GVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. September 2016, Zl. KRL2-J-1115/005, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde),
3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, für das Eigenjagdgebiet *** – ÖBF, Revier EJ *** - ÖBF, verpachtet an Herrn Ing. APB (in der Folge: Beschwerdeführer), für das Jagdjahr 2016 hinsichtlich des Rehwildes nachstehende Abschüsse:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. September 2016, , Zl. KRL2-J-1115/005, verfügte die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde),
Paragraph 81, Absatz 3, und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, , für das Eigenjagdgebiet *** – ÖBF, Revier EJ *** - ÖBF, verpachtet an Herrn Ing. APB (in der Folge: Beschwerdeführer), für das Jagdjahr 2016 hinsichtlich des Rehwildes nachstehende Abschüsse: Böcke Geißen Kitze gesamt Jahr Ältere Jährlinge 5 4 10 13 32 2016 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten für die Jagdjahre 2014 - 2016 hinsichtlich des Rehwildes folgenden Abschuss vorsah: Böcke Geißen Kitze gesamt Jahr Ältere Jährlinge 5 3 8 8 24 2014 5 3 8 8 24 2015 5 4 8 8 25 2016 Der Bezirksjagdbeirat (BJB) habe sich in seiner Sitzung am 10.05.2016 für folgenden Abschuss ausgesprochen: Böcke Geißen Kitze gesamt Jahr Ältere Jährlinge 5 3 8 8 24 2016 +4 +3 +2 +5 14 2016 = 9 = 6 = 10 = 13 = 38 2016 Dies deshalb, weil der Mindestabschuss lt. Abschussplan – wie auch im Jahr davor - deutlich unterschritten worden sei. Der BJB empfahl, die Abschusslisten bezüglich des Rehwildes zu überprüfen und bei Nichterfüllung festzustellen, ob eine entsprechende Begründung vorliegen würde. Bei deutlicher Unterschreitung des Abschusses wäre das Abschussdefizit im nächsten Jahr vorzuschreiben. Die gelte insbesondere für das EJG ***, wo eine gravierende Unterschreitung des Abschusses im Jahr 2015 festgestellt werden musste. Nach Wiedergabe des Verfahrens wurde insbesondere auf Grund der gutachterlichen Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen, welcher sich auf Grund der vorhandenen Wildschäden, des hohen Rehwildbestandes unter Berücksichtigung der „Bockschusszeit“ für eine Änderung bei den Geißen (2 Stück) und Kitzen (5 Stück) aussprach, seitens der belangten Behörde die gegenständliche Verfügung getroffen. Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 21. Oktober 2016, fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid sich auf eine unrichtige Rechtsvorschrift stütze. Auch sei nicht der tatsächliche Wildbestand zu Grunde gelegt worden und stelle dies einen sekundären Verfahrensmangel dar. Der Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden und daher ergänzungsbedürftig. Es wurde die Durchführung einer Verhandlung und eines Ortsaugenscheines sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Seitens der belangten Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mitgeteilt, dass betreffend dem Rehabschuss im gegenständlichen Jagdgebiet für die Jahre 2014 bis 2016 ein Abschussplan vorgelegt wurde. Dieser wurde seitens der belangten Behörde „zur Kenntnis genommen“. Konkret bedeutet dies, dass keine anderslautende Abschussverfügung seitens der belangten Behörde getroffen wurde. Aus dem vorgelegten Abschussplan ergibt sich für das Rehwild folgender Abschussantrag: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Artikel 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN). § 80 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 80, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „
den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.Der Abschußplan
den Ziffer 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.
4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die
Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
1 NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.
1 NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten
2 NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.Der Abschuss von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist
Paragraph 80, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz nur auf Grund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilten Abschussbewilligung oder getroffenen Abschussverfügung zulässig.
Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildstandes sowie eines gesunden Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild die Angaben des - vom Jagdausübungsberechtigten
Paragraph 80, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz vorzulegenden - Abschussplanes zu prüfen und den beantragten Abschuss zu bewilligen oder abweichend vom Abschussantrag den Abschuss zu verfügen, wobei auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen ist. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Abschuss ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird. Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz sieht für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwild nicht zulassen, vor, dass der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden kann, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach § 81 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die
3 NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. (vgl. VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034)Grundlage für jeden Abschussplan ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl. 88/03/0252, ergangen zum Kärntner Jagdgesetz 1978, mit weiteren Judikaturhinweisen) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Behörde bei der ihr nach Paragraph 81, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz obliegenden Entscheidung auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die
Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muss demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschussregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist. vergleiche VwGH vom 26.02.1990, 90/19/0034) Die (amtswegige) Entscheidung der belangten Behörde stützt sich ausschließlich auf die Bestimmung des § 81 Abs. 3 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974.Die (amtswegige) Entscheidung der belangten Behörde stützt sich ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 3 und 7 NÖ Jagdgesetz
GVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Abänderung des verfügten Abschusses rechtlich zweifelslos möglich ist. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Bestimmung des § 82 NÖ Jagdgesetz 1974 hingewiesen.Ergänzend wird ausgeführt, dass eine Abänderung des verfügten Abschusses rechtlich zweifelslos möglich ist. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 82, NÖ Jagdgesetz 1974 hingewiesen., Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1169.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.