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{'item': 'LVwG-AV-197/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-197/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn HH, vertreten durch Herrn MH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3.2.2017, Zl. GFJ3-H-177/002, betreffend Abweisung eines Antrages auf Hilfe bei stationärer Pflege, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert und dem Antrag von Herrn HH stattgegeben wird. Der Beschwerdeführer erhält ab 01.07.2017 Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid abgeändert und dem Antrag von Herrn HH stattgegeben wird. Der Beschwerdeführer erhält ab 01.07.2017 Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 2, 4, 12, 15 NÖ SozialhilfegesetzParagraphen 2, 4, 12, 15, NÖ Sozialhilfegesetz § 3 EigenmittelverordnungParagraph 3, Eigenmittelverordnung § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  4. Am 9.1.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Aufnahmeantrag für ein NÖ Pflegeheim samt Antrag auf Kostenübernahme nach dem NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG). Seit 11.1.2017 befindet sich der Beschwerdeführer im NÖ Landespflegeheim ***, wo er stationär betreut wird. 1.
  5. Mit Bescheid vom 3.2.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers unter Anwendung von §§ 12 und 15 NÖ SHG ab. 1.
  6. Mit Bescheid vom 3.2.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers unter Anwendung von Paragraphen 12 und 15 NÖ SHG ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.226,38 habe. Hinzu komme Pflegegeld der Stufe
  7. Das Vermögen bestehe aus dem Guthaben des Girokontos sowie des Sparvermögens in der Höhe von insgesamt € 25.082,01 und des Hälfteanteiles an der Liegenschaft im Grundbuch ***, EZ ***. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des festgestellten Pflegebedarfs hilfsbedürftig. Zwar sei die Hälfte des Kontoguthabens der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzurechnen, das Sparvermögen am Sparbuch gehöre jedoch dem Beschwerdeführer alleine. Dadurch werde der Vermögensfreibetrag überschritten, sodass der Antrag abzuweisen gewesen sei. 1.
  8. Am 4.7.2017 und somit während des noch offenen Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Kostenübernahme. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde noch nicht entscheiden, das Verfahren ist noch offen.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Sparbuch auf die Ehefrau des Beschwerdeführers laufe. Es werde auch vom gemeinsamen Girokonto befüllt. Das auf den Beschwerdeführer entfallende Vermögen betrage daher € 11.534,15 und bleibe somit unter dem Freibetrag. Es werde deshalb eine nochmalige Prüfung des Antrages beantragt.
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer HH, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 9.1.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufnahme in ein NÖ Pflegeheim samt Antrag auf Kostenübernahme. Seit 11.1.2017 befindet sich der Beschwerdeführer im Pflegeheim ***, wo er stationär betreut wird. Der Beschwerdeführer wird durch seinen Sohn MH vertreten (Registrierungsnummer im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis: ***). Der Beschwerdeführer leidet unter Parkinson mit dementieller Entwicklung. Er ist hilfsbedürftig. An Einkommen bezieht er eine monatliche Pension in Höhe von € 2.226,
  11. Weiters bezog er bis März 2017 Pflegegeld der Stufe 4, seit April 2017 erhält er Pflegegeld der Stufe
  12. Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau gemeinsam ein Girokonto. Mit 1.2.2017 betrug der Kontostand € 7.379,
  13. Per 10.7.2017 betrug der Kontostand € 6.629,
  14. Das darauf befindliche Vermögen ist zur Hälfte dem Beschwerdeführer, zur Hälfte seiner Ehefrau zuzurechnen. Der Beschwerdeführer hat weiters ein Sparbuch (Kontonr. ***) vorgelegt. Mit 31.1.2017 befand sich darauf ein Vermögen in Höhe von € 23.068,
  15. Mit 4.7.2017 betrug der Vermögensstand € 4.668,
  16. Das Vermögen ist zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte seiner Ehefrau zuzurechnen. Der Beschwerdeführer legte für den Zeitraum 31.1.2017 bis 4.7.2017 Rechnungen über Zahlungen von gesamt € 1.971,82 vor. Abgesehen von diesem Betrag hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, wofür die Beträge, die vom Sparbuch seit dem 31.1.2017 abgehoben wurden, verwendet worden sind. Festgestellt wird, dass die auf den Beschwerdeführer entfallende Vermögenshälfte von Konto und Sparbuch jedenfalls mit 1.7.2017 den Vermögensfreibetrag von € 12.666,90 unterschritten hat. Der Beschwerdeführer ist weiters Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Zweite Hälfteeigentümerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, die weiterhin im Einfamilienhaus wohnt. Die Verwertung der Liegenschaft ist daher vorerst nicht möglich bzw. zumutbar.Der Beschwerdeführer ist weiters Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, , KG ***, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet. Zweite Hälfteeigentümerin ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, die weiterhin im Einfamilienhaus wohnt. Die Verwertung der Liegenschaft ist daher vorerst nicht möglich bzw. zumutbar.
  17. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. GFJ3-H-177/002 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere diversen Rechnungen, Kontoauszügen vom 31.1.2017 und 10.7.2017 sowie Kopien des Sparbuchs ***. Zum Sparbuch wurde vorgebracht, dass dieses jeweils zur Hälfte dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gehöre. Dies ist insofern glaubwürdig, als es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, wenn ein Ehepaar gemeinsam über ein Sparbuch verfügt, zumal gegenständlich auch ein gemeinsames Girokonto vorliegt. Selbst wenn die Bezeichnung des Sparbuches „***“ lautet, wie die belangte Behörde vorbringt, so liegt darin lediglich ein Indiz dafür, dass das Sparbuch dem Beschwerdeführer gehört. Auf Grund des gemeinschaftlich genutzten Girokontos, von dem für gewöhnlich die Beträge auf das Sparbuch überwiesen wurden, war im Zweifel dem Beschwerdeführer Glauben zu schenken und davon auszugehen, dass das Vermögen auf dem Sparbuch je zur Hälfte den Ehegatten gehört. Zu den vom Sparbuch abgehobenen Beträgen ist auszuführen, dass Hilfe suchende Personen gemäß §§ 65 Abs. 2 und 69 Abs. 6 NÖ SHG eine Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer aufgetragen, Nachweise über die Verwendung des Vermögens vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer jedoch nur unzureichend nachgekommen. Das erkennende Gericht musste daher davon ausgehen, dass zwar ein Teil davon für die Pflegeheimkosten des Beschwerdeführers und den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet worden sind, der Vermögensfreibetrag von aktuell € 12.666,90 jedoch erst mit 1.7.2017 unterschritten wurde. Zu den vom Sparbuch abgehobenen Beträgen ist auszuführen, dass Hilfe suchende Personen gemäß Paragraphen 65, Absatz 2 und 69 Absatz 6, NÖ SHG eine Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer aufgetragen, Nachweise über die Verwendung des Vermögens vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer jedoch nur unzureichend nachgekommen. Das erkennende Gericht musste daher davon ausgehen, dass zwar ein Teil davon für die Pflegeheimkosten des Beschwerdeführers und den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet worden sind, der Vermögensfreibetrag von aktuell € 12.666,90 jedoch erst mit 1.7.2017 unterschritten wurde.
  18. Rechtslage: 5.
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) lauten auszugsweise: „§ 2GrundsätzeBei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten: 1.Ziffer eins Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 4Paragraph 4Anspruch

(1)Absatz eins,Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch 1.Ziffer eins die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und 2.Ziffer 2 seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat. […] § 12Paragraph 12Hilfe bei stationärer Pflege
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 erfolgt.Voraussetzung für die Leistung der Hilfe ist, dass der hilfebedürftige Mensch seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Soziale Einrichtung des Landes oder durch eine Vertragseinrichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 3, erfolgt.
(3)Absatz 3,Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des § 4 einen Rechtsanspruch.Auf die Hilfe bei stationärer Pflege hat jeder hilfebedürftige Mensch unter der Voraussetzung des Paragraph 4, einen Rechtsanspruch. […] § 15Paragraph 15Einsatz der eigenen Mittel
(1)Absatz eins,Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.
(2)Absatz 2,Hat der hilfebedürftige Mensch Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der gesamten offenen Ersatzforderung vorgenommen werden, sobald die Hilfe länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate geleistet wurde.
(3)Absatz 3,Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.
(4)Absatz 4,Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen, ebenso ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Hilfeempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit -Strichaufzählung Einkommen, -Strichaufzählung pflegebezogene Leistungen und -Strichaufzählung Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. […]“ 5.
  1. § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet auszugsweise: 5.
  2. Paragraph 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelV) lautet auszugsweise: „§ 3Anrechenfreies Vermögen
(1)Absatz eins,Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: 1.Ziffer eins -
  1. […] 8.Ziffer 8 Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. […]“
  2. Erwägungen: 6.
  3. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 9.1.2017 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen oberhalb des Vermögensfreibetrages verfüge, weshalb er nicht hilfsbedürftig (gewesen) sei. Dem ist zunächst insofern zuzustimmen, als das Vermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erlassen worden ist, den Vermögensfreibetrag von aktuell € 12.666,90 (vgl. § 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelV iVm § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ Mindeststandardverordnung) überschritten hat. § 15 Abs. 1 NÖ SHG verlangt nämlich grundsätzlich den Einsatz des eigenen Vermögens, bevor Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 NÖ SHG gewährt werden kann. Dem ist zunächst insofern zuzustimmen, als das Vermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erlassen worden ist, den Vermögensfreibetrag von aktuell € 12.666,90 vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Mindeststandardverordnung) überschritten hat. Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG verlangt nämlich grundsätzlich den Einsatz des eigenen Vermögens, bevor Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, NÖ SHG gewährt werden kann. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, geht das erkennende Gericht – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – davon aus, dass das Sparbuch lediglich zur Hälfte dem Beschwerdeführer gehört, das darauf befindliche Vermögen also nicht ihm zur Gänze zugerechnet werden kann. Jedoch selbst unter dieser Voraussetzung wurde der Vermögensfreibetrag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung überschritten. 6.
  4. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0143). Das bedeutet, dass Änderungen des Sachverhalts, die sich seit dem Erlassen des angefochtenen Bescheides ergeben haben, in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen sind. 6.
  5. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0143). Das bedeutet, dass Änderungen des Sachverhalts, die sich seit dem Erlassen des angefochtenen Bescheides ergeben haben, in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen sind. Wie festgestellt, hat sich das Vermögen des Beschwerdeführers seit Februar 2017 verringert. Mit 1.7.2017 wurde der Vermögensfreibetrag des § 3 Abs. 1 Z 8 EigenmittelV unterschritten. Das restliche, auf dem Girokonto sowie dem Sparbuch vorhandene Vermögen musste also nicht mehr im Sinne des § 15 Abs. 1 NÖ SHG eingesetzt werden, bevor Hilfe bei stationärer Pflege zuerkannt werden konnte. Wie festgestellt, hat sich das Vermögen des Beschwerdeführers seit Februar 2017 verringert. Mit 1.7.2017 wurde der Vermögensfreibetrag des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, EigenmittelV unterschritten. Das restliche, auf dem Girokonto sowie dem Sparbuch vorhandene Vermögen musste also nicht mehr im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG eingesetzt werden, bevor Hilfe bei stationärer Pflege zuerkannt werden konnte. 6.
  6. An weiteren Vermögenswerten besitzt der Beschwerdeführer einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewohnt weiterhin das Einfamilienhaus auf der Liegenschaft. Eine Verwertung des Anteils des Beschwerdeführers scheint daher vorerst nicht zumutbar, sodass allenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung nach § 15 Abs. 2 NÖ SHG in Betracht kommen wird. 6.
  7. An weiteren Vermögenswerten besitzt der Beschwerdeführer einen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bewohnt weiterhin das Einfamilienhaus auf der Liegenschaft. Eine Verwertung des Anteils des Beschwerdeführers scheint daher vorerst nicht zumutbar, sodass allenfalls eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ SHG in Betracht kommen wird. 6.
  8. Da im Ergebnis der Beschwerdeführer – wie auch schon die belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat – hilfsbedürftig ist und nunmehr die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, war seinem Antrag dahingehend stattzugeben, dass er mit 1.7.2017 Sozialhilfe in Form von Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im Landespflegheim *** erhält. 6.
  9. Zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 4.7.2017, mit dem von der belangten Behörde erneut eine Kostenübernahme begehrt wurde, sei folgendes angemerkt: Zwar ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den zweiten Antrag abzusprechen, weil es damit eine erstmalige Sachentscheidung treffen würde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Allerdings entspricht der Antrag inhaltlich dem Antrag vom 9.1.
  10. Die belangte Behörde wird deshalb auf Grund der nunmehr entschiedenen Sache das Verfahren betreffend den zweiten Antrag einzustellen haben.6.
  11. Zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 4.7.2017, mit dem von der belangten Behörde erneut eine Kostenübernahme begehrt wurde, sei folgendes angemerkt: Zwar ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den zweiten Antrag abzusprechen, weil es damit eine erstmalige Sachentscheidung treffen würde vergleiche VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Allerdings entspricht der Antrag inhaltlich dem Antrag vom 9.1.
  12. Die belangte Behörde wird deshalb auf Grund der nunmehr entschiedenen Sache das Verfahren betreffend den zweiten Antrag einzustellen haben.
  13. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat und im Übrigen eine mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt worden ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat und im Übrigen eine mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt worden ist.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.197.001.2017

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