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{'item': 'LVwG-AV-473/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-473/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014: §
  2. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:
  3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  4. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. §
  5. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  6. Neu- und Zubauten von Gebäuden. § 34
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Paragraph 34,
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. 2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass bei Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes nur geringfügig von der Baubewilligung vom
  4. Juli 2004 abgewichen worden sei bzw. die Behörde zunächst mittels Aufforderung zum Beseitigen der Widrigkeiten hätte vorgehen müssen. 3.1.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht (vgl. VwGH vom
  6. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom
  7. September 2012, Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten abweicht vergleiche VwGH vom
  8. November 1990, Zl. 89/05/0026, und vom
  9. September 2012, Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. VwGH vom
  10. Mai 2012, Zl. 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen (vgl. vom VwGH
  11. Mai 2008, Zl. 2007/05/0138).Zl. 2011/05/0023). Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche VwGH vom
  12. Mai 2012, Zl. 2011/05/0073, mwN). Auch die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften ist als wesentliche Änderung anzusehen vergleiche vom VwGH
  13. Mai 2008, Zl. 2007/05/0138). Was die Messungsgenauigkeit von Vermessungen angeht, so sieht § 6 der Vermessungsverordnung 2016 vor, dass die Bestimmung der Messpunkte so vorzunehmen ist, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird. Eine Kontrollmessung der Grenzpunkte darf eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschreiten.Was die Messungsgenauigkeit von Vermessungen angeht, so sieht Paragraph 6, der Vermessungsverordnung 2016 vor, dass die Bestimmung der Messpunkte so vorzunehmen ist, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird. Eine Kontrollmessung der Grenzpunkte darf eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschreiten. Damit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Messungenauigkeit mehr gesprochen werden. 3.1.
  14. Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass bei einem um 3,8 m und somit um ein Drittel der Gebäudelänge im Gegensatz zur erteilten Baubewilligung verschobenen Bauwerk nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann und ein Konsens daher zu verneinen ist (vgl. VwGH vom
  15. Juli 2007, Zl. 2005/05/0368). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt außerdem bei der Verschiebung eines Gebäudes 2 m nach vorne und der Verdrehung um ca. 20 % ein unbefugter Bau vor, sodass ein solch errichtetes Gebäude als nicht mehr durch die Baubewilligung gedeckt anzusehen ist (vgl. VwGH vom
  16. September 1983, Zl. 83/05/0061).Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass bei einem um 3,8 m und somit um ein Drittel der Gebäudelänge im Gegensatz zur erteilten Baubewilligung verschobenen Bauwerk nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden kann und ein Konsens daher zu verneinen ist vergleiche VwGH vom ,
  17. Juli 2007, Zl. 2005/05/0368). Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt außerdem bei der Verschiebung eines Gebäudes 2 m nach vorne und der Verdrehung um ca. 20 % ein unbefugter Bau vor, sodass ein solch errichtetes Gebäude als nicht mehr durch die Baubewilligung gedeckt anzusehen ist vergleiche VwGH vom
  18. September 1983, Zl. 83/05/0061). Durch die obigen Darstellungen in Verbindung mit dem vorliegenden Gutachten sowie den im Jahr 2004 eingereichten Plänen wird augenscheinlich, dass etwas ganz anderes in Bezug auf die Lage des Bauwerks zur Ausführung gelangte, als bewilligt wurde. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend kann bei einer Verdrehung der Gebäudeachse um 29° sowie einer Verschiebung des Gebäudezentrums von 2,2 m und der Gebäudeecken zwischen 4,5 und 8,7 m keinesfalls von einer konsensgemäßen Ausführung gesprochen werden und kann das tatsächlich errichtete Gebäude sohin nicht mit dem Baubewilligungsbescheid vom
  19. Juli 2004 als gedeckt betrachtet werden. Bei derartigen Überschreitungen der bewilligten Abstände kann auch nicht von einer bloß unerheblichen Geringfügigkeit im Zentimeterbereich mehr gesprochen werden sondern liegt ein nicht nur konsenswidriger sondern konsensloser Bau vor. Es liegt somit kein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO vor, sondern stellt das tatsächlich ausgeführte Gebäude im Vergleich zum bewilligten Objekt ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist.Es liegt somit kein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ BO vor, sondern stellt das tatsächlich ausgeführte Gebäude im Vergleich zum bewilligten Objekt ein „aliud“ dar, für welches keine Baubewilligung vorliegt und für welches gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO aufgrund nicht Vorliegens einer Baubewilligung sohin der Abbruch aufzutragen ist. 3.1.
  20. Zur Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes (i.e. des errichteten „aliud“) bedarf es wesentlicher bautechnischer Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können (vgl. VwGH vom
  21. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da für das streitgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus:Zur Herstellung des in Rede stehenden Gebäudes (i.e. des errichteten „aliud“) bedarf es wesentlicher bautechnischer Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich der Statik, um dieses stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können vergleiche VwGH vom ,
  22. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043). Da für das streitgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung vorliegt, gründet sich der Abbruchauftrag der belangten Behörde dementsprechend zu Recht auf die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO fehlende Baubewilligung. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht eine dem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, , NÖ Bauordnung 1996 entsprechende Regelung mit wortidentem Inhalt nicht mehr vor. Die im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 noch herrschende Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bauwerkes bzw. die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmen Frist nachzuholen, ist im nunmehr geltenden Gesetzesregime der NÖ Bauordnung 2014 entfallen. Der Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 führt zu der letztgenannten Bestimmung Folgendes aus: „Grundsätzlich wird die bisherige Regelung übernommen, allerdings mit der Maßgabe, dass - ohne wie bislang notwendig auch in von Vornherein aussichtslosen Fällen auf eine nachträgliche Bewilligung hinwirken zu müssen - die Baubehörde sofort einen Abbruchauftrag erlassen darf. Mit der Neuerung ist für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich. Dem Eigentümer des Bauwerkes steht es aber weiterhin frei, für das konsenslose Bauwerk um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. eine entsprechende Anzeige zu erstatten, sodass er auch jetzt keinen Rechtsnachteil erleidet. Anzumerken ist hierzu noch, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig ist.“ Für das vorliegende Abbruchverfahren entscheidend ist damit ausschließlich der Umstand, dass für das gegenständliche Gebäude eine gültige Baubewilligung nicht besteht. Da sohin überhaupt keine Baubewilligung vorliegt und es sich sohin um einen konsenslosen Bau handelt, kann, wie bereits erwähnt, auch nicht mittels einer behördlichen Aufforderung zur Behebung eines Baugebrechens iSd § 34 NÖ BO vorgegangen werden sondern ist gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO der Abbruch, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, aufzutragen.Da sohin überhaupt keine Baubewilligung vorliegt und es sich sohin um einen konsenslosen Bau handelt, kann, wie bereits erwähnt, auch nicht mittels einer behördlichen Aufforderung zur Behebung eines Baugebrechens iSd Paragraph 34, NÖ BO vorgegangen werden sondern ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO der Abbruch, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, aufzutragen. 3.1.
  23. Über die Thematik der allfällig widrigen Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken sowie über den allfällig unzulässig errichteten Zubau an der Ostseite des Gebäudes war im Hinblick darauf, dass gegenständliches Gebäude bereits aufgrund der bewilligungswidrigen Lage ein aliud darstellt, nicht weiter einzugehen. Da es sich um ein „aliud“, also um ein konsensloses – und nicht konsenswidriges - Bauwerk handelt, ist nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO vorzugehen.Da es sich um ein „aliud“, also um ein konsensloses – und nicht konsenswidriges - Bauwerk handelt, ist nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO vorzugehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  24. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist: Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom
  25. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
  26. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von 3 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
  27. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  28. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  29. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.473.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.