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{'item': 'LVwG-AV-729/001-2017'}

Obsah (4)§ 28Art. 130§ 121§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-729/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 5.5.2017 wird ersatzlos

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

  1. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die BB GmbH beantragte, vertreten durch die P Bau GmbH Abteilung Spezialtiefbau, ***, ***, mit Schreiben vom 20.12.2016 (Vollmacht) und Vorlageschreiben der P Bau GmbH vom 22.12.2016, beides bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingelangt am 23.12.2016, die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine temporäre Baugrubenwasserhaltung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Entnahme von Baugrubenwasser, anschließender Vorreinigung und danach Einleitung in den Regenwasserkanal der Marktgemeinde ***. Auf diesem Grundstück beabsichtigt die BB GmbH die Errichtung eines unterkellerten Wohnhauses. Als Entnahmeleistung wurde für die ersten 5 Tage eine Menge von 23,3 l/s, für weitere 85 Tage 22,5 l/s angegeben. Im Zuge der von der Bezirkshauptmannschaft Mödling am
  2. Jänner 2017 durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung forderte der grundwasserhydrologische Amtssachverständige die Nachreichung diverser Unterlagen. Anschließend erfolgte die Vorlage ergänzender Unterlagen, erstellt von der P Bau GmbH vom 27.2.2017, eingelangt bei der Behörde am 28.2.
  3. In der Projektsergänzung wird die Entnahmemenge für die ersten 5 Tage auf 14,3 l/s, für die nachfolgenden 85 Tage auf 13,4 l/s eingeschränkt, es soll nunmehr in den Mischwasserkanal der Marktgemeinde *** eingeleitet werden. Es folgte eine weitere mündliche Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Mödling am
  4. April 2017, zu der die Beschwerdeführer auch nachweislich geladen wurden. Die Beschwerdeführer erschienen zu dieser Verhandlung, und gaben die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und für Grundwasserhydrologie fachliche Stellungnahmen ab. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin BB GmbH gab eine Erklärung betreffend eine Ersatzwasserversorgung mittels provisorischer Wasserzuleitung zu Gunsten des Grundstücks der Beschwerdeführer ab. Daraufhin erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine wasserrechtliche Bewilligung. Im Spruch dieses Bescheides ist unter „l. Bewilligung“ festgehalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling der P Bau GmbH Abteilung Spezialtiefbau die wasserrechtliche Bewilligung für die vorübergehende Grundwasserabsenkung und Grundwasserhaltung für den Neubau einer Wohnhausanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, samt Einleitung der Baugrubenwässer in den Mischwasserkanal der Marktgemeinde *** erteilt. Aufgrund der Projektsergänzung vom 27.2.2017 wurde in Entsprechung dieser Ergänzung die Entnahmemenge reduziert und im Spruch festgelegt mit 14,3 l/s auf die Dauer von 5 Tagen, danach 13,4 l/s auf die Dauer von 85 Tagen. Das Wasserrecht wurde befristet erteilt bis 31.12.
  5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6.6.
  6. Darin wird Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln und hinsichtlich des Inhalts des Bescheides geltend gemacht. In sehr weitschweifigen Formulierungen wird zusammenfassend vorgebracht, dass es durch das gegenständliche Projekt zu einer Absenkung des Grundwassers im Hausbrunnen der Beschwerdeführer und daraus folgend zu einer Austrocknung komme, weiters werde durch die Absenkung des Grundwassers auch die Nutzungsbefugnis der Beschwerdeführer an deren Privatgewässer beeinträchtigt. Auch die Grundwasserqualität werde verschlechtert. Es komme auch zu einer Absenkung des Grundwassers auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Es sei ein Eingriff in die Substanz gegeben und hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Eigentumsrechtes insbesondere durch Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit von Wohngebäuden zur Folge. Mit dem angefochtenen Bescheid würde auch über weitere Tiefbaumaßnahmen entschieden werden, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rechte der Beschwerdeführer verletzten. Die Aussagen der Amtssachverständigen würden, weil eine langfristige Bestandsaufnahme nicht erfolgt sei, unschlüssig sein. Weiters wurde argumentiert, dass Antragsteller und Adressat der Bewilligung nicht übereinstimmen würden. Es sei auch keine Entschädigung festgelegt worden. Weiters wurde Befangenheit geltend gemacht. Auch werde über das beantragte Maß hinaus mit dem angefochtenen Bescheid eine Genehmigung erteilt. Weiters ergäbe sich eine Unschlüssigkeit der Gutachten auf Grund von fehlenden Unterlagen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise wie folgt: „§ 40.

(1)Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
(2)… … § 112.
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

§ 121Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.Paragraph 112,

(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.

(2)… …“ Inhalt des Antrages, der von der P Bau GmbH Abteilung Spezialtiefbau namens der BB GmbH eingereicht wurde, ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Grundwasserhaltung auf Grundstück ***, KG ***. Zweck ist die Herstellung einer Baugrube bis unter den Grundwasserspiegel. Es wird somit im Wasserrechtsverfahren das Vorliegen einer Maßnahme geprüft, die zu einem vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt führt. Dazu ist im Projekt, eingeschränkt durch die Projektsergänzung vom 27.2.2017 (eingereicht bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 28.2.2017), ausgeführt, dass für die Wasserhaltung selbst 6 Bohrbrunnen vorgesehen sind. Dadurch erfolgt eine Herabsetzung des Wassergehaltes des Bodens. Der Tatbestand des § 40 Abs. 1 WRG 1959 ist damit erfüllt, es liegt eine Entwässerungsanlage vor. Der angefochtene Bescheid ist daher zu Recht auf diese Rechtsgrundlage gestützt.Inhalt des Antrages, der von der P Bau GmbH Abteilung Spezialtiefbau namens der BB GmbH eingereicht wurde, ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Grundwasserhaltung auf Grundstück ***, KG ***. Zweck ist die Herstellung einer Baugrube bis unter den Grundwasserspiegel. Es wird somit im Wasserrechtsverfahren das Vorliegen einer Maßnahme geprüft, die zu einem vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt führt. Dazu ist im Projekt, eingeschränkt durch die Projektsergänzung vom 27.2.2017 (eingereicht bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 28.2.2017), ausgeführt, dass für die Wasserhaltung selbst 6 Bohrbrunnen vorgesehen sind. Dadurch erfolgt eine Herabsetzung des Wassergehaltes des Bodens. Der Tatbestand des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 ist damit erfüllt, es liegt eine Entwässerungsanlage vor. Der angefochtene Bescheid ist daher zu Recht auf diese Rechtsgrundlage gestützt. Weiters wird von der Bezirkshauptmannschaft Mödling im genannten Bescheid die Bauvollendungsfrist und gleichzeitig auch die Befristung des Wasserrechtes mit 31.12.2017 festgelegt. Als Grundlage wird zu Recht § 112 Abs. 1 WRG und – hinsichtlich der Befristung des Wasserrechtes - § 105 Abs. 1 WRG herangezogen. Eine Bewilligung nach § 40 Abs. 1 WRG 1959 ist nämlich kein Wasserbenutzungsrecht.Weiters wird von der Bezirkshauptmannschaft Mödling im genannten Bescheid die Bauvollendungsfrist und gleichzeitig auch die Befristung des Wasserrechtes mit 31.12.2017 festgelegt. Als Grundlage wird zu Recht Paragraph 112, Absatz eins, WRG und – hinsichtlich der Befristung des Wasserrechtes - Paragraph 105, Absatz eins, WRG herangezogen. Eine Bewilligung nach Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 ist nämlich kein Wasserbenutzungsrecht. Allerdings ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus folgendem Umstand: Mit dem Bescheid vom 5.5.2017 wurde unter Spruchteil I. der P Bau GmbH Abteilung Spezialtiefbau die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Diese Gesellschaft hat jedoch keinen Antrag auf Bewilligung der gegenständlichen Grundwasserhaltung gestellt. Es ist zwar im Adressfeld des Bescheides die BB GmbH, welche den verfahrenseinleitenden Antrag und auch die Projektsergänzungen bei der Behörde eingebracht hat, angeführt. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass letzterer Gesellschaft durch den Bescheid vom 5.5.2017 nun eine Rechtsposition als Wasserberechtigte eingeräumt wird.Mit dem Bescheid vom 5.5.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der P Bau GmbH Abteilung Spezialtiefbau die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Diese Gesellschaft hat jedoch keinen Antrag auf Bewilligung der gegenständlichen Grundwasserhaltung gestellt. Es ist zwar im Adressfeld des Bescheides die BB GmbH, welche den verfahrenseinleitenden Antrag und auch die Projektsergänzungen bei der Behörde eingebracht hat, angeführt. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass letzterer Gesellschaft durch den Bescheid vom 5.5.2017 nun eine Rechtsposition als Wasserberechtigte eingeräumt wird. Der Bescheid wurde auch an beide Rechtspersonen nachweislich zugestellt. Aus einem Bescheid muss eindeutig hervorgehen, an wen er sich richtet (vgl. VwGH vom 18.5.1994, 93/09/0261).Aus einem Bescheid muss eindeutig hervorgehen, an wen er sich richtet vergleiche VwGH vom 18.5.1994, 93/09/0261). Über wessen Antrag entschieden und wem die Bewilligung erteilt wird, hat aber nichts mit der Frage zu tun, wer Empfänger des Bescheides sein soll, also an wen sich der Bescheid richtet (vgl. dazu VwGH vom 31.01.2006, 2005/05/0309).Über wessen Antrag entschieden und wem die Bewilligung erteilt wird, hat aber nichts mit der Frage zu tun, wer Empfänger des Bescheides sein soll, also an wen sich der Bescheid richtet vergleiche dazu VwGH vom 31.01.2006, 2005/05/0309). Der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder. Jeder Bescheid ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rein objektiv seinem Wortlaut nach unter Heranziehung der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2016, Ra 2015/12/0080 u.a.).Jeder Bescheid ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rein objektiv seinem Wortlaut nach unter Heranziehung der Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2016, Ra 2015/12/0080 u.a.). Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Aus dem Wortlaut des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides vom 5.5.2017 ergibt sich ohne Zweifel, dass der P Bau GmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Es kann daher auch nicht die Begründung dieses Bescheides zur Auslegung des Spruches herangezogen werden, da dies nur bei Unklarheiten im Spruch zulässig ist (vgl. u. a. VwGH vom 25.2.1997, 94/04/0030 oder vom 25.4.1996, 95/07/0216).Aus dem Wortlaut des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 5.5.2017 ergibt sich ohne Zweifel, dass der P Bau GmbH die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Es kann daher auch nicht die Begründung dieses Bescheides zur Auslegung des Spruches herangezogen werden, da dies nur bei Unklarheiten im Spruch zulässig ist vergleiche u. a. VwGH vom 25.2.1997, 94/04/0030 oder vom 25.4.1996, 95/07/0216). Wird aber eine Bewilligung, welche einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, ohne einen derartigen Antrag erteilt, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. z. B. VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0118).Wird aber eine Bewilligung, welche einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt darstellt, ohne einen derartigen Antrag erteilt, ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche z. B. VwGH vom 20.12.2005, 2003/05/0118). Der Bescheid wurde vollumfänglich angefochten, eine Trennbarkeit des Spruches ist außerdem nicht gegeben. Der Bescheid vom 5.5.2017 war daher in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Der Beschwerde kommt insoferne Berechtigung zu. Im fortgesetzten Verfahren wird von der Bezirkshauptmannschaft zu prüfen sein, ob durch die Projektsergänzung vom 27.2.2017 den vom Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie gestellten Anforderungen in der mündlichen Verhandlung am 16.1.2017 für eine abschließende fachliche Beurteilung entsprochen wurde, andernfalls weshalb davon Abstand genommen werden konnte. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abzusehen, da der Bescheid aufzuheben war.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abzusehen, da der Bescheid aufzuheben war.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.729.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.