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§ 28§ 25a§ 3§ 2§ 37§ 35§ 38RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-175/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) insofern Folge gegeben, als die Wortfolge „ab 01.02.2016“ durch die Wortfolge „ab 01.08.2016“ ersetzt wird.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung zur Tragung eines monatlichen Kostenbeitrages von 1.650,40 Euro) richtet,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Wortfolge „ab 01.02.2016“ durch die Wortfolge „ab 01.08.2016“ ersetzt wird.
- Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes von 9.902,40 Euro für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG Folge gegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Verpflichtung zur Leistung eines Kostenersatzes von 9.902,40 Euro für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
- Die Beschwerde wird weiters, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (vollinhaltliche Aufhebung des Bescheides vom 14.07.1998, Zl. 13s-84487/EVNr6885)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird weiters, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides (vollinhaltliche Aufhebung des Bescheides vom 14.07.1998, Zl. 13s-84487/EVNr6885)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 10.01.2017, GZ. BNJ3-H-14874/002, wurde in dessen ersten Spruchpunkt (=
- Absatz des Spruches) der Beschwerdeführer FK verpflichtet, für den stationären Aufenthalt in der Tagesstätte und Wohneinrichtung für Menschen mit erworbener komplexer Hirnschädigung der Caritas in *** einen Kostenbeitrag ab 01.02.2016 in der Höhe von 1.650,40 Euro monatlich zu leisten, welcher direkt von der PVA an die BH Baden überwiesen werde. Im zweiten Spruchpunkt (=
- –
- Absatz des Spruches) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 einen einmaligen Kostenbeitrag in der Höhe von 9.902,40 Euro zu leisten, da die Pensionsteilung in der Höhe von 1.650,40 Euro monatlich erst ab August 2016 durchgeführt werde. Im dritten Spruchpunkt (=
- Absatz des Spruches) wurde schließlich der Bescheid vom 14.07.1998, Zl. 13S-84487/EVNR 6885, mit diesem Bescheid vollinhaltlich aufgehoben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.02.2016 in der Tagesstätte und Wohneinrichtung für Menschen mit erworbener komplexer Hirnschädigung der Caritas in *** befinde und eben dort stationär betreut werde. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen werden. Der Beschwerdeführer beziehe aus der Pension ein Einkommen in der Höhe von 837,76 Euro monatlich und habe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 in der Höhe von 1.225,20 Euro monatlich. Gründe, die ein teilweises und ergänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ SHG erfordern würden, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Dementsprechend seien 80 % des Einkommens und des Pflegegeldes im Gesamtbetrag von 1.650,40 Euro monatlich als Kostenbeitrag zu leisten.Gründe, die ein teilweises und ergänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG erfordern würden, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Dementsprechend seien 80 % des Einkommens und des Pflegegeldes im Gesamtbetrag von 1.650,40 Euro monatlich als Kostenbeitrag zu leisten. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.10.2016 werde festgehalten, dass der Bescheid vom 14.07.1998, der die Befreiung vom Kostenbeitrag beinhalte, sich auf den am 28.08.1996 ausgestellten Bescheid beziehe. Am 05.01.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufenthalt in der Tagesstätte und Wohneinrichtung für Menschen mit erworbener komplexer Hirnschädigung der Caritas der Erzdiözese *** in ***, ***, gestellt. Über diesen Antrag und über dieses somit neue Verfahren sei seitens GS5 (des Amtes der NÖ Landesregierung) mit Bescheid vom 21.07.2016, Zl. GS5-SH-687/138-2016, positiv mit Gewährung der Kostenübernahme für den Aufenthalt entschieden worden. Der Kostenersatz nach § 35 Abs. 1 sei für rechtens anerkannt worden.Zl. GS5-SH-687/138-2016, positiv mit Gewährung der Kostenübernahme für den Aufenthalt entschieden worden. Der Kostenersatz nach Paragraph 35, Absatz eins, sei für rechtens anerkannt worden. In eben dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers seien behinderungsbedingte Mehrkosten, ohne entsprechende Belege zur Dokumentation vorzulegen, angeführt worden. Es könne nicht erkannt werden, dass durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe für den Beschwerdeführer gefährdet werden würde.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner durch seine Mutter als Sachwalterin am 30.01.2017 eingebrachten, mit 27.01.2017 datierten und als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, von der Verpflichtung zum Kostenbetrag abzusehen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 3 NÖ SHG 2000 vorliegen würden und es daher in Folge der Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe bzw. der dem Beschwerdeführer treffenden Härte von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen sei.Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, bzw. Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG 2000 vorliegen würden und es daher in Folge der Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe bzw. der dem Beschwerdeführer treffenden Härte von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen sei. So bestehe keine nachvollziehbare dokumentierte Begründung zum „vollinhaltlich aufgehobenen Bescheid vom 14.07.1998, Zl. 13S-84487/EVNR 6885“. Es bestehe vielmehr nach wie vor eine hundertprozentige Behinderung des Beschwerdeführers und werde er seit 1978 von den Eltern betreut, dies verbunden mit Wohnkosten und Entbehrungen. Bescheidmäßig sei am 14.07.1998 von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag abgesehen worden. Die Notwendigkeit für den Erhalt des Pflegegeldes sei außerdem mehrfach geklärt und es bestehe ein rechtsbefindlicher Bedarf für die persönliche Betreuung und Begleitung. Der Kostenaufwand vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 sei für das kognitive Gehirnleistungstraining von einer klinischen Psychologin sowie für Besuchsdienste von einer geschulten Behindertenbetreuerin von den Eltern bestritten worden. Der derzeitige Verbleib ab 01.08.2016 von 212,-- Euro auf dem Konto des Beschwerdeführers könne für weitere Bedürftigkeiten wie Facharztbesuche, Apothekengebühren oder begleitende Maßnahmen zur Erhöhung der Mobilität und Potenzialentfaltung nicht mehr verwendet werden und werde dadurch der Erfolg der gewährten Hilfe versagt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 15.02.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. BNJ3-H-14874/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 15.02.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. BNJ3-H-14874/002 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Am 11.07.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer wiederum vertreten durch seine Mutter SK und seinen auch an der Verhandlung teilnehmenden Vater FK sen. ergänzend bzw. präzisierend vorgebracht, dass die Voraussetzungen, die damals zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.07.1998 vorgelegen sein, nach wie vor vorliegen würden. Es sei nicht erkennbar, warum dieser Bescheid aufgehoben worden wäre. Die Caritas sei auch nicht von sich aus im Stande, die vollständigen Betreuungsleisten für den Beschwerdeführer zu erbringen, um seinen Standard zu erhalten, auf Grund dessen zusätzliche Betreuungsleisten auf eigene Kosten vom Beschwerdeführer bzw. eben von seinen Eltern beigesteuert werden müssten. Der Beschwerdeführer sei nur neurologisch, jedoch nicht psychiatrisch beeinträchtigt. Es habe auch eine entsprechende mündliche Zusage der Landesrätin S gegeben, dass diese Kosten vom Land übernommen werden würden. Es sei einsichtig, dass ein Teilbetrag vom Einkommen des Beschwerdeführers für diese Leistungen verwendet werde, es sei jedoch nicht einsichtig, vom Pflegegeld diesbezüglich Abzüge zu machen. Dementsprechend würde sich die Beschwerde als gesamtes gegen den Bescheid vom 10.01.2017 richten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. BNJ3-H-14874/002 der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie GZ. LVwG-AV-175-2017 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme der SK als Zeugin. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Akt GZ. 13S-84487/EVNR 6885 der Bezirkshauptmannschaft Baden.
- Feststellungen: Bei dem am *** geborenen Beschwerdeführer FK traten seit 1978 epileptische Anfälle auf, als deren Ursache Tumore im Hirnbereich diagnostiziert wurde. In den Jahren 1982 und 1988 erfolgten beim Beschwerdeführer deshalb operative Eingriffe in Form von Temporallappenresektionen. Mehrfache Versuche beruflicher Integration konnten jedoch trotzdem aus gesundheitlichen Gründen und wegen Persönlichkeitsveränderungen des Beschwerdeführers nicht realisiert werden. Im Jahre 1992 erlitt der Beschwerdeführer zusätzlich einen Fahrradunfall, im Zuge dessen er Gehirnblutungen erlitt. Auf Grund dieser Krankengeschichte zeigt der Beschwerdeführer ein dementielles Zustandsbild im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach SHT samt organischer Psychose und Neigung zu Aggressionsausbrüchen. Nach mehreren jeweils kurzzeitigen Aufenthalten in Lehrwerkstätten bzw. Jugendheimen ab dem Jahre 1985 wurde vom Amt der NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 07.10.1995, GZ. VII/1-F-25.399/23-95, der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.1995 auf Aufenthalt in der Tagesheimstätte *** des Lebenshilfswerkes ab dem Aufnahmetag bewilligt. Tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer ab dem 02.10.1995 tagsüber in dieser Tagesheimstätte bis zunächst Dezember 2003 – der Beschwerdeführer wurde nach einem aggressiven Ausbruch gegenüber einer Betreuerin und einer anderen Betreuten von der Einrichtung beurlaubt – auf und sodann wieder ab dem 01.04.2004 – dieses Mal mit Einzelförderungen des Beschwerdeführers – auf. Die Kosten für diese Betreuung wurden vom Land Niederösterreich getragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.08.1996, Zl. 13S-84487, wurde deshalb in weiterer Folge der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der Sozialhilfe für die Unterbringung eben in dieser Werkstätte einen Kostenbeitrag von ATS 1.476,46 des Pensionsbezuges und ATS 4.494,30 des Pflegegeldbezuges ab dem 01.01.1996 zu leisten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.07.1998, Zl. 13S-84487/EVNR 6885, wurde eben dieser Bescheid vom 28.08.1996 mit Wirkung vom 01.01.1998 von Amts wegen aufgehoben. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Baden dazu aus, dass diese Aufhebung auf Grund der beim Amt der NÖ Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Baden geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers auf Grund der Besonderheit des Falles und in Übereinstimmung mit dem Amt der NÖ Landesregierung bis auf weiteres zur Vermeidung von sozialer Härte im Sinne des (zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden) § 15 Abs. 6 bzw. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.07.1998, , Zl. 13S-84487/EVNR 6885, wurde eben dieser Bescheid vom 28.08.1996 mit Wirkung vom 01.01.1998 von Amts wegen aufgehoben. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Baden dazu aus, dass diese Aufhebung auf Grund der beim Amt der NÖ Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Baden geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers auf Grund der Besonderheit des Falles und in Übereinstimmung mit dem Amt der NÖ Landesregierung bis auf weiteres zur Vermeidung von sozialer Härte im Sinne des (zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden) Paragraph 15, Absatz 6, bzw. § 41 Abs. 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes erfolgte. Konkreter Hintergrund dieser Entscheidung bildete, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis dato nicht gebessert hatte, die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers sich jedoch nunmehr auf Grund seiner häufigen Aggressionsausbrüche als äußerst schwierig gestaltete. Da zu Hause auch Einrichtungsgegenstände dabei zu Bruch gingen, liefen vermehrt Kosten für den Beschwerdeführer bzw. seiner ihn zu Hause betreuenden Eltern auf.Paragraph 41, Absatz 4, des NÖ Sozialhilfegesetzes erfolgte. Konkreter Hintergrund dieser Entscheidung bildete, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis dato nicht gebessert hatte, die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers sich jedoch nunmehr auf Grund seiner häufigen Aggressionsausbrüche als äußerst schwierig gestaltete. Da zu Hause auch Einrichtungsgegenstände dabei zu Bruch gingen, liefen vermehrt Kosten für den Beschwerdeführer bzw. seiner ihn zu Hause betreuenden Eltern auf. Mit Schreiben vom 05.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung die Kostenübernahme für die Wohngruppe sowie für die Tagesstätte in der *** in ***, welche mit Februar 2016 eröffnete und welche dem Beschwerdeführer die Aufnahme zusicherte. Tatsächlich lebt der Beschwerdeführer seit 01.02.2016 stationär in dieser Einrichtung und werden seither auch die Kosten dieser stationären Betreuung vom Land Niederösterreich getragen. Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde seitens des Amtes der NÖ Landesregierung diesem Ansuchen des Beschwerdeführers ihm gegenüber grundsätzlich zugestimmt und erfolgte mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21.07.2016, GZ. GS5-SH-687/138-2016, auch die bescheidmäßige Bewilligung dieses Antrages hinsichtlich des Aufenthaltes in dieser Tagesstätte samt Wohneinrichtung vom 01.02.2016 bis vorerst 31.01.
- Eben mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass die Kosten in der Höhe von derzeit 302,34 Euro vorerst das Land Niederösterreich trägt, dies mit dem zusätzlichen Hinweis, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzliche unterhaltspflichtigen Angehörigen dem Land zu diesen Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten haben, welcher von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 27.07.2016 teilte sodann die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, dem Beschwerdeführer mit, dass er einen Beitrag von 1.650,40 Euro zur teilweisen Deckung der Verpflegungskosten zu tragen habe. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer auch von der Bezirkshauptmannschaft Baden über die Höhe dieses monatlichen Kostenbeitrages informiert, dies mit dem Hinweis, dass er für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 demnach als Rückzahlung einen einmaligen Kostenbeitrag in der Höhe von 9.902,40 Euro zu leisten habe. Diese Zahlungsverpflichtungen wurden dem Beschwerdeführer in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft Baden mit dem (mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angefochtenen) Bescheid vom 10.01.2017, Zl. BNJ3-H-14874/002, auch bescheidmäßig vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer bezieht nach wie vor einerseits eine monatliche Pension (derzeit in der Höhe von 837,76 Euro) und ein monatliches Pflegegeld der Stufe 6 (derzeit in der Höhe von 1.225,20 Euro). Seit August 2016 wird eben dem Beschwerdeführer hievon lediglich ein Restbetrag in der Höhe von 212,76 Euro auf dessen Konto von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt und ansonsten dieses Einkommen direkt dem Land Niederösterreich zur Überweisung gebracht. Schon seit Beginn der Erkrankung des Beschwerdeführers und vor allem seit seinem Unfall 1992 setzen sich die Eltern des Beschwerdeführers mit ihren all zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten ein, dem Beschwerdeführer die am besten zur Verfügung stehenden Betreuungs- und Therapiemaßnahmen zukommen zu lassen, zumal die ihm in den bisherigen Betreuungseinrichtungen ihm zukommenden Maßnahmen nach Ansicht dessen Eltern nicht ausreichend sind. So wurden auch die vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 ausbezahlten Leistungen aus Pension und Pflegegeld von den Eltern des Beschwerdeführers für ihn für zusätzliche Betreuungsleistungen und therapeutische Maßnahmen verwendet. Es kann nicht festgestellt werden, ob demnach von diesem Gesamtbetrag, so insbesondere auch der Betrag von € 9.902,40 als Teil der in diesem Zeitraum dem Beschwerdeführer ausbezahlten Pension und Pflegegeld, noch Ersparnisse vorhanden sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob abgesehen von den dem Beschwerdeführer derzeit ihm in der Tagesstätte und Wohneinrichtung zukommenden Betreuungs- und Therapieleistungen der Caritas weitere derartige Maßnahmen überhaupt möglich und bejahendenfalls für seine erforderliche Hilfe zielführend sind und demnach durch den ihm nunmehr zu erbringenden monatlichen Kostenbeitrag für seinen stationären Aufenthalt aus der laufenden Pension und dem laufenden Pflegegeld die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet werden würde.
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem bisherigen Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers und dessen nunmehrigem gesundheitlichen Zustandsbild ergeben sich aus den im Akt 13S-84487 der Bezirkshauptmannschaft Baden befindlichen zahlreichen Krankenunterlagen in Verbindung mit damit übereinstimmenden Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung (so insbesondere dem Schreiben an das Büro der – damaligen – Landeshauptmannstellvertreterin Liese Prokop vom 25.06.2003) und der ebenso damit in Einklang stehenden Aussage der Zeugin SK. Hinsichtlich eben dieser Aussage ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass die Zeugin auf das erkennende Gericht einen durchgehend glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Insbesondere konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass die Eltern des Beschwerdeführers, insbesondere aber dessen Mutter, welche nach der Aktenlage auch die Sachwalterin des Beschwerdeführers ist, seit Beginn der Erkrankung des Beschwerdeführers alles ihr Mögliche unternimmt bzw. zu unternehmen trachtet, um ihrem Sohn eine nach Ansicht der Zeugin ausreichende und gedeihliche Unterbringung samt nach Ansicht der Zeugin notwendigen Therapien und Behandlungen zukommen zu lassen. Aus der Aktenlage ist anschaulich dokumentiert, dass die Zeugin mit allen ihren Kräften und durch Intervention bei mehreren politischen Stellen bemüht ist, überhaupt in Niederösterreich für ausreichende Einrichtungen zum Zwecke einer permanenten Betreuung von Schädel-Hirn-Trauma – Patienten zu erreichen. Diesbezüglich ist vor allem die Zeugin unzweifelhaft schon seit längerer Zeit an den Grenzen ihrer möglichen auch eigenen Kapazität angelangt. So ist mit diesem Hintergrund augenscheinlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers sämtliche bisherigen Betreuungseinrichtungen als nicht ausreichend geeignet für den Beschwerdeführer ansieht und dies verbunden mit der besonderen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, dies wiederum vor allem verbunden mit offensichtlichen Aggressionstendenzen, zu mehrmaligen Wechseln der vom Beschwerdeführer besuchten Tagesstätten führte. Aus der Aktenlage eben des Aktes 13S-84487 der Bezirkshauptmannschaft Baden ergibt sich, dass ab dem Jahre 1995 der Beschwerdeführer in der Tageswerkstätte der Lebenshilfe Baden über einige Jahre untergebracht war, wobei – wie aus dem Aktenvermerk vom 02.12.2003 samt angeschlossener Aktennotiz vom 13.11.2003 ersichtlich – dieser Aufenthalt aufgrund eines Aggressionsausbruches des Beschwerdeführers unterbrochen, ab dem 01.04.2004 bis zu einem aktenkundig nicht feststellbaren Zeitpunkt wieder fortgesetzt wurde. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem ursprünglich dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kostenbeitrag dieses teilstationären Aufenthaltes ergibt sich aus eben dem angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.08.
- Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 21.10.1996, Zl. VII/F-25.399/30-96, keine Folge gegeben wurde und dieser Bescheid demnach in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso dieser Aktenlage zu entnehmen ist jedoch, dass trotzdem in weiterer Folge von der Mutter des Beschwerdeführers durch Intervention an verschiedenen Stellen mehrere Versuche unternommen wurden, eine Aufhebung eben dieses vorgeschriebenen Kostenbeitrages und somit eben dieses Bescheides zu erreichen. Aus den vorliegenden Aktenvermerken bzw. Schreiben ist zu entnehmen, dass diesem Ansuchen letztendlich auch deshalb Erfolg beschieden war, da nach Ansicht der Behörden von vermehrt auflaufenden Kosten ausgegangen wurde, indem es auf Grund nunmehr häufiger Aggressionsausbrüche des Beschwerdeführers zu Schäden an den Einrichtungsgegenständen zu Hause kam. Nach der Aktenlage stellte eben dies den eben nach der Aktenlage einzigen Grund dafür dar, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.07.1998 diese Verpflichtung des Beschwerdeführers auf Leistung eines Kostenbeitrages mit Wirkung vom 01.01.1998 von Amts wegen aufgehoben wurde. Dem Beschwerdevorbringen und der Aussage der Zeugin SK ist nun insofern in weiterer Folge nicht zu folgen, als sich sehr wohl die Umstände des Beschwerdeführers mittlerweile geändert hätten. Unstrittig ist und ergibt sich ebenso aus der gesamten Aktenlage, dass sich nämlich nunmehr der Beschwerdeführer seit 01.02.2016 nicht mehr nur (wie bisher) teilstationär, sondern stationär in der mit diesem Zeitpunkt neu eröffneten Tagesstätte samt Wohngruppe der Caritas in ***, ***, aufhält. Sämtliche Feststellungen über den weiteren diesbezüglichen Verfahrensablauf vor der Verwaltungsbehörde sind ebenso unstrittig und waren dem Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. BNJ3-H-14874/002 zu entnehmen. Aus dem darin befindlichen Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.07.2016 an den Beschwerdeführer ergeben sich auch die unstrittigen Höhen seines derzeitigen Pensions- und Pflegegeldanspruches sowie des unter Abzug des seit 01.08.2016 direkt überwiesenen Kostenbeitrages an den Beschwerdeführer ausbezahlten Restbetrages. Unstrittig ist demnach auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor wie in den Jahren 1996 und 1998 sein monatliches Einkommen aus einer Pension einerseits und dem Pflegegeld anderseits bezieht. Die Feststellung, dass von dem gegenüber dem Beschwerdeführer zurückgeforderten Betrag für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.07.2016 in der Höhe von 9.902,40 Euro keine Ersparnisse mehr vorhanden sind, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin SK und den informativ von ihr vorgelegten Kontoauszügen. Eben auf Grund der glaubhaften Tatsache, dass die Zeugin nach wie vor mit all ihren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bemüht ist, für eine umfassende und nach ihrer Ansicht ausreichenden Betreuung ihres Sohnes zu sorgen, ist glaubwürdig, dass sie eben das gesamte ihr zur Verfügung gestellte Einkommen ihres Sohnes bestehend aus Pension und Pflegegeld ausschließlich für ihn zu diesen Zwecken verwendete. Keine stichhaltigen Beweisergebnisse liegen dazu vor, inwieweit überhaupt weitere – die derzeitigen Betreuungs- und Therapieleistungen übersteigende – Leistungen gegenüber dem Beschwerdeführer erbracht werden können, um eine Besserung oder zumindest Stabilisierung zumindest seines Gesundheitszustandes zu erreichen und ob und inwieweit derartige Maßnahmen überhaupt dafür zielführend sind. Der zweifellos schon seit vielen Jahren unermüdlich gezeigte Einsatz der Eltern des Beschwerdeführers – wie bereits oben dargelegt – ist zweifellos bewundernswert; inwieweit objektiv betrachtet jedoch der aufgrund des angefochtenen Bescheides vom Beschwerdeführer zu erbringende Kostenbeitrag die Inanspruchnahme aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet oder auch nur gefährden könnte, steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht fest. Im Übrigen war zudem aus rechtlichen Gründen ein weiteres Ermittlungsverfahren zur allfälligen Feststellbarkeit dazu nicht zu führen und demnach auch insbesondere dem – ohnehin nicht ausreichend konkretisierten – Beweisantrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Vorlage weiterer (allfälliger) Urkunden nicht nachzukommen.
- Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG): „Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). (…)“ § 3 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 3, Absatz eins, NÖ SHG: „
(1)Die Sozialhilfe umfasst:
- Hilfe bei stationärer Pflege
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
- Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Förderungen“ § 24 Abs. 1 und 3 NÖ SHG:Paragraph 24, Absatz eins und 3 NÖ SHG: „
(1)Menschen mit besonderen Bedürfnissen sind Personen, die auf Grund einer wesentlichen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen oder diese beizubehalten. (…)
(3)Ziel der Hilfe ist, Menschen mit besonderen Bedürfnissen auf der Grundlage eines auf ihre Bedürfnisse und Möglichkeiten abgestimmten Hilfsangebotes dazu zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Hiezu zählt eine angemessene Erziehung und Schulbildung, eine Berufsausbildung sowie eine auf Grund der Schul- und Berufsausbildung zumutbare Arbeit. Die berufliche und soziale Stellung in der Gesellschaft soll erleichtert und gefestigt werden. Gleichermaßen soll die Fähigkeit zur Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben erhalten und die in den unabänderlichen Lebensumständen gelegenen Schwierigkeiten gemildert oder deren Verschlechterung hintangehalten werden.“ § 25 Abs. 1 NÖ SHG: Paragraph 25, Absatz eins, NÖ SHG:
(1)Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
- einen Antrag gestellt hat,
- auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,
- bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.“ § 35 Abs. 1, 4 und 6 NÖ SHG:Paragraph 35, Absatz eins, 4 und 6 NÖ SHG: „
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. (…)
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. (…)
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG: „
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten: 1. der Hilfeempfänger, (…)“ § 38 Abs. 1 und 3 NÖ SHG:Paragraph 38, Absatz eins und 3 NÖ SHG: „
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird; (…)
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.“ § 46 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 46, Absatz eins, NÖ SHG: „
(1)Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.“ § 47 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 47, Absatz eins, NÖ SHG: „
(1)Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).“ § 1 Z 4 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelV):Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelV): „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere: (…) 4. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)“ § 4 Abs. 1 NÖ EigenmittelV:Paragraph 4, Absatz eins, NÖ EigenmittelV: „
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben: 1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte; 2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5); 2. die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,); 3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).“ § 5 Z 1 und 2 NÖ EigenmittelV:Paragraph 5, Ziffer eins und 2 NÖ EigenmittelV: „Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 1. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich
- a)vom Hilfeempfänger 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
- b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen 20 % der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre. 2. Bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich mehr als 5 Stunden täglich
- a)vom Hilfeempfänger ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 30 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
- b)von den unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Drittel der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu erbringen wäre.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Im Grundsätzlichen ist zunächst auszuführen, dass
§ 3Abs.
1 Z 3 NÖ SHG die Sozialhilfe Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Menschen mit besonderen Bedürfnissen werden im § 24 Abs. 1 NÖ SHG definiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzweifelhaft als ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes anzusehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt bzw. erfüllte weiters zum Zeitpunkt seiner mehrfachen Antragstellungen seit Beginn seiner Erkrankung und auch zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung die Anspruchsvoraussetzungen des Im Grundsätzlichen ist zunächst auszuführen, dass
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG die Sozialhilfe Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst. Menschen mit besonderen Bedürfnissen werden im Paragraph 24, Absatz eins, NÖ SHG definiert und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzweifelhaft als ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes anzusehen ist. Der Beschwerdeführer erfüllt bzw. erfüllte weiters zum Zeitpunkt seiner mehrfachen Antragstellungen seit Beginn seiner Erkrankung und auch zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 NÖ SHG, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem NÖ SHG genießt, was ohnehin als unbestritten gilt. Auch im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Unterbringungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen gesundheitlich bedingten Bedürfnissen bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips
§ 2
Z 1 NÖ SHG Anspruch auf die bisherige Sozialhilfe hatte und auch auf die nunmehrige Sozialhilfe hat.Paragraph 25, Absatz eins, NÖ SHG, sodass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem NÖ SHG genießt, was ohnehin als unbestritten gilt. Auch im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Unterbringungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinen gesundheitlich bedingten Bedürfnissen bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips
Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG Anspruch auf die bisherige Sozialhilfe hatte und auch auf die nunmehrige Sozialhilfe hat. Die Ziele der Sozialhilfe ergeben sich demnach im konkreten Fall aus § 24 Abs. 3 NÖ SHG, welche beim Beschwerdeführer zunächst durch Unterbringung in Lehrwerkstätten, dann in eine Tagesheimstätte und nunmehr stationär in einer Tagesstätte samt Wohneinrichtung als Einrichtung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, NÖ SHG, welche beim Beschwerdeführer zunächst durch Unterbringung in Lehrwerkstätten, dann in eine Tagesheimstätte und nunmehr stationär in einer Tagesstätte samt Wohneinrichtung als Einrichtung im Sinne des § 47 Abs. 1 NÖ SHG zu erreichen versucht wurde und wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten wurden und werden vom Land Niederösterreich getragen, wobei allerdings der Beschwerdeführer als Hilfeempfänger
§ 37Abs.
1 Z 1 NÖ SHG grundsätzlich für diese Kosten Ersatz zu leisten hat.Paragraph 47, Absatz eins, NÖ SHG zu erreichen versucht wurde und wird. Sämtliche damit verbundenen Kosten wurden und werden vom Land Niederösterreich getragen, wobei allerdings der Beschwerdeführer als Hilfeempfänger
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG grundsätzlich für diese Kosten Ersatz zu leisten hat. Das NÖ Sozialhilfegesetz unterscheidet dabei nun ausdrücklich zwischen einem Kostenbeitrag nach § 35 NÖ SHG und einem Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem ergänzenden Vorbringen der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich richtig, dass mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, was mit dem 1. Absatz des Spruches gleichzusetzen ist, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
Das NÖ Sozialhilfegesetz unterscheidet dabei nun ausdrücklich zwischen einem Kostenbeitrag nach Paragraph 35, NÖ SHG und einem Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem ergänzenden Vorbringen der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich richtig, dass mit dem ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, was mit dem 1. Absatz des Spruches gleichzusetzen ist, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag
§ 35Abs.
1 NÖ SHG geltend gemacht wurde, hingegen mit dem zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, was mit dem 2.,
- und
- Absatz des Spruches gleichzusetzen ist, der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenersatzes
§ 38Abs.
1 NÖ SHG verpflichtet wurde. Der dritte Spruchpunkt, der sich aus dem
- Absatz des Spruches im angefochtenen Bescheid ergibt, ist lediglich als zwingende Schlussfolgerung im Hinblick auf den rechtskräftigen ursprünglichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.07.1998 und die nunmehrigen dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenverpflichtungen zu sehen.Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG geltend gemacht wurde, hingegen mit dem zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, was mit dem 2.,
- und
- Absatz des Spruches gleichzusetzen ist, der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenersatzes
Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG verpflichtet wurde. Der dritte Spruchpunkt, der sich aus dem
- Absatz des Spruches im angefochtenen Bescheid ergibt, ist lediglich als zwingende Schlussfolgerung im Hinblick auf den rechtskräftigen ursprünglichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.07.1998 und die nunmehrigen dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenverpflichtungen zu sehen. Zu den Spruchpunkten
- und 3.:
§ 35Abs.
1 NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages des Hilfeempfängers als Mensch mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seines Einkommens (und – im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz – seines verwertbaren Vermögens), wobei darunter auch pflegebezogene Geldleistungen fallen. Dem Hilfeempfänger hat lediglich das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Taschengeld zu seiner Verfügung zu bleiben. Konkretisierend regelt dazu § 4 Abs. 1 Z 3 der
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages des Hilfeempfängers als Mensch mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seines Einkommens (und – im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz – seines verwertbaren Vermögens), wobei darunter auch pflegebezogene Geldleistungen fallen. Dem Hilfeempfänger hat lediglich das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Taschengeld zu seiner Verfügung zu bleiben. Konkretisierend regelt dazu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ EigenmittelV, dass bei stationären Diensten wie gegenständlich vom Einkommen des Hilfeempfängers 20 % außer Ansatz zu bleiben haben. Vom Beschwerdeführer unbestritten blieb und ergibt sich eben dementsprechend auch aus dem festgestellten Sachverhalt die Höhe des demnach von der Pensionsversicherungsanstalt als einkommensauszahlende Stelle direkt dem Land Niederösterreich bescheidmäßig direkt zu überweisenden monatlichen Kostenbeitrages. Sehr wohl bestritten wird vom Beschwerdeführer allerdings, dass gegenständlich nicht die Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG zu Anwendung zu gelangen hätte. Die Verwaltungsbehörde verweist in ihrer Begründung ohne nähere Ausführungen darauf, dass eben nicht erkannt werden könne, dass durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe für den Beschwerdeführer gefährdet würde.Sehr wohl bestritten wird vom Beschwerdeführer allerdings, dass gegenständlich nicht die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG zu Anwendung zu gelangen hätte. Die Verwaltungsbehörde verweist in ihrer Begründung ohne nähere Ausführungen darauf, dass eben nicht erkannt werden könne, dass durch die Verpflichtung zum Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe für den Beschwerdeführer gefährdet würde.
§ 35Abs.
4 NÖ SHG ist eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem diesbezüglichen Vorbringen darauf, dass das gesamte monatliche Einkommen, zumindest aber das monatliche Pflegegeld zur Gänze dem Beschwerdeführer verbleiben müsste, um ihm die tatsächlich notwendigen Betreuungs- und Therapieleistungen zukommen zu lassen, zumal die derzeitige Betreuungseinrichtung diese nicht bieten würde und könnte. Abgesehen davon sei ja auch dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahre 1998 zuerkannt und zugesichert worden, dass aufgrund der Besonderheit des Falles zur Vermeidung sozialer Härte von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen sei.
Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG ist eben von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder zum Teil dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem diesbezüglichen Vorbringen darauf, dass das gesamte monatliche Einkommen, zumindest aber das monatliche Pflegegeld zur Gänze dem Beschwerdeführer verbleiben müsste, um ihm die tatsächlich notwendigen Betreuungs- und Therapieleistungen zukommen zu lassen, zumal die derzeitige Betreuungseinrichtung diese nicht bieten würde und könnte. Abgesehen davon sei ja auch dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahre 1998 zuerkannt und zugesichert worden, dass aufgrund der Besonderheit des Falles zur Vermeidung sozialer Härte von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abzusehen sei. Den Beschwerdeführer gilt es dazu allerdings auf den festgestellten Sachverhalt zu verweisen. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass zum angesprochenen Bescheid vom 14.07.1998 ausschließlich die Tatsachen führten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (nur) teilstationär in einer Tagesheimstätte untergebracht war und während seiner Aufenthalte zu Hause es zu höheren Kostenbelastungen deshalb kam, da der Beschwerdeführer immer wieder während Aggressionsausbrüchen Wohnungsinventar beschädigte. Die grundsätzliche Betreuungsnotwendigkeit und überhaupt das Krankheitsbild des Beschwerdeführers samt dem damit verbundenen Betreuungsaufwand haben sich auch nach dem Beschwerdevorbringen und auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht geändert. Nunmehr liegt in zweifacher Hinsicht jedoch eine gravierende Änderung der Sachverhaltslage dar. Zum einen ist der Beschwerdeführer nunmehr nicht nur teilstationär, sondern in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 47 Abs. 1 NÖ SHG samt damit naturgemäß höheren Kosten untergebracht. Zum anderen fallen damit die im Jahre 1998 von der entscheidenden Behörde zugrunde gelegten Mehrkosten des Beschwerdeführers (bzw. seiner Eltern) durch Sachbeschädigungen zur Gänze weg. Sonstige Gründe für die Annahme sozialer Härte wurden damals nicht gesehen und sind auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar; insbesondere werden eben auch vom Beschwerdeführer selbst keine Mehrkosten angesprochen, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht angelaufen sein sollen. Paragraph 47, Absatz eins, NÖ SHG samt damit naturgemäß höheren Kosten untergebracht. Zum anderen fallen damit die im Jahre 1998 von der entscheidenden Behörde zugrunde gelegten Mehrkosten des Beschwerdeführers (bzw. seiner Eltern) durch Sachbeschädigungen zur Gänze weg. Sonstige Gründe für die Annahme sozialer Härte wurden damals nicht gesehen und sind auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar; insbesondere werden eben auch vom Beschwerdeführer selbst keine Mehrkosten angesprochen, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht angelaufen sein sollen. Vor allem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt aber auch, dass gar nicht festzustellen war, dass tatsächlich die vom Beschwerdeführer angesprochenen Kosten durch zusätzliche Betreuungsleistungen in dem Sinne erforderlich sind und dass diese zusätzliche Hilfe im Hinblick auf die Zielsetzungen des NÖ Sozialhilfegesetzes zielführend ist, demnach der monatlich zu erbringende Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschweren oder der Erfolg der Hilfe gefährdet werden würde. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angesprochenen Bescheides vom 14.07.1998 auszugehen ist. Im Hinblick auf die nunmehrige neue Antragstellung des Beschwerdeführers auf Gewährung von Sozialhilfe vom 05.01.2016 war der Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde unter Zugrundelegung der derzeit in Geltung stehenden einschlägigen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes zu prüfen und erfolgte diese Prüfung auch grundsätzlich dahingehend zu Recht, dass dem Beschwerdeführer ein monatlicher Kostenbeitrag in der errechneten Höhe vorzuschreiben war. Im Grundsätzlichen war somit der erste Spruchpunkt (zur Abänderung des Beginns der Zahlungsverpflichtung siehe unten) und zur Gänze der dritte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu bestätigen. Zum Spruchpunkt 2.:
§ 38Abs.
1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn zumindest eine der nachfolgenden aufgezählten Voraussetzungen vorliegt, dh entweder der Hilfeempfänger zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Z 1), nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte
Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn zumindest eine der nachfolgenden aufgezählten Voraussetzungen vorliegt, dh entweder der Hilfeempfänger zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Ziffer eins,), nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte (Z 2) oder im Falle des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird (Z 3).
§ 38Abs.
3 NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz aber jedenfalls abzusehen, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeutet oder der Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.(Ziffer 2,) oder im Falle des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird (Ziffer 3,).
Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz aber jedenfalls abzusehen, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeutet oder der Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Die im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines „einmaligen Kostenbeitrages“ in der Höhe von € 9.902,40 für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 stellt – wie auch von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung klargestellt – die Geltendmachung eines Kostenersatzes im Sinne des § 38 Abs. 1 NÖ SHG dar. Von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde wurde in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid erst im Juli 2016 erlassen worden wäre, da erst im Juni 2016 der Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich und der Caritas in Bezugnahme auf die gegenständliche Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers unterschrieben worden wäre. Eine weitere Begründung, insbesondere eine solche
Die im zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines „einmaligen Kostenbeitrages“ in der Höhe von € 9.902,40 für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016 stellt – wie auch von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung klargestellt – die Geltendmachung eines Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG dar. Von der Vertreterin der Verwaltungsbehörde wurde in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid erst im Juli 2016 erlassen worden wäre, da erst im Juni 2016 der Vertrag zwischen dem Land Niederösterreich und der Caritas in Bezugnahme auf die gegenständliche Betreuungseinrichtung des Beschwerdeführers unterschrieben worden wäre. Eine weitere Begründung, insbesondere eine solche
§ 38Abs.
1 NÖ SHG, ist auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG, ist auch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Tatsächlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch weder, dass der Beschwerdeführer zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt wäre – Vermögen ist nach der Aktenlage keines vorhanden und ist das Einkommen des Beschwerdeführers zumindest seit der Antragstellung unverändert –, noch dass nachträglich bekannt geworden wäre, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte, war doch das Einkommen der Verwaltungsbehörde schon zumindest seit der Erlassung des Bescheides vom 28.08.1996 in Form einer Pension und des Pflegegeldes bekannt. Alleine der vorgebrachte Umstand, dass erst nach Vertragsunterfertigung im Juni 2016 der gegenständliche Bescheid erlassen werden hätte dürfen, ist unter keine der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 NÖ SHG subsumierbar. Mangels Vorliegens einer dieser Voraussetzungen scheidet aber demnach auch die Vorschreibung eines Kostenersatzes gegenüber dem Beschwerdeführer aus.Tatsächlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch weder, dass der Beschwerdeführer zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt wäre – Vermögen ist nach der Aktenlage keines vorhanden und ist das Einkommen des Beschwerdeführers zumindest seit der Antragstellung unverändert –, noch dass nachträglich bekannt geworden wäre, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte, war doch das Einkommen der Verwaltungsbehörde schon zumindest seit der Erlassung des Bescheides vom 28.08.1996 in Form einer Pension und des Pflegegeldes bekannt. Alleine der vorgebrachte Umstand, dass erst nach Vertragsunterfertigung im Juni 2016 der gegenständliche Bescheid erlassen werden hätte dürfen, ist unter keine der Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG subsumierbar. Mangels Vorliegens einer dieser Voraussetzungen scheidet aber demnach auch die Vorschreibung eines Kostenersatzes gegenüber dem Beschwerdeführer aus. Selbst wenn man aber grundsätzlich die rechtlichen Möglichkeiten der Vorschreibung eines Kostenersatzes als gegeben annehmen möchte, wäre immer noch zu prüfen, ob nicht davon auszugehen wäre, dass im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG dieser Kostenersatz eine soziale Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleistung des Hilfeempfängers im Übrigen nicht nur dann abgesehen werden, wenn dies im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Vielmehr ermächtigt die für Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen bereits oben angesprochene speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG die Behörde bzw. auch das Gericht, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert würde (vgl. VwGH 14.05.2007, 2006/10/0123).Selbst wenn man aber grundsätzlich die rechtlichen Möglichkeiten der Vorschreibung eines Kostenersatzes als gegeben annehmen möchte, wäre immer noch zu prüfen, ob nicht davon auszugehen wäre, dass im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG dieser Kostenersatz eine soziale Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleistung des Hilfeempfängers im Übrigen nicht nur dann abgesehen werden, wenn dies im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Vielmehr ermächtigt die für Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen bereits oben angesprochene speziell vorgesehene Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ SHG die Behörde bzw. auch das Gericht, von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert würde vergleiche VwGH 14.05.2007, 2006/10/0123). Zum Begriff der Härte ist auszuführen, dass ein Härtefall ein atypischer Sachverhalt ist, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen erscheinen lässt. Bei dem Begriff „Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten allgemein formulierten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Diese Präzisierung unterliegt der richterlichen Überprüfung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass der angesprochene Betrag in der Höhe von € 9.902,40 vom Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern für ihn bereits zur Gänze verwendet wurde, dies im guten Glauben, dem Beschwerdeführer jede denkbare zusätzliche Hilfe im Sinne der Zielsetzungen des NÖ Sozialhilfegesetzes zukommen zu lassen. Eine nunmehrige Rückforderung dieses Betrages würde vor allem im Hinblick auf die eben bekannte Einkommenssituation des Beschwerdeführers, vor allem unter zusätzlicher Berücksichtigung des mit gleichem Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen monatlichen Kostenbeitrages zweifellos eine nicht bewältigbare finanzielle Belastung darstellen, die nicht nur eine soziale Härte, sondern auch eine Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe bedeuten würde. Dass umso mehr von einer Inanspruchnahme aus sozialen Gründen deshalb abzusehen ist, versteht sich von selbst. Da im Ergebnis somit zwar der monatliche Kostenbeitrag in der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Höhe zu leisten ist, nicht aber der Kostenersatz für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016, war der erste Spruchpunkt konsequenterweise dahingehend abzuändern, dass der Kostenbeitrag vom Beschwerdeführer erst ab dem 01.08.2016 zu leisten ist bzw. war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.175.001.2017