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{'item': 'LVwG-S-1635/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1635/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der KA, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.06.2017, GZ. HLS2-V-17 2255/5, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14.06.2017, GZ. HLS2-V-17 2255/5, wurde der Beschwerdeführerin KA zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 02.02.2017 Ort: ***, ***, KG ***, Grst.Nr. *** Tatbeschreibung: Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der T KG, FN ***, und sohin als deren gem. § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass ein Container und sohin ein gem. § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtiges Gebäude ohne Baubewilligung errichtet wurde. Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der T KG, FN ***, und sohin als deren gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass ein Container und sohin ein gem. Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtiges Gebäude ohne Baubewilligung errichtet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 37 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von € 1.250,00 37 Stunden § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.400,00“ Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich der vorstehende Tatvorwurf auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Anlagenrecht, vom 06.02.2017 gründe. Die Übertretung sei auf Grund des Erhebungsberichtes der Polizeiinspektion *** vom 02.02.2017 festgestellt worden. Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.05.2017 sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen sei.Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Verwaltungsbehörde erwogen, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 19, VStG die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen sei.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 30.06.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und damit erkennbar auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass von der T KG ein nach der NÖ Bauordnung baubewilligungspflichtiger Container nicht aufgestellt worden sei. Kühlzellen für die Gastronomie seien aufgestellt aber nicht betrieben worden. Diese Kühlzellen seien nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft sofort beseitigt worden.
  5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 05.07.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zl HLS2-V-17 2255/
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der T KG. Diese betreibt in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einen Gastgewerbebetrieb. Ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben – nämlich ein Bauwerk in der Form eines Containers, östlich des bestehenden Gastgewerbebetriebes, welches als Kühlhaus für den Gastgewerbebetrieb dienen soll – wurde am 02.02.2017 vorgefunden. Die Errichtung des von der Polizeiinspektion *** an diesem Tage vorgefundenen vermeintlich rechtswidrig errichteten Containers erfolgte jedenfalls zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum vor dem 02.02.
  7. Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin unbeschränkt haftende Gesellschafterin der T KG ist. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den am 02.02.2017 durch die Polizeiinspektion *** stattgefundenen Erhebungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der von der Polizeiinspektion *** aufgenommenen Fotodokumentation. Festgestellt wird auch, dass die Errichtung dieses gegenständlichen Bauvorhabens (Containers) nicht erst am 02.02.2017 erfolgt ist. Dies ergibt sich schon auf Grund der Bilder 8 und 10 der von der Polizeiinspektion am 02.02.2017 erstellten Fotodokumentation und der erkennbaren Schneebedeckung auf dem Container. Aus dem Bericht der Polizeiinspektion vom 02.02.2017 geht auch lediglich hervor, dass sich der Container im hinteren Bereich der Betriebsanlage „befindet“. Dass er dort am 02.02.2017 errichtet wurde, ergibt sich weder aus dem Bericht der Polizeiinspektion noch der Anzeige der der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, Fachgebiet Anlagenrecht, vom 06.02.
  8. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz: § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  9. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“ § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
  2. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt,
  3. (…)“ § 37 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014: „Übertretungen nach
  4. Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
  5. Absatz eins, Ziffer eins, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,
  6. (…) zu bestrafen.“ § 44a VStG 1991:Paragraph 44 a, VStG 1991: „Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  7. die als erwiesen angenommene Tat;
  8. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  9. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  10. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  11. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
  12. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  13. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  14. die Identität der Tat (auch nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Im Hinblick auf das unverwechselbare Feststehen der Identität der Tat muss
  15. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Wiederaufnahmeverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  16. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140).der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B. VwGH 21.10.1992, 92/02/0140). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, und zwar in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025, und VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN).Der Spruch eines Straferkenntnisses hat demnach jedenfalls den Zeitpunkt der Begehung der Tat zu enthalten und, falls es sich hierbei um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende, und zwar in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/07/0025, und VwGH 24.03.2011, 2007/07/0158 mwN). § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung auszuführen oder ausführen zu lassen oder ein solches Bauwerk dementsprechend zu benützen.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 enthält mehrere alternative Straftatbestände, nämlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung auszuführen oder ausführen zu lassen oder ein solches Bauwerk dementsprechend zu benützen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen. Als Tatzeitpunkt wird dazu jeweils konkret der 02.02.2017 vorgeworfen; dieser Tatzeitpunkt ist somit auch zweifellos im Sinne des § 44a Z. 1 VStG ausreichend konkretisiert.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt zu haben oder ausgeführt haben zu lassen. Als Tatzeitpunkt wird dazu jeweils konkret der 02.02.2017 vorgeworfen; dieser Tatzeitpunkt ist somit auch zweifellos im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausreichend konkretisiert. Aus diesem eindeutigen Wortlaut des Spruches des Straferkenntnisses ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin am 02.02.2016 dieses Bauvorhaben widerrechtlich ausgeführt haben soll oder dieses widerrechtlich ausführen hat lassen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass eben am von der Verwaltungsbehörde angenommenen Tatzeitpunkt des 02.02.2017 dieses Bauvorhabens im Rahmen einer polizeilichen Überprüfung lediglich festgestellt wurde, dieses Bauvorhaben aber bereits vor diesem Zeitpunkt ausgeführt worden war, sodass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat zur angelasteten Tatzeit jedenfalls nicht begangen hat und auch nicht begangen haben kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls in diesem Zusammenhang stehende widerrechtliche Zustände noch am 02.02.2017 angedauert haben, handelt es sich doch lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde jedoch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angelastet. Die Tathandlung des § 37 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz NÖ BO 2014 ist mit der vollständigen Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls in diesem Zusammenhang stehende widerrechtliche Zustände noch am 02.02.2017 angedauert haben, handelt es sich doch lediglich bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz NÖ BO 2014, somit bei der Benützung eines derartigen Bauvorhabens, um ein Dauerdelikt. Das objektive Tatbild der Benützung dieses verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde jedoch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt angelastet. Die Tathandlung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, erster Halbsatz NÖ BO 2014 ist mit der vollständigen Ausführung dieses Bauvorhabens abgeschlossen. Im Ergebnis hat somit die Beschwerdeführerin das objektive Tatbild, welches ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet wird, zur Tatzeit nicht begangen, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen war.Im Ergebnis hat somit die Beschwerdeführerin das objektive Tatbild, welches ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet wird, zur Tatzeit nicht begangen, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat demnach die Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat demnach die Beschwerdeführerin auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  17. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt insbesondere keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1635.001.2017

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