Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 17Art. 28Art. 130Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-670/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 2. Jänner 2014, BNL1-V-111/024, wurde der Antrag der RÖ, vertreten durch die ***, (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung nicht vorliegen, zumal keine ausreichenden öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung des Waldbodens im Sinne des § 17 Forstgesetz 1975 vorliegen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde insbesondere ein Gutachten eines ASV für Forstwesen sowie ein Gutachten eines ASV für Raumordnung und Raumplanung eingeholt.Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung nicht vorliegen, zumal keine ausreichenden öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung des Waldbodens im Sinne des Paragraph 17, Forstgesetz 1975 vorliegen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde insbesondere ein Gutachten eines ASV für Forstwesen sowie ein Gutachten eines ASV für Raumordnung und Raumplanung eingeholt. Gegen den abweisenden Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass die beiden Amtssachverständigen das Wesen einer Jagdhütte als solche im Rahmen des Jagd- und Forstbetriebes verkannt hätte, sodass die belangte Behörde gedanklich von einer „Ferienhütte“ ausgegangen und somit eine Interessensabwägung zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Interessensabwägung wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die wesentlich effizientere Forst- und Jagdbewirtschaftung durch die Errichtung der Waldhütte im Rahmen der Nutzung des Waldes für Forstzwecke liegen würde und
§ 17Abs.
2 Forstgesetz die Bewilligung zur Rodung erteilt hätte werden müssen.Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Interessensabwägung wäre die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass die wesentlich effizientere Forst- und Jagdbewirtschaftung durch die Errichtung der Waldhütte im Rahmen der Nutzung des Waldes für Forstzwecke liegen würde und
Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz die Bewilligung zur Rodung erteilt hätte werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Juli 2015 in Entsprechung des § 24 VwGVG unter Beiziehung eines jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ, weiters durch ausführliche Einvernahme eines anwesenden Vertreters der Beschwerdeführerin, des Herrn PP, sowie der Einvernahme der anwesenden Vertreter der Gemeinde ***. Diese Verhandlung wurde als gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem zur Geschäftszahl LVwG–AV-335-2014 beim LVwG NÖ anhängigen baurechtlichen Verfahren betreffend Versagung einer Baubewilligung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Jagdhütte durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde im forstrechtlichen Verfahren legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über dessen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die Abschusspläne sowie die Abschusslisten beider bezughabender Jagdreviere (*** und ***) für die Jahre 2011 bis 2014 vor.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Juli 2015 in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG unter Beiziehung eines jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ, weiters durch ausführliche Einvernahme eines anwesenden Vertreters der Beschwerdeführerin, des Herrn PP, sowie der Einvernahme der anwesenden Vertreter der Gemeinde ***. Diese Verhandlung wurde als gemeinsame mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem zur Geschäftszahl LVwG–AV-335-2014 beim LVwG NÖ anhängigen baurechtlichen Verfahren betreffend Versagung einer Baubewilligung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Jagdhütte durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde im forstrechtlichen Verfahren legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über dessen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung die Abschusspläne sowie die Abschusslisten beider bezughabender Jagdreviere (*** und ***) für die Jahre 2011 bis 2014 vor. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wiederholte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und führte darüber hinaus aus, dass das gegenständliche Revier ein Rotwildrevier sei und auf Grund der Vermehrung des Rotwildes auch die Schäden (Verbiss-, Schlag-, Fege- und Schälschäden) mehr werden würden. Eine ähnliche Entwicklung zeichne sich beim Schwarzwild ab. Eine Jagdhütte sei ein Schritt in die richtige Richtung. Herr PP (Beschwerdeführer im baurechtlichen Verfahren) führte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen (zu seinem bisherigen Vorbringen) zusammenfassend aus, bei der verfahrensgegenständlichen Hütte handle es sich um jene, welche auf Lichtbildern im baubehördlichen Akt der Gemeinde *** zu sehen sei. Die Hütte sei fahrbar, das bedeute, von einem Ort zum anderen bewegbar. Die Bauarbeiten zur Errichtung dieser Hütte hätten bereits im Jahr 2011 begonnen. Derzeit sei die Hütte noch nicht fertiggestellt, sie stehe seit eineinhalb bis zwei Jahren im Rohzustand. Sie finde insofern Verwendung, als dort Futtermittel und Mineralblöcke, im Sommer auch Äpfel, gelagert würden. Ein Aufenthalt oder wie geplant eine Übernachtung in der Hütte, ist aufgrund des Rohzustandes im Innenbereich derzeit noch nicht möglich. Die Futtermittel würden durch den geplanten Aufenthaltsraum der Hütte über eine ausklappbare Dachleiter auf den Dachboden gebracht. Zur Frage der Behandlung und Weiterverarbeitung von erlegtem Wild im Zusammenhang mit dem im schriftlichen Vorbringen erwähnten „Galgen“ führte er aus, dabei handle es sich um eine gekreuzte Holzkonstruktion zum Abkühlen des erlegten Wildes; der Galgen befinde sich in der Nähe der Hütte in der Nähe eines Baches. Auf diesem Galgen werde das erlegte Rotwild, nachdem es mit Wasser aus dem Bach gesäubert worden sei, offen zum Abkühlen und Lüften über Nacht aufgehängt. Eventuell werde darüber noch ein Netz gebreitet, um das Wild vor Fliegen und Füchsen zu schützen. In der Hütte könne kein Fleisch gekühlt werden, da es dort keinen Strom gebe. Das Wild könne zwar grob zerlegt werden, nicht aber weiterverarbeitet und portioniert. Das Wildbret gehöre ihm als Jagdpächter. Bisher werde es durch einen Bekannten mittels Traktor zu diesem in die Holzhalle verbracht, danach werde das Wild vom Jagdpächter zum Wildbrethändler gebracht. In der Hütte sei jedenfalls keine Kühlmöglichkeit gegeben, die Hütte hätte aber zumindest den Vorteil, dass er dort bleiben könne. Auf Vorhalt seines schriftlichen Vorbringens, dass vom Standort der antragsgegenständlichen Hütte sehr viele Reviereinrichtungen der beiden zusammen ca. 275 ha großen Reviere *** und *** zu Fuß erreichbar seien, gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, es sei richtig, dass ca. 95% der in beiden Jagdrevieren befindlichen Reviereinrichtungen von der Hütte aus zu Fuß in einer Reichweite von ca. 20 bis 25 Minuten erreichbar seien. Dies deshalb, da die Reviereinrichtungen nach Abschluss des Jagdpachtvertrages von ihm im fußläufigen Einzugsbereich von ca. 20 bis 25 Minuten um die Hütte errichtet worden seien. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages im Jahr 2011 habe es sonst nur desolate Reviereinrichtungen gegeben. Auf einem vom Vertreter der *** vorgelegten Plan der Jagdreviere (Beilage F zur Verhandlungsschrift) zeichnete der Jagdpächter sodann die von ihm angesprochenen jagdlichen Einrichtungen ein. Über Vorhalt des Verhandlungsleiters im forstrechtlichen Verfahren, dass nach diesen Ausführungen somit ein großer Teil der Reviere jagdlich nicht genutzt werde, gab der Jagdpächter an, er könne die Fläche, welche infolge der Platzierung der Reviereinrichtungen im Umkreis der Hütte (bloß) als Ruhezone und Einstand genützt würde, nicht angeben. Gewisse Teile der Jagdgebiete seien jagdlich nicht interessant; die Fläche der Ruhezonen und Einstände könne für beide Reviere zusammen etwa ein Drittel der Fläche betragen. Ebenfalls in die genannte Karte Beilage F, wurde vom Vertreter der *** der Standort der im Verwaltungsverfahren sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung vom
- Dezember 2012 angesprochenen, im Eigentum der *** stehenden, Baulandgrundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG *** eingezeichnet. Nach Angabe des Bürgermeisters der Gemeinde *** sind zwei der genannten drei Grundstücke in der Zwischenzeit verbaut; der Vertreter der *** gab hierzu an, es bestehe ein Interesse der ***, Baulandgrundstücke „hochwertig“ und der Widmung entsprechend zu verbauen. Es sei seitens der *** nicht angedacht gewesen, eines dieser Grundstücke für die Errichtung einer Jagdhütte zur Verfügung zu stellen. Über diesbezügliches Befragen der Verhandlungsleiterin gab der Vertreter der *** weiters an, über das rechtliche Schicksal der bereits errichteten Jagdhütte bestünden zwischen dem Jagdpächter und der *** keine gesonderten Vereinbarungen. Was nach Ablauf des Jagdpachtvertrages mit der Hütte geschehen solle, darüber werde im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung des Jagdpachtvertrages zu entscheiden sein. Es könne am heutigen Tage keine Aussage darüber getroffen werden, was über das Jahr 2019 (Anm.: Ende des derzeitigen Jagdpachtvertrages) hinaus mit der gegenständlichen Hütte passieren solle. Jedenfalls wurde vom Jagdpächter und dem Vertreter der *** übereinstimmend erklärt, derzeit stehe die Hütte im Eigentum des Jagdpächters. Über Befragen des beigezogenen Amtssachverständigen gab der Jagdpächter weiters u.a. zu Protokoll, er selbst sei im Sommer etwa zwei bis drei Mal pro Woche, im Winter etwa zwei Mal pro Woche, dies am Wochenende, im Jagdrevier. Als Jagdhelfer und für die Betreuung von Fütterung etc. habe er einen bekannten Pensionisten, welcher in *** wohnhaft sei, eingesetzt. In beiden Jagdrevieren befinde sich nur eine bewilligte Rotwildfütterung in ***. Diese bestehe aus zwei Heuraufen und fünf Futtertischen. Die Aufbewahrung der Rüben fände in einem über den Winter dort aufgestellten Container statt. Darin befänden sich in etwa 7 Tonnen Rüben, welche jeden Tag vorgelegt würden. Dem Jagdpächter sei eine Pension bzw. Gasthaus mit Nächtigungsmöglichkeit in *** bekannt. Von seinem Büro im *** aus fahre er in etwa 35 Minuten ins Jagdrevier, von ihm zu Hause im *** in etwa 50 Minuten. Über Befragen des Vertreters der *** durch den Amtssachverständigen gab dieser u.a. an, es sei richtig, dass die *** im gegenständlichen Bereich 10 Jagdgebiete hätten. Es sei dort auch eine Regiejagd vorhanden, welche nordöstlich an das Jagdgebiet *** angrenze. Die Größe dieser Regiejagd betrage in etwa 270 ha und etwa ein Fünftel davon sei in Form von Abschussnahmen vergeben. Es gebe einen zuständigen, namentlich genannten Revierleiter, jagdlich würden dazu Revierassistenten eingesetzt. Die nächsten Wildbretkammern der *** befänden sich im Bereich Brentenmais und in ***. In der Jagdperiode bis zum Jahr 2010 seien die beiden nunmehrigen Jagdreviere *** und *** jeweils Teile von angrenzenden, ebenfalls verpachteten Jagdrevieren gewesen. Herr PP (Beschwerdeführer im baurechtlichen Verfahren) führte im Zuge der Verhandlung im Wesentlichen (zu seinem bisherigen Vorbringen) zusammenfassend aus, bei der verfahrensgegenständlichen Hütte handle es sich um jene, welche auf Lichtbildern im baubehördlichen Akt der Gemeinde *** zu sehen sei. Die Hütte sei fahrbar, das bedeute, von einem Ort zum anderen bewegbar. Die Bauarbeiten zur Errichtung dieser Hütte hätten bereits im Jahr 2011 begonnen. Derzeit sei die Hütte noch nicht fertiggestellt, sie stehe seit eineinhalb bis zwei Jahren im Rohzustand. Sie finde insofern Verwendung, als dort Futtermittel und Mineralblöcke, im Sommer auch Äpfel, gelagert würden. Ein Aufenthalt oder wie geplant eine Übernachtung in der Hütte, ist aufgrund des Rohzustandes im Innenbereich derzeit noch nicht möglich. Die Futtermittel würden durch den geplanten Aufenthaltsraum der Hütte über eine ausklappbare Dachleiter auf den Dachboden gebracht. Zur Frage der Behandlung und Weiterverarbeitung von erlegtem Wild im Zusammenhang mit dem im schriftlichen Vorbringen erwähnten „Galgen“ führte er aus, dabei handle es sich um eine gekreuzte Holzkonstruktion zum Abkühlen des erlegten Wildes; der Galgen befinde sich in der Nähe der Hütte in der Nähe eines Baches. Auf diesem Galgen werde das erlegte Rotwild, nachdem es mit Wasser aus dem Bach gesäubert worden sei, offen zum Abkühlen und Lüften über Nacht aufgehängt. Eventuell werde darüber noch ein Netz gebreitet, um das Wild vor Fliegen und Füchsen zu schützen. In der Hütte könne kein Fleisch gekühlt werden, da es dort keinen Strom gebe. Das Wild könne zwar grob zerlegt werden, nicht aber weiterverarbeitet und portioniert. Das Wildbret gehöre ihm als Jagdpächter. Bisher werde es durch einen Bekannten mittels Traktor zu diesem in die Holzhalle verbracht, danach werde das Wild vom Jagdpächter zum Wildbrethändler gebracht. In der Hütte sei jedenfalls keine Kühlmöglichkeit gegeben, die Hütte hätte aber zumindest den Vorteil, dass er dort bleiben könne. Auf Vorhalt seines schriftlichen Vorbringens, dass vom Standort der antragsgegenständlichen Hütte sehr viele Reviereinrichtungen der beiden zusammen ca. 275 ha großen Reviere *** und *** zu Fuß erreichbar seien, gab er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, es sei richtig, dass ca. 95% der in beiden Jagdrevieren befindlichen Reviereinrichtungen von der Hütte aus zu Fuß in einer Reichweite von ca. 20 bis 25 Minuten erreichbar seien. Dies deshalb, da die Reviereinrichtungen nach Abschluss des Jagdpachtvertrages von ihm im fußläufigen Einzugsbereich von ca. 20 bis 25 Minuten um die Hütte errichtet worden seien. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages im Jahr 2011 habe es sonst nur desolate Reviereinrichtungen gegeben. Auf einem vom Vertreter der *** vorgelegten Plan der Jagdreviere (Beilage F zur Verhandlungsschrift) zeichnete der Jagdpächter sodann die von ihm angesprochenen jagdlichen Einrichtungen ein. Über Vorhalt des Verhandlungsleiters im forstrechtlichen Verfahren, dass nach diesen Ausführungen somit ein großer Teil der Reviere jagdlich nicht genutzt werde, gab der Jagdpächter an, er könne die Fläche, welche infolge der Platzierung der Reviereinrichtungen im Umkreis der Hütte (bloß) als Ruhezone und Einstand genützt würde, nicht angeben. Gewisse Teile der Jagdgebiete seien jagdlich nicht interessant; die Fläche der Ruhezonen und Einstände könne für beide Reviere zusammen etwa ein Drittel der Fläche betragen. Ebenfalls in die genannte Karte Beilage F, wurde vom Vertreter der *** der Standort der im Verwaltungsverfahren sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung vom
- Dezember 2012 angesprochenen, im Eigentum der *** stehenden, Baulandgrundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG *** eingezeichnet. Nach Angabe des Bürgermeisters der Gemeinde *** sind zwei der genannten drei Grundstücke in der Zwischenzeit verbaut; der Vertreter der *** gab hierzu an, es bestehe ein Interesse der ***, Baulandgrundstücke „hochwertig“ und der Widmung entsprechend zu verbauen. Es sei seitens der *** nicht angedacht gewesen, eines dieser Grundstücke für die Errichtung einer Jagdhütte zur Verfügung zu stellen. Über diesbezügliches Befragen der Verhandlungsleiterin gab der Vertreter der *** weiters an, über das rechtliche Schicksal der bereits errichteten Jagdhütte bestünden zwischen dem Jagdpächter und der *** keine gesonderten Vereinbarungen. Was nach Ablauf des Jagdpachtvertrages mit der Hütte geschehen solle, darüber werde im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung des Jagdpachtvertrages zu entscheiden sein. Es könne am heutigen Tage keine Aussage darüber getroffen werden, was über das Jahr 2019 Anmerkung, Ende des derzeitigen Jagdpachtvertrages) hinaus mit der gegenständlichen Hütte passieren solle. Jedenfalls wurde vom Jagdpächter und dem Vertreter der *** übereinstimmend erklärt, derzeit stehe die Hütte im Eigentum des Jagdpächters. Über Befragen des beigezogenen Amtssachverständigen gab der Jagdpächter weiters u.a. zu Protokoll, er selbst sei im Sommer etwa zwei bis drei Mal pro Woche, im Winter etwa zwei Mal pro Woche, dies am Wochenende, im Jagdrevier. Als Jagdhelfer und für die Betreuung von Fütterung etc. habe er einen bekannten Pensionisten, welcher in *** wohnhaft sei, eingesetzt. In beiden Jagdrevieren befinde sich nur eine bewilligte Rotwildfütterung in ***. Diese bestehe aus zwei Heuraufen und fünf Futtertischen. Die Aufbewahrung der Rüben fände in einem über den Winter dort aufgestellten Container statt. Darin befänden sich in etwa 7 Tonnen Rüben, welche jeden Tag vorgelegt würden. Dem Jagdpächter sei eine Pension bzw. Gasthaus mit Nächtigungsmöglichkeit in *** bekannt. Von seinem Büro im *** aus fahre er in etwa 35 Minuten ins Jagdrevier, von ihm zu Hause im *** in etwa 50 Minuten. Über Befragen des Vertreters der *** durch den Amtssachverständigen gab dieser u.a. an, es sei richtig, dass die *** im gegenständlichen Bereich 10 Jagdgebiete hätten. Es sei dort auch eine Regiejagd vorhanden, welche nordöstlich an das Jagdgebiet *** angrenze. Die Größe dieser Regiejagd betrage in etwa 270 ha und etwa ein Fünftel davon sei in Form von Abschussnahmen vergeben. Es gebe einen zuständigen, namentlich genannten Revierleiter, jagdlich würden dazu Revierassistenten eingesetzt. Die nächsten Wildbretkammern der *** befänden sich im Bereich Brentenmais und in ***. In der Jagdperiode bis zum Jahr 2010 seien die beiden nunmehrigen Jagdreviere *** und *** jeweils Teile von angrenzenden, ebenfalls verpachteten Jagdrevieren gewesen. Die im forstrechtlichen und baurechtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwesen unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse abgegebenen Gutachten lauten wie folgt: „Zu LVwG-AB-14-0354: Der Verhandlungsleiter Mag. Gindl stellt an den beigezogenen Amtssachverständigen die Frage, ob aus forstfachlicher Sicht ein öffentliches Interesse an der Haltung der gegenständlichen Fläche als Wald besteht. Hierzu führt ASV aus: Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist als Waldgrundstück ausgewiesen und liegt in einem Bereich der im gültigen Waldentwicklungsplan die Funktion 221 aufweist. Dies bedeutet, dass zwar die Nutzfunktion des Waldes die Leitfunktion darstellt, Schutz-und Wohlfahrtswirkung des Waldes jedoch ebenfalls erhöhte Wertigkeit besitzen. Die Erhaltung des Waldes in diesem Bereich ist somit in erhöhtem öffentlichem Interesse gelegen. Der Verhandlungsleiter stellt an den beigezogenen ASV die Frage, ob aus fachlicher Sicht ein öffentliches Interesse an der Verwendung der beantragten Fläche für forstfremde Zwecke, nämlich die befristete Nutzung dieser Fläche für die Errichtung und Nutzung der gegenständlichen Jagdhütte, insbesondere ein öffentliches Interesse der Jagdwirtschaft zur Errichtung dieser Jagdhütte besteht. Bejahendenfalls wird ersucht, darzulegen in wie weit diese Jagdhütte erforderlich ist um die Jagd im gegenständlichen Jagdrevier *** bzw. im gegenständlichen Jagdrevier *** und im angrenzenden Jagdgebiet *** auszuüben. Dazu wird zunächst festgestellt, dass in den dem Akt beiliegenden Gutachten des ASV für Raumordnung, DI JA, vom 20.12.2012, schlussfolgernd festgestellt wird, dass die Erforderlichkeit einer Bauführung im Grünlandland-Forstwirtschaft nicht gegeben ist. Zusätzlich wird in diesem Gutachten festgestellt, dass auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, durchaus die Errichtung einer Jagdhütte möglich wäre. Diese Grundstücke sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet und befinden sich im Eigentum der ***. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde von der Gemeindevertretung mitgeteilt, dass zwei Grundstücke bereits verbaut sind. Dies bedeutet, dass somit ein Grundstück noch immer unbebaut vorhanden ist, welches für die Erreichung des geplanten Zweckes der Errichtung einer Jagdhütte ebenfalls geeignet ist. Dieses Grundstück befindet sich etwa 4 bis 5 km laut Aussage der Gemeindevertretung und somit fünf Fahrminuten von der vorgesehenen Rodefläche entfernt. Bei der Beurteilung für eine Rodungsbewilligung ist ebenfalls maßgeblich, ob die Erreichung eines geplanten Rodungszweckes auch ohne Inanspruchnahme von Waldflächen möglich ist. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Errichtung einer Jagdhütte auch auf Nichtwaldfläche im Eigentum des Konsenswerbers möglich ist. Weiters wird festgestellt, dass die Errichtung einer Jagdhütte in einem Jagdrevier eine bequemere Jagdausübung ermöglicht, dies jedoch im privaten Interesse des Jagdausübenden oder gegebenenfalls auch des Grundeigentümers, der das Jagdrevier verpachtet, gelegen ist. Im gegenständlichen Fall befinden sich die Jagdreviere *** und als zwei Pachtreviere in einem Verband von insgesamt 10 Jagdrevieren im Eigentum der ***, von denen eines als Regiejagd mit teilweise Abschussvergabe (etwa 20 %) sowie neun als Pachtreviere geführt sind. Auch die Übrigen Pachtreviere weisen mehr oder weniger ähnliche Flächenverhältnisse auf, lediglich ein unmittelbar östlich an das Revier *** anschließendes Jagdrevier besitzt ein größeres Flächenausmaß. Die gegenständlichen Reviere *** und *** liegen darüber hinaus auch im Bereich des Biosphären Parkes *** sowie eines Landschaftsschutzgebietes. Im Sinne der Behörde ist somit auch darauf zu achten, dass für die Errichtung von Jagdhütten nicht alle in Frage kommenden Jagdreviere auch mit Kleinflächen herangezogen werden, die im endeffekt auch zu „Verhüttelungen“ sensibler Landschaftsteile führen könnten. Aus den im Akt befindlichen Gutachten von Dr. VÖ und DI FO ist zu ersehen, dass eine „Zweckmäßigkeit“ für die Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte attestiert wird, weil dadurch „eine attraktive Verwertung des Jagdrechtes erleichtert wird“ (Gutachten Dr. VÖ). Aus fachlicher Sicht wird dazu festgestellt, dass die Errichtung der geplanten Jagdhütte auf der gegenständlichen Waldfläche einer bequemeren Jagdausübung für den Jagdpächter entgegen kommen würde, ein öffentliches Interesse im Sinne der Jagdwirtschaft für diese Revierteile *** und *** ist auf Grund des gegebenen Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird auch festgestellt, dass Nichtwaldfläche im Nahbereich für die Errichtung einer Jagdhütte auf Eigengrund der *** möglich ist. Der Vertreter der *** führt hierzu ergänzend aus, dass ihnen als Antragsteller für die befristete Rodung wichtig ist, dass die Jagd effektiv ausgeübt werden kann. Dies geht über eine Bequemlichkeit hinaus. Wichtig ist es, dass die Abschussverfügungen erfüllt werden können und das setze eine effektive Bejagungsmöglichkeit voraus. Dies müsste auch im öffentlichen Interesse sein. Der Vorteil des Standortes direkt an der Forststraße gegenüber dem Bauland wurde in der Beschwerde beschrieben. Der Verhandlungsleiter stellt hierauf an den ASV die Frage, ob aus fachlicher Sicht die gegenständliche Jagdhütte notwendig ist, um die den verfügten Abschuss zu erfüllen. Diesbezüglich wird ersucht insbesondere auf die Ausführungen des Herr PP im Zuge der heutigen Verhandlung betreffend der Nichterfüllung des Abschusses betreffend Rotwild Bezug zu nehmen. Insbesondere ist diesbezüglich auch die Frage zu beantworten, ob ein Zufahren mittels PKW in den Nahbereich des Jagdgebietes bzw. in das Jagdgebiet selbst, um von dort weiter zu jagdlichen Einrichtungen oder bspw. auch Pirschgänge zu machen, aus fachlicher Sicht dies dazu führt, dass der Jagderfolg auf Rotwild durch Störung verhindert wird. Es wird weiters ersucht, diese Frage nicht nur auf das Rotwild sondern auch auf die übrigen Schalenwildarten zu beantworten. Die geplante Jagdhütte befindet sich im Grenzbereich zwischen den Revieren *** und *** bzw. in der Abteilung *** im Nahbereich zur Abteilung ***. Die Situierung der Jagdhütte ist weiters im nordöstlichen Bereich der beiden Jagdreviere Richtung *** gelegen. Die Jagdhütte ist unmittelbar neben der Forststraße befindlich. Wie im Zuge der heutigen Verhandlung vom Jagdpächter ausgesagt wurde, ist zur Erreichung des nördlichen Grenzbereiches des Jagdrevieres *** die Benutzung einer Forststraße notwendig, damit man nicht zu Fuß durch Ruhegebiete gehen muss. Zur Erreichung der südöstlichen Bereiche des Revieres *** ist laut Jagdpächter ebenfalls die Benutzung einer Forststraße an der östlichen Grenze dieses Jagdrevieres erforderlich. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass für jagdliche Zwecke die Verwendung von PKWs zur Erreichung von Revierteilen durchaus üblich und hinsichtlich der Beunruhigung des Wildes (Schalenwildarten) auch gewisse negative Auswirkungen die ein Durchqueren des Revieres zu Fuß nach sich zieht (Geruch und Lärm) unterbindet. Schalenwildarten gewöhnen sich darüber hinaus durchaus an Motorenlärm und sind die Auswirkungen die bei schlechtem Wind bzw. bei Lärm durch knackende Äste etc. entstehen für diese Wildarten ebenfalls eine nichtunwesentliche Beunruhigung. Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass im gegenständlichen Revier neben Pirschen auch der Bodenansitz oder das Abspüren von Schwarzwild bei Schneelage im Winter sowie die Durchführung von Treibjagden effiziente Jagdmethoden darstellt, um die Abschussplanerfüllung gewährleisten zu können. So ist z.B. bei Treibjagden zur Anstellung der Jäger an den Jagdständen die Ausbringung mittels PKW entlang von Forststraßen oder Forstwegen eine effiziente Methode. Auf Grund der örtlichen Situierung der Jagdreviere, der Jagdhütte sowie des Zufahrtsweges ist es auch möglich, durch die Anreise mit dem PKW eine effiziente Jagdausübung zu betreiben und somit die Abschussplanerfüllung bestmöglich umzusetzen, wenn gleich die Anstrengungen für den Jäger hinsichtlich der Anreisezeit größer werden. Aus jagdfachlicher Sicht ist somit die Erfüllung der Abschusspläne auch ohne Jagdhütte möglich. Festgestellt wird, dass im gegenständlichen Bereich die Effektivität von Jagderfolgen eher durch touristische Aktivitäten gestört ist, was jedoch sicherlich aus der örtlichen Lage resultiert. Wie im Zuge der Verhandlung vom Jagdpächter heute ausgeführt wurde, sind gerade in der letzten Zeit auch länger dauernde intensive forstwirtschaftliche Maßnahmen als Störelement empfunden worden. Dies kann durchaus durch eine entsprechende Koordination zwischen Forst- und Jagdbetrieb verbessert werden. Abschließend wird festgestellt, dass die Jagdhütte nicht notwendig ist, um den Abschussplan zu erfüllen. Zu LVwG-AV-335-2014: Die Verhandlungsleiterin Mag. Liebhart-Mutzl stellt an den beigezogenen ASV die Frage, ob unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse die gegenständliche Jagdhütte aus jagdfachlicher Sicht als erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 iVm § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes anzusehen ist. Die Verhandlungsleiterin Mag. Liebhart-Mutzl stellt an den beigezogenen ASV die Frage, ob unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse die gegenständliche Jagdhütte aus jagdfachlicher Sicht als erforderlich im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, dieses Gesetzes anzusehen ist. Insbesondere möge zunächst die Frage beantwortet werden, ob aus jagdfachlicher Sicht die Jagdhütte erforderlich für eine Jagd in der Morgendämmerung bzw. für den Abendansitz im Gegensatz zu einer Anreise mit dem PKW anzusehen ist. Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass die bereits oben angeführten Jagdmethoden, die für dieses Revier interessant sind, auch durch Anreise mittels PKW umsetzbar sind. Natürlich stellt die Möglichkeit der Nächtigung im unmittelbaren Revierbereich eine Vereinfachung bzw. Erhöhung der Bequemlichkeit für den Jagdausübenden dar. Dies wäre jedoch auch z.B. durch Nächtigung in einem in Nahbereich befindlichen Gasthaus oder durch einen kleinen Wohnwagen zu erreichen. Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt, kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein von geeigneten und zumutbaren Alternativen in Form von einem in Bauland-Wohngebiet liegenden und im Eigentum des Verpächters befindlichen Grundstück, ebenso wie von einer Nächtigungsmöglichkeit in einem Gasthaus in räumlicher Nähe gegeben.Aus fachlicher Sicht wird festgestellt, dass die bereits oben angeführten Jagdmethoden, die für dieses Revier interessant sind, auch durch Anreise mittels PKW umsetzbar sind. Natürlich stellt die Möglichkeit der Nächtigung im unmittelbaren Revierbereich eine Vereinfachung bzw. Erhöhung der Bequemlichkeit für den Jagdausübenden dar. Dies wäre jedoch auch z.B. durch Nächtigung in einem in Nahbereich befindlichen Gasthaus oder durch einen kleinen Wohnwagen zu erreichen. Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt, kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Darüber hinaus ist das Vorhandensein von geeigneten und zumutbaren Alternativen in Form von einem in Bauland-Wohngebiet liegenden und im Eigentum des Verpächters befindlichen Grundstück, ebenso wie von einer Nächtigungsmöglichkeit in einem Gasthaus in räumlicher Nähe gegeben. Weiters wird an den beigezogenen Amtssachverständigen seitens der Verhandlungsleiterin die Frage gestellt, ob die Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte zur Erfüllung des Abschussplanes als erforderlich im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes anzusehen ist. Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in Hinblick auf die Erfüllung des Abschussplanes in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 19 NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Auf die oa Ausführungen wird verwiesen.Die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte in Hinblick auf die Erfüllung des Abschussplanes in der Widmungsart „Grünland-Forstwirtschaft“, unter den wie aus dem gegenständlichen Akt bzw. auf Grund der heute durchgeführten Verhandlung hervorgehenden Gegebenheiten bzw. dem vorliegenden Sachverhalt kann im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des , Paragraph 19, NÖ Raumordnungsgesetz nicht bestätigt werden. Auf die oa Ausführungen wird verwiesen. Weiters wird an den beigezogenen Amtssachverständigen seitens der Verhandlungsleiterin die Frage gestellt, ob die gegenständliche Jagdhütte als erforderlich für die weitere Lagerung bzw. Weiterverarbeitung von geschossenem Wild anzusehen ist. Diesbezüglich möge auf die am heutigen Tag vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erläuterungen hinsichtlich des Vorhandenseins eines „Galgens“ zum Abhängen des Wildes bis zur Beschau durch einen Befugten eingegangen werden. Aus jagdfachlicher Sicht wird festgestellt, dass auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sowie insbesondere auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung bzw. des Bauplanes ersichtlich ist, dass die Jagdhütte im Wesentlichen als Aufenthaltsbereich sowie zur Lagerung von Futtermitteln dienen soll. Eine Lagerung, Behandlung oder das Zerwirken von Wildbrett ist in der Jagdhütte baulich nicht vorgesehen. Auch ein Kühlraum ist nicht geplant. Die Errichtung eines Galgen bzw. das Aufbewahren von Wild durch Aufhängen im Jagdgebiet ist auch ohne die geplante Jagdhütte möglich. Eine derartige Vorrichtung könnte z.B. auch im Bereich der Fütterung aufgestellt werden. An den Sachverständigen wird weiters die Frage gestellt, ob auf Grund der Beweisergebnisse eine Erforderlichkeit der Jagdhütte im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes für die Lagerung von Futtermitteln bzw. Werkzeug zur Bewirtschaftung des Revieres als erforderlich anzusehen ist. Auch dafür wird aus den oben angeführten Gründen die jagdliche Erforderlichkeit nicht gesehen. Zusammenfassend wird der Amtssachverständige ersucht, zu der Frage insgesamt Stellung zu nehmen, ob im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 eine Erforderlichkeit der beantragten Jagdhütte gegeben ist.Zusammenfassend wird der Amtssachverständige ersucht, zu der Frage insgesamt Stellung zu nehmen, ob im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, , NÖ Raumordnungsgesetz 1976 eine Erforderlichkeit der beantragten Jagdhütte gegeben ist. Aus jagdfachlicher Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nicht bestätigt werden kann.“Aus jagdfachlicher Sicht wird zusammenfassend festgestellt, dass die Erforderlichkeit der Errichtung der gegenständlichen Jagdhütte im Sinne der Bestimmung des , Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 nicht bestätigt werden kann.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Artikel 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Art. 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 17 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 17, Forstgesetz 1975 lautet: „
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass die gegenständliche Fläche im rechtskräftigen Waldentwicklungsplan mit der Kennzahl 221 ausgewiesen ist. Dies bedeutet – wie auch vom forstfachlichen ASV im Zuge der Verhandlung zweifelsfrei ausgeführt wurde – das Vorliegen eines erhöhten öffentlichen Interesses an der Walderhaltung (nämlich auf Grund der Wertziffer 2 bei der Schutz-und Wohlfahrtsfunktion). Das Vorliegen eines (erhöhten) öffentlichen Interesses an der Walderhaltung bedeutet aber auch, dass eine Bewilligung zur Rodung aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 nicht erteilt werden konnte.Das Vorliegen eines (erhöhten) öffentlichen Interesses an der Walderhaltung bedeutet aber auch, dass eine Bewilligung zur Rodung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht erteilt werden konnte. Es war daher zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt (vgl. § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975).Es war daher zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975). Aufgrund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung konnte ebenfalls als erwiesen angesehen werden, dass die Errichtung der Jagdhütte eine bequemere Jagdausübung ermöglicht, jedoch diese im privaten Interesse des jagdausübenden oder gegebenenfalls auch des Grundeigentümers, welche das Jagdrevier verpachtet, gelegen ist. Ein öffentliches Interesse im Sinne der Jagdwirtschaft liegt gegenständlich nicht vor. Die Jagdhütte ist für die Ausübung der Jagd wie auch für die Erfüllung des Abschussplanes aus fachlicher Sicht nicht notwendig. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich aufgrund des Aktes der belangten Behörde (insbesondere des Gutachtens des ASV für Raumordnung) auch ergab, dass aus fachlicher Sicht sich keine Erforderlichkeit einer Bauführung im Grünland ergebe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen jagdfachlichen und forstfachlichen Amtssachverständigen ergab sich daher zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der Rodung gegenständlich nicht gegeben sind. Vielmehr ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass kein öffentliches Interesse an der Nutzung der gegenständlichen Fläche als Jagdhütte vorhanden ist. Es kann daher auch eine Abwägung nicht stattfinden bzw. muss diese jedenfalls zugunsten der Walderhaltung ausfallen. Die Rodungsbewilligung war daher zu versagen und der Antrag abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.670.001.2014