und 26.3.2013, Senat-GF-12-2070 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH vom 11.9.2013, 2013/02/0110 bis 0111]). Dass der Beschwerdeführer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stand, die als Strafe den Verfall vorsah, ergibt sich aus dem nunmehrigen Schuldspruch ebenso wie die Notwendigkeit der Beschlagnahme der Tiere, um eine Fortsetzung des verpönten Verhaltens zu verhindern, sodass die Kostenvorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer die Tragung der für den Abtransport der Tiere und ihre Haltung über einen Zeitraum von 17 Tagen in Folge einer vorläufigen Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG angefallenen Barauslagen vorgeschrieben. Die Kostenvorschreibung setzt zunächst die Rechtmäßigkeit der (vorläufigen) Beschlagnahme voraus, mithin das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Verwaltungsübertretung, deren Begehung die Nebenstrafe des Verfalls nach sich ziehen kann, sowie die Notwendigkeit der Beschlagnahme zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls. Sie kommt – wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.12.1994, 92/01/0552, zum OÖ Tierschutzgesetz aussprach –hinsichtlich von tierquälerischem Verhalten bedrohter Tiere „zum Schutz der Tiere“ in Betracht vergleiche UVS NÖ 26.3.2013, Senat-GF-12-2049 und 26.3.2013, Senat-GF-12-2070 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH vom 11.9.2013, 2013/02/0110 bis 0111]). Dass der Beschwerdeführer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stand, die als Strafe den Verfall vorsah, ergibt sich aus dem nunmehrigen Schuldspruch ebenso wie die Notwendigkeit der Beschlagnahme der Tiere, um eine Fortsetzung des verpönten Verhaltens zu verhindern, sodass die Kostenvorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Zu den insoweit zu tragenden Kosten zählen dabei jene des Transports der Tiere sowie jene der Haltung (vgl. abermals die obzitierten Erkenntnisse des UVS NÖ), wobei diese vorliegend keinesfalls als unangemessen betrachtet werden können. Vielmehr beliefen sich die Haltungskosten je Tier und Tag auf rund 82 Cent, was lediglich 4 % jenes Betrages entspricht, den die auf § 30 Abs. 2 TSchG gestützte Vereinbarung des Landes NÖ mit den NÖ Tierschutzeinrichtungen als Entschädigung für die Haltung pro Tier und Tag vorsieht. Insoweit war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden.Zu den insoweit zu tragenden Kosten zählen dabei jene des Transports der Tiere sowie jene der Haltung vergleiche abermals die obzitierten Erkenntnisse des UVS NÖ), wobei diese vorliegend keinesfalls als unangemessen betrachtet werden können. Vielmehr beliefen sich die Haltungskosten je Tier und Tag auf rund 82 Cent, was lediglich 4 % jenes Betrages entspricht, den die auf Paragraph 30, Absatz 2, TSchG gestützte Vereinbarung des Landes NÖ mit den NÖ Tierschutzeinrichtungen als Entschädigung für die Haltung pro Tier und Tag vorsieht. Insoweit war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs und Herabsetzung der Strafe) nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatvorwurfs und Herabsetzung der Strafe) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.323.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.