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{'item': 'LVwG-AV-201/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-201/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn HH, der Frau SH, des Herrn JK und des Herrn RP, letzterer vertreten durch Herrn DH, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Oktober 2016, Zl. RU4-EEA-10552/003-2014, betreffend Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung des Vorhabens „Repowering Windpark ***“ (Rückbau zweier bestehender Windkraftanlagen des Typs Enercon E66 und Errichtung und Betreibung zweier Windkraftanlagen des Typs Senvion MM92 mit einer Leistung von je 2.050 kW) I.römisch eins. zu Recht erkannt:zu Recht erkannt:,
  2. Den Beschwerden des Herrn HH und der Frau SH wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Auflagen 53 bis 55 zu entfallen haben.Den Beschwerden des Herrn HH und der Frau SH wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass die Auflagen 53 bis 55 zu entfallen haben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). II. den römisch zwei. den BESCHLUSS , BESCHLUSS , gefasst:gefasst:,
  4. Das Verfahren über die Beschwerden des Herrn JK und des Herrn RP wird gemäß § 31 VwGVG eingestellt. Das Verfahren über die Beschwerden des Herrn JK und des Herrn RP wird gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom
  6. November 2014 beantragte die Windkraft *** GmbH & Co KG (im Folgenden: Projektwerberin) die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben „Repowering Windpark ***“. Im Zuge des Vorhabens sollen die beiden auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, bestehenden Windkraftanlagen des Typs Enercon E66 mit einer Leistung von je 1.800 kW rückgebaut und zwei Windkraftanlagen des Typs Senvion MM92 mit einer Leistung von je 2.050 kW errichtet und betrieben werden, die – ausweislich der Herstellerbestätigung vom
  7. Dezember 2015 so konfiguriert werden sollen, dass ein Schallleistungspegel von 103 dB(A) über den gesamten betriebsrelevanten Windgeschwindigkeitsbereich nicht überschritten wird. Die hier interessierenden Bereiche der fraglichen Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** seit 2003 als Grünland-Windkraftanlage (Gwka), im Übrigen als Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf) gewidmet, wobei als Widmungszusatz ein höchstzulässiger äquivalenter Dauerschallpegel 103 dB(A) verordnet ist. Im Verwaltungsverfahren einschließlich der am
  8. März 2016 durchgeführten Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer bis auf Herrn HH persönlich geladen wurden, wandten der nunmehrige Erstbeschwerdeführer (Herr HH) auch namens der Zweitbeschwerdeführerin (Frau SH) ein, dass es sich beim Vorhaben um die Errichtung einer neuen Windkraftanlage handle, sodass die heute geltenden Mindestabstände zu Wohngebieten von 1.200 m eingehalten werden. Weiters müssten die Projektsangaben bezüglich Emissionen und Immissionen durch unabhängige Sachverständige geprüft werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte dahingehend, dass der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand von 750 m zum nächsten landwirtschaftlichen Wohngebäude unterschritten würde (dieser betrüge bloß 440m), das Vorhaben Gefahren für die Gesundheit erhöhe und eine Zunahme an Schall und Infraschall bewirke. Außerdem verschärfe sich die Brandgefahr und damit die Gefahr für Nachbarn und deren Eigentum. All das führe auch zu einer Wertminderung ihres Eigentums, weshalb sie eine Entschädigung durch den Betreiber erwarte. Im Wesentlichen gleichartig argumentierte der Drittbeschwerdeführer (Herr JK), wohingegen der Viertbeschwerdeführer eine durch das Projekt bewirkte Beeinträchtigung seiner Gesundheit und seines Eigentums einwandte. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens legte die Projektwerberin zur Frage möglicher Beeinträchtigungen durch Schall und Infraschall ein Betriebsschallgutachten der IW GmbH vom Feber 2016 vor, das zusammenfassend unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom
  9. Feber 2015, 13.00 Uhr, bis
  10. Feber 2015, 11.00 Uhr, gemessenen Grundgeräuschpegels zum Schluss gelangte, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzziele in der Nachtzeit gewährleistet sei, wenn an den Immissionspunkten IP3 (nordöstliche Ecke des Grundstückes Nr. ***, KG ***) und IP3A (Grundstück Nr. ***, KG ***) die in Tabelle 17 beschriebenen maximalen Anlagenemissionen nicht überschritten würden. Die nördliche bzw. östliche Grenze des Grundstückes des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin liegen (aus dem elektronischen Katasterplan gemessen) rund 108 m weiter von der südlichen (auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen) Windkraftanlage entfernt, wobei sich zwischen dieser und dem Anwesen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. *** (ausweislich von Luftbildern) ein landwirtschaftlicher Gebäudekomplex befindet. Auf dem Betriebsschallgutachen aufbauend hielt der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Lärmschutztechnik in der Verhandlung fest, dass es durch das Vorhaben unter Berücksichtigung von ihm empfohlener Auflagen zu keiner signifikanten Verschlechterung, sondern in einigen Bereichen zu einer Verbesserung der Immissionssituation komme, wobei die mit dem medizinischen Sachverständigen vereinbarten Schutzziele eingehalten würden. Die gewählten Immissionspunkte seien für das Vorhaben repräsentativ, die Emissionsangaben entsprächen dem Stand der Technik, die Schallausbreitungsrechnungen seien dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt worden und seien alle eingereichten Unterlagen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Auf seiner Beurteilung aufbauend schlug der Sachverständige folgende Auflagen vor: „Betrieb der WHDR-01 und WHDR-02 im Schallmodus Soundmanagement II Typ D zur Nachtzeit bei Winden mit Geschwindigkeiten von 5m/s bis 15m/s.„Betrieb der WHDR-01 und WHDR-02 im Schallmodus Soundmanagement römisch zwei Typ D zur Nachtzeit bei Winden mit Geschwindigkeiten von 5m/s bis 15m/s. Für die Emissionen der gegenständlichen Windenergieanlagen liegen keine gesicherten Angaben vor. Daher sind binnen sechs Monaten ab Inbetriebnahme die Emissionswerte der WIHR-02 und WIHR-04 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnisch nachzuweisen. Diese Person darf nicht bereits im Genehmigungsverfahren tätig gewesen sein. Überdies ist durch diesen Gutachter der rechnerische / messtechnische Nachweis erbringen zu lassen, dass die in der Einreichung prognostizierten betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den der Beurteilung zugrunde gelegten Immissionspunkten eingehalten werden. Sollten die in der Einreichung zugrunde gelegten Emissionen der WKA überschritten werden, so sind entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu setzen (z.B. schalloptimierter Betrieb weiterer Anlagen) und die Einhaltung der projektierten Emissionen ist unverzüglich durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachweisen zu lassen. Der schriftliche Nachweis ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.“ Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die beantragte Bewilligung, wobei sie die eben zitierten Auflagen vorschrieb. In ihren – wortgleichen – Beschwerden wandten sich die Beschwerdeführer gegen das eingeholte Lärmgutachten, wobei sie monierten, dass dieses nicht auf die aus der RL 2002/49/EG abzuleitenden lärmspezifischen Grenzwerte tagsüber einginge, die meteorologischen Bedingungen keine Berücksichtigung fänden und der Zeitraum der Messung des Grundgeräuschpegels nicht repräsentativ sei, zumal sie in einer verkehrsarmen Periode durchgeführt worden sei. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Verkehr auf der *** im fraglichen Bereich in den nächsten 20 Jahren zunehmen werde, was das Gutachten ebenso nicht berücksichtigte. Zu Unrecht würde auch der Pegel LA, 95 und nicht LA, eq der Beurteilung zugrunde gelegt und sei auf die kumulative Lärmentwicklung durch die beiden betroffenen Anlagen nicht eingegangen worden. Schlussendlich entspreche die Flächenwidmung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, zumal der nunmehr vorgesehene Mindestabstand von 750 m unterschritten würde. Der mit dem Beschwerdevorbringen konfrontierte Sachverständige für Lärmschutztechnik hielt in seinem ergänzenden Gutachten vom
  11. Juli 2017, das er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  12. Juli 2017 mündlich erörterte, fest, dass es sich bei der von ihm im Verfahren herangezogenen „Checkliste Schall 01/2015“ um eine Richtlinie handle, die von Sachverständigen für Lärmschutztechnik und medizinischen Sachverständigen gemeinsam entwickelt worden sei, um einen möglichst hohen Anrainerschutz bei Windkraftanlagen sicherzustellen. Die Checkliste sei in vielen (auch UVP-) Verfahren erprobt und habe es kaum Beschwerden gegeben, was die Praxistauglichkeit bestätige. Sie berücksichtige auch durch Windeinflüsse entstehende Schallimmissionen, wobei der darin herangezogene Basispegel LA, 95 immer unter dem LA, eq liege. Es handle sich um jenen Pegel, der in 95 % der Zeit überschritten würde. Die zukünftigen spezifischen Schallimmissionen der geplanten Windenergieanlagen würden nach dem Standard ÖNORM ISO 9613-2 berechnet, wobei aus den Rechenergebnissen je Immissionspunkt ein Summenimmissionspegel aller Windenergieanlagen des geplanten Windparks ermittelt würde. Aus diesem Summenimmissionspegel, dem noch ein Sicherheitszuschlag von 3 dB aufgeschlagen würde, ergibt sich der sogenannte Beurteilungspegel. Dieser würde der vorhandenen Situation – LA,95 windgeschwindigkeitsabhängig gegenübergestellt, wobei aus medizinischer Sicht in Abhängigkeit der Grundbelastung eine gewisse Überschreitung der Grundbelastung als tolerabel angesehen würde (diese Toleranzen ergeben sich tabellarisch aus der Checkliste Schall). Die Heranziehung von LA,95 hätte für Anrainer den Vorteil, dass man in der Beurteilung von einem niedrigeren Niveau ausgehe als beim LA,eq, zumal auch die zugelassenen Immissionen niedriger seien und man i.S. einer „worst case Betrachtung“ auf der für die Anrainer sicheren Seite liege. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte RL 2002/49/EG sei auf das gegenständliche Vorhaben nicht anzuwenden, da sie Windkraftanlagen nicht erfasse. Selbst wenn man derartige Anlagen unter die RL subsumierte, lägen die dort vorgesehenen Schwellenwerte deutlich über dem derzeitig zur Beurteilung herangezogenen Niveau, zeigten aber, dass tagsüber eine höhere Belastung toleriert würde. Die von den Windenergieanlagen emittierten und damit auch immittierten Geräusche seien nur abhängig von der Windgeschwindigkeit, also tagsüber und nachts gleich. Zumal in der Nachtzeit ein niedrigerer Grundgeräuschpegel vorläge, sei die Nachtzeit im Sinne des Anrainerschutzes als kritische Zeit zu betrachten und für die Beurteilung heranzuziehen. Unbestritten sei die Tatsache, dass meteorologische Bedingungen Einfluss auf die Schallausbreitung hätten, sodass das Berechnungsverfahren ÖNORM ISO 9613-2 auch immer auf die Ausbreitung begünstigende Bedingungen abstelle. Demnach sei auch in der Checkliste Schall diese Ausbreitungsrechnung vorgeschrieben. Im konkreten Fall seien bei den Messungen nachts Windgeschwindigkeiten von 2 bis 7,5 m/s erfasst und die Messwerte entsprechend der Checkliste Schall linear intarpoliert worden, wobei die Grafik ein für solche Gebiete typisches Bild zeige und daher aus Sachverständigensicht zu akzeptieren gewesen sei. Hinsichtlich der Windrichtung sei festzustellen, dass es sich bei der bei den Messungen aufgetretenen Windrichtung um die zweithäufigste handle, wobei auf Grund der Orografie durchaus Unterschiede in der Windrichtungsverteilung zwischen *** und *** nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Windrichtungsverteilung sei jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als bei den gemessenen Windgeschwindigkeiten Geräusche im Nahbereich dominierten, die in der Regel kaum von der Windrichtung abhängen. I.d.S seien die Messergebnisse vom Sachverständigen als repräsentativ beurteilt.Hinsichtlich der Windrichtung sei festzustellen, dass es sich bei der bei den Messungen aufgetretenen Windrichtung um die zweithäufigste handle, wobei auf Grund der Orografie durchaus Unterschiede in der Windrichtungsverteilung zwischen *** und *** nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Windrichtungsverteilung sei jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als bei den gemessenen Windgeschwindigkeiten Geräusche im Nahbereich dominierten, die in der Regel kaum von der Windrichtung abhängen. römisch eins.d.S seien die Messergebnisse vom Sachverständigen als repräsentativ beurteilt. Soweit die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Messungen bei sehr geringem Verkehr auf der *** stattgefunden hätten, sei dies eine i.S.d. Anrainerschutzes günstige Situation, weil auch die zulässigen Immissionen der Windkraftanlagen auf dieses niedrige Niveau abgestimmt würden. Höhere Verkehrszahlen würden höhere Verkehrsgeräuschimmissionen verursachen, was bedeute, dass die auf das niedrige Niveau abgestimmten Immissionen der Windkraftanlagen mehr in den Hintergrund treten. Im Zuge der Beurteilung sei der gesamte Windpark in die Berechnung einbezogen worden, wobei im Übrigen bei der Ausbreitungsrechnung für Schall nicht nur die Abnahme des Schallpegels auf Grund der Entfernung, sondern auch weitere Dämpfungsglieder (Luftdämpfung, Bodenabsorption) berücksichtigt würden, was zu niedrigeren Immissionswerten führt als wenn man die geometrische Pegelabnahme allein betrachte. Schließlich hielt er über Ersuchen des Gerichts fest, dass durch die Auflage 52 des Bescheides aus seiner Sicht die Einhaltung der Maximalimmissionen ausreichend abgesichert sei. Die weiteren Auflagen seien nur für den Fall formuliert worden, dass wider Erwarten der Schallmodus nicht eingehalten werden könnte. Das Projekt sei aber aus schallschutztechnischer Sicht einer abschließenden Beurteilung zugänglich. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung zogen der Viertbeschwerdeführer, am
  13. Juli 2017, der Drittbeschwerdeführer die Beschwerden zurück. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Zu den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem „Repowering“ zwar grundsätzlich um eine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Anlage und nicht um eine Neuerrichtung handelt (BVwG 24.10.2014, W143 2003020-1), dies aber vorliegend insoweit ohne Bedeutung ist, als sich daran nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) keine unterschiedlichen Folgen knüpfen. Vielmehr bedürfen beide Maßnahmen einer am gleichen Beurteilungsmaßstab zu messenden behördlichen Bewilligung. Im konkreten Fall wenden die Beschwerdeführer zunächst die Unvereinbarkeit des Projekts mit der Flächenwidmung und damit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG bzw. die Gesetzwidrigkeit der Widmung ein. Insoweit ist zunächst fraglich, ob den Nachbarn insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, wobei dies – mit Blick auf die ähnlich gelagerte Situation im baubehördlichen Bewilligungsverfahren – dann zu bejahen ist, wenn mit der Widmung auch mit einem Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001). Während dies hinsichtlich jüngerer Widmungen für Windkraftanlagen strittig sein könnte, kann vorliegend angesichts der ausdrücklichen Festlegung eines höchstzulässigen äquivalenten Dauerschallpegels 103 dB kein Zweifel daran bestehen und wird dies durch die Materialien zur Novelle LGBl. 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) bestätigt. Demnach kommt den Nachbarn ein Recht darauf zu, dass die jeweilige Windkraftlage nicht mehr Lärm emittiert (vgl. abermals Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) als der Festlegung im Flächenwidmungsplan entspricht.Im konkreten Fall wenden die Beschwerdeführer zunächst die Unvereinbarkeit des Projekts mit der Flächenwidmung und damit einen Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ElWG bzw. die Gesetzwidrigkeit der Widmung ein. Insoweit ist zunächst fraglich, ob den Nachbarn insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, wobei dies – mit Blick auf die ähnlich gelagerte Situation im baubehördlichen Bewilligungsverfahren – dann zu bejahen ist, wenn mit der Widmung auch mit einem Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001). Während dies hinsichtlich jüngerer Widmungen für Windkraftanlagen strittig sein könnte, kann vorliegend angesichts der ausdrücklichen Festlegung eines höchstzulässigen äquivalenten Dauerschallpegels 103 dB kein Zweifel daran bestehen und wird dies durch die Materialien zur Novelle LGBl. 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) bestätigt. Demnach kommt den Nachbarn ein Recht darauf zu, dass die jeweilige Windkraftlage nicht mehr Lärm emittiert vergleiche abermals Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) als der Festlegung im Flächenwidmungsplan entspricht. Diese Grenze wird aber im vorliegenden Fall projektsgemäß nicht überschritten, sodass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht erkannt werden kann. Die vorab auf Verordnungsebene durchgeführte, aber auf die konkrete Situation im Einzelfall abstellende Zumutbarkeitsprüfung, die in der Festlegung der Maximalemissionen der Anlage im Flächenwidmungsplan ihren Niederschlag findet, hat aber auch zur Folge, dass von einer unzumutbaren Lärmbelästigung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden (vgl. zur vergleichbaren Situation hinsichtlich Baulandwidmungen VwSlg 17.523 A/2008), sodass dem Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund nicht näher getreten werden kann. Diese Grenze wird aber im vorliegenden Fall projektsgemäß nicht überschritten, sodass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht erkannt werden kann. Die vorab auf Verordnungsebene durchgeführte, aber auf die konkrete Situation im Einzelfall abstellende Zumutbarkeitsprüfung, die in der Festlegung der Maximalemissionen der Anlage im Flächenwidmungsplan ihren Niederschlag findet, hat aber auch zur Folge, dass von einer unzumutbaren Lärmbelästigung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden vergleiche zur vergleichbaren Situation hinsichtlich Baulandwidmungen VwSlg 17.523 A/2008), sodass dem Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund nicht näher getreten werden kann. Fraglich könnte jedoch die Gesetzeskonformität des Flächenwidmungsplans sein, zumal die Widmung mit § 20 Abs. 3a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und den dort vorgesehenen Mindestabständen zu anderen Widmungskategorien bzw. Wohngebäuden nicht in Einklang steht. Im konkreten Fall erfolgte die Widmung auf Basis der Novelle 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz
  14. Wenngleich diese Regelung 2004 (Novelle 8000-16) durch die Einführung der zitierten Mindestabstände und damit durch ein anderes Konzept abgelöst wurde, ergibt sich aus Art. II dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassende Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (i.d.S. auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VfSlg 18.304/2007). Bestand aber keine Anpassungspflicht an das neue Konzept, vermag auch dem Vorbringen einer Gesetzwidrigkeit der Widmung nicht nähergetreten zu werden.Fraglich könnte jedoch die Gesetzeskonformität des Flächenwidmungsplans sein, zumal die Widmung mit Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und den dort vorgesehenen Mindestabständen zu anderen Widmungskategorien bzw. Wohngebäuden nicht in Einklang steht. Im konkreten Fall erfolgte die Widmung auf Basis der Novelle 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz
  15. Wenngleich diese Regelung 2004 (Novelle 8000-16) durch die Einführung der zitierten Mindestabstände und damit durch ein anderes Konzept abgelöst wurde, ergibt sich aus Artikel römisch zwei, dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassende Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (i.d.S. auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VfSlg 18.304 aus 2007,). Bestand aber keine Anpassungspflicht an das neue Konzept, vermag auch dem Vorbringen einer Gesetzwidrigkeit der Widmung nicht nähergetreten zu werden. Der Beschwerde war aber auch aus einer anderen Überlegung kein Erfolg beschieden. Gemäß §§ 12 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Z 3 NÖ ElWG 2005 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Nachbarn insbesondere durch Lärm nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist nach § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Prüfungsmaßstab entspricht daher jenem des (wortgleichen) § 77 Abs. 2 GewO, wobei insoweit auch auf die einschlägige Rsp zur GewO zurückgegriffen werden kann (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057).Der Beschwerde war aber auch aus einer anderen Überlegung kein Erfolg beschieden. Gemäß Paragraphen 12, Absatz eins, in Verbindung mit 11 Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005 darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn Nachbarn insbesondere durch Lärm nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ ElWG 2005 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Prüfungsmaßstab entspricht daher jenem des (wortgleichen) Paragraph 77, Absatz 2, GewO, wobei insoweit auch auf die einschlägige Rsp zur GewO zurückgegriffen werden kann (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057). Demnach sind für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Anlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027). Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/04/0111), dass selbst unter Annahme der für sie schlechtest möglichen Situation unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bereits an den berechneten Immissionspunkten nicht von einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgegangen werden kann. Vielmehr werden die in der von Gratt/Jungwirth/Pointner/Pröstler erstellten „Checkliste Schall für die Erstellung von UVE-Unterlagen für Windenergieanlagen“ (01/2015; Jänner 2015) und damit einem antizipierten technisch-medizinischen Gutachten für die Frage der Zumutbarkeit ermittelten Richtwerte unter Berücksichtigung des gemessenen Grundgeräuschpegels nicht über -, sondern um zumindest 1,3 dB unterschritten werden. Trifft dies aber schon an den Immissionspunkten zu, so muss dies umso mehr für Bereiche gelten, die von den Anlagen noch weiter entfernt sind, zumal die Schallintensität notorisch mit zunehmender Entfernung von der Emissionsquelle abnimmt. Dies trifft wiederum auf die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war.Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind vergleiche VwGH 7.3.2017, Ra 2016/04/0111), dass selbst unter Annahme der für sie schlechtest möglichen Situation unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bereits an den berechneten Immissionspunkten nicht von einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgegangen werden kann. Vielmehr werden die in der von Gratt/Jungwirth/Pointner/Pröstler erstellten „Checkliste Schall für die Erstellung von UVE-Unterlagen für Windenergieanlagen“ (01 aus 2015,; Jänner 2015) und damit einem antizipierten technisch-medizinischen Gutachten für die Frage der Zumutbarkeit ermittelten Richtwerte unter Berücksichtigung des gemessenen Grundgeräuschpegels nicht über -, sondern um zumindest 1,3 dB unterschritten werden. Trifft dies aber schon an den Immissionspunkten zu, so muss dies umso mehr für Bereiche gelten, die von den Anlagen noch weiter entfernt sind, zumal die Schallintensität notorisch mit zunehmender Entfernung von der Emissionsquelle abnimmt. Dies trifft wiederum auf die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden war. Zumal der Zweck von Auflagen lediglich darin besteht, ein Projekt konsensgemäß zu machen (§ 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005), dürfen dazu nicht erforderliche Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bereits für sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0096), die von der Auflage verfolgten Ziele im fraglichen Verfahren nicht wahrzunehmen sind (VwGH 13.9.1967, 0760/66) oder aber sich bestimmte Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz selbst ergeben (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Im konkreten Fall fußte die Vorschreibung der Auflagen 53 bis 55 auf der Überlegung, dass künftig unter Umständen es allenfalls der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bedürfen könne, um den Schutz der Nachbarn sicher zu stellen. Hingegen stellte sich das Projekt – wie der Sachverständige für Lärmschutztechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterte – als beurteilbar und (mit der Auflage 52) bewilligungsfähig dar. Ging es aber bloß darum, eine Möglichkeit zu allfälligen Nachrüstungen zu eröffnen, finden diese Auflagen im Gesetz keine Deckung. Vielmehr sieht dieses ein abgestuftes System vor, in dem für den Fall einer nicht abschließenden Beurteilbarkeit des Projekts ein Probebetrieb vorgeschrieben werden kann (§ 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005) und im Übrigen – entsprechend § 79 GewO erforderlichenfalls mit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vorzugehen ist (§ 16 Abs.1 ElWG 2005). Eine diesbezügliche Verpflichtung des Anlageninhabers, von sich aus Nachmessungen durchführen zu lassen, ist dem Gesetz hingegen fremd, sodass die fraglichen Auflagen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben waren.Zumal der Zweck von Auflagen lediglich darin besteht, ein Projekt konsensgemäß zu machen (Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005), dürfen dazu nicht erforderliche Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bereits für sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0096), die von der Auflage verfolgten Ziele im fraglichen Verfahren nicht wahrzunehmen sind (VwGH 13.9.1967, 0760/66) oder aber sich bestimmte Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz selbst ergeben (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Im konkreten Fall fußte die Vorschreibung der Auflagen 53 bis 55 auf der Überlegung, dass künftig unter Umständen es allenfalls der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bedürfen könne, um den Schutz der Nachbarn sicher zu stellen. Hingegen stellte sich das Projekt – wie der Sachverständige für Lärmschutztechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterte – als beurteilbar und (mit der Auflage 52) bewilligungsfähig dar. Ging es aber bloß darum, eine Möglichkeit zu allfälligen Nachrüstungen zu eröffnen, finden diese Auflagen im Gesetz keine Deckung. Vielmehr sieht dieses ein abgestuftes System vor, in dem für den Fall einer nicht abschließenden Beurteilbarkeit des Projekts ein Probebetrieb vorgeschrieben werden kann (Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ElWG 2005) und im Übrigen – entsprechend Paragraph 79, GewO erforderlichenfalls mit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vorzugehen ist (Paragraph 16, Absatz eins, ElWG 2005). Eine diesbezügliche Verpflichtung des Anlageninhabers, von sich aus Nachmessungen durchführen zu lassen, ist dem Gesetz hingegen fremd, sodass die fraglichen Auflagen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben waren. Zu den Beschwerden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers: Zumal die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückgezogen haben, war das Verfahren ihnen gegenüber beschlussmäßig einzustellen (VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.201.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.