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{'item': 'LVwG-AV-1005/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1005/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn DI Dr. WB, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.05.2016, GZ: STD-FBR-20163359, mit welchem der Antrag vom 08.04.2016, der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.02.2016, GZ: III-20159046, wurde der von Herrn DI Dr. WB eingebrachten Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 01.04.2015, GZ: IV/1-131-0/20148490, keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht einerseits Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben, andererseits bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde eingebracht. Mit Bescheid vom 18.05.2016, GZ: STD-FBR-20163359, wurde diesem Antrag keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausreichenden Gründe vorgebracht worden wären, dass durch die Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung durch die Bauwerberin während des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Eintritt eines unverhältnismäßigen Nachteils daraus resultiere. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom
  3. Juni 2016 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 5 NÖ BO die Baubehörde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Im gegenständlichen Fall hätte die Stadtgemeinde *** Interessen am Bau von 25 Wohnungen, sie müsse aber auch Interesse haben, dass das Bauverfahren entsprechend dem AVG und der NÖ BO abgeführt werde, d.h. die Nachbarrechte geschützt werden. Die Vorgangsweise der Stadtgemeinde *** könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Es werde daher das Gericht ersucht, den bekämpften Bescheid zu beheben und der Beschwerde vom 06.04.2016 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil unter anderem die Belichtung der Hauptfenster beeinträchtigt werden würde. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 5, NÖ BO die Baubehörde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Im gegenständlichen Fall hätte die Stadtgemeinde *** Interessen am Bau von 25 Wohnungen, sie müsse aber auch Interesse haben, dass das Bauverfahren entsprechend dem AVG und der NÖ BO abgeführt werde, d.h. die Nachbarrechte geschützt werden. Die Vorgangsweise der Stadtgemeinde *** könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Es werde daher das Gericht ersucht, den bekämpften Bescheid zu beheben und der Beschwerde vom 06.04.2016 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil unter anderem die Belichtung der Hauptfenster beeinträchtigt werden würde. Von der Stadtgemeinde *** wurde der diesbezügliche Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 20.04.2017 an, zu der neben dem Beschwerdeführer auch die anwaltliche Vertretung der Bauwerberin sowie ein Vertreter der belangten Behörde und informierte Vertreter der Bauwerberin erschienen sind. Im Zuge dieser Verhandlung wurde hinsichtlich der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein neues Vorbringen vom Beschwerdeführer erstattet. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung (NÖ BO) hat im Baubewilligungsverfahren (§ 14) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung (NÖ BO) hat im Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingend öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Demnach ist einem Antrag auf aufschiebende Wirkung dann stattzugeben, wenn
  4. dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
  5. nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, auf Grund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Diese Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, auf Grund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde lediglich ein unbegründeter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei der Baubehörde, der Stadtgemeinde ***, eingebracht. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers eintreten würde. Lediglich in der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass durch die Baubewilligung unter anderem die Belichtung von Hauptfenstern beeinträchtigt wäre. Es wurde nicht ausgeführt, um welche Hauptfenster es sich handelt oder durch welche Baumaßnahmen diese Beeinträchtigung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eben die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann, da auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall § 30 Abs. 1 VwGG bestimmt, dass Revisionen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber (der Nachbarn) hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. VwGH 16.01.2015, Ra 2014/05/0059).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass eben die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann, da auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen, weil für den Regelfall Paragraph 30, Absatz eins, VwGG bestimmt, dass Revisionen eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerber (der Nachbarn) hat zudem allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche VwGH 16.01.2015, Ra 2014/05/0059). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner gegenständlichen Beschwerde durchdringen, hätte allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall die Bauwerberin nicht von sich aus einen Rückbau vornimmt, stehen dem Beschwerdeführer entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, eben diesen Rückbau durchzusetzen bzw. allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein. Selbst wenn sohin im Ergebnis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, liegt jedenfalls die zweite kumulativ vorzuliegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Es ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, woraus sich für den Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile ergeben. Das erkennende Gericht folgt daher der Rechtsansicht des Stadtrates der Stadtgemeinde *** und war mit der Abweisung der Beschwerde vorzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1005.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.