Obsah (16)
§ 14§ 28§ 25a§ 37§ 73§ 13§ 7§ 12§ 26§ 27§ 1§ 2§ 3§ 4§ 9§ 12aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1261/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über den Vorlageantrag der Beschwerdeführer Dr. EM und EvM, beide vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt, ***, ***, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 21.10.2016, Zl. 2056/16, mit welcher die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht: , 1. Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Am 13.07.2015 brachten die Beschwerdeführer Dr. EM (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und EvM (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) einen Antrag beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** ein, in welchem sie zusammengefasst vorbrachten, dass sie je zur Hälfte
Kaufvertrag vom 03.12.2001 Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. *** mit dem Anwesen ***, ***, seien. Die Ehegatten FK und EK, beide wohnhaft in ***, ***, seien auf Grund eines Übergabevertrages vom 20.02.2008 je zur Hälfte Eigentümer des Anwesens ***, ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***. Die Marktgemeinde *** sei Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***. Zum Anwesen der Beschwerdeführer führe von der öffentlichen Landstraße der öffentliche Weg auf Parzelle ***, welche öffentliches Gut sei und im Eigentum der Marktgemeinde *** stehe. Dieser öffentliche Weg münde in einen weiteren öffentlichen Weg auf Parzelle ***, dieser wiederum nach dem Anwesen der Ehegatten FK und EK in den öffentlichen Weg auf Parzelle ***, öffentliches Gut, der sodann in die Landstraße auf Parzelle *** einmünde. Seit jeher haben die Antragsteller/Beschwerdeführer und ihre Rechtsvorgänger diese öffentliche Straße auf den oben angeführten Parzellen im Rahmen des Gemeingebrauches genutzt, was ihnen nunmehr nicht mehr möglich sei. Die Ehegatten K haben die öffentliche Straße auf der Parzelle *** etwa im Bereich ihrer Parzelle ***, ***, *** und *** entlang der Bäume umgeackert und mit Gras bepflanzt. Am Beginn dieser Eingriffe, in Geh- bzw. Fahrtrichtung vom Anwesen der Beschwerdeführer zum Anwesen *** gesehen, sei von ihnen eine Tafel angebracht worden mit der Aufschrift „Achtung hier wächst Futter für Milchvieh!! Wir bitten um Verständnis. Kein Reitweg“. Bis zu ihrem Anwesen haben die Ehegatten K den vorher befestigten Weg umgeackert und beeinträchtigen damit den Gemeingebrauch nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch der übrigen Öffentlichkeit, insbesondere da sie auch bei ihrem Anwesen eine Tafel angebracht haben in entgegengesetzter Richtung mit selbiger Aufschrift. Vor den Maßnahmen der Ehegatten K habe der öffentliche Weg auf der Parzelle *** nächst dem Anwesen eine Kurve nach rechts beschrieben, um von dort in die Parzelle *** und dann in die Landesstraße einzumünden. Beim Anwesen sei der öffentliche Weg im Rahmen des Gemeingebrauches nicht nutzbar, weil die Ehegatten K bzw. ihre Rechtsvorgänger eine Güllegrube auf dem Weg gebaut, den Weg weiter Richtung Landesstraße beseitigt und Holz abgelagert haben. Die Beschwerdeführer nutzten die beschriebenen Wege im Rahmen des Gemeingebrauches. Diese Nutzung sei durch die Eingriffe der Ehegatten K gestört, wobei unter Gemeingebrauch die Benützung eines Weges unter gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten zu verstehen sei. Gemeingebrauchsberechtigte haben daher eine Art öffentliche Dienstbarkeit, die bewirke, dass der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern könne, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches halte. Nach der Judikatur habe über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört sei, kann selbst dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgehe, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde. Für die Verwaltung der in dieser Eingabe angesprochenen öffentlichen Wege sei der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in erster Instanz zuständig. Eine Bewilligung für die Eingriffe der Ehegatten K in den öffentlichen Weg liege nicht vor und könne auch nicht erteilt werden, weil die Maßnahmen in den Gemeingebrauch eingreifen, ihn stören, ja unmöglich machen. Es werde daher beantragt, dass die zuständige Behörde gegen die Störung und Eingriffe der Ehegatten K am Gemeingebrauch der öffentlichen Wege auf den Parzellen *** und ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, öffentliches Gut, unverzüglich Abhilfe schaffe. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 legten die Beschwerdeführer Urkunden vor, u.a. Ausschnittsvergrößerungen zweier Lichtbilder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Flugdatum 12.05.1982 und Flugdatum 06.07.2001, auf welchen eindeutig der Verlauf des verfahrensgegenständlichen öffentlichen Weges ersichtlich sei. Zumal bislang keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien, werde beantragt, dass das Ermittlungsverfahren
§ 37AVG ehestens eingeleitet werde.
Zumal bislang keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien, werde beantragt, dass das Ermittlungsverfahren
Paragraph 37, AVG ehestens eingeleitet werde. Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 brachten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein und führten darin begründend aus, dass trotz des Systemwechsels im Verwaltungsverfahren mit 01.01.2014 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, im Fall der Säumnis der Behörde I. Instanz weiterhin anstatt einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, ein Devolutionsantrag
§ 73Abs.
2 AVG zu stellen sei. Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 brachten die Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein und führten darin begründend aus, dass trotz des Systemwechsels im Verwaltungsverfahren mit 01.01.2014 in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, im Fall der Säumnis der Behörde römisch eins. Instanz weiterhin anstatt einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, ein Devolutionsantrag
Paragraph 73, Absatz 2, AVG zu stellen sei. Zumal auf die Anträge nicht reagiert worden sei, insbesondere keine Geschäftszahl bekanntgegeben worden sei, noch nach Kenntnis der Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, werde daher beantragt, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hinsichtlich des Antrages vom 13.07.2015 unverzüglich das Ermittlungsverfahren einleite und einen Bescheid erlasse. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 28.07.2016, Zl. 1834/15, 221/16, wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 13.07.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Darin wird begründend zur Zuständigkeit ausgeführt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Behörde I. Instanz nicht binnen der Sechs-Monats-Frist über den Antrag entschieden habe. Auch wenn die Komplexität der gegenständlichen Problematik, die nicht nur aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, sondern als Vorfrage auch die Abklärung der zivilrechtlichen Vorfrage einer etwaigen Ersitzung seitens der Ehegatten K erfordere, eine längere Entscheidungsfindung benötige, gelange der Gemeinderat zur Auffassung, dass auf Grund des Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 13.07.2015
§ 73AVG auf den Gemeinderat übergegangen sei.
Die Zuständigkeit des Gemeinderates der Marktgemeinde *** werde daher bejaht.Darin wird begründend zur Zuständigkeit ausgeführt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Behörde römisch eins. Instanz nicht binnen der Sechs-Monats-Frist über den Antrag entschieden habe. Auch wenn die Komplexität der gegenständlichen Problematik, die nicht nur aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, sondern als Vorfrage auch die Abklärung der zivilrechtlichen Vorfrage einer etwaigen Ersitzung seitens der Ehegatten K erfordere, eine längere Entscheidungsfindung benötige, gelange der Gemeinderat zur Auffassung, dass auf Grund des Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 13.07.2015
Paragraph 73, AVG auf den Gemeinderat übergegangen sei. Die Zuständigkeit des Gemeinderates der Marktgemeinde *** werde daher bejaht. Die Marktgemeinde *** sei grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke *** und ***, jeweils inneliegend der EZ ***, KG ***. Die auf diesen Grundstücken befindlichen Wege befinden sich im öffentlichen Gut. Die Beschwerdeführer seien jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Ein Bewilligungsverfahren im Sinne des § 12 NÖ Straßengesetz 1999 sei im Zusammenhang mit den angeführten Grundstücken *** und *** nicht anhängig.Die Marktgemeinde *** sei grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke *** und ***, jeweils inneliegend der EZ ***, KG ***. Die auf diesen Grundstücken befindlichen Wege befinden sich im öffentlichen Gut. Die Beschwerdeführer seien jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Ein Bewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 sei im Zusammenhang mit den angeführten Grundstücken *** und *** nicht anhängig. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des OGH behauptete Störungen des Gemeingebrauches in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden fallen und seien der zivilrechtlichen Entscheidungsgewalt entzogen. Ob und in welchem Umfang jemandem im Zusammenhang mit einem behaupteten Gemeingebrauch an einer Straße bzw. deren Störung ein subjektives Recht zukomme, sei daher nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen und sohin gegenständlich nach den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999. Nach diesem Gesetz werden nur ausnahmsweise subjektive Rechte
§ 13NÖ Straßengesetz 1999 eingeräumt.
Zwar seien die Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *** Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 und haben daher Parteistellung in einem etwaigen Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999, wenn sie durch einen geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 erschöpfend festgelegten subjektiven Rechten berührt seien. Subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 13 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 seien 1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der NachbarnNach diesem Gesetz werden nur ausnahmsweise subjektive Rechte
Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 eingeräumt. Zwar seien die Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *** Nachbarn im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 und haben daher Parteistellung in einem etwaigen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999, wenn sie durch einen geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 erschöpfend festgelegten subjektiven Rechten berührt seien. Subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 seien
- die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
- die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn sowie
- die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden könne. Selbst eine solche Parteistellung würde weder einen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens begründen, noch einen Anspruch auf Erteilung von Aufträgen wie z.B. die Einstellung von Bauarbeiten oder dergleichen. Es haben daher Grundeigentümer, selbst wenn ihnen § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren einräume, im Zusammenhang mit behaupteten Störungen eines Gemeingebrauches keinen Rechtsanspruch darauf, dass dagegen Abhilfe bzw. Maßnahmen ergriffen werden. Umso weniger bestehe ein derartiger Rechtsanspruch, wenn ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig sei, zumal das NÖ Straßengesetz 1999 hiefür keine Grundlage biete.Selbst eine solche Parteistellung würde weder einen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens begründen, noch einen Anspruch auf Erteilung von Aufträgen wie z.B. die Einstellung von Bauarbeiten oder dergleichen. Es haben daher Grundeigentümer, selbst wenn ihnen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Straßengesetz 1999 Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren einräume, im Zusammenhang mit behaupteten Störungen eines Gemeingebrauches keinen Rechtsanspruch darauf, dass dagegen Abhilfe bzw. Maßnahmen ergriffen werden. Umso weniger bestehe ein derartiger Rechtsanspruch, wenn ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig sei, zumal das NÖ Straßengesetz 1999 hiefür keine Grundlage biete. Anders als beispielsweise § 4 Vorarlberger Straßengesetz sehe das NÖ Straßengesetz 1999 auch keine Regelungen bei etwaigen Beschränkungen des Gemeingebrauches vor. Im Übrigen vermittle ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts keine Parteistellung, sofern nicht entsprechende Normen erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Privaten erlassen worden seien. So sei etwa vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2012, 2011/06/0145, erkannt worden, dass der Gemeingebrauch zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle. Auch im Schrifttum werde ein Recht auf behördliches Einschreiten – soweit ein solches nicht gesetzlich ausdrücklich normiert sei – abgelehnt.Anders als beispielsweise Paragraph 4, Vorarlberger Straßengesetz sehe das NÖ Straßengesetz 1999 auch keine Regelungen bei etwaigen Beschränkungen des Gemeingebrauches vor. Im Übrigen vermittle ein bloß faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Vorschriften objektiven Rechts keine Parteistellung, sofern nicht entsprechende Normen erkennen lassen, dass sie nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Privaten erlassen worden seien. So sei etwa vom VwGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2012, 2011/06/0145, erkannt worden, dass der Gemeingebrauch zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle. Auch im Schrifttum werde ein Recht auf behördliches Einschreiten – soweit ein solches nicht gesetzlich ausdrücklich normiert sei – abgelehnt. Der Antrag der Beschwerdeführer erschöpfe sich in der Behauptung, durch Eingriffe der Ehegatten K in der Nutzung der auf den Grundstücken *** und *** befindlichen öffentlichen Wege im Rahmen des Gemeingebrauches gestört zu sein. Ein subjektiv-öffentliches Recht werde von ihnen freilich nicht geltend gemacht. Mangels der Geltendmachung eines subjektiv-öffentliches Rechtes komme ihnen keine Parteistellung zu, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Darüber hinaus begehren die Beschwerdeführer mit dem Antrag, gegen Störungen und Eingriffe der Ehegatten K am Gemeingebrauch der öffentlichen Wege auf den Parzellen *** und ***, jeweils inneliegend der EZ ***, KG ***, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, ohne näher darzulegen, worauf der Antrag letztlich abziele. Soweit der Antrag die Erlassung eines Polizeibefehls bezwecke, biete das NÖ Straßengesetz 1999 hiefür keine Grundlage. Ein Anspruch auf Erlassung eines Polizeibefehls bestehe grundsätzlich nicht, soweit sich nicht ausnahmsweise aus einem anzuwendenden Materiengesetz anderes ergebe. Auch insoweit sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Freilich werde der Antrag als „Anregung“ zu betrachten sein, sich mit der von den Beschwerdeführern geschilderten Problematik auseinanderzusetzen und einer Lösung zuzuführen, wie dies seitens des Bürgermeisters auch in Angriff genommen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei jedoch niemandem ein Rechtsanspruch auf eine wie immer geartete Erledigung einer derartigen Anregung eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 25.08.2016 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 28.07.2016, Zl. 1834/16, 221/
- Darin brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Beurteilung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beschwerdeführer unrichtig sei. Durch die Maßnahmen der Ehegatten K beeinträchtigen diese nicht nur den Gemeingebrauch der Beschwerdeführer, sondern auch der übrigen Öffentlichkeit, insbesondere sei der öffentliche Weg auf der Parzelle *** nächst dem Anwesen K nicht nutzbar, weil eine Güllegrube auf dem Weg gebaut worden sei. Der Weg, weiter in Richtung Landesstraße, sei beseitigt worden und Holz gelagert. Die Beschwerdeführer haben den Gemeingebrauch definiert und darauf hingewiesen, dass sie als Gemeingebrauchsberechtigte eine Art öffentliche Dienstbarkeit haben, die bewirke, dass der Eigentümer den Gemeingebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern könne, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches halte. Über Störungen habe die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden und jeder einzelne könne selbst, wenn die Störung von einem Privaten ausgehe, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer den Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde. Wieso daher die erkennende Behörde zur Auffassung gelangen könne, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht oder eingefordert haben, sei unerfindlich. Mit subjektiv-öffentlichem Recht werde die Rechtsmacht des Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Die Rechtsmacht müsse aus einer Norm des objektiv-öffentlichen Rechtes abgeleitet werden. Damit aus einem objektiv-öffentlichen Recht ein subjektives Recht abgeleitet werden könne, müsse dieses Recht nicht nur dazu bestimmt sein, dem öffentlichen Interesse zu dienen, sondern auch den Interessen der Bürger (dem Individualinteresse). Das sei der Fall, wenn Vorteile für den Bürger auf Grund einer Norm nicht nur eintreten, sondern auch gewollt seien. Das heißt es müsse erstens eine Rechtspflicht der Verwaltung bestehen und zweitens diese Rechtspflicht müsse zumindest auch im Individualinteresse existieren. Davon ausgehend erweise sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als unrichtig, wiewohl der Auffassung, dass nach ständiger Rechtsprechung behauptete Störungen des Gemeingebrauches in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde fallen, daher der zivilrechtlichen Entscheidungsgewalt entzogen seien, nicht entgegengetreten werde. Damit müsse danach die Frage beantwortet werden, ob eine Rechtsmacht der Beschwerdeführer aus einer Norm des objektiv-öffentlichen Rechtes, hier dem NÖ Straßengesetz, abgeleitet werden könne. Diese Rechtsmacht habe der Oberste Gerichtshof entgegen der Auffassung des Gemeinderates bejaht. Etwa in der Entscheidung 1 Ob 126/09z bejahe der OGH zunächst die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, spreche jedoch aus, dass auch der einzelne, der in Ausübung des Gemeingebrauches gestört werde, selbst dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgehe, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen könne, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde. In verschiedenen Entscheidungen spreche der OGH aus, dass der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört werde, Abhilfe von der Verwaltungsbehörde verlangen könne, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde. Nichts anderes begehren die Beschwerdeführer von der angerufenen Behörde. Dass das NÖ Straßengesetz den Antragstellern bzw. Beschwerdeführern eine Rechtsmacht, damit ein subjektiv-öffentliches Recht einräume, haben die Beschwerdeführer nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch durch Vorbringen eines entsprechenden Sachverhaltes behauptet, der allerdings von der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt worden sei, auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, trotz entsprechender Beweisanträge der Antragsteller, sodass das Verfahren mangelhaft sei. Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 führen die Beschwerdeführer weiters aus, dass aus all jenen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes der Schluss zu ziehen sei, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, dass ihre Nutzung an den genannten öffentlichen Straßen im Rahmen des Gemeingebrauches durch die Maßnahmen der Ehegatten K nicht beeinträchtigt werde. Der Hinweis des angefochtenen Bescheides auf § 4 des Vorarlberger Straßengesetzes unterstütze daher nur die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, wonach die Behörde die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen habe, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich seien oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden und das öffentliche Interesse nach Abs. 2 lit. b nicht oder nicht mehr vorliege. Auch wenn das NÖ Straßengesetz derartige Konsequenzen nicht expressis verbis enthalte, läge eine Rechtslücke vor, die im Sinne der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zu füllen sei.Unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 führen die Beschwerdeführer weiters aus, dass aus all jenen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes der Schluss zu ziehen sei, dass die Antragsteller und Beschwerdeführer ein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, dass ihre Nutzung an den genannten öffentlichen Straßen im Rahmen des Gemeingebrauches durch die Maßnahmen der Ehegatten K nicht beeinträchtigt werde. Der Hinweis des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 4, des Vorarlberger Straßengesetzes unterstütze daher nur die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, wonach die Behörde die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschränkungen mit Bescheid anzuordnen habe, wenn sie nicht oder nicht mehr erforderlich seien oder die Schäden oder Gefahren auf andere Weise vermieden werden und das öffentliche Interesse nach Absatz 2, Litera b, nicht oder nicht mehr vorliege. Auch wenn das NÖ Straßengesetz derartige Konsequenzen nicht expressis verbis enthalte, läge eine Rechtslücke vor, die im Sinne der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer zu füllen sei. Der Hinweis im Bescheid auf die angeführte VwGH-Judikatur sei nicht tragfähig. In der Entscheidung vom 29.04.2008 spreche der Verwaltungsgerichtshof lediglich aus, dass § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz keinen Anspruch auf Einleitung oder auf Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens vermittle, also einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen, usw., allerdings begründe der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung damit, dass die Privatrechtsordnung einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten zum Schutz seines Eigentums einräume. Eine derartige Konstellation liege beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gerade nicht vor, weil nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und auch nach der Auffassung der Behörde behauptete Störungen des Gemeingebrauches in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde fallen, sohin der zivilrechtlichen Entscheidungsgewalt entzogen seien. Würde daher einem betroffenen Bürger kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Staatsmacht eingeräumt werden, eine zweifelsfrei gesetzwidrige Beseitigung einer öffentlichen Straße nicht nur anzuprangern, sondern auch Abhilfe zu verlangen, sei der Willkür sowohl von normunterworfenen gesetzwidrig Handelnden als auch von Behörden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Tür und Tor geöffnet. Der Hinweis im Bescheid auf die angeführte VwGH-Judikatur sei nicht tragfähig. In der Entscheidung vom 29.04.2008 spreche der Verwaltungsgerichtshof lediglich aus, dass Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz keinen Anspruch auf Einleitung oder auf Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens vermittle, also einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen, usw., allerdings begründe der Verwaltungsgerichtshof diese Auffassung damit, dass die Privatrechtsordnung einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten zum Schutz seines Eigentums einräume. Eine derartige Konstellation liege beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt gerade nicht vor, weil nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und auch nach der Auffassung der Behörde behauptete Störungen des Gemeingebrauches in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde fallen, sohin der zivilrechtlichen Entscheidungsgewalt entzogen seien. Würde daher einem betroffenen Bürger kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Staatsmacht eingeräumt werden, eine zweifelsfrei gesetzwidrige Beseitigung einer öffentlichen Straße nicht nur anzuprangern, sondern auch Abhilfe zu verlangen, sei der Willkür sowohl von normunterworfenen gesetzwidrig Handelnden als auch von Behörden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Tür und Tor geöffnet. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der VwGH am 12.11.2012 in der Entscheidung 2011/06/0145 ausgesprochen habe, dass, sofern das Gesetz nichts Abweichendes regle, zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße der Gemeingebrauch kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle, daher niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße habe und dem Antrag nur die Bedeutung einer Anregung zukomme, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt sei. Der Sachverhalt dieser Entscheidung sei nicht vergleichbar, weil dort der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde von Amts wegen ein Verfahren
§ 7Abs.
2 NÖ Straßengesetz zur Klärung der Frage eingeleitet habe, ob es sich bei dem Weg auf bestimmten Grundstücken um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter handle oder nicht. Diese Frage sei im gegenständlichen Verfahren unstrittig.Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der VwGH am 12.11.2012 in der Entscheidung 2011/06/0145 ausgesprochen habe, dass, sofern das Gesetz nichts Abweichendes regle, zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße der Gemeingebrauch kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle, daher niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße habe und dem Antrag nur die Bedeutung einer Anregung zukomme, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt sei. Der Sachverhalt dieser Entscheidung sei nicht vergleichbar, weil dort der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde von Amts wegen ein Verfahren
Paragraph 7, Absatz 2, NÖ Straßengesetz zur Klärung der Frage eingeleitet habe, ob es sich bei dem Weg auf bestimmten Grundstücken um eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter handle oder nicht. Diese Frage sei im gegenständlichen Verfahren unstrittig. Der Verweis der Behörde, den Antrag der Beschwerdeführer als Anregung zu betrachten, werde von den Beschwerdeführern geradezu als Affront empfunden und werde damit nicht nur bestätigt, dass der Bürgermeister nicht nur nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden, sondern auch seine eigentliche Untätigkeit vor diesem Verfahren, zumindest ab Frühjahr 2014, als der Weg umgeackert worden sei. Dies, obwohl der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bewilligungsverfahren
§ 12
NÖ Straßengesetz ausspreche, dass der dortige Bürgermeister im Sinne seiner Verpflichtung, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten, gehalten gewesen wäre, einen Antrag zur Bewilligung der Umgestaltung der Straße im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 einzubringen. Der Verweis der Behörde, den Antrag der Beschwerdeführer als Anregung zu betrachten, werde von den Beschwerdeführern geradezu als Affront empfunden und werde damit nicht nur bestätigt, dass der Bürgermeister nicht nur nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von sechs Monaten über den Antrag zu entscheiden, sondern auch seine eigentliche Untätigkeit vor diesem Verfahren, zumindest ab Frühjahr 2014, als der Weg umgeackert worden sei. Dies, obwohl der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bewilligungsverfahren
Paragraph 12, NÖ Straßengesetz ausspreche, dass der dortige Bürgermeister im Sinne seiner Verpflichtung, die Verwaltungsvorschriften einzuhalten, gehalten gewesen wäre, einen Antrag zur Bewilligung der Umgestaltung der Straße im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 einzubringen. Die Ausführungen zur Erlassung eines Polizeibefehles seines ebenfalls nicht auf gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Die von der Verwaltungsbehörde zitierten Entscheidungen hatten einen anderen Sachverhalt zur Grundlage. Eine Präzisierung des Antrages der Beschwerdeführer sei entgegen der Auffassung der Behörde nicht zuzumuten und auch nicht erforderlich. Die Formulierung der Entscheidung obliege der Behörde. Die Behörde hätte einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen durchführen müssen, wie seitens der Beschwerdeführer beantragt worden sei. Dieser hätte dann der erkennenden Behörde die Möglichkeiten dargelegt, in welcher Form den gesetzwidrigen Eingriffen begegnet bzw. Abhilfe geschaffen werden könne. Bei allfälligen Unklarheiten hätte die Behörde den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Sämtliche bisher gestellten Beweisanträge bleiben aufrecht. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsrechtssache zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Behörde I. Instanz bzw. den Gemeinderat der Marktgemeinde ***, auf den die Zuständigkeit
§ 73AVG übergegangen sei, zurückzuverweisen.
Sämtliche bisher gestellten Beweisanträge bleiben aufrecht. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsrechtssache zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Behörde römisch eins. Instanz bzw. den Gemeinderat der Marktgemeinde ***, auf den die Zuständigkeit
Paragraph 73, AVG übergegangen sei, zurückzuverweisen. Mit Bescheid vom 21.10.2016 erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde ***
§ 14Vw
GVG eine Beschwerdevorentscheidung. Mit Bescheid vom 21.10.2016 erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde ***
Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG wies der Gemeinderat die Beschwerde als unbegründet ab.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wies der Gemeinderat die Beschwerde als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründet die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Argumentation der Beschwerdeführer nicht zu folgen sei. Abgesehen davon, dass der OGH zur höchstgerichtlichen Entscheidung in Zivilrechtssachen zuständig sei und ihm keinerlei Entscheidungsgewalt in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zukomme, stelle die in der Beschwerde zitierte OGH-Rechtsprechung lediglich klar, dass Zivilgerichte für Störungen des Gemeingebrauches nicht zuständig seien, weil es sich um keine privatrechtlichen Belange handle. Dies sei zutreffend, weil der Gemeingebrauch seinem Wesen nach als dem öffentlichen Recht zugehörig anzusehen sei. Allerdings habe sich der OGH in diesen Entscheidungen in keiner Weise damit auseinandergesetzt, wie die Verwaltungsbehörden jeweils vorzugehen haben. Insbesondere habe der OGH nicht beurteilt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein subjektives Recht bzw. ein Rechtsanspruch auf Abhilfe gegen Störungen am Gemeingebrauch bestehe, zumal für den OGH hiefür mangels Zuständigkeit noch keinerlei Veranlassung bestanden habe. Im Zusammenhang mit dem NÖ Straßengesetz 1999 sei bereits dargelegt worden, dass diesem Gesetz kein subjektives Recht zu entnehmen sei. Diese Rechtsauffassung stehe auch im Einklang mit dem einschlägigen Schrifttum. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass selbst ein öffentliches Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache noch kein subjektives Recht auf Abhilfe gegen Störungen des Gemeingebrauches impliziere. Auch der OGH judiziere in seiner ständigen Rechtsprechung, dass der Gemeingebrauch eine Art öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit sei, die bewirke, dass der Eigentümer den Gebrauch dieser Sache durch jedermann nicht hindern könne, sofern sich dieser im Rahmen des Gemeingebrauches halte. Daher könne eine Negatorienklage eines Liegenschaftseigentümers, dessen Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet sei, erfolgreich abgewehrt werden. Ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Abhilfe gegen Störungen des Gemeingebrauches könne daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus enthalte das NÖ Straßengesetz 1999 keine dem § 4 Vorarlberger Straßengesetz vergleichbare Bestimmung, die einen Rechtsanspruch begründen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liege hier freilich keine Rechtslücke vor. Es sei jedem Gesetzgeber überlassen, inwieweit er im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung dem Einzelnen ein subjektives Recht einräume oder nicht. Darüber hinaus enthalte das NÖ Straßengesetz 1999 keine dem Paragraph 4, Vorarlberger Straßengesetz vergleichbare Bestimmung, die einen Rechtsanspruch begründen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liege hier freilich keine Rechtslücke vor. Es sei jedem Gesetzgeber überlassen, inwieweit er im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung dem Einzelnen ein subjektives Recht einräume oder nicht. Im bekämpften Bescheid des Gemeindesrates sei im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Erlassung eines Polizeibefehls grundsätzlich nicht bestehe, soweit sich nicht ausnahmsweise aus einem anzuwendenden Materiengesetz anderes ergebe. Schließlich lasse die Beschwerde offen, welche konkrete Abhilfe begehrt werde. Zusammengefasst zeige die Beschwerde sohin keine überzeugenden Gründe auf, weshalb der Bescheid des Gemeinderates unrichtig gewesen sein solle, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Der gesamte Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 28.06.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher der Erstbeschwerdeführer persönlich sowie seine Rechtsvertreter erschienen sind. Weiters ist Dr. MB für die belangte Behörde sowie die geladenen Zeugen EK und FK erschienen. Ebenso ist Herr FK jun. zur Verhandlung erschienen. Der Zeuge FK sen. gab in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, dass er Liegenschaftseigentümer der EZ ***, KG ***, Parzelle ***, ***, *** und *** gewesen sei. Sie haben die Liegenschaft käuflich erworben. Er und seine Frau seien Hälfteeigentümer gewesen. Seit Jänner 2008 seien sein Sohn und die Schwiegertochter grundbücherliche Hälfteeigentümer. Die Liegenschaft sei 2008 übergeben worden. Seitens des Beschwerdeführervertreters wird ein Luftbild vom Juli 2010 vorgelegt und als Beilage ./A zum Akt genommen. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird ein weiteres Luftbild vorgelegt und als Beilage ./B zum Akt genommen. Seitens des Zeugen wird weiters ausgeführt, dass man auf dem strittigen Weg gehen habe können. Die Leute sind auf diesem Weg spazieren gegangen. Auch ist der Beschwerdeführer mit seinen Pferden auf diesem Weg geritten. Der Weg gehöre nicht zur Liegenschaft der Ehegatten K. Er habe zu Zeiten, als er noch Eigentümer gewesen sei, keine Schilder bezüglich des Betretens des Weges aufgestellt und auch keine Sträucher oder ähnliches gepflanzt. Es seien lediglich Ausbesserungen des Weges vorgenommen worden, aber sei der Weg immer für jedermann zu benutzen gewesen. Zum derzeitigen Zustand gefragt, gab der Zeuge an, dass jetzt alles begrünt sei. Man könne dort nicht mehr gehen, zumal eben nur Wiese vorhanden sei. Das Gras werde vom Sohn gemäht. In der Mitte des Weges sei ein Stall und sei der gesamte Weg angeschüttet worden, damit eben der Weg leichter bewirtschaftet werden könne. Das Gras sei für die Kühe, zumal der Sohn Vollerwerbsbauer sei und eine Landwirtschaft betreibe. Der Zeuge markiert auf Beilage ./A den vormals bestehenden Weg. Über Frage des erkennenden Gerichts gibt der Zeuge weiters an, dass sein Sohn den Weg umgeackert habe, damit er ihn eben auch bewirtschaften könne. Wann genau könne er nicht sagen, es könne aber durchaus 2014 gewesen sein. Die Zeugin, Frau EK, gab in der Verhandlung nach Befragung zu den Eigentumsverhältnissen an, dass es sich bei dem auf Beilage ./B eingezeichneten Weg um öffentliches Gut handle. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft sei der Weg eben ein richtiger Weg gewesen, den man begehen habe können und auch mit dem Traktor befahren habe können. Sie wisse aber nicht, ob der Beschwerdeführer den Weg genutzt habe. Die Ehegatten K haben jedenfalls den Weg mit dem Traktor genutzt. Auf dem Lichtbild sei ein Gebäude ersichtlich, bei dem es sich um eine Stallung handle, die in deren Eigentum stehe. Es handle sich um eine Stallung für Milchvieh. Jener Teil des Weges auf Beilage ./B, welcher bei Parzelle 1016 ersichtlich sei, sei ihres Wissens immer begrünt gewesen. Der richtige Weg habe erst bei der Senkgrube, welche auf dem Foto erkennbar sei, begonnen. Bis zum Rand des Lichtbildes sei der Weg eben ein ganz normal benützbarer Weg gewesen. Es sei zwar jetzt nach wie vor ein Weg vorhanden, doch sei dieser nicht mehr erkennbar, zumal dieser begrünt sei. Es handle sich um eine durchgehende Wiese. Im Zuge von Erdarbeiten bei der Stallung sei der Weg mitreguliert worden, damit meine sie, dass aus dem Weg eine Wiese gemacht worden sei. Das Gras werde von den Zeugen gemäht für die Kühe. Sie habe nicht mit der Gemeinde Rücksprache gehalten, ob dies erlaubt sei. Früher haben natürlich Leute diesen Weg benutzt. Jetzt seien noch Wanderer dort, die spazieren gehen. Es sei richtig, dass die Ehegatten K Schilder bezüglich des Weges angebracht haben. Die obere Tafel bestehe jedenfalls noch. Bezüglich der unteren sei sie sich nicht sicher. Der Zeuge FK jun. gab nach Befragung zu den Eigentumsverhältnissen an, dass erst später aufgekommen sei, dass dieser Weg Gemeingut sei. Man habe den Weg befahren können. Auf Grund des steinigen Untergrundes sei es mit dem PKW schwierig gewesen aber man habe ihn jedenfalls befahren können. Man habe auch problemlos auf diesem Weg wandern bzw. spazieren gehen können. Es sei auch immer ein Weg erkennbar gewesen und wurde dieser auch sporadisch von Personen zum Spazierengehen genutzt. Zum jetzigen Zustand befragt gab der Zeuge an, dass der Weg nicht mehr erkennbar sei, zumal sie diesen bewirtschaftet haben. Es seien Geländekorrekturen durchgeführt worden und sei der Weg angebaut worden. Es sei das Niveau angepasst worden. Jener Wegstreifen bei Grundstück Nr. *** sei schon immer Acker gewesen. Nach der Senkgrube sei jetzt der gesamte Weg auf dem Lichtbild eine Wiese und kein Weg mehr vorhanden. Man könne auch nichts mehr von einem Weg erkennen. Er habe seitens der Gemeinde kein Recht eingeräumt erhalten bzw. auch nicht um Erlaubnis gefragt. Man könne natürlich durch die Wiese gehen aber den Weg an sich erkenne man gar nicht mehr. Das gemähte Gras werde für die Landwirtschaft für die Kühe verwendet. Ihm seien immer Leute aufgefallen, die diesen Weg benutzt haben. Es treffe auch zu, dass die Tafeln am Weg angebracht seien. Bei dem auf Beilage ./A erkennbaren Weg handle es sich um jenen, der zum Anwesen der Beschwerdeführer führe. Dem Zeugen sei seit der Bauverhandlung 2009 bekannt, dass es sich bei dem Weg um öffentliches Gut handle. Es sei die Güllegrube errichtet worden hinter dem Kuhstall. Dadurch, dass sie den Kuhstall errichtet haben und natürlich auch diesen betreiben müssen, haben sie den Weg eben geschottert. Deswegen sei auch hier ein Weg erkennbar. Seitens der Parteien wird außer Streit gestellt, dass es sich bei dem auf Beilage ./B eingezeichneten Weg um öffentliches Gut handle. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er und seine Frau Hälfteeigentümer der Liegenschaft Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG *** seien. Das auf Beilage ./B angebrachte „x“ zeige in etwa die Situierung ihres Anwesens. Der auf Beilage ./B eingezeichnete Teil sei der gegenständliche Streckenabschnitt, der eben nicht mehr durchgängig begehbar sei. Früher sei dies ein befestigter Fahrweg gewesen. Der befestigte Weg sei bis zur Senkgrube gegangen. Der Weg bei Parzelle *** sei ein Wiesenweg gewesen aber jedenfalls als Weg erkennbar. Er habe auch mit dem PKW diesen Weg befahren. Es handle sich hiebei um einen öffentlichen Weg. Seit April 2014 sei dieser nicht mehr benutzbar. Die Befestigung sei von den Eigentümern K entfernt worden. Es habe sich natürlich nicht um eine herkömmlich befestigte Straße gehandelt, sondern um einen befestigten Weg. Die Ehegatten K nutzen den Weg nach wie vor. Sie haben diesen mit dem Bagger umgeackert, die Reste der Fundamentbefestigung entfernt, Erde aufgetragen und Gras angebaut. Es sei jetzt eine einheitliche Wiese. Es werde regelmäßig gemäht. Zweimal im Jahr mindestens. Weg sei überhaupt keiner mehr erkennbar. Ich selbst habe den Weg als Fußgänger selten benutzt aber mit dem Fahrzeug oder zum Reiten. Natürlich haben auch andere Leute den Weg genutzt. Auch der Reitverein sei mehrmals vorstellig gewesen, zumal sie diesen Weg immer benutzt haben und jetzt nicht mehr benutzen können. Zivilrechtlich sei noch kein Verfahren eingeleitet worden, zumal sie der Ansicht seien, dass das nicht der richtige rechtliche Weg sei. Die Hauptzufahrt zu seinem Grundstück sei eine andere. Dabei handle es sich um eine Sandstraße. Über Frage des erkennenden Gerichtes gibt der Vertreter der belangten Behörde an, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um eine öffentliche Gemeindestraße handle. Das Grundstück stehe im Eigentum der Marktgemeinde ***. Die Hauptzufahrt zum Anwesen M werde von der Gemeinde als Gemeindestraße erhalten und instandgehalten. Ab dem Anwesen M bis zur anderen Landesstraße erfolgten seitens der Marktgemeinde *** bislang keine Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Bei den öffentlichen Straßen befinden sich keine Schilder, dass diese nur für manche Personen benutzbar wären. Die Widmung betreffend den gegenständlichen Weg sei nie aufgelassen worden. Die Marktgemeinde habe aber auch keine Schritte unternommen, um diesen Weg benutzbar zu machen bzw. zu erhalten für die Gemeinde. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, dass auch seine Rechtsvorgänger diesen Weg benutzt haben. Das wisse er, dies regelmäßig. Auf Beilage ./A sei der Weg erkennbar, welcher umgeackert worden sei. Dieser Weg sei gegenständlich. Der Weg bei Parzelle *** werde seit 2008, 2009 nicht mehr benutzt. Er nutze den Weg deswegen nicht, um niemanden zu provozieren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführer Dr. EM und EvM sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, mit dem Anwesen ***, ***. In unmittelbarer Umgebung ist die Liegenschaft der Ehegatten K situiert. EK und FK sind seit 2008 infolge des Übergabevertrages zur Hälfte Eigentümer des Anwesens ***, ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, bestehend aus den Grundstücken ***, ***, ***, *** und ***. Auf Grundstück Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, befindet sich eine öffentliche Gemeindestraße. Diese steht im Eigentum der Marktgemeinde ***. Dabei handelt es sich um öffentliches Gut und steht dieser Weg der Allgemeinheit zum Gebrauch zur Verfügung. Es handelt sich hiebei um eine Grundfläche, die dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dient. Der Weg verbindet zwei Landstraßen. Er führt hinter dem Anwesen der Ehegatten K vorbei hin zum Anwesen der Beschwerdeführer. Bei dem Weg auf Grundstück *** hat es sich seit jeher um einen Ackerweg gehandelt. Der Weg hinter dem Anwesen der Ehegatten K – einige Meter nach der errichteten Senkgrube – war seit jeher als Weg erkennbar. Es hat sich hiebei um einen geschotterten Weg gehandelt, der von Anrainern, Wandern, etc. zum Gehen, Reiten, Fahren, genutzt wurde. Man konnte auf dem Weg problemlos mit Traktoren fahren, ebenso mit PKWs. Seitens der Marktgemeinde *** wurde die Widmung dieses Weges nie aufgehoben. Die Marktgemeinde *** hat seit Jahren keine Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesem Weg durchgeführt. Weder den Beschwerdeführern noch dem Ehepaar K, sind an diesem Weg Sonderrechte seitens der Gemeinde eingeräumt worden. Sowohl das Anwesen der Beschwerdeführer als auch das Anwesen der Ehegatten K ist durch einen weiteren Straßenzug erreichbar. Auch dabei handelt es sich um öffentliche Gemeindestraßen. Die Ehegatten K sind seit 2008 grundbücherliche Eigentümer oben genannter Liegenschaft. Im Zuge der Errichtung der Stallungen, welche auf Beilage ./B erkennbar sind, wurde von den Ehegatten K der Weg – beginnend bei der Senkgrube – über das Grundstück *** und *** umgeackert bzw. mit Bauschutt bedeckt und ihn in weiterer Folge bewirtschaftet. Seit April 2014 ist der Weg mit den daneben liegenden Wiesen eine Einheit und ist auch der Weg begrünt. Der Weg ist nicht mehr erkennbar und auch nicht mehr nutzbar. Seitens der Ehegatten K werden Mäharbeiten zweimal jährlich durchgeführt. Die Ehegatten K haben zu Beginn und zum Ende des Weges Schilder angebracht mit der Aufschrift „Achtung hier wächst Futter für Milchvieh! Wir bitten um Verständnis. Kein Reitweg“. Seitens der Marktgemeinde *** wurde den Ehegatten K weder die Erlaubnis erteilt, den Weg zu bewirtschaften, noch ein Recht hinsichtlich dieses öffentlichen Gutes eingeräumt. Den Beschwerdeführern ist es nicht mehr möglich auf Grund der Bepflanzung des Weges und der Höhe des Grases, den Weg zum Spazieren oder Reiten zu benutzen. Auch nicht Anrainern, Wandern oder sonstigen Personen. Der Weg in seiner ursprünglichen Form existiert nicht mehr. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten behördlichen Verfahrensaktes sowie des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Eigentumsverhältnisse standen unstrittig auf Grund der erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszüge und dem Vorbringen der Parteien fest. Dazu gab es weder von den Beschwerdeführern noch von den Zeugen widersprüchliche Angaben, sodass die Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei konstatiert werden konnten. Gleich verhält es sich mit der Beschaffenheit des Weges vor 2014 und nach 2014. Auch in diesem Zusammenhang stimmten sämtliche Beweisergebnisse überein. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die einvernommenen Zeugen gaben selbiges an, sodass auch dazu keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vorlagen und die entsprechenden Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. Dass es sich um öffentliches Gut handelt, das dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht, wurde seitens des Vertreters der belangten Behörde ausdrücklich zugestanden, sodass auch dies zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Überhaupt ist zu den Feststellungen betreffend die Gegebenheiten vor Ort und der Veränderung des Zustandes des Weges anzumerken, dass in diesem Zusammenhang überhaupt kein gegenteiliges Vorbringen bzw. keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlagen, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf sämtlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und der Zeugen sowie den Angaben des Vertreters der belangten Behörde basiert. Auch die Zeugen legten übereinstimmend und glaubhaft dar, wann sie den Weg in welcher Form bewirtschaftet bzw. verändert haben. Sie gestanden auch zu, Schilder aufgestellt zu haben, die eine Benutzung erschweren und ebenso, dass der Weg als solcher nicht mehr erkennbar ist. Dass den Beschwerdeführern oder dem Ehepaar K Sonderrechte an der Nutzung des Weges eingeräumt wurden, wurde von keiner Partei behauptet. Vielmehr gaben alle einvernommenen Personen übereinstimmend an, keine Sonderrechte erhalten zu haben, weshalb auch dieser Umstand zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Dass die Widmungsart seitens der Marktgemeinde *** nicht geändert bzw. aufgehoben wurde, wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, sodass auch diese Feststellung bedenkenlos getroffen werden konnte. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: Die Beschwerdeführer brachten einen Antrag auf Beseitigung der Störungen und der Eingriffe bei der Marktgemeinde ***, ein und stützten ihr Begehren auf das NÖ Straßengesetz 1999.
§ 26
NÖ Straßengesetz 1999 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 26, NÖ Straßengesetz 1999 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 27
NÖ Straßengesetz 1999 tritt dieses Gesetz an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz LGBl. 8500-3 außer Kraft.
Paragraph 27, NÖ Straßengesetz 1999 tritt dieses Gesetz an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz Landesgesetzblatt 8500-3 außer Kraft.
§ 1
NÖ Straßengesetz 1999 regelt dieses den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen im Land Niederösterreich.
Paragraph eins, NÖ Straßengesetz 1999 regelt dieses den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen im Land Niederösterreich.
§ 2
NÖ Straßengesetz 1999 ist Behörde in Angelegenheiten, die
Paragraph 2, NÖ Straßengesetz 1999 ist Behörde in Angelegenheiten, die
- Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, - in I. Instanz der Bürgermeister, - in römisch eins. Instanz der Bürgermeister, - in II. Instanz der Gemeinderat;- in römisch zwei. Instanz der Gemeinderat;
- Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 3
NÖ Straßengesetz 1999 fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Paragraph 3, NÖ Straßengesetz 1999 fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 4
NÖ Straßengesetz 1999 gelten als Straßen im Sinne dieses Gesetzes Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen.
Paragraph 4, NÖ Straßengesetz 1999 gelten als Straßen im Sinne dieses Gesetzes Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen. Öffentliche Straßen sind solche, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.
§ 4Abs.
5 NÖ Straßengesetz 1999 ist unter Gemeingebrauch die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke zu verstehen.
Paragraph 4, Absatz 5, NÖ Straßengesetz 1999 ist unter Gemeingebrauch die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke zu verstehen.
§ 9
NÖ Straßengesetz 1999 sind öffentliche Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen und dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen.
Paragraph 9, NÖ Straßengesetz 1999 sind öffentliche Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen und dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen. § 12a NÖ Straßengesetz 1999 regelt das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren. Paragraph 12 a, NÖ Straßengesetz 1999 regelt das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren. § 13 NÖ Straßengesetz 1999 regelt die Parteistellung:Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 regelt die Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
(1)Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
- der Antragsteller (Straßenerhalter),
- die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
- die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
- die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
- die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
- die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (Paragraph 17, Absatz eins,). Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
- die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
- die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
- die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei gegenständlichem Weg um eine öffentliche Straße, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung steht. Die Benutzung ist für jedermann unter den gleichen Bedingungen möglich. Seitens der Ehegatten K wurde der Weg derart umgestaltet, dass eine Benutzung wie bisher zu Verkehrszwecken nicht mehr möglich ist. Eine Berechtigung oder Ermächtigung seitens der Gemeinde erhielten die Ehegatten K für die durchgeführten Arbeiten nicht. Diese erfolgten eigenmächtig. In § 13 NÖ Straßengesetz 1999 ist die Parteistellung geregelt. Diese Regelung normiert die Parteistellung von Personen im Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ Straßengesetz
- Eine weitreichendere Parteistellung wird in diesem Gesetz nicht eingeräumt. In Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 ist die Parteistellung geregelt. Diese Regelung normiert die Parteistellung von Personen im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, NÖ Straßengesetz
- Eine weitreichendere Parteistellung wird in diesem Gesetz nicht eingeräumt. Daneben enthält § 9 NÖ Straßengesetz 1999 die Verpflichtung, dass öffentliche Straßen so zu erhalten sind, dass sie unter anderem dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen. Daneben enthält Paragraph 9, NÖ Straßengesetz 1999 die Verpflichtung, dass öffentliche Straßen so zu erhalten sind, dass sie unter anderem dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen. Diese Bestimmung normiert somit die Erhaltungspflicht von öffentlichen Straßen. Ein öffentliches Interesse ist
§ 12aAbs.
2 NÖ Straßengesetz 1999 zu bejahen, wenn die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist […].Diese Bestimmung normiert somit die Erhaltungspflicht von öffentlichen Straßen. Ein öffentliches Interesse ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, NÖ Straßengesetz 1999 zu bejahen, wenn die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist […]. Aus dem Gesetz ergibt sich zum einen eine Regelung betreffend die Parteistellung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 aber auch eine Erhaltungspflicht der Eigentümer öffentlicher Straßen.
- a)Keine Parteistellung der Beschwerdeführer nach dem Materiengesetz: Die Beschwerdeführer verweisen zwar auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege die Verwaltungsbehörden unter Ausschluss des Rechtsweges auch dann entscheiden, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, im Privateigentum steht. Ebenso zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlich ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches unter Berufung auf den Gemeingebrauch ist daher der Rechtsweg verwehrt. Auch der Einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann selbst dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benutzung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Trotz des Verweises der Beschwerdeführer auf diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes, lässt sich aus dieser Entscheidung dennoch kein Antragsrecht bzw. eine Parteistellung der Beschwerdeführer ableiten. Zum einen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich hiebei um eine zivilgerichtliche Entscheidung und nicht um eine verwaltungsbehördliche handelt. Zum anderen lässt sich weder aus dem anzuwendenden Gesetz selbst noch den Materialien dazu – insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf – ableiten, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, den in § 13 NÖ Straßengesetz 1999 definierte Parteibegriff nicht abschließend regeln zu wollten. Zum anderen lässt sich weder aus dem anzuwendenden Gesetz selbst noch den Materialien dazu – insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf – ableiten, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen wäre, den in Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 definierte Parteibegriff nicht abschließend regeln zu wollten. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Parteibegriff und die Parteistellung in Verfahren nach dem NÖ Straßengesetz 1999 abschließend geregelt ist und der Gesetzgeber eben bewusst ausschließlich in bestimmten Verfahren (Bewilligungsverfahren) einem bestimmten Personenkreis eine Parteistellung einräumen wollte. Bereits in den Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf wurde angeregt, die Stellung des § 13 NÖ Straßengesetz 1999 zu ändern, nämlich den Regelungen zum Bewilligungsverfahren anzuschließen. Dadurch, dass aber gerade dieser Anregung nicht entsprochen wurde, wird verdeutlicht, dass sich der Parteibegriff eben nicht ausschließlich auf das Bewilligungsverfahren beziehen sollte, sondern eine abschließende Regelung für das gesamte Gesetz darstellt. Dass der Gesetzgeber ausschließlich im Bewilligungsverfahren Parteistellung eingeräumt hat, lässt nicht auf die Unvollständigkeit des Parteibegriffs bzw. eine Rechtslücke schließen. Bereits in den Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf wurde angeregt, die Stellung des Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 zu ändern, nämlich den Regelungen zum Bewilligungsverfahren anzuschließen. Dadurch, dass aber gerade dieser Anregung nicht entsprochen wurde, wird verdeutlicht, dass sich der Parteibegriff eben nicht ausschließlich auf das Bewilligungsverfahren beziehen sollte, sondern eine abschließende Regelung für das gesamte Gesetz darstellt. Dass der Gesetzgeber ausschließlich im Bewilligungsverfahren Parteistellung eingeräumt hat, lässt nicht auf die Unvollständigkeit des Parteibegriffs bzw. eine Rechtslücke schließen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren, in welchem die Parteistellung strittig ist, zu berücksichtigen, dass sich die Parteistellung nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften, wofür in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht kommen, bestimmt (vgl. dazu VwGH 26.05.1993, 92/03/0208, 16.09.1997, 97/05/0123, ua).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren, in welchem die Parteistellung strittig ist, zu berücksichtigen, dass sich die Parteistellung nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften, wofür in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht kommen, bestimmt vergleiche dazu VwGH 26.05.1993, 92/03/0208, 16.09.1997, 97/05/0123, ua). Wer im konkreten Verwaltungsverfahren Partei ist, kann anhand des AVG allein nicht entschieden werden. Diese Entscheidung ist nur aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften zu treffen (vgl. VwGH 21.03.2001, 98/10/0376, ua).Wer im konkreten Verwaltungsverfahren Partei ist, kann anhand des AVG allein nicht entschieden werden. Diese Entscheidung ist nur aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften zu treffen vergleiche VwGH 21.03.2001, 98/10/0376, ua). Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abzuleiten (vgl. VwGH 14.09.1978, 978/78).Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abzuleiten vergleiche VwGH 14.09.1978, 978/78). Die Parteistellung muss aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Aus der expliziten Anführung der „Parteien“ in § 13 NÖ Straßengesetz 1999 ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass der Gesetzgeber im Materiengesetz die Parteistellung nach den Bestimmungen dieses Verfahrens geregelt wissen wollte, weshalb er auch eine Aufzählung jener Personenkreise vorgenommen hat, welche Parteistellung genießen. Zwar bezieht sich diese Parteistellung ausschließlich auf das Bewilligungsverfahren, doch gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Parteiendefinition im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften des NÖ Straßengesetzes 1999 dennoch nicht abschließend wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Materiengesetzgeber weitere Parteienrechte nach diesem Gesetz nicht einräumen wollte. Aus der expliziten Anführung der „Parteien“ in Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass der Gesetzgeber im Materiengesetz die Parteistellung nach den Bestimmungen dieses Verfahrens geregelt wissen wollte, weshalb er auch eine Aufzählung jener Personenkreise vorgenommen hat, welche Parteistellung genießen. Zwar bezieht sich diese Parteistellung ausschließlich auf das Bewilligungsverfahren, doch gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Parteiendefinition im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften des NÖ Straßengesetzes 1999 dennoch nicht abschließend wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Materiengesetzgeber weitere Parteienrechte nach diesem Gesetz nicht einräumen wollte. Die Parteistellung der Beschwerdeführer war daher bereits auf Grund dieser Überlegungen zu verneinen.
- b)Kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer: Für die Bejahung der Parteistellung ist zu prüfen, ob ein subjektives Recht verletzt sein könnte. Es kommt auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an (vgl. VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Die Einräumung subjektiver Rechte fällt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in die Kompetenz des Materiengesetzgebers (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz/I.², E 22 § 8 AVG). Für die Bejahung der Parteistellung ist zu prüfen, ob ein subjektives Recht verletzt sein könnte. Es kommt auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an vergleiche VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Die Einräumung subjektiver Rechte fällt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in die Kompetenz des Materiengesetzgebers vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz/I.², E 22 Paragraph 8, AVG). Für die Parteistellung genügt schon die Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (vgl. VwGH 27.10.1981, 05/1534/79, ua.).Für die Parteistellung genügt schon die Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vergleiche VwGH 27.10.1981, 05/1534/79, ua.). Der Gesetzgeber normierte in § 13 NÖ Straßengesetz 1999 unter der Überschrift „Parteien“ die Parteistellung. In Abs. 2 werden subjektiv-öffentliche Rechte wie folgt angeführt:Der Gesetzgeber normierte in Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 unter der Überschrift „Parteien“ die Parteistellung. In Absatz 2, werden subjektiv-öffentliche Rechte wie folgt angeführt: 1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn 2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn 3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. Weitere Ausführungen zum Parteienbegriff finden sich im NÖ Straßengesetz 1999 nicht. Bereits auf Grund der inhaltlichen Ausgestaltung des § 13 NÖ Straßengesetz 1999 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht nach der genannten Gesetzesbestimmung auf Erhaltung des Gemeingebrauches gegenüber der Behörde haben.Bereits auf Grund der inhaltlichen Ausgestaltung des Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht nach der genannten Gesetzesbestimmung auf Erhaltung des Gemeingebrauches gegenüber der Behörde haben. Korrespondierend dazu, ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, der in der Entscheidung vom 22.09.1998, 98/05/0168, festhält, dass einem bloß am Gemeingebrauch einer öffentlichen Straße Interessierten ein subjektiv-öffentliches Recht weder im Verfahren über die Widmung, noch in jenem über die Endigung der Öffentlichkeit einer Straße zukommt, vielmehr sei der Gemeingebrauch nur ein Reflex des objektiven Rechtes. Ganz allgemein hielt der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen auch fest, dass in Verfahren betreffend die Feststellung, ob die Straße öffentlich anzusehen ist, den Personen, die diese Straße auf Grund des Gemeingebrauchs benutzen, keine Parteistellung zukommt. Ebenso nicht über die Widmung einer Straße als öffentliche Straße. Obgleich diesen Entscheidungen andere Sachverhaltskonstellationen zu Grunde lagen, zeigt sich anhand dieser Rechtsprechung, dass auch der Verwaltungsgerichtshof von keiner Rechtslücke im Hinblick auf die Parteistellung ausgeht und dass der Gemeingebrauch keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Selbst wenn noch § 8 AVG herangezogen wird, um den Parteibegriff zu definieren, ist für die Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen.Selbst wenn noch Paragraph 8, AVG herangezogen wird, um den Parteibegriff zu definieren, ist für die Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen. § 8 AVG normiert, dass der Parteibegriff für die Summe der prozessualen Rechte steht und dem Träger von materiellen Rechten die Durchsetzbarkeit dieser Rechte im Verwaltungsverfahren garantieren soll. Die formellen Rechte reichen aber auch nicht weiter, als sie dem Schutz der materiellen Rechte der Personen dienen. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist daher das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Paragraph 8, AVG normiert, dass der Parteibegriff für die Summe der prozessualen Rechte steht und dem Träger von materiellen Rechten die Durchsetzbarkeit dieser Rechte im Verwaltungsverfahren garantieren soll. Die formellen Rechte reichen aber auch nicht weiter, als sie dem Schutz der materiellen Rechte der Personen dienen. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren ist daher das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Parteistellung nach § 8 AVG kann auch dann gegeben sein, wenn die durch die Sache berührte Rechtssphäre eine privatrechtliche ist; dies setzt aber jedenfalls voraus, dass der Behörde die Wahrung von Privatrechten übertragen ist (vgl. VwGH 29.11.1978, 2471, 2472/77, VwGH 10.07.1996, 96/03/0066).Parteistellung nach Paragraph 8, AVG kann auch dann gegeben sein, wenn die durch die Sache berührte Rechtssphäre eine privatrechtliche ist; dies setzt aber jedenfalls voraus, dass der Behörde die Wahrung von Privatrechten übertragen ist vergleiche VwGH 29.11.1978, 2471, 2472/77, VwGH 10.07.1996, 96/03/0066). Unter „Rechtsanspruch“ ist der Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in materieller Hinsicht, unter „rechtlichem Interesse“ ist der Anspruch auf ein bestimmtes verfahrensrechtliches Verhalten der Behörde zu verstehen. Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen aber erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133, ua).Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen aber erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133, ua). Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/06/0036).Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/06/0036). Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann somit auch nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die den Einzelfall regelnde materiellrechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich mache (vgl. VwGH 08.10.1996, 96/03/0245).Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann somit auch nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die den Einzelfall regelnde materiellrechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich mache vergleiche VwGH 08.10.1996, 96/03/0245). Auch unter Berücksichtigung des § 8 AVG gelangt man daher zu selbigem Ergebnis - zumal einerseits der Materiengesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich in § 13 NÖ Straßengesetz 1999 bestimmt hat und sich andererseits aus den materiellrechtlichen Normen kein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse für die Beschwerdeführer erschließen lässt. Auch unter Berücksichtigung des Paragraph 8, AVG gelangt man daher zu selbigem Ergebnis - zumal einerseits der Materiengesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich in Paragraph 13, NÖ Straßengesetz 1999 bestimmt hat und sich andererseits aus den materiellrechtlichen Normen kein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse für die Beschwerdeführer erschließen lässt. Zwar enthält das NÖ Straßengesetz 1999 zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit der Erbauung und Erhaltung von öffentlichen Straßen. Auch regelt dieses Gesetz die Berechtigung eines unbestimmten Personenkreises, bestimmte öffentliche Straßen im Sinne des Gemeingebrauches ohne Einschränkung zu benutzen. Das Gesetz verleiht dadurch aber keine Durchsetzungsmöglichkeit dieser Berechtigung gegenüber der Behörde, selbst wenn der Gemeingebrauch und damit der Gebrauch durch die Beschwerdeführer durch Dritte unmöglich gemacht wird. Die Verwaltungsbehörde trifft zwar im Hinblick auf die Vorschriften des NÖ Straßengesetzes 1999 eine Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen und ist dies auch die Aufgabe der belangten Behörde. Nicht hingegen kann aus dem Gesetz abgeleitet werden, dass der einzelne ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Bestimmungen durch die Verwaltungsbehörde hätte. Auch im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1Ob 126/09z ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass das Recht auf Benützung aus einem öffentlichen Recht einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich dabei um ein subjektives Recht handelt, welches im Sinne des § 8 AVG auch die Durchsetzbarkeit gegenüber der Behörde ermöglicht. Auch kann aus dem Erkenntnis des OGH, wonach der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört wird, selbst dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgehe, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen könne, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde, im Umkehrschluss nicht zwangsläufig eine Parteistellung der Beschwerdeführer abgeleitet werden. „Abhilfe verlangen“ bedeutet nicht, dass diese Abhilfe in Form eines über Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens erzwungen werden kann. Auch im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1Ob 126/09z ist anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass das Recht auf Benützung aus einem öffentlichen Recht einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich dabei um ein subjektives Recht handelt, welches im Sinne des Paragraph 8, AVG auch die Durchsetzbarkeit gegenüber der Behörde ermöglicht. Auch kann aus dem Erkenntnis des OGH, wonach der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauchs gestört wird, selbst dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgehe, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen könne, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet werde, im Umkehrschluss nicht zwangsläufig eine Parteistellung der Beschwerdeführer abgeleitet werden. „Abhilfe verlangen“ bedeutet nicht, dass diese Abhilfe in Form eines über Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens erzwungen werden kann. Vielmehr ist die Rechtsanschauung des VwGH im Erkenntnis vom 12.11.2012, 2011/06/0145, in welchem festgehalten wird, dass zur Frage der Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße, der Gemeingebrauch kein subjektiv-öffentliches Recht darstelle und niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße habe und dem Antrag nur die Bedeutung einer Anregung zukomme, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt sei, gleichermaßen auf diesen Sachverhalt zu übertragen. Der Gemeingebrauch stellt eben kein subjektiv-öffentliches Recht dar, sondern – in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH – einen Reflex aus einem öffentlichen Recht. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, dass auf Teilnahme am bestehenden Gemeingebrauch im Falle unbegründeter Beschränkungen durch die Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht bestehen wird, ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gebrauches oder einer bestimmten Regelung der Ausübung aber nur dann, wenn ein solches besonders eingeräumt ist (vgl. dazu beispielsweise 3 Ob 2125/96p; VfGH B 340/75, VfSlg 8034/1977).Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, dass auf Teilnahme am bestehenden Gemeingebrauch im Falle unbegründeter Beschränkungen durch die Behörde ein subjektiv-öffentliches Recht bestehen wird, ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gebrauches oder einer bestimmten Regelung der Ausübung aber nur dann, wenn ein solches besonders eingeräumt ist vergleiche dazu beispielsweise 3 Ob 2125/96p; VfGH B 340/75, VfSlg 8034 aus 1977,). Die (besondere) Einräumung eines solchen Rechtes gegenüber den Beschwerdeführern wurde nicht konstatiert, weshalb in Anlehnung an obige Judikatur kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches besteht und damit auch das Vorliegen der Parteistellung der Beschwerdeführer und damit einhergehend das Recht auf eine inhaltliche Entscheidung vor diesem Hintergrund zu verneinen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1261.001.2016