Obsah (10)
§ 28§ 25aArt. 133§ 42Art. 15aArtikel 15§ 11§ 2§ 9§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-326/004-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Verfahren: 1.
- Mit Bescheid vom 9.3.2015 wies die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: Belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 8.9.2014 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und auf Leistungen bei Krankheit im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Finanzamt Hollabrunn mit Schreiben vom 4.12.2014 dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe und auch die erhöhte Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2013 bis Dezember 2014 zuerkannt habe. Zusätzlich habe das Finanzamt am 2.2.2015 Familienbeihilfe, erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2013 nachbezahlt. Der Beschwerdeführer habe vom Finanzamt Nachzahlungen der Familienbeihilfe in Höhe von gesamt € 23.102,70 erhalten. Durch die Zuerkennung zähle der Beschwerdeführer zur Personengruppe „volljähriger Antragsteller“ mit Behinderung. Damit gelte das Subsidiaritätsprinzip, wonach volljährige Antragsteller zunächst ihren Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern geltend machen müssen, bevor sie Anspruch auf Mindestsicherung hätten. 1.
- Mit dem im ersten Verfahrensgang ergangenen Erkenntnis vom 5.11.2015, LVwG-AV-326/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht NÖ die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Zu den Beschwerdeausführungen und dem weiteren Verfahrensgang bis dorthin sei auf das Erkenntnis verwiesen. 1.
- Mit Erkenntnis vom 9.8.2016 gab der Verwaltungsgerichthof der gegen das hg. Erkenntnis erhobenen Revision Folge und behob es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der VwGH aus wie folgt: „1 Mit Erkenntnis vom
- November 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen ab
- September 2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn abgewiesen. 2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der 28-jährige beschäftigungslose Revisionswerber im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebe, die auch seine Sachwalterin sei. 3 Im Dezember 2014 und im Februar 2015 seien Nachzahlungen von Familienbeihilfe, erhöhter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Revisionswerber in der Höhe von insgesamt EUR 23.102,70 erfolgt. 4 Nach dem Vorbringen der Sachwalterin habe diese das Geld dazu verwendet, um Forderungen ihrer Gläubiger (für offene Umsatzsteuerzahlungen, offene Sozialversicherungsbeiträge, eine Kontoüberziehung und die Rückzahlung eines Darlehens) zu befriedigen. Nach diesem Vorbringen sei nur mehr ein Teilbetrag von EUR 2.000,-- vorhanden. 5 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Ersparnisse, auch wenn sie aus Einkommensbestandteilen gebildet worden seien, die für die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen nicht als Einkommen anzusehen seien, als Vermögen des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. 6 Wenn die Sachwalterin vorbringe, sie habe das Geld für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten verwendet, die sie eingegangen sei, um den Unterhalt des Revisionswerbers sicherzustellen, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Person zu verwenden sei, für die sie gewährt werde. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesamtbetrag der nachgezahlten Leistungen von über EUR 23.000,-- zumindest in sozialrechtlicher Hinsicht als Vermögen des Revisionswerbers und nicht als Vermögen der Sachwalterin anzusehen sei. Die offenen Umsatzsteuerforderungen, Krankenkassenbeiträge, Kontoüberziehungen und dergleichen, seien ausschließlich dem Vermögensbereich der Sachwalterin und nicht jenem des Revisionswerbers zuzuordnen. 7 Da der Revisionswerber somit über ein Vermögen von mehr als EUR 23.000,-- verfüge, habe er keinen Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen. 8 Weiters hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Über die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen: 9 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, dass der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob die Familienbeihilfennachzahlung, die zur Begleichung von - letztlich zur Deckung des Lebensunterhaltes des Hilfesuchenden eingegangenen - Schulden verwendet worden sei, ein Vermögen des Hilfesuchenden darstelle. 10 Damit wird im Ergebnis eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend gemacht. Die Revision ist daher zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt: 10 Damit wird im Ergebnis eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG geltend gemacht. Die Revision ist daher zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt: 11 Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, der Nachzahlungsbetrag von EUR 23.102,70 stelle ungeachtet des vorgebrachten Umstandes, dass nahezu der gesamte Betrag für die Tilgung von Schulden der Sachwalterin verwendet worden sei, jedenfalls ein Vermögen des Revisionswerbers dar, das der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen entgegenstehe. 12 Zunächst ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass auch Ersparnisse aus Einkommensteilen, die bei der Gewährung von Mindestsicherung außer Ansatz zu bleiben haben, als Vermögen im Sinn der Regelungen über die Mindestsicherung anzusehen sind (vgl. etwa zuletzt den hg. Beschluss vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/10/0084). 12 Zunächst ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass auch Ersparnisse aus Einkommensteilen, die bei der Gewährung von Mindestsicherung außer Ansatz zu bleiben haben, als Vermögen im Sinn der Regelungen über die Mindestsicherung anzusehen sind vergleiche , etwa zuletzt den hg. Beschluss vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/10/0084). 13 Sollte die Nachzahlung tatsächlich fast zur Gänze für die Begleichung von - zu welchem Zweck auch immer eingegangenen - Schulden der Sachwalterin verwendet worden sein, so wäre jedenfalls kein Barvermögen des Revisionswerbers in der Höhe des nachgezahlten Betrages vorhanden. Eine allenfalls bestehende Ersatzforderung des Revisionswerbers gegen seine Sachwalterin auf Grund einer zweckwidrigen Verwendung der Familienbeihilfen- und Kinderabsatzbetragsnachzahlungen könnte nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Mindestsicherung einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden, als sie liquide oder doch zumindest rasch liquidierbar wäre (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zu den Mindestsicherungsgesetzen der Länder etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, Zl. 2012/10/0080). Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Träger der Mindestsicherung in Vorlage zu treten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Zl. Ro 2014/10/0004). 13 Sollte die Nachzahlung tatsächlich fast zur Gänze für die Begleichung von - zu welchem Zweck auch immer eingegangenen - Schulden der Sachwalterin verwendet worden sein, so wäre jedenfalls kein Barvermögen des Revisionswerbers in der Höhe des nachgezahlten Betrages vorhanden. Eine allenfalls bestehende Ersatzforderung des Revisionswerbers gegen seine Sachwalterin auf Grund einer zweckwidrigen Verwendung der Familienbeihilfen- und Kinderabsatzbetragsnachzahlungen könnte nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Mindestsicherung einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden, als sie liquide oder doch zumindest rasch liquidierbar wäre vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur zu den Mindestsicherungsgesetzen der Länder etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2012, Zl. 2012/10/0080). Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Träger der Mindestsicherung in Vorlage zu treten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Zl. Ro 2014/10/0004). 14 Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Revisionswerber nachgezahlte Betrag sei ungeachtet des Vorbringens der Sachwalterin über die bereits erfolgte Verwendung des Geldes zur Tilgung von Schulden jedenfalls als Vermögen des Revisionswerbers anzusehen, das der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen entgegenstehe, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Aufgrund dieser Verkennung hat sich das Verwaltungsgericht nicht weiter mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, die Nachzahlung sei zur Begleichung von Schulden seiner Sachwalterin verwendet worden, auseinandergesetzt. 15 Das angefochtene Erkenntnis war daher
§ 42Abs. 2 Z. 1 Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 15 Das angefochtene Erkenntnis war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. […]“
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 16.5.2017 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, Belege hinsichtlich der Verwendung der Nachzahlungen der Familienbeihilfe (z.B. mittels Kontoauszüge aus dem gegenständlichen Zeitraum, Überweisungsbelege, etc.) dem Landesverwaltungsgericht NÖ zu übermitteln. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 6.6.2017 nachgekommen und hat eine Aufstellung über die Verwendung der Familienbeihilfenachzahlungen samt Überweisungsbestätigungen vorgelegt.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer MB beantrage am 8.9.2014 Leistungen der BMS. Er wohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, Mag. RB. Diese ist auf Grund eines Beschlusses des BG Josefstadt vom 1.7.2014, GZ. 1 P 168/12m-36, Sachwalterin für den Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer sind keine Wohnkosten entstanden. Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen Depression, wobei keine Bereitschaft bestand sich behandeln zu lassen. Am 4.12.2014 erfolgte eine Nachzahlung von Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2013 bis Dezember 2014 in der Höhe von € 8.486,
- Eine weitere Nachzahlung von Familienbeihilfe, erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag am 2.2.2015 ergab einen Betrag von € 14.616,
- Insgesamt wurden sohin innerhalb von zwei Monaten € 23.102,70 nachbezahlt. Die nachbezahlte Familienbeihilfe wurde von der Mutter des Beschwerdeführers wie folgt verwendet und ausgegeben: Rückstand bei der SVA € 1.209,45 div. Rückstände (Wasser, Strom, etc.) € 2.354,00 Ratenzahlung Finanzamt € 200,00 Rückstand Finanzamt € 7.981,68 Deckung Kontorahmen € 3.500,00 Lebensunterhalt BF (August 2014 bis Jänner 2015 à € 480,- monatlich) € 2.880,00 Lebensunterhalt BF (Februar/März 2015 à € 800,- monatlich) € 1.600,- GESAMT € 19.725,13 Von der nachgezahlten Familienbeihilfe verblieben demnach € 3.377,
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, aus den Ergebnissen der im ersten Verfahrensgang vom Landesverwaltungsgericht NÖ durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie aus den vom Beschwerdeführer im zweiten Verfahrensgang angeforderten Unterlagen. So ist auf Grund der Überweisungsbelege für das erkennende Gericht erwiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers die genannten Überweisungen tatsächlich getätigt hat. Aus einer am 2.2.2015 vor dem Finanzamt Hollabrunn aufgenommen Niederschrift über die „Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners“, die von der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts sowie von der Mutter des Beschwerdeführers unterzeichnet ist, geht außerdem hervor, dass im Falle einer positiven Erledigung des Antrages auf Nachzahlung der Familienbeihilfe diese zur Begleichung offener Steuerschulden verwendet werden solle.
- Rechtslage: 5.
- § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet: 5.
- Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) lautet: „§ 63.
(1)Absatz eins,Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ 5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. 9205-3 lauten auszugsweise:5.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt 9205-3 lauten auszugsweise: „§ 2Leistungsgrundsätze
(1)Absatz eins,Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 4Paragraph 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes 1.Ziffer eins ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält; 2.Ziffer 2 […] 3.Ziffer 3 sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben; […] § 6Paragraph 6Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. […] § 9Paragraph 9Allgemeines
(1)Absatz eins,–
(2)[…]
(2a)Absatz 2 a,Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 10Paragraph 10Leistungen zur Deckung des notwendigen LebensunterhaltesLeistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2)Absatz 2,[…]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben […] § 11Paragraph 11Mindeststandards
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung
Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.
9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1.Ziffer eins […], 2.Ziffer 2 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, 3.Ziffer 3 - 4. […]
(2)Absatz 2,[…]
(3)Absatz 3,Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. […]“ 5.3. § 1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 9205/1-4 lautet auszugsweise: 5.3. Paragraph eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung LGBl. 9205/1-4 lautet auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 457,87 Euro; […]“ 5.
- § 1 NÖ MSV idF LGBl. 9205/1-5 lautet auszugsweise:5.
- Paragraph eins, NÖ MSV in der Fassung LGBl. 9205/1-5 lautet auszugsweise: „§ 1Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Absatz eins,Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1.Ziffer eins […] 2.Ziffer 2 volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a)Litera a je Person 465,65 Euro; […]“
- Erwägungen: 6.
- Der VwGH hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 9.8.2016, Ra 2015/10/0134, ausgesprochen, dass eine „allenfalls bestehende Ersatzforderung des Revisionswerbers gegen seine Sachwalterin auf Grund einer zweckwidrigen Verwendung der Familienbeihilfen- und Kinderabsatzbetragsnachzahlungen […] nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Mindestsicherung einzusetzenden - eigenen Mitteln gezählt werden [könnte], als sie liquide oder doch zumindest rasch liquidierbar wäre […]. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Träger der Mindestsicherung in Vorlage zu treten […]“. 6.1.
- Nun wurde die nachgezahlte Familienbeihilfe, wie festgestellt, bis auf einen Betrag von € 3.377,57 verbraucht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, die es nahe legen würden, dass diese Ersatzforderung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter rasch liquidierbar wäre, zumal die Mutter des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe dazu verwendet hat, um bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen. Somit ist gegenständlich die Frage wesentlich, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Leistung „so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird“. 6.1.
- Der Bedarf im Sinne des NÖ MSG wird in dessen § 10 definiert. So umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe (Abs. 1 leg. cit.). 6.1.
- Der Bedarf im Sinne des NÖ MSG wird in dessen Paragraph 10, definiert. So umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe (Absatz eins, leg. cit.). Demgegenüber stehen die in § 11 NÖ MSG normierten Mindeststandards, die den Bedarf nach § 10 abdecken sollen. Nach der im Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Fassung der NÖ MSV betrug der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts € 457,87 (zur Zeitraumbezogenheit eines Anspruches auf Mindestsicherung vgl. NÖ LVwG 2.1.2017, LVwG-AV-1151/001-2015). Dieser erhöhte sich für das Jahr 2015 auf € 465,65 monatlich. (Hingewiesen sei darauf, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nicht beantragt wurden und weil dem Beschwerdeführer auch keine Wohnkosten entstanden sind, auch nicht weiter berücksichtigt werden müssen.)Demgegenüber stehen die in Paragraph 11, NÖ MSG normierten Mindeststandards, die den Bedarf nach Paragraph 10, abdecken sollen. Nach der im Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft stehenden Fassung der NÖ MSV betrug der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts € 457,87 (zur Zeitraumbezogenheit eines Anspruches auf Mindestsicherung vergleiche NÖ LVwG 2.1.2017, LVwG-AV-1151/001-2015). Dieser erhöhte sich für das Jahr 2015 auf € 465,65 monatlich. (Hingewiesen sei darauf, dass Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs nicht beantragt wurden und weil dem Beschwerdeführer auch keine Wohnkosten entstanden sind, auch nicht weiter berücksichtigt werden müssen.) 6.1.
- Wie festgestellt, hat die Mutter des Beschwerdeführers die nachgezahlte Familienbeihilfe u.a. dazu verwendet, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers abzudecken. So hat sie für den Zeitraum August 2014 bis Jänner 2015 monatlich € 480,- und für Februar und März 2015 monatlich € 800,- ausgegeben. Daraus ergibt sich jedoch, dass mit dieser Leistung der Bedarf des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 NÖ MSG gedeckt war, würde denn auch durch BMS-Leistungen
§ 11NÖ MSG i
Vm § 1 NÖ MSV nicht mehr zur Verfügung stehen, als für den Beschwerdeführer aufgewendet worden ist. Daraus ergibt sich jedoch, dass mit dieser Leistung der Bedarf des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, NÖ MSG gedeckt war, würde denn auch durch BMS-Leistungen
Paragraph 11, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, NÖ MSV nicht mehr zur Verfügung stehen, als für den Beschwerdeführer aufgewendet worden ist. 6.1.4.
§ 2Abs.
1 NÖ MSG sind BMS-Leistungen Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als u.a. der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Aus § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG ergibt sich weiters, dass hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. 6.1.4.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG sind BMS-Leistungen Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als u.a. der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG ergibt sich weiters, dass hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 10 bis 12 für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Aus diesen Überlegungen lässt sich nun ableiten, dass für den Beschwerdeführer auf Grund der Bedarfsdeckung im Zeitraum August 2014 bis März 2015 keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der §§ 2 und 4 NÖ MSG vorgelegen hat. Er war daher in seinem Bedarf nicht gefährdet. Somit brauchte auch das Land NÖ als Träger der Mindestsicherung nicht in Vorlage zu treten (vgl. das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 9.8.2016)Aus diesen Überlegungen lässt sich nun ableiten, dass für den Beschwerdeführer auf Grund der Bedarfsdeckung im Zeitraum August 2014 bis März 2015 keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Paragraphen 2 und 4 NÖ MSG vorgelegen hat. Er war daher in seinem Bedarf nicht gefährdet. Somit brauchte auch das Land NÖ als Träger der Mindestsicherung nicht in Vorlage zu treten vergleiche das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 9.8.2016) 6.2.
§ 9Abs.
2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung und sind
Abs. 4 leg. cit. bei einem Erstantrag mit maximal sechs Monaten zu befristen. Da der Zeitraum September 2014 bis März 2015 diese sechs Monate ab Antragstellung umfasst und somit für die gesamte Dauer, in der eine BMS-Leistung hätte zuerkannt werden können, eine Bedarfsdeckung bestanden hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6.2.
Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung und sind
Absatz 4, leg. cit. bei einem Erstantrag mit maximal sechs Monaten zu befristen. Da der Zeitraum September 2014 bis März 2015 diese sechs Monate ab Antragstellung umfasst und somit für die gesamte Dauer, in der eine BMS-Leistung hätte zuerkannt werden können, eine Bedarfsdeckung bestanden hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts NÖ erwies sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt, weshalb eine weitere mündliche Verhandlung entfallen konnte. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil durch die Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 9.8.2016, Ra 2015/10/0134, umgesetzt wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil durch die Entscheidung das Erkenntnis des VwGH vom 9.8.2016, Ra 2015/10/0134, umgesetzt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.326.004.2015