RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1026/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SI, vertreten durch seine Sachwalterin Mag. Aida Slijepcevic, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 17.8.2015, Zl. PJ3-H-15817/001, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, VwGVG aufgehoben. und beschließt:
- Der Antrag des Beschwerdeführers, das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Der Antrag des Beschwerdeführers, das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer erlitt am 19.1.2015 als Bauarbeiter auf der Baustelle im Einkaufszentrum ***, ***, in ***, einen Arbeitsunfall. Dabei kam es zu einem schweren Polytrauma mit Schädelhirntrauma. Der Beschwerdeführer wurde in das Universitätsklinikum *** eingeliefert und zunächst auf der Intensiv- und der neurochirurgischen Station, ab 18.5.2015 in der Abteilung für Neurologie betreut. 1.
- Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 25.2.2015 wurde für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 18.6.2015, GZ. 12 P 30/15k-9, wurde RA Mag. Aida Slijepcevic zur Sachwalterin bestellt. 1.
- Die Sachwalterin des Beschwerdeführers stellte am 7.8.2015 für den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einen Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim. 1.
- Mit 13.8.2015 war der Beschwerdeführer am Universitätsklinikum *** mit dem Status „obdachlos“ gemeldet. 1.
- Mit Bescheid vom 17.8.2015, Zl. PJ3-H-15817/001, wies der Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 7.8.2015 „mangels Zuständigkeit“ zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Mazedonien habe und über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfüge. Er halte sich im Universitätsklinikum *** auf. Weil der Beschwerdeführer über keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich verfüge, sei keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich gemäß § 67 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) gegeben, sodass keine inhaltliche Überprüfung des Antrages habe stattfinden können. Der Antrag sei wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Mazedonien habe und über keinen Wohnsitz in Niederösterreich verfüge. Er halte sich im Universitätsklinikum *** auf. Weil der Beschwerdeführer über keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich verfüge, sei keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich gemäß Paragraph 67, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) gegeben, sodass keine inhaltliche Überprüfung des Antrages habe stattfinden können. Der Antrag sei wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen Behebung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Weiters wurde beantragt, das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz der verzeichneten Verfahrenskosten zu verpflichten. In den für dieses Verfahren wesentlichen Punkten bringt die Beschwerde zunächst vor, dass bezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen aufrechten Wohnsitz habe, zumal seine Gattin und sein Kind in Mazedonien leben würden. Der Beschwerdeführer habe seiner Gattin zufolge seinen Wohnsitz in Mazedonien mehrere Monate vor dem Unfall aufgegeben, um nach Österreich zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zu ziehen. Die Unterkunft an der Adresse ***, *** sei von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden, eine polizeiliche Meldung habe dieser jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer sei ein Mitarbeiter der Fa. FB GmbH, in *** gewesen. Somit hätte eine Versicherung bei der NÖ Gebietskrankenkasse bzw. der AUVA bestehen müssen. Aus dem Akt gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer angeblich bei der slowenischen Firma EM d.o.o., in ***, beschäftigt gewesen sein sollte, somit bestünde dahingehend ein Widerspruch.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer SI, geb. am ***, bulgarischer Staatsangehöriger, erlitt am 19.1.2015 als Bauarbeiter auf der Baustelle im Einkaufszentrum ***, ***, in ***, einen Arbeitsunfall. Dabei kam es zu einem schweren Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma. Der Beschwerdeführer wurde in das Universitätsklinikum *** eingeliefert und zunächst auf der Intensiv- bzw. der neurochirurgischen Station, ab 18.5.2015 in der Abteilung für Neurologie betreut. Laut der im Akt aufliegenden Anmeldebestätigung der slowenischen Sozialversicherung war der Beschwerdeführer bei der Firma EM d.o.o., in ***, beschäftigt und in Slowenien sozialversichert. Auf der Bestätigung ist als Wohnadresse des Beschwerdeführers außerdem „***, ***“, somit eine Adresse in Bulgarien vermerkt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau und seine Tochter leben in Mazedonien. Die Sachwalterin des Beschwerdeführers stellte am 7.8.2015 für den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einen Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim und gab als Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers „***, ***“ an. Der Bürgermeister der Stadt *** wiederum vermerkte am 12.8.2015 auf dem Antrag, dass der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz in NÖ habe und lt. ZMR nicht gemeldet sei. Mit 13.8.2015 war der Beschwerdeführer am Universitätsklinikum *** mit dem Status „obdachlos“ gemeldet. Über Nachfrage des erkennenden Richters am 25.11.2015 teilte die Sachwalterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer bei einem slowenischen Unternehmen beschäftigt war und die slowenische Versicherung deshalb „bisher“ die Krankenhauskosten bezahlt habe. Außerdem hat der Beschwerdeführer – dies wisse die Sachwalterin über dessen Gattin – für mehrere Wochen in *** in einer Arbeiterunterkunft gewohnt, dort allerdings nur übernachtet. Der Beschwerdeführer war jedenfalls seit dem Arbeitsunfall bis zum Stellen des Antrages auf Aufnahme in ein NÖ Pflegeheim in NÖ aufhältig. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls, noch danach den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Niederösterreich begründen wollte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Inhalten des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. PJ3-H-15817/001, und dem Vorbringen der Sachwalterin des Beschwerdeführers. In Bezug auf das Vorbringen der Sachwalterin, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich gehabt, ergeben sich Widersprüche. So wurde dies zwar in der Beschwerde behauptet, in dem Telefonat am 25.11.2015 jedoch dahingehend wieder eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer in der genannten Arbeiterunterkunft in *** nur übernachtet hat. Da außerdem eine Meldung an die Meldebehörde, die als Indiz für die Begründung eines Hauptwohnsitzes heranzuziehen ist, nicht erfolgt ist, war in der Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – zumal auch seine Ehefrau und seine Tochter nicht in Niederösterreich wohnen – nicht den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Niederösterreich begründen wollte. Der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers war dagegen, schon alleine wegen des Krankenhausaufenthaltes, unstrittig.
- Rechtslage: 3.
- § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: 3.
- Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: „§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 4Anspruch
(1)Absatz eins,Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch 1.Ziffer eins die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und 2.Ziffer 2 seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.
(2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1.Ziffer eins Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder 2.Ziffer 2 - 5. […]
(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und der Fremde sich rechtmäßig in Österreich aufhält.
(5)Absatz 5,Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann.Fremden, die nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, kann Hilfe bei stationärer Pflege auf Grundlage des Privatrechtes geleistet werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Grundlage geltend gemacht werden kann. […] § 12Paragraph 12Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Absatz 3,Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. […] § 67Paragraph 67Örtliche Zuständigkeit
(1)Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich bei Bescheiden über die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt des Hilfebedürftigen. Im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt. […]“ 3.2. § 1 des Meldegesetzes (MeldeG) lautet auszugsweise: 3.2. Paragraph eins, des Meldegesetzes (MeldeG) lautet auszugsweise: „§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(2)Absatz 2,–
(5a)[…]
(6)Absatz 6,Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7)Absatz 7,Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8)Absatz 8,Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9)Absatz 9,Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.“
- Erwägungen: 6.
- Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser weder über einen Hauptwohnsitz, noch über einen Wohnsitz in Niederösterreich verfüge. Da er keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich habe, sei keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich gemäß § 67 Abs. 1 NÖ SHG gegeben gewesen. 6.
- Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser weder über einen Hauptwohnsitz, noch über einen Wohnsitz in Niederösterreich verfüge. Da er keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich habe, sei keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich gemäß Paragraph 67, Absatz eins, NÖ SHG gegeben gewesen. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch im Ergebnis die Rechtslage: 6.1.
- Vorerst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in Niederösterreich keinen Hauptwohnsitz gehabt hat: 6.1.1.
- Eine nähere Definition des Hauptwohnsitzes findet sich in § 1 MeldeG: So ist nach § 1 Abs. 7 MeldeG der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. § 1 Abs. 8 MeldeG enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.6.1.1.
- Eine nähere Definition des Hauptwohnsitzes findet sich in Paragraph eins, MeldeG: So ist nach Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. Für die Begründung des Hauptwohnsitzes ist sohin einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille erforderlich, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen (vgl. VwGH 28.2.2013, 2010/10/0004). Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung (vgl. VwGH 17.3.2009, 2008/21/0391).Für die Begründung des Hauptwohnsitzes ist sohin einerseits der faktische Aufenthalt und andererseits der Wille erforderlich, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen vergleiche VwGH 28.2.2013, 2010/10/0004). Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung vergleiche VwGH 17.3.2009, 2008/21/0391). 6.1.1.
- Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer in Niederösterreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war lediglich seit 13.8.2015 im Krankenhaus *** gemeldet, dem jedoch keine Wohnsitzqualität zukommt. Dies ist somit ein Indiz gegen das Bestehen eines Hauptwohnsitzes. Wenn außerdem die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer hätte in der genannten Arbeiterunterkunft in *** seinen Hauptwohnsitz gehabt, diesen jedoch nicht gemeldet, so ist auf § 7 Abs. 1 MeldeG zu verweisen, wonach den Unterkunftnehmer die Meldepflicht trifft.6.1.1.
- Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer in Niederösterreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war lediglich seit 13.8.2015 im Krankenhaus *** gemeldet, dem jedoch keine Wohnsitzqualität zukommt. Dies ist somit ein Indiz gegen das Bestehen eines Hauptwohnsitzes. Wenn außerdem die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer hätte in der genannten Arbeiterunterkunft in *** seinen Hauptwohnsitz gehabt, diesen jedoch nicht gemeldet, so ist auf Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG zu verweisen, wonach den Unterkunftnehmer die Meldepflicht trifft. Ein weiteres Kriterium ist der Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen. Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers lebten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, wie festgestellt, in Mazedonien. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls gegen einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich. In Zusammenschau mit der Aussage der Sachwalterin des Beschwerdeführers, wonach dieser in der angegebenen Arbeiterunterkunft in *** lediglich übernachtet haben soll, kann im Ergebnis nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Willen hatte, in Niederösterreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen. Es spricht vielmehr dafür, dass es sich beim Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich um einen temporären Arbeitsaufenthalt gehandelt hat. 6.1.
- Entgegen der Annahme der belangten Behörde stellt die Bestimmung des § 67 NÖ SHG über die örtliche Zuständigkeit allerdings nicht alleine auf das Kriterium des Hauptwohnsitzes ab. 6.1.
- Entgegen der Annahme der belangten Behörde stellt die Bestimmung des Paragraph 67, NÖ SHG über die örtliche Zuständigkeit allerdings nicht alleine auf das Kriterium des Hauptwohnsitzes ab. 6.1.2.
- So ist explizit normiert, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde „in Ermangelung eines [Hauptwohnsitzes] nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen“ richtet. Weiters erfolgt die Konkretisierung, dass im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt. Dazu sprechen die Gesetzesmaterialien außerdem aus, dass „bezüglich der Leistungen der stationären Krankenhilfe an Personen ohne Hauptwohnsitz eine Klarstellung getroffen“ wird (vgl. Ltg.-336/S-2-1999, S. 34). Es ist also schon alleine auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutig, dass sich die örtliche Zuständigkeit nicht alleine nach dem Hauptwohnsitz richtet. 6.1.2.
- So ist explizit normiert, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde „in Ermangelung eines [Hauptwohnsitzes] nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen“ richtet. Weiters erfolgt die Konkretisierung, dass im Falle der Leistung der Sozialhilfe an eine Person ohne Hauptwohnsitz in einer Krankenanstalt jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, aus deren Zuständigkeitsbereich die Einlieferung in die Krankenanstalt erfolgte. Kann danach keine Zuständigkeit bestimmt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Krankenanstalt liegt. Dazu sprechen die Gesetzesmaterialien außerdem aus, dass „bezüglich der Leistungen der stationären Krankenhilfe an Personen ohne Hauptwohnsitz eine Klarstellung getroffen“ wird vergleiche Ltg.-336/S-2-1999, S. 34). Es ist also schon alleine auf Grund des Gesetzeswortlautes eindeutig, dass sich die örtliche Zuständigkeit nicht alleine nach dem Hauptwohnsitz richtet. 6.1.2.
- Wesentlich ist also die Frage, wie der Ausdruck „Aufenthalt“ in § 67 Abs. 1 NÖ SHG zu interpretieren ist. Die eine Variante ist das Abstellen auf das rein physische Element, also der Anwesenheit, während die weitergehende Auslegung – nämlich die Annahme eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 66 Abs. 2 JN – einen gewissen Entschluss, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu wollen, mitumfasst. 6.1.2.
- Wesentlich ist also die Frage, wie der Ausdruck „Aufenthalt“ in Paragraph 67, Absatz eins, NÖ SHG zu interpretieren ist. Die eine Variante ist das Abstellen auf das rein physische Element, also der Anwesenheit, während die weitergehende Auslegung – nämlich die Annahme eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, JN – einen gewissen Entschluss, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu wollen, mitumfasst. Für das erkennende Gericht sprechen die besseren Argumente für das Verständnis des „Aufenthalts“ im Sinne einer bloßen tatsächlichen körperlichen Anwesenheit des Betreffenden im Amtsbereich der Behörde. Interpretierte man nämlich den Begriff im Sinne eines „gewöhnlichen Aufenthalts“, so verbliebe für die Behörde bei reiner physischer Präsenz des Betroffenen keine Zuständigkeit, stellen die Sonderbestimmungen in Bezug auf die Krankenanstalten denn nur auf den Umstand ab, dass kein Hauptwohnsitz vorliegt. Für diese Sichtweise spricht auch die Ansicht, dass der Begriff „Aufenthalt“ im § 3 AVG – der insoweit dann subsidiär in Betracht kommt, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist – im Sinne der tatsächlichen Anwesenheit zu verstehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 3, Rz. 7). Weiters ging der VwGH in seinem Erkenntnis vom 3.9.2009, wo es um die örtliche Zuständigkeit einer Behörde anhand des letzten Aufenthalts des Betroffenen im Inland ging, ebenso von einer rein körperlichen Anwesenheit ohne weitergehendes Willenselement aus (vgl. VwGH 3.9.2009, 2008/22/0666). Für diese Sichtweise spricht auch die Ansicht, dass der Begriff „Aufenthalt“ im Paragraph 3, AVG – der insoweit dann subsidiär in Betracht kommt, als die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in einem Materiengesetz unvollständig ist – im Sinne der tatsächlichen Anwesenheit zu verstehen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 3,, Rz. 7). Weiters ging der VwGH in seinem Erkenntnis vom 3.9.2009, wo es um die örtliche Zuständigkeit einer Behörde anhand des letzten Aufenthalts des Betroffenen im Inland ging, ebenso von einer rein körperlichen Anwesenheit ohne weitergehendes Willenselement aus vergleiche VwGH 3.9.2009, 2008/22/0666). 6.1.
- Nun ist jedoch unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung seinen tatsächlichen Aufenthalt in Niederösterreich gehabt hat, lag er denn bereits seit seinem Arbeitsunfall am 19.1.2015 im Krankenhaus ***. Daraus ergibt sich vorläufig, dass die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint hat. 6.
- An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis im Bescheid auf § 12 NÖ SHG nichts zu ändern. Zum einen verbieten schon der eindeutige Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Bescheides, dass die belangte Behörde den Wortlaut „zurückgewiesen“ im Sinne einer Abweisung des Antrages verstanden wissen wollte. 6.
- An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis im Bescheid auf Paragraph 12, NÖ SHG nichts zu ändern. Zum einen verbieten schon der eindeutige Wortlaut des Spruchs und der Begründung des Bescheides, dass die belangte Behörde den Wortlaut „zurückgewiesen“ im Sinne einer Abweisung des Antrages verstanden wissen wollte. Zum anderen handelt es sich bei den Bestimmungen der §§ 4 und 12 NÖ SHG um Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Über deren Vorliegen hat die Behörde somit inhaltlich zu entscheiden und den Antrag bei deren Nichtvorliegen gegebenenfalls abzuweisen. Zum anderen handelt es sich bei den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 12 NÖ SHG um Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Über deren Vorliegen hat die Behörde somit inhaltlich zu entscheiden und den Antrag bei deren Nichtvorliegen gegebenenfalls abzuweisen. 6.
- Zusammengefasst hat die belangte Behörde durch die rechtswidrige Zurückweisung dem Beschwerdeführer die eigentlich geforderte Sachentscheidung verweigert (vgl. VwGH 19.5.2015, 2015/21/0001) und damit sein Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VwGH 11.6.1987, 86/16/0063). 6.
- Zusammengefasst hat die belangte Behörde durch die rechtswidrige Zurückweisung dem Beschwerdeführer die eigentlich geforderte Sachentscheidung verweigert vergleiche VwGH 19.5.2015, 2015/21/0001) und damit sein Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VwGH 11.6.1987, 86/16/0063). 6.
- Auch wenn das Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG grundsätzlich in der Sache selber zu entscheiden hat, würde eine erstmalige Sachentscheidung – wie im gegenständlichen Fall – den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als unzulässig erwiesen (vgl. VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Außerdem kann das Verwaltungsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde nur prozessual entschieden hat, etwa indem ein Antrag zurückgewiesen wurde, nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 29.5.2009, 2007/03/0157, und 29.4.2010, 2008/21/0302).6.
- Auch wenn das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG grundsätzlich in der Sache selber zu entscheiden hat, würde eine erstmalige Sachentscheidung – wie im gegenständlichen Fall – den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde) überschreiten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als unzulässig erwiesen vergleiche VwGH 29.9.2011, 2010/21/0429; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Außerdem kann das Verwaltungsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde nur prozessual entschieden hat, etwa indem ein Antrag zurückgewiesen wurde, nur über die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung, nicht aber meritorisch entscheiden vergleiche VwGH 29.5.2009, 2007/03/0157, und 29.4.2010, 2008/21/0302). Das erkennende Gericht hatte sich daher auf die Behebung des angefochtenen Bescheides zu beschränken. 6.
- Zum Antrag auf Verpflichtung zum Kostenersatz der Verfahrenskosten ist auszuführen, dass das VwGVG für ein Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dafür keine Rechtsgrundlage bietet, zumal § 35 VwGVG nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anwendung findet. Der Antrag war daher zurückzuweisen.6.
- Zum Antrag auf Verpflichtung zum Kostenersatz der Verfahrenskosten ist auszuführen, dass das VwGVG für ein Bescheidbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dafür keine Rechtsgrundlage bietet, zumal Paragraph 35, VwGVG nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anwendung findet. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1026.001.2015