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{'item': 'LVwG-AV-443/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-443/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau GK, ***, ***, der Frau PK, ***, ***, des Herrn AK, ***, ***, und des Herrn AB, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 09.03.2017, GZ. WTA3-V-161/003, betreffend Anordnungen einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, 1.
  2. dass die Einleitung des Spruches wie folgt berichtigt wird: „Sie haben – trotz Androhung der Ersatzvornahme mit Fristsetzung 31.07.2016 – folgende Ihnen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. Februar 2015, DVR-Nr. 0052469 auferlegte Verpflichtung bislang nicht erfüllt: ...“ 1.
  4. und dass die Anordnung der Kostenvorauszahlung der Ersatzvornahme (=
  5. Absatz des Spruches) insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Gleichzeitig wird Ihnen der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag in der Höhe von € 10.645,02 gegen nachträgliche Verrechnung binnen 4 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einzuzahlen.“
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 16.02.2015, DVR-Nr. 0052469, wurde den Beschwerdeführern GK, PK, AK und AlB nach Durchführung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 13.02.2015 gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den gesamten Dachstuhl des Wohngebäudes auf der Liegenschaft in ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, von einem dazu befugten Unternehmen (Zimmerei) zu übergehen und die Dachdeckung teilweise neu herzustellen bzw. zu sanieren, wobei diese bauliche Sanierung bis längstens 30.10.2015 zu erfolgen habe. Eben dieser Bescheid ist laut handschriftlichem Vermerk der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2015 seit 12.03.2015 rechtskräftig.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 16.02.2015, DVR-Nr. 0052469, wurde den Beschwerdeführern GK, PK, AK und AlB nach Durchführung einer baubehördlichen Überprüfungsverhandlung am 13.02.2015 gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 der NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den gesamten Dachstuhl des Wohngebäudes auf der Liegenschaft in ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, von einem dazu befugten Unternehmen (Zimmerei) zu übergehen und die Dachdeckung teilweise neu herzustellen bzw. zu sanieren, wobei diese bauliche Sanierung bis längstens 30.10.2015 zu erfolgen habe. Eben dieser Bescheid ist laut handschriftlichem Vermerk der Stadtgemeinde *** vom 13.11.2015 seit 12.03.2015 rechtskräftig. Mit jeweiligem Schreiben vom 19.01.2016 drohte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gegenüber den Beschwerdeführern nach entsprechendem Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.11.2015 die Ersatzvornahme der eben mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit dem angesprochenen Bescheid aufgetragenen Arbeiten an, dies unter nochmaliger Einräumung einer Frist für die Erfüllung dieser Leistung bis zum 31.07.2016.Mit jeweiligem Schreiben vom 19.01.2016 drohte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya gegenüber den Beschwerdeführern nach entsprechendem Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.11.2015 die Ersatzvornahme der eben mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit dem angesprochenen Bescheid aufgetragenen Arbeiten an, dies unter nochmaliger Einräumung einer Frist für die Erfüllung dieser Leistung bis zum 31.07.
  8. Mit jeweiligem Schreiben vom 12.09.2016 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Firmen R Baugesellschaft mbH, T Gesellschaft mbH und L Baugesellschaft mbH Kostenvoranschläge für die Durchführung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2015 den Beschwerdeführern aufgetragenen und in einem nochmals wiedergegebenen Arbeiten zu übermitteln, welche in weiterer Folge auch bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einlangten. Mit Schreiben vom 21.12.2016 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya das Gebietsbauamt *** um Prüfung, mit welchem eben dieser drei Kostenvoranschläge dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag am besten sowie am kostengünstigsten entsprochen werde. Mit Schreiben vom 25.01.2017 teilte dazu der Amtssachverständige für Bautechnik DI TP seitens des Gebietsbauamtes *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammenfassend mit, dass aus bautechnischer Sicht augenscheinlich das Angebot der Fa. R Baugesellschaft mbH seriös ermittelt worden wäre und durch die ausgewiesenen Pauschalen für die notwendig zu erbringenden Arbeiten eine erhöhte Preissicherheit im Hinblick auf die Schlussrechnungssumme bringe. Eben dieser Kostenvoranschlag sei somit am besten und am kostengünstigsten anzusehen. Mit jeweiligem Schreiben vom 30.01.2017 wurden die Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya über eben diese Kostenschätzung der Fa. R Baugesellschaft mbH in Kenntnis gesetzt und wurde den Beschwerdeführern angedroht, ihnen die Kostenvorauszahlung in der Höhe von € 10.645,02 mit Bescheid vorzuschreiben und die Ersatzvornahme anzuordnen, dies unter gleichzeitiger Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum 15.02.
  9. Von den Beschwerdeführern wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem Bescheid vom 09.03.2017, GZ WTA3-V-161/003, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die mit Schreiben vom 19.01.2016 angedrohte Ersatzvornahme an, zumal die Beschwerdeführer eben die mit Bescheid „der Stadtgemeinde ***“ (richtig: des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***) vom 16.02.2015 auferlegte Verpflichtung bisher nicht erfüllt hätten. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides den Betrag in der Höhe von € 10.645,02 mit dem in einem angeschlossenen Zahlscheinen zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya einzuzahlen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammenfassend aus, dass mit Schreiben vom 11.01.2016 die Stadtgemeinde *** mitgeteilt habe, dass die eben mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.02.2015 baupolizeilich auferlegte Leistung von den Beschwerdeführern bislang nicht erbracht worden wäre. Auch auf die Androhung der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit Schreiben vom 19.01.2016 hätten die Beschwerdeführer nicht entsprechend reagiert. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya hätte daher in weiterer Folge drei Kostenvoranschläge der Firmen L Bauges.m.b.H, R Bauges.m.b.H und T Ges.m.b.H. eingeholt. Aus fachlicher Sicht des ASV für Bautechnik sei im Sinne einer kostenschonenden Vorgangsweise die Fa. R Bauges.m.b.H. zu beauftragen, was den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28.09.2016 samt der bezughabenden Kostenschätzung und samt der Androhung der Ersatzvornahme und der Androhung der dementsprechenden Kostenvorauszahlung zur Kenntnis gebracht worden wäre. Die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme hätten die Beschwerdeführer jedoch binnen der eingeräumten Frist nicht genutzt. Da sohin die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung aus dem angesprochenen Bescheid bislang nicht nachgekommen wären, sei von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya nach Androhung der Ersatzvornahme und fruchtlosem Fristablauf gemäß § 4 VVG die Durchführung der Ersatzvornahme nunmehr anzuordnen und den Beschwerdeführern als Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung vorzuschreiben gewesen. Da sohin die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung aus dem angesprochenen Bescheid bislang nicht nachgekommen wären, sei von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya nach Androhung der Ersatzvornahme und fruchtlosem Fristablauf gemäß Paragraph 4, VVG die Durchführung der Ersatzvornahme nunmehr anzuordnen und den Beschwerdeführern als Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung vorzuschreiben gewesen.
  10. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid gemeinsam erhobenen Beschwerde vom 10.04.2017 beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführer führten dazu begründend aus, dass sie schon Ausbesserungen am Dach vorgenommen und die Mängel am Dach wie Mauerbank und Sparren erneuert hätten sowie provisorisch eine Dachplane angebracht worden wäre, da noch die Dachziegel fehlen würden. Es sei deshalb nicht rechtens, den Beschwerdeführern einfach eine Dachsanierung vorzuschreiben. Im Übrigen sei es den Beschwerdeführern auch nicht möglich, sie zu einer Kostenvorauszahlung zu bewegen, da ihre finanzielle Lage die geforderte Summe von € 10.645,02 weit übersteige und nicht leistbar sei. Hinzuzufügen sei zudem, dass man aus einem alten Haus kein neues machen könne.
  11. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 13.04.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. WTA3-V-161/003 mit dem Ersuchen um Entscheidung die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 06.07.2017 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche vom Beschwerdeführer AlB und seitens der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya jeweils unentschuldigt unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von den erschienenen Beschwerdeführern ergänzend vorgebracht, dass eben nicht ausreichend Geld zur Verfügung stehe, um die aufgetragene Sanierung vorzunehmen. Im Übrigen wäre es wohl auch erforderlich, überhaupt das Gebäude abzureißen, welches aber noch höhere Kosten verursachen würde als die aufgetragene Sanierung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. WTA3-V-161/003 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya und GZ. LVwG-AV-443-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahmen der erschienenen Beschwerdeführer GK, PK und AK, durch Einholung von Befund und Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI TP sowie durch Einsichtnahme in die vom bautechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (Beilagen ./1 - ./4). Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  12. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 16.02.2015, DVR-Nr. 0052469, wurde den Beschwerdeführern GK, PK, AK und AlB als jeweilige Vierteleigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den gesamten Dachstuhl des Wohngebäudes *** auf eben diesem Grundstück von einem dazu befugten Unternehmen (Zimmerei) zu übergehen und die Dachdeckung teilweise neu herzustellen bzw. zu sanieren, dies bis längstens 30.10.2015.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 16.02.2015, DVR-Nr. 0052469, wurde den Beschwerdeführern GK, PK, AK und AlB als jeweilige Vierteleigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den gesamten Dachstuhl des Wohngebäudes *** auf eben diesem Grundstück von einem dazu befugten Unternehmen (Zimmerei) zu übergehen und die Dachdeckung teilweise neu herzustellen bzw. zu sanieren, dies bis längstens 30.10.
  13. Mangels Durchführung dieser den Beschwerdeführern aufgetragenen Arbeiten leitete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya über Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** das Vollstreckungsverfahren ein und drohte zunächst den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19.01.2016 die Ersatzvornahme an, sollten eben diese bescheidmäßig auferlegten Leistungen nicht bis zum 31.07.2016 erbracht werden. Da auch diese Frist von den Beschwerdeführern ungenutzt bliebt, holte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya drei Kostenvoranschläge von fachausführenden Baufirmen ein, wobei jener der Fa. R Baugesellschaft mbH. vom 28.09.2016 zu Kostenvoranschlag Nr. *** am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist. Von den Beschwerdeführern oder in deren Auftrag wurden bis zum heutigen Tage die gegenständlich bescheidmäßig aufgetragenen Sanierungsarbeiten an deren Gebäude nicht erbracht.
  14. Beweiswürdigung: Unstrittig ist und ergibt sich dies auch aus dem offenen Grundbuch, dass die Beschwerdeführer jeweils zu einem Viertel Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und des darauf befindlichen gegenständlichen Gebäudes sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2015 waren als auch zum heutigen Tag nach wie vor sind. Der Inhalt des Titelbescheides, sohin des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2015, ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus eben selbigem. Aus der unbedenklichen Aktenlage ist (im Übrigen ebenso unstrittig) ersichtlich, dass dieser Bescheid mangels Rechtsmittelerhebung in Rechtskraft erwachsen ist. Die weiteren festgestellten Verfahrensschritte der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, sohin insbesondere die Androhung der Ersatzvornahme und die Einholung der Kostenvoranschläge, ergeben sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Verwaltungsbehörde. Dass von diesen eingeholten Kostenvoranschlägen jener der Fa. R Baugesellschaft mbH in Bezugnahme auf die rechtskräftig den Beschwerdeführern aufgetragenen Sanierungsarbeiten am kostengünstigsten und zweckmäßigsten ist, ergibt sich aus der entsprechend von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des Gebetsbauamtes *** vom 25.01.2017, sowie aus dem auch insgesamt schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des auch dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI TP. Soweit von den Beschwerdeführern im diesem Zusammenhang im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt bzw. vorgebracht wurde, dass eben dieser betreffende Kostenvoranschlag deshalb zu hoch sei, weil die Dachfläche bzw. das Ausmaß des Dachstuhles „ganz gering“ sei, wurde diese Aussage in weiterer Folge von den Beschwerdeführern selbst dahingehend relativiert, dass sie diese Aussage nur darauf bezogen haben, dass aus ihrer Sicht nur ein Teil des Dachstuhles bzw. Dachfläche des Wohngebäudes zu sanieren sei. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus dem Titelbescheid der Baubehörde I. Instanz und aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten, dass der gesamte Dachstuhl samt Dacheindeckung des Wohngebäudes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführer zu sanieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit unter Zugrundelegung des eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens keinen Zweifel daran, dass insgesamt die von der Fa. R Baugesellschaft mbH veranschlagten Kosten für die von der Baubehörde I. Instanz tatsächlich aufgetragenen Sanierungsarbeiten angemessen sind.Soweit von den Beschwerdeführern im diesem Zusammenhang im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgesagt bzw. vorgebracht wurde, dass eben dieser betreffende Kostenvoranschlag deshalb zu hoch sei, weil die Dachfläche bzw. das Ausmaß des Dachstuhles „ganz gering“ sei, wurde diese Aussage in weiterer Folge von den Beschwerdeführern selbst dahingehend relativiert, dass sie diese Aussage nur darauf bezogen haben, dass aus ihrer Sicht nur ein Teil des Dachstuhles bzw. Dachfläche des Wohngebäudes zu sanieren sei. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus dem Titelbescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz und aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten, dass der gesamte Dachstuhl samt Dacheindeckung des Wohngebäudes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Beschwerdeführer zu sanieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit unter Zugrundelegung des eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachtens keinen Zweifel daran, dass insgesamt die von der Fa. R Baugesellschaft mbH veranschlagten Kosten für die von der Baubehörde römisch eins. Instanz tatsächlich aufgetragenen Sanierungsarbeiten angemessen sind. Unbestritten ist und wurde von den Beschwerdeführern des Weiteren auch bestätigt, dass zwar entsprechend des Beschwerdevorbringens Arbeiten am Dachstuhl bzw. Dach des gegenständlichen Gebäudes durchgeführt wurden, diese jedoch allesamt vor der baupolizeilichen Überprüfung am 13.02.
  15. Von den Beschwerdeführern ausgesagt wurde und demnach unstrittig ist, dass seither keine weiteren Arbeiten am gegenständlichen Gebäude (mit Ausnahme von nicht verfahrensgegenständlichen Arbeiten am Kanal) durchgeführt wurden. Eben dies wird auch durch die vom Amtssachverständigen vorgelegten Fotos (Beilagen ./
  16. bis ./4) augenscheinlich verdeutlicht.
  17. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):Paragraph 4, Absatz eins und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG): „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ § 2 VVG:Paragraph 2, VVG: „
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2)Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtsmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. z.B. VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 09.03.2017, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.02.
  2. Eben zweiterer Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht grundsätzlich und in diesem Ausmaß den Beschwerdeführern die gegenständlichen Sanierungsarbeiten an den in ihrem Eigentum stehenden Gebäude auferlegt wurden. Dementsprechend geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach es nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht rechtens sei, „einfach eine Dachsanierung vorzuschreiben“.Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtsmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann vergleiche z.B. VwGH 13.12.1988, 88/05/0141). Beschwerdegegenstand ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 09.03.2017, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.02.
  3. Eben zweiterer Bescheid gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht grundsätzlich und in diesem Ausmaß den Beschwerdeführern die gegenständlichen Sanierungsarbeiten an den in ihrem Eigentum stehenden Gebäude auferlegt wurden. Dementsprechend geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach es nach Auffassung der Beschwerdeführer nicht rechtens sei, „einfach eine Dachsanierung vorzuschreiben“. Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführern zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. z.B. VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelescheid ihre Deckung findet und die dem Beschwerdeführern zu Grunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist vergleiche z.B. VwGH 14.04.1987, 86/05/0136; VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Zudem ergibt sich aus dem Schonungsprinzip des Paragraph 2, Absatz eins, VVG, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, haben die Beschwerdeführer als Verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei. Im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides gegeben ist. Das diesbezügliche Vorbringen, wonach den Beschwerdeführern die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären, wurde von den Beschwerdeführern bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie bereits oben dargestellt relativiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine grundsätzliche Angemessenheit der Kosten sehr wohl gegeben ist.Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, haben die Beschwerdeführer als Verpflichtete im verfahrensgegenständlichen Fall gar nicht vorgebracht, dass von einer Unbestimmtheit des Titelbescheides auszugehen sei. Im Gegenteil hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass eine ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides gegeben ist. Das diesbezügliche Vorbringen, wonach den Beschwerdeführern die Kosten zu hoch vorgeschrieben worden wären, wurde von den Beschwerdeführern bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wie bereits oben dargestellt relativiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine grundsätzliche Angemessenheit der Kosten sehr wohl gegeben ist. Abgesehen davon kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für die Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt zudem den Beschwerdeführern ja freilich auch völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (siehe dazu VwGH 08.04.2011, 2011/05/0050). Ein weiters Schwergewicht der Beschwerde liegt darin, dass die Beschwerdeführer sich zum einen finanziell nicht in der Lage sehen würden, die aufgetragenen Sanierungsarbeiten durchzuführen, und im Übrigen hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes eine wirtschaftliche Abbruchreife vorliege, was zudem vom bautechnischen Amtssachverständigen auch dahingehend bestätigt wurde, dass der derzeitige Wert des Gebäudes mit 0 anzusetzen sei. Es ist demnach tatsächlich davon auszugehen, dass die Sanierungskosten mittlerweile jedenfalls den derzeitigen Wert des gegenständlichen Gebäudes übersteigen. Eben diesem Beschwerdevorbringen ist nun zum einen entgegenzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ohne Belang ist und die Auferlegung unwirtschaftlicher Lasten nicht geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0124; VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Vor allem können sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG berufen, zumal bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG als Schaffung eines Exekutionstitels die Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 30.05.1994, 94/10/0077). Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei auch für die Festsetzung der Leistungsfrist ohne Relevanz sind (VwGH 17.12.1992, 02/06/0241). Eben diesem Beschwerdevorbringen ist nun zum einen entgegenzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ohne Belang ist und die Auferlegung unwirtschaftlicher Lasten nicht geltend gemacht werden kann vergleiche VwGH 30.05.1995, 95/05/0124; VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Vor allem können sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG berufen, zumal bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG als Schaffung eines Exekutionstitels die Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu prüfen ist vergleiche VwGH 30.05.1994, 94/10/0077). Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Partei auch für die Festsetzung der Leistungsfrist ohne Relevanz sind (VwGH 17.12.1992, 02/06/0241). Zum anderen steht selbst eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich ist; eine nachträglich eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder eben der Eintritt gar der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nicht (z.B. VwGH 19.08.1993, 93/06/0145). Abgesehen davon haben die Eigentümer eines Gebäudes keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages in einem derartigen Fall (VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Dem Beschwerdevorbringen, das Objekt sei überhaupt abzureißen, ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführern freisteht, eine Abbruchbewilligung zu erwirken und sodann umgehend von der erteilten Bewilligung Gebrauch zu machen. Erst der so geänderte Sachverhalt würde einer Vollstreckung des Bauauftrages entgegenstehen (vgl. VwGH 01.09.1998, 98/05/0064). Dementsprechend bedurfte es gegenständlich aus rechtlichen Erwägungen auch keine Feststellungen zum Wert des gegenständlichen Wohngebäudes, insbesondere dahingehend, dass Sanierungskosten diesen Wert übersteigen.Zum anderen steht selbst eine nachträglich eingetretene Verschlechterung des Bauzustandes der Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages nur dann entgegen, wenn die Instandsetzung technisch unmöglich ist; eine nachträglich eingetretene wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Instandsetzung oder eben der Eintritt gar der wirtschaftlichen Abbruchreife hindert die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nicht (z.B. VwGH 19.08.1993, 93/06/0145). Abgesehen davon haben die Eigentümer eines Gebäudes keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages in einem derartigen Fall (VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Dem Beschwerdevorbringen, das Objekt sei überhaupt abzureißen, ist entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführern freisteht, eine Abbruchbewilligung zu erwirken und sodann umgehend von der erteilten Bewilligung Gebrauch zu machen. Erst der so geänderte Sachverhalt würde einer Vollstreckung des Bauauftrages entgegenstehen vergleiche VwGH 01.09.1998, 98/05/0064). Dementsprechend bedurfte es gegenständlich aus rechtlichen Erwägungen auch keine Feststellungen zum Wert des gegenständlichen Wohngebäudes, insbesondere dahingehend, dass Sanierungskosten diesen Wert übersteigen. Zusammenfassend ist somit das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nur in Zweifel zu ziehen. Wohl gilt es jedoch die Beschwerdeführer und – dies unter Bezugnahme auf den „Hinweis“ im Anschluss an den Spruch des angefochtenen Bescheides – die belangte Behörde darauf zu verweisen, dass jeder Miteigentümer zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten verpflichtet ist und dementsprechend jeder Miteigentümer für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern haftet (vgl. etwa VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293). Jener Miteigentümer, welcher eben die Leistung auch tatsächlich erbringt, kann in weiterer Folge bei den anderen Miteigentümern Regress nehmen. Dementsprechend erfolgte der nach dem Spruch im angefochtenen Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mitaufgenommene Hinweis, wonach an jeden Beschwerdeführer ein Zahlschein nur in der Höhe von € 2.661,26 übersandt wurde, als missverständlich.Wohl gilt es jedoch die Beschwerdeführer und – dies unter Bezugnahme auf den „Hinweis“ im Anschluss an den Spruch des angefochtenen Bescheides – die belangte Behörde darauf zu verweisen, dass jeder Miteigentümer zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten verpflichtet ist und dementsprechend jeder Miteigentümer für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme solidarisch mit den übrigen Miteigentümern haftet vergleiche etwa VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293). Jener Miteigentümer, welcher eben die Leistung auch tatsächlich erbringt, kann in weiterer Folge bei den anderen Miteigentümern Regress nehmen. Dementsprechend erfolgte der nach dem Spruch im angefochtenen Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mitaufgenommene Hinweis, wonach an jeden Beschwerdeführer ein Zahlschein nur in der Höhe von € 2.661,26 übersandt wurde, als missverständlich. Im Übrigen war zusammenfassend im Ergebnis der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu bestätigen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in zweierlei Hinsicht eine Spruchberichtigung vorzunehmen war. Zum einen wurde der im Spruch angesprochene Titelbescheid nicht von „der Stadtgemeinde ***“, sondern vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erlassen. Zum anderen war der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird, dies entsprechend der gesetzlichen Normierung des § 4 Abs. 2 VVG, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten von den Beschwerdeführern nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen den Beschwerdeführern zurückzuerstatten ist.Im Übrigen war zusammenfassend im Ergebnis der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zu bestätigen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in zweierlei Hinsicht eine Spruchberichtigung vorzunehmen war. Zum einen wurde der im Spruch angesprochene Titelbescheid nicht von „der Stadtgemeinde ***“, sondern vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erlassen. Zum anderen war der Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen wird, dies entsprechend der gesetzlichen Normierung des Paragraph 4, Absatz 2, VVG, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten von den Beschwerdeführern nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen den Beschwerdeführern zurückzuerstatten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.443.001.2017

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