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{'item': 'LVwG-AV-813/001-2016'}

Obsah (7)Art. 133§ 30§ 13§ 6§ 212a§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-813/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Herr NB (in der Folge: der Beschwerdeführer) war ab 1998 alleiniger grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***). Mit Schriftsatz vom
  2. Jänner 1999 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag auf freiwilligen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Gemeindewasserleitungsverbandes *** für diese Liegenschaft. Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindewasserleitungsverbandes *** vom
  3. Jänner 1999 wurde dem Beschwerdeführer der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bewilligt. Mit Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindewasserleitungs-verbandes *** vom
  4. Juli 1999, ohne Zahl wurde dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 75 m² (15% von höchstens 500 m²) sowie eines Einheitssatzes von ATS 64,50 eine Wasseranschlussabgabe von ATS 4.837,50 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Jänner 2004, GZ. 1/2004, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  6. Jänner 2004, GZ. 1 aus 2004,, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Mit Schreiben vom
  7. April 2014 teilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Gemeindewasserleitungsverband *** mit, dass das Bauvorhaben (Wohnhaus) des Herrn NB in ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, fertiggestellt sei und bereits benützt werde. Diesem Schreiben war eine Bescheinigung

§ 30Abs.

2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996, ausgestellt von der W Baumeister e.U. am

  1. März 2014, angeschlossen.Mit Schreiben vom
  2. April 2014 teilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Gemeindewasserleitungsverband *** mit, dass das Bauvorhaben (Wohnhaus) des Herrn NB in ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, fertiggestellt sei und bereits benützt werde. Diesem Schreiben war eine Bescheinigung

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, ausgestellt von der W Baumeister e.U. am

  1. März 2014, angeschlossen. Mit Schreiben vom
  2. April 2014, Zl. L/114/2014/Buch., wurde dem Beschwerdeführer seitens des Gemeindewasserleitungsverbandes *** mitgeteilt, dass der Liegenschaftseigentümer

§ 13

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz verpflichtet sei, innerhalb von 2 Wochen nach Vollendung des Bauwerkes, dies schriftlich beim Gemeindewasserleitungsverband *** anzuzeigen. Mit Schreiben vom 11. April 2014, Zl. L/114/2014/Buch., wurde dem Beschwerdeführer seitens des Gemeindewasserleitungsverbandes *** mitgeteilt, dass der Liegenschaftseigentümer

Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz verpflichtet sei, innerhalb von 2 Wochen nach Vollendung des Bauwerkes, dies schriftlich beim Gemeindewasserleitungsverband *** anzuzeigen. Am

  1. Mai 2014 legte der Beschwerdeführer einen Bestandsplan (Letztstand 28.3.2014) dem Gemeindewasserleitungsverband vor. Weiters übermittelte er – postalisch – ausgefüllte, mit
  2. Mai 2014 datierte und unterfertigte Formblätter „Veränderungsanzeige“ und „Erhebungsbogen für die Bemessung der Ergänzungsabgabe“ an den Gemeindewasserleitungsverband ***. Mit einem Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindewasserleitungsverbandes *** vom
  3. Jänner 2016, ohne Zahl, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.511,15 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 6,66, eine Berechnungsfläche von 602,20 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus und Garage mit 263,59 m² bebauter Fläche und 3 zu versorgenden Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 75 m² für den Bestand vor der Änderung (unbebaute Fläche von 2.492,00) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  4. Februar 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass der Abgabenanspruch verjährt sei, indem der Berufungswerber bereits mit Veränderungsanzeige vom 15.09.2006 die Änderung der Berechnungsfläche für die Wasseranschlussabgabe bekannt gegeben habe. Er schließe eine Kopie dieser Eingabe an. Indem der Abgabenanspruch nach fünf Jahren ab der Änderungsmeldung (Veränderungsanzeige) verjährt sei, erfolge die nunmehrige Vorschreibung zu Unrecht. Es stehe außer Streit, dass die Ermittlung der Berechnungsfläche mit 75 m² vor der Veränderungsanzeige richtig sei, unzutreffend sei jedoch die Ermittlung der Berechnungsfläche nach der Änderung(sanzeige). Die bebaute Fläche des Wohnhauses betrage nur 123,41 m², die abseits vom Wohngebäude errichtete Garage weise 96,95 m² auf, die diese Baulichkeiten verbindende Stützmauer/Gang habe 43,23 m². Die Berechnungsfläche betrage richtigerweise für das Wohnhaus 246,82 m² (bebaute Fläche 123,41 m², Flächenhälfte 61,71 m², zu versorgende Geschoße (3+1)). Die Berechnungsfläche für die Garage betrage 96,95 m² (bebaute Fläche 96,95 m², Flächenhälfte 48,47 m², verdoppelt

§ 6Abs.

3 lit. b NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978).Es stehe außer Streit, dass die Ermittlung der Berechnungsfläche mit 75 m² vor der Veränderungsanzeige richtig sei, unzutreffend sei jedoch die Ermittlung der Berechnungsfläche nach der Änderung(sanzeige). Die bebaute Fläche des Wohnhauses betrage nur 123,41 m², die abseits vom Wohngebäude errichtete Garage weise 96,95 m² auf, die diese Baulichkeiten verbindende Stützmauer/Gang habe 43,23 m². Die Berechnungsfläche betrage richtigerweise für das Wohnhaus 246,82 m² (bebaute Fläche 123,41 m², Flächenhälfte 61,71 m², zu versorgende Geschoße (3+1)). Die Berechnungsfläche für die Garage betrage 96,95 m² (bebaute Fläche 96,95 m², Flächenhälfte 48,47 m², verdoppelt

Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Die Stützwandgangflächen seien nicht zu berücksichtigen, da sie der Hangsicherung dienten und keine Gebäudenutzung im herkömmlichen Sinne stattfinde. Der Anteil der bebauten Fläche (Haus und Garage) betrage daher 343,77 m² (statt bisher 527,20 m²). Der Anteil der unbebauten Fläche ergebe 75 m². Daraus ergebe sich die Berechnungsfläche mit 418,77 m² (nach der Änderung) abzüglich der Berechnungsfläche vor der Änderung von 75 m² = 343,77 m². Als Einheitssatz sei nicht der aktuell gültige Satz von € 6,66 heranzuziehen, sondern der im Zeitpunkt der Veränderungsanzeige aus dem Jahr 2006 gültige Einheitssatz von € 4,69 und werde auf das Informationsblatt vom Juli 2006 verwiesen, wonach der niedrigere Einheitssatz heranzuziehen sei, wenn die Frist bis zum 30.09.2006 eingehalten werde. Daraus ergebe sich ein Zahlungsbetrag von € 1.612,28 (statt € 3.511,15). Es werde der Antrag auf ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides wegen Verjährung, in eventu Abänderung durch Herabsetzung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf € 1.773,51 (inkl. USt). In einem wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Differenz bis zur Erledigung der Berufung

§ 212a

BAO gestellt.Es werde der Antrag auf ersatzlose Behebung des Abgabenbescheides wegen Verjährung, in eventu Abänderung durch Herabsetzung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf € 1.773,51 (inkl. USt). In einem wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Differenz bis zur Erledigung der Berufung

, Paragraph 212 a, BAO gestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindewasserleitungsverbandes *** vom 8. Juni 2016, Zl. 100/2016/LA, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 28.3.2014 der Bauführer „W Baumeister e.U.“ die Fertigstellungsbescheinigung (Fertigstellungsanzeige)

§ 30Abs. 2 Z. 3 NÖ Bau

O1996 ausgestellt und diese an die Baubehörde I. Instanz übermittelt habe. Eine andere, insbesondere frühere Fertigstellungsanzeige sei nicht erfolgt.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindewasserleitungsverbandes *** vom 8. Juni 2016, Zl. 100/2016/LA, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 28.3.2014 der Bauführer „W Baumeister e.U.“ die Fertigstellungsbescheinigung (Fertigstellungsanzeige)

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO1996 ausgestellt und diese an die Baubehörde römisch eins. Instanz übermittelt habe. Eine andere, insbesondere frühere Fertigstellungsanzeige sei nicht erfolgt. Mit Veränderungsanzeige vom 28.5.2014 sowie dem Erhebungsbogen für die Bemessung der Ergänzungsabgabe vom 28.5.2014 habe der Berufungswerber angezeigt, dass auf der Liegenschaft eine Veränderung vorgenommen worden sei, wobei sich eine Änderung der Berechnungsfläche für die Wasseranschlussabgabe ergebe. In der Veränderungsanzeige vom 28.5.2014 sei auch erklärt worden, dass DG, EG und KG versorgt seien, Garage nicht versorgt sei, keine Nebengebäude bestehen. Eine die gegenständliche Liegenschaft betreffende andere Veränderungsanzeige als jene vom 28.5.2014, insbesondere jene, die der Berufung als Beilage angeschlossen sei und das Datum 15.9.2006 aufweise, sei weder im Abgabenakt noch im Büro des Gemeindewasserleitungsverbandes gefunden worden. Die mit der Berufung vorgelegte Veränderungsanzeige habe nur eine Seite und enthalte nicht die erforderlichen Angaben, insbesondere keinerlei Angaben zur Ermittlung der Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung. Der Abgabenanspruch hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sei daher nicht verjährt. Die Abgabenbehörde I. Instanz sei daher zu Recht vom zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides gültigen Einheitssatz von € 6,66 ausgegangen. Eine die gegenständliche Liegenschaft betreffende andere Veränderungsanzeige als jene vom 28.5.2014, insbesondere jene, die der Berufung als Beilage angeschlossen sei und das Datum 15.9.2006 aufweise, sei weder im Abgabenakt noch im Büro des Gemeindewasserleitungsverbandes gefunden worden. Die mit der Berufung vorgelegte Veränderungsanzeige habe nur eine Seite und enthalte nicht die erforderlichen Angaben, insbesondere keinerlei Angaben zur Ermittlung der Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung. Der Abgabenanspruch hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe sei daher nicht verjährt. Die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz sei daher zu Recht vom zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides gültigen Einheitssatz von € 6,66 ausgegangen. Die Abgabenbehörde habe die Berechnungsfläche in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt.

§ 6Abs.

4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach als bebaute Fläche jeder Teil einer Liegenschaft gelte, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird, ergebe sich die Berechnungsfläche der Garage von 108,63 m². Die Maße der äußersten Begrenzungen des Grundrisses der sechsseitigen Garage betragen nach dem Bestandsplan vom 28.3.2014 6,89 m; 9,67 m; 3,93m; 4,70m; 8m; 6,92m, wobei die Abgabenbehörde die Fläche mit einem CAD-Programm ermittelt habe. Die vom Berufungswerber begehrte Fläche von 96,95 m² treffe nicht zu, weil sie auf der unrichtigen Heranziehung der inneren Begrenzungen beruhe.Die Abgabenbehörde habe die Berechnungsfläche in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ermittelt.

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach als bebaute Fläche jeder Teil einer Liegenschaft gelte, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird, ergebe sich die Berechnungsfläche der Garage von 108,63 m². Die Maße der äußersten Begrenzungen des Grundrisses der sechsseitigen Garage betragen nach dem Bestandsplan vom 28.3.2014 6,89 m; 9,67 m; 3,93m; 4,70m; 8m; 6,92m, wobei die Abgabenbehörde die Fläche mit einem CAD-Programm ermittelt habe. Die vom Berufungswerber begehrte Fläche von 96,95 m² treffe nicht zu, weil sie auf der unrichtigen Heranziehung der inneren Begrenzungen beruhe. Die Garage sei mit dem Wohnhaus durch einen überdachten Gang verbunden, weshalb die Garage kein alleinstehendes, freistehendes Objekt sei, sondern durch diesen Gang zwischen Garage und Wohnhaus ein Gesamtkomplex entstehe. Wenn der Berufungswerber der Auffassung sei, dass die „Stützwandgangflächen“ für die Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen seien, gelte entsprechend § 4 Z. 9 NÖ BauO 2014 als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden und raumergänzenden Vorbauten (zum Beispiel Erker, Loggien) auf einer waagrechten Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufweisen. Es handle sich nach Auffassung der Berufungsbehörde zweifelsfrei um eine Baulichkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, welche zudem raumbildend sei.Wenn der Berufungswerber der Auffassung sei, dass die „Stützwandgangflächen“ für die Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen seien, gelte entsprechend Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ BauO 2014 als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden und raumergänzenden Vorbauten (zum Beispiel Erker, Loggien) auf einer waagrechten Ebene, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufweisen. Es handle sich nach Auffassung der Berufungsbehörde zweifelsfrei um eine Baulichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, welche zudem raumbildend sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen unter Wiederholung des – oben wiedergegebenen Berufungsvorbringens – mit Verjährung, unrichtiger Flächenermittlung und unrichtiger Heranziehung des Einheitssatzes. Wenn die belangte Behörde den Zugang seiner Veränderungsanzeige vom 15.9.2006 bestreite und sich darauf berufe, dass daraus ohnedies keinerlei inhaltliche Angaben zur Ermittlung der Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung enthalten gewesen wären, werde entgegnet, dass bereits 2003 der Einreichplan für den Neubau vorgelegen habe, ebenso die Baubeschreibung vom 29.1.2004, aus der Angaben zur Ermittlung der Berechnungsflächen ableitbar gewesen wären. Die Gesamtbruttogeschoßflächen seien damals mit 301,32 m² bekannt gegeben worden. Der Gemeindewasserleitungsverband *** sei daher schon damals ohne weiteres in der Lage gewesen, eine Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe durchzuführen. Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Herabsetzung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf € 1.773,51 (inkl. USt), in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss sowie Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde sowie auf Aussetzung des Differenzbetrages von € 2.088,76 bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde

§ 212a

BAO gestellt.Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Herabsetzung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf € 1.773,51 (inkl. USt), in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss sowie Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde sowie auf Aussetzung des Differenzbetrages von € 2.088,76 bis zur Erledigung der Bescheidbeschwerde

Paragraph 212 a, BAO gestellt. Die Beschwerde wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am

  1. August 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Über Antrag in der Beschwerde fand in der gegenständlichen Sache beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung am
  2. Juli 2017 statt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters sowie des Vertreters der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakte. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter gab der Beschwerdeführervertreter ergänzend an, dass die Veränderungsanzeige vom 15.9.2006 nur aus diesem einen – der Berufung angeschlossenen – Blatt bestanden habe, worin auf den Bauplan verwiesen werde, welcher im Bauakt einliege. Dieser Bauplan unterscheide sich von jenem mit der Bescheinigung

§ 30Abs.

2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 vom 28.3.2014 vorgelegten Bestandsplan (Letztstand 28.3.2014) insbesondere dadurch, dass die Garage in letzterem mit einem kleineren Ausmaß projektiert sei. Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter gab der Beschwerdeführervertreter ergänzend an, dass die Veränderungsanzeige vom 15.9.2006 nur aus diesem einen – der Berufung angeschlossenen – Blatt bestanden habe, worin auf den Bauplan verwiesen werde, welcher im Bauakt einliege. Dieser Bauplan unterscheide sich von jenem mit der Bescheinigung

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 vom 28.3.2014 vorgelegten Bestandsplan (Letztstand 28.3.2014) insbesondere dadurch, dass die Garage in letzterem mit einem kleineren Ausmaß projektiert sei. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine Veränderungsanzeige über die erfolgte Änderung der Berechnungsfläche der Abgabenbehörde erst am 28. Mai 2014 vorgelegt wurde. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978: § 6 WasseranschlußabgabeParagraph 6, Wasseranschlußabgabe
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
  1. a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  2. b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
  1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
  2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
  3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
  4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. … § 7 ErgänzungsabgabeParagraph 7, Ergänzungsabgabe Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. § 13 VeränderungsanzeigeParagraph 13, Veränderungsanzeige
(1)Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). … § 15 Entstehung des Abgabenanspruches; AbgabenschuldnerParagraph 15, Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner …
(2)Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindewasserleitungsverbandes *** vom
  3. Jänner 2016, ohne Zahl, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde insbesondere, ob dem Beschwerdeführer die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe als Abgabenschuldner dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben wurde. Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus, es ist daher zu prüfen, ob der Anspruch dem Grunde überhaupt zu Recht besteht. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  4. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex specialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus.Der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach der Abgabenanspruch „mit dem Einlangen einer Veränderungsanzeige“ entstehe, schließt Interpretationsvarianten, wonach die bloße Kenntnis der Behörde von einer Veränderung oder die Fertigstellung eines Bauvorhabens den Abgabenanspruch entstehen lassen, von vorne herein aus. Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten (vgl. § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen.Die Veränderungsanzeige ist als eine eigene Anzeige schriftlich zu erstatten vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978). Folgerichtig kann es für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auch nicht auf das Vorliegen eines baurechtlichen Benützungskonsenses ankommen. Auch Parteienerklärungen oder behördliche Erledigungen in einem Bauverfahren kann in einem abgabenverfahren nicht die Wirkung zukommen, dass sie einen Abgabenanspruch auszulösen vermögen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  6. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  7. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung (Anm.: nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  8. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
  9. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, ausgeführt, dass ein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung Anmerkung, nach der NÖ Bauordnung 1976) nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirkliche, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197).Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (VwGH 16.5.2011, Zl. 2010/17/0112). Auch eine Fertigstellungsmeldung im Bauverfahren stellt keine Veränderungsanzeige nach § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, werden doch damit keine Umstände über Begründung und Umfang einer Ergänzungsabgabenpflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung am die Abgabenbehörde bekannt gegeben.Auch eine Fertigstellungsmeldung im Bauverfahren stellt keine Veränderungsanzeige nach Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dar, werden doch damit keine Umstände über Begründung und Umfang einer Ergänzungsabgabenpflicht im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung am die Abgabenbehörde bekannt gegeben. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe

§ 6

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige als Parteienerklärung im Sinn des § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe

Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige als Parteienerklärung im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 eben diese Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten. Eben diese Angaben, als inhaltliche Mindesterfordernisse einer Veränderungsanzeige, waren in jener der Berufung angeschlossenen „Veränderungsanzeige“ vom 15.9.2006, nicht enthalten und ist bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten- soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieses Schriftstück tatsächlich bei der Abgabenbehörde einlangte, bzw. ob im Jahre 2006 das Bauwerk überhaupt schon vollendet gewesen ist. Im Gegensatz dazu enthält die Veränderungsanzeige samt Erhebungsbogen je vom

  1. Mai 2014, in Verbindung mit dem vorgelegten Bestandsplan vom
  2. März 2014 sämtliche inhaltlichen Mindesterfordernisse und liegt daher mit Eingang dieser Unterlagen beim Gemeindewasserleitungsverband am
  3. Mai 2014 eine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vor. Da den Abgabenbehörden bis zu diesem Zeitpunkt keine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung vorlag, konnte bis dahin ein Abgabenanspruch auch nicht entstehen, die Verjährungsfrist zur Abgabenfestsetzung überhaupt nicht zu laufen beginnen, geschweige denn ablaufen. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  4. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  5. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Wasserabgabenordnung des Gemeindewasserleitungsverbandes *** in der Fassung vom 2.9.2013 festgelegte Einheitssatz von € 6,66 heranzuziehen war.In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  6. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Wasserabgabenordnung des Gemeindewasserleitungsverbandes *** in der Fassung vom 2.9.2013 festgelegte Einheitssatz von € 6,66 heranzuziehen war. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten drei Geschoße (Keller, Erdgeschoß und Dachgeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. So der Beschwerdeführer vermeinen sollte, dass die Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen sei, so ist ihm zunächst zu entgegnen, dass – im Gegensatz zu § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 –

§ 6

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nur land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile auszunehmen sind. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung (vgl. VwGH vom 20. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Die Nutzung als Garage ist somit nicht privilegiert. Im vorliegenden Fall sind nun unbestritten drei Geschoße (Keller, Erdgeschoß und Dachgeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. So der Beschwerdeführer vermeinen sollte, dass die Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht zu berücksichtigen sei, so ist ihm zunächst zu entgegnen, dass – im Gegensatz zu Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 –

Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nur land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile auszunehmen sind. Bei den genannten Nutzungsarten handelt es sich um eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH vom

  1. März 2003, Zl. 2002/17/0276). Die Nutzung als Garage ist somit nicht privilegiert. Fraglich ist dabei nur, ob die Garage ein eigenständiges Gebäude darstellt oder ob sie durch den vorhandenen Verbindungsgang als Teil des Wohnhauses zu werten ist. Gelangt man von einem Nebengebäude durch Türen/mittels Verbindungsgang ins Wohngebäude, so wird in der Beurteilung – ungeachtet der baulichen Gestaltung – von einem einheitlichen Gebäude auszugehen sein (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037).Gelangt man von einem Nebengebäude durch Türen/mittels Verbindungsgang ins Wohngebäude, so wird in der Beurteilung – ungeachtet der baulichen Gestaltung – von einem einheitlichen Gebäude auszugehen sein vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2002, Zl. 2002/17/0037). Diesen Überlegungen folgt, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes somit im Ergebnis zu Recht die Fläche der Garage bei der Ermittlung der Berechnungsfläche berücksichtigt hat, wobei richtigerweise die bebaute Fläche mit 108,63 m² berechnet wurde, indem darunter jene Fläche zu verstehen ist, die sich bei lotrechter Projektion des größten äußersten Umrisses des Gebäudes auf einer Ebene ergibt und nicht – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – die Innenflächenmaße relevant sind. Was die „Stützwandgangflächen“ betrifft, handelt es sich eben nicht um eine nicht zu berücksichtigende bloße Stützwand, sondern vielmehr um einen raumbildenden Gang mit Wänden und einer Bedeckung sowie Verbindungstüren zum Wohnhaus sowie zur Garage, welcher Gang daher richtigerwiese bei der Berechnungsfläche berücksichtigt wurde, ohne dass es hiebei auf eine Nutzung zu Wohnzwecken ankäme. Insgesamt kann den Berechnungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, die Ermittlung der Berechnungsflächen wurde nachvollziehbar (Beiblätter „Ermittlung der Berechnungsfläche für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe“) dargelegt. 3.
  4. Zur beantragten Aussetzung der Einhebung:

§ 212aAbs.

1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Beschwerdebehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde.

Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen. Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz vergleiche dazu VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184). Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Beschwerdebehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Gemeinde. Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin

§ 50

BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin

Paragraph 50, BAO an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Angesichts der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.813.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.