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{'item': 'LVwG-S-3153/003-2016'}

Obsah (8)§ 50§ 38§ 64Art. 130§ 28§ 7§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3153/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag zu Spruchpunkt

  1. und
  2. des Straferkenntnisses vom 04.11.2016 von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) auf jeweils € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag zu Spruchpunkt

  1. und
  2. des Straferkenntnisses vom 04.11.2016 von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) auf jeweils € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 31 Stunden) herabgesetzt wird. Weiters wird der Spruchpunkt
  3. dieses Straferkenntnisses dahingehend eingeschränkt, dass die Wortfolge „und 1 Photovoltaikpanel – Ausmaß ca. 1m²“ zu entfallen hat. Der Tatzeitraum wird präzisierend umschrieben mit „Von Ende 2013 bis jedenfalls 09.03.2016“.
  4. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Baden

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von jeweils € 50,-- auf jeweils € 45,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 990,--.)Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Baden

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von jeweils € 50,-- auf jeweils € 45,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten, das sind insgesamt € 990,--.) 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04.11.2016 wegen zweier Übertretungen des NÖ NSchG 2000 bestraft. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 09.03.2016, 10:00 Uhr Ort: KG ***, Parz. Nr. ***, im ***-Europaschutzgebiet „Nördliche Randalpen ***“ Tatbeschreibung: 1. Sie haben dem Verbot des § 6 Z.3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt, da Sie außerhalb vom Ortsbereich - das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) - ein mobiles Wohnheim (Ausmaß ca. 3,0 m x 2,5

  1. m)im Grünland außerhalb von einem nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplatz abgestellt haben.1. Sie haben dem Verbot des Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt, da Sie außerhalb vom Ortsbereich - das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) - ein mobiles Wohnheim (Ausmaß ca. 3,0 m x 2,5
  2. m)im Grünland außerhalb von einem nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 genehmigten Campingplatz abgestellt haben. 2. Sie haben außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) , einen Lagerplatz (für 2 Hochstandkanzeln, 9 Gartensessel, 1 Holzfass, 1 weißes Metallgestell für Hängematten, 1 zusammengelegter Gartentisch und 1 Photovoltaikpanell -Ausmaß ca. 1 m²) errichtet, wobei es sich dabei nicht um in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen und auch nicht um kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen gehandelt hat obwohl Sie dafür keine Bewilligung nach dem NÖ Naturschutzgesetz erwirkt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. § 6 Z.3, § 36 Abs.1 Z.2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu 1. Paragraph 6, Ziffer 3,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu 2. § 7 Abs.1 Z.6, § 36 Abs.1 Z.8 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu 2. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ Naturschutzgesetz 2000 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafen von zu

  1. € 500,00 34 Stunden § 36 Abs.1 Einleitungssatz NÖ zu
  2. € 500,00 34 Stunden Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz Zu
  3. € 500,00 34 Stunden § 36 Abs.1 Einleitungssatz NÖ Zu
  4. € 500,00 34 Stunden Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00“ Nach Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit Beschluss vom 13.12.2016 abgewiesen wurde. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 05.01.2017 ein. Es erfolgte eine öffentliche mündliche Verhandlung am 20.02.2017, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verkündet. Nach der durchgeführten Verhandlung wurde dem Verhandlungsleiter ein Fax vom selben Tag, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um 08.39 Uhr, vorgelegt. In diesem wurde das Fernbleiben von der Verhandlung durch den Beschwerdeführer entschuldigt. Das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 20.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer anschließend durch Hinterlegung am 20.03.2017 zugestellt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 30.03.2017, diesem waren eine Bestätigung des Krankenhauses *** vom 20.02.2017 sowie eine Rechnung des Zustellpostamtes *** in *** beigelegt. Außerdem beigelegt war dem Schriftsatz das „Entschuldigungs“-Fax vom 20.02.

  1. Auf Grund des eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages wurde für den 28.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben. In dieser Verhandlung gab das Landesverwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung am 20.02.2017 mit Beschluss statt. In der Beschwerde wird ausgeführt, nicht der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides zu sein, da der Beschwerdeführer nicht Grundstückseigentümer sei. Er hätte die Gegenstände nicht vor Ort gebracht und sei auch nicht Besitzer dieser. Auch sei nur ein Zeitpunkt im Straftatbestand angeführt. Die Ausmaße betreffend den einachsigen Geräteanhänger seien nicht richtig angegeben. Der Anhänger sei auch als einachsiger Geräteanhänger im Handel nicht als Wohnmobilheim geeignet. Beantragt werde dazu die Einvernahme eines entsprechenden Sachverständigen. Einige der Gegenstände seien schon vor etwa 40 Jahren am vormaligen Grundstück des Bundesheeres gewesen. Dazu werde die Einvernahme einiger Verteidigungsminister beantragt. Es läge eine schriftliche Genehmigung des Bürgermeisters vor. Beantragt werde die Einvernahme aller im Gemeindeamt befassten Referenten. Es sei auch im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt, dass bereits in der Verhandlung am 09.03.2016 die gemeinsame landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes mit dem ca. 10 km entfernt lebenden Nachbarn, welcher Vollerwerbsbauer sei, bekanntgegeben worden sei. Dazu werde die Einvernahme von Zeugen beantragt. Es sei ein noch nicht abgeschlossenes Genehmigungsverfahren vorliegend. Es seien auch Informationen von der Verhandlung vom 09.03.2016 vor Erlassung eines Tage später erstellten schriftlichen Bescheides nach außen getragen worden. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 30.03.2017 wird zur Versäumung der Verhandlung ausgeführt und sind diesem Antrag eine Arztbestätigung des Krankenhauses *** vom 20.02.2017, eine Rechnung der Österreichischen Post AG betreffend ein Fax und das Fax vom 20.02.2017 betreffend die Entschuldigung für das Fernbleiben von der Verhandlung am 20.02.2017 angeschlossen. Zum Beschwerdevorbringen wird konkretisierend ausgeführt, es möge der Bürgermeister der Gemeinde ***, JB, befragt werden, dass die Abstellung des im Straferkenntnis genannten Bauwagens gestattet sei. Weiters wird die Einvernahme namentlich angeführter Personen mit Adresse beantragt, zum Beweis dafür, dass die im Straferkenntnis genannten Gegenstände weder im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden noch von ihm zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellt worden seien. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen TR in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.
  2. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat ein mobiles Wohnheim, zwei Hochstände, neun Gartenstühle, ein Holzfass und ein weißes Metallgestell für Hängematten Ende 2013/ Anfang 2014 auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, gebracht. Diese Gegenstände sind bei einer Überprüfung am 28.04.2014 und am 07.10.2015 sowie im Zuge der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Baden am 09.03.2016 auf dem gegenständlichen Grundstück gewesen. Mittlerweile wurden sämtliche Gegenstände und das mobile Wohnheim von diesem Grundstück entfernt. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.03.2016 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, den mobilen Wagen (mobiles Wohnheim), die zwei Hochstände, die neun Gartenstühle, ein Holzfass, ein weißes Metallgestell für Hängematten und ein Photovoltaikpanel auf das Grundstück Nr. *** verbracht zu haben. Vom Beschwerdeführer wird ausgeführt, Ende 2013/ Anfang 2014 diese Gegenstände auf das genannte Grundstück gebracht zu haben und wird von ihm auch zu den einzelnen Gegenständen ausgeführt, zu welchem Zweck dies geschehen ist und wofür diese gedacht sind. So erfolgt etwa die Aussage, dass die zwei Hochstandkanzeln von einem Jäger abgeholt werden würden, die neun Gartensessel seien als Sitzgelegenheit gedacht. Weiters ist in dieser Verhandlungsschrift festgehalten, dass am Tag der Verhandlung, dem 09.03.2016, das mobile Wohnheim und die anderen Gegenstände (zwei Hochstandkanzeln, neun abgestellte Gartensessel, ein Holzfass, ein weißes Metallgestell für Hängematten und ein zusammengelegter Gartentisch) nach wie vor vorhanden seien. Die Verhandlungsschrift wurde vom Beschwerdeführer – wenn auch unter Anfügung eines Zusatzes („mir wurde das Protokoll vorgelesen, ich werde mir Näheres erklären lassen“) – persönlich unterschrieben. Weiters erfolgte eine Zustellung dieser Verhandlungsschrift an den Beschwerdeführer per Mail am 10.03.
  3. Die Verhandlungsschrift ist durch Unterfertigung durch den Leiter der Amtshandlung beurkundet, Mängel haften ihr offenkundig nicht an. Den Erfordernissen des § 14 Abs. 2 AVG betreffend Angabe von Ort, Zeit, Gegenstand der Amtshandlung sowie Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung sowie der mitwirkenden amtlichen Organe und anwesenden Beteiligten ist entsprochen.Hochstandkanzeln, neun abgestellte Gartensessel, ein Holzfass, ein weißes Metallgestell für Hängematten und ein zusammengelegter Gartentisch) nach wie vor vorhanden seien. Die Verhandlungsschrift wurde vom Beschwerdeführer – wenn auch unter Anfügung eines Zusatzes („mir wurde das Protokoll vorgelesen, ich werde mir Näheres erklären lassen“) – persönlich unterschrieben. Weiters erfolgte eine Zustellung dieser Verhandlungsschrift an den Beschwerdeführer per Mail am 10.03.
  4. Die Verhandlungsschrift ist durch Unterfertigung durch den Leiter der Amtshandlung beurkundet, Mängel haften ihr offenkundig nicht an. Den Erfordernissen des Paragraph 14, Absatz 2, AVG betreffend Angabe von Ort, Zeit, Gegenstand der Amtshandlung sowie Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung sowie der mitwirkenden amtlichen Organe und anwesenden Beteiligten ist entsprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2017, das mobile Wohnheim und die anderen Gegenstände seien nicht von ihm, sondern von seinem Vater bzw. von Helfern seines Vaters für eine Überraschungsparty dort hingebracht worden, werden als Ausrede gewertet, widerspricht dies doch nicht nur den vom Beschwerdeführer selbst in der Verhandlungsschrift vom 09.03.2016 gemachten Angaben sondern auch dem Akteninhalt des Naturschutzaktes BNW2-NA-1423/001 der Bezirkshauptmannschaft Baden, so etwa einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.04.2016 an die Bezirkshauptmannschaft. Darin wird angefragt, ob das mobile Wohnheim auf dem gegenständlichen Grundstück verbleiben kann. TR ist nicht glaubhaft. Der Zeuge hat während der Einvernahme immer wieder zum Beschwerdeführer gesehen und erscheint das Vorbringen „zusammengereimt“. Eine allfällige Eigentümereigenschaft betreffend der Gartensessel und der Hängematte ändert daran nichts. Es besteht auch ein Naheverhältnis des Zeugen zum Beschwerdeführer und dessen Familie. Angaben zum mobilen Wohnheim konnte der Zeuge keine machen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 50Vw

GVG Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 lauten auszugsweise: „§ 6 Verbote Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

  1. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen
  2. die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen - die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
  3. die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines

§ 7bewilligten Vorhabens; 2.

die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines

Paragraph 7, bewilligten Vorhabens;

  1. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;
  2. das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen;
  3. … … § 7Paragraph 7 Bewilligungspflicht

(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
  1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen - in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
(2)… … § 36.Paragraph 36,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
  1. einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt;
  2. einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt;
  3. … …
  4. ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 6);
  5. ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,);
  6. … …“ Zur als Beweismittel herangezogenen Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.03.2016 ist Folgendes festzuhalten: Die Verhandlungsschrift entspricht den Formvorschriften des § 14 AVG, insbesondere sind die Namen des Leiters der Amtshandlung und der mitwirkenden amtlichen Organe sowie der anwesenden Beteiligten enthalten ebenso wie deren Unterschriften. Auch Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung sowie die Bezeichnung der Behörde sind angeführt.Die Verhandlungsschrift entspricht den Formvorschriften des Paragraph 14, AVG, insbesondere sind die Namen des Leiters der Amtshandlung und der mitwirkenden amtlichen Organe sowie der anwesenden Beteiligten enthalten ebenso wie deren Unterschriften. Auch Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung sowie die Bezeichnung der Behörde sind angeführt. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Zusatz am Ende der Verhandlungsschrift handschriftlich angefügt („Mir wurde das Protokoll vorgelesen, ich werde mir Näheres erklären lassen“). Er hat die Verhandlungsschrift jedoch persönlich unterschrieben und dies auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt. Einwendungen wurden gegen die Verhandlungsschrift jedoch nicht binnen 14 Tagen eingebracht, auch ist der vom Beschwerdeführer handschriftlich angefügte Text nicht als Einwendung zu werten. Den Umstand des Verlesens der Verhandlungsschrift hat der Beschwerdeführer selbst bestätigt. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift hätten in einen Nachtrag aufgenommen und gesondert unterfertigt werden müssen. Die Verhandlungsschrift wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt, ohne dass Einwendungen erhoben wurden und liefert daher vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (vgl. VwGH vom 12.01.1971, 386/70).Die Verhandlungsschrift wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt, ohne dass Einwendungen erhoben wurden und liefert daher vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung vergleiche VwGH vom 12.01.1971, 386/70). Eine Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde, die über ihren Inhalt vollen Beweis macht (VwGH vom 26.01.1970, 281/69). Die Beweislast trifft den, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (vgl. VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0132).Die Beweislast trifft den, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen vergleiche VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0132). Die bloß auf Mutmaßungen gegründeten Zweifel des Beschuldigten an der Vollständigkeit der Protokollierung genügen für einen Gegenbeweis nicht (VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0216). Die Verhandlungsschrift vom 09.03.2016 ist daher ein taugliches Beweismittel. Das mobile Wohnheim, dessen Abstellen in Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 04.11.2016 angelastet wird, wird vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen im Befund in der Verhandlungsschrift vom 09.03.2016 derart beschrieben, dass es im Inneren zwei Sitzbänke sowie einen Tisch gibt. Weiters wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz im Zuge dieser Verhandlung festgestellt, dass an der Außenseite dieses mobilen Wagens ein Ofenrohr befestigt ist. Der Beschwerdeführer gibt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 selbst zu Protokoll, dass das mobile Wohnheim ein einachsiger Anhänger mit fixer Deichsel ist. Es liegt somit auch Mobilität vor. Nach § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000 ist das Abstellen von unter anderem mobilen Heimen im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen im Sinne des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 und außerhalb vom Ortsbereich verboten.Nach Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000 ist das Abstellen von unter anderem mobilen Heimen im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen im Sinne des NÖ Campingplatzgesetzes 1999 und außerhalb vom Ortsbereich verboten. Das gegenständliche Grundstück *** ist unbestritten Grünland. Es befindet sich auch außerhalb eines Ortsbereiches. Weiters ist gegenständliches Grundstück nicht Bestandteil eines Campingplatzes, was ebenfalls nicht bestritten wird. Der Begriff des „mobilen Heimes“ wird im NÖ NSchG 2000 nicht näher definiert. Nach dem Wortsinn ist darunter eine Anlage zu verstehen, die geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die beweglich (mobil) ist (hier: eine auf einem Einachsanhänger montierte Holzhütte, die den Aufenthalt von Menschen ermöglicht, Einrichtungen enthält, die auf einen solchen Aufenthalt hinweisen, auf Rädern steht und beweglich ist). Ein bestimmter Mindeststandard ist für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert (vgl. VwGH vom 29.05.1995, 95/10/0055).Nach dem Wortsinn ist darunter eine Anlage zu verstehen, die geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen und die beweglich (mobil) ist (hier: eine auf einem Einachsanhänger montierte Holzhütte, die den Aufenthalt von Menschen ermöglicht, Einrichtungen enthält, die auf einen solchen Aufenthalt hinweisen, auf Rädern steht und beweglich ist). Ein bestimmter Mindeststandard ist für das Vorliegen eines mobilen Heimes nicht gefordert vergleiche VwGH vom 29.05.1995, 95/10/0055). Der Umstand, dass das mobile Heim auch für die Aufbewahrung von Gartengeräten benützt wird, ist rechtlich ohne Belang (VwGH vom 29.05.1995, 95/10/0055). Diese Judikate lassen sich auf das NÖ NSchG 2000 anwenden. Der gegenständliche Anhänger ist für den Aufenthalt von Menschen geeignet, er bietet Schutz etwa vor Regen oder Sonne. Dass auch Geräte aufbewahrt werden können, hindert nicht diese Feststellung. Mobilität ist ebenfalls gegeben. Es handelt sich somit um ein mobiles Heim iSd § 6 Z 3 NÖ NSchG 2000.Der gegenständliche Anhänger ist für den Aufenthalt von Menschen geeignet, er bietet Schutz etwa vor Regen oder Sonne. Dass auch Geräte aufbewahrt werden können, hindert nicht diese Feststellung. Mobilität ist ebenfalls gegeben. Es handelt sich somit um ein mobiles Heim iSd Paragraph 6, Ziffer 3, NÖ NSchG
  8. Der Absteller des mobilen Heimes trägt auch die Verantwortung für den nachfolgenden Zeitpunkt, an welchem die Abstellung des Fahrzeuges festgestellt wurde, es handelt sich nämlich um ein Dauerdelikt. Dem Verbot wird so lange zuwidergehandelt, bis der verbotene Gegenstand entfernt wird. Der Deliktszeitraum ergibt sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen und reicht von zumindest Ende 2013 bis jedenfalls 09.03.
  9. Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (vgl. VwGH vom 27.06.2006, 2006/05/0113).Bei einem Dauerdelikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören vergleiche VwGH vom 27.06.2006, 2006/05/0113). Zum Vorbringen, es sei nur ein Tatzeitpunkt vorgeworfen worden, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Dauerdelikte zu verweisen. Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (im konkreten Fall: 09.03.2016), ist demnach nicht rechtswidrig (vgl. VwGH vom 25.04.1997, 95/02/0537 u.a.).Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde (im konkreten Fall: 09.03.2016), ist demnach nicht rechtswidrig vergleiche VwGH vom 25.04.1997, 95/02/0537 u.a.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in einem ähnlich gelagerten Fall hinzuweisen (Fremdenrecht): „In dem Umstand, dass dem Fremden im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden“ (vgl. VwGH vom 20.06.1991, 91/19/0051).„In dem Umstand, dass dem Fremden im angefochtenen Bescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden“ vergleiche VwGH vom 20.06.1991, 91/19/0051). Auch darf bei einem Dauerdelikt gegenüber dem Täter wegen desselben Delikts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Bescheides der Behörde I. Instanz nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden (VwGH 09.10.2001, 97/21/0866).Auch darf bei einem Dauerdelikt gegenüber dem Täter wegen desselben Delikts für den Zeitraum bis zur Zustellung des Bescheides der Behörde römisch eins. Instanz nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden (VwGH 09.10.2001, 97/21/0866). Ob jemand Eigentümer eines Grundstückes ist, auf dem sich unerlaubt Sachen befinden, oder ob er Eigentümer dieser unerlaubten Sachen ist, hat für die Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes nach § 36 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 NÖ NSchG 2000 keine Relevanz. Eine Begehung eines solchen Deliktes ist auch unabhängig von einer Eigentümerstellung möglich.Ob jemand Eigentümer eines Grundstückes ist, auf dem sich unerlaubt Sachen befinden, oder ob er Eigentümer dieser unerlaubten Sachen ist, hat für die Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 keine Relevanz. Eine Begehung eines solchen Deliktes ist auch unabhängig von einer Eigentümerstellung möglich. Zum Beschwerdevorbringen, es sei ein Verfahren im Laufen betreffend die verfahrensgegenständlichen Gegenstände hinsichtlich eines allfälligen Verbleibes auf dem Grundstück 407/3 ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannte Antrag, welcher vom Richter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 eingesehen wurde, nach dem 30.03.2016 verfasst wurde. Damit würde aber, sollte dieser Antrag auf Genehmigung des Belassens der gegenständlichen Gegenstände positiv erledigt werden, ein davor liegendes Abstellen dieser Gegenstände ohne entsprechende Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 jedenfalls eine Verwaltungsübertretung darstellen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtsfrage der Verwirklichung der unter Spruchpunkt
  10. des Straferkenntnisses vom 04.11.2016 angelasteten Verwaltungsübertretung selbst gelöst hat und dabei zum Ergebnis gekommen ist, dass vom Beschwerdeführer ein mobiles Wohnheim entgegen § 6 NÖ NSchG 2000 abgestellt und dieser Zustand von ihm bis zumindest 09.03.2016 (letzter Überprüfungstag vor Ort) aufrechterhalten wurde.Zum Beschwerdevorbringen, es sei ein Verfahren im Laufen betreffend die verfahrensgegenständlichen Gegenstände hinsichtlich eines allfälligen Verbleibes auf dem Grundstück 407/3 ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannte Antrag, welcher vom Richter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 eingesehen wurde, nach dem 30.03.2016 verfasst wurde. Damit würde aber, sollte dieser Antrag auf Genehmigung des Belassens der gegenständlichen Gegenstände positiv erledigt werden, ein davor liegendes Abstellen dieser Gegenstände ohne entsprechende Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 jedenfalls eine Verwaltungsübertretung darstellen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Rechtsfrage der Verwirklichung der unter Spruchpunkt
  11. des Straferkenntnisses vom 04.11.2016 angelasteten Verwaltungsübertretung selbst gelöst hat und dabei zum Ergebnis gekommen ist, dass vom Beschwerdeführer ein mobiles Wohnheim entgegen Paragraph 6, NÖ NSchG 2000 abgestellt und dieser Zustand von ihm bis zumindest 09.03.2016 (letzter Überprüfungstag vor Ort) aufrechterhalten wurde. Betreffend die anderen Gegenstände, welche auf dem Grundstück *** abgelegt wurden und wodurch ein Lagerplatz entgegen § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG 2000 errichtet wurde, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen ein Verbot vor. Der rechtswidrige Zustand dauerte von zumindest Ende 2013 bis jedenfalls 09.03.2016 an, es handelt sich um ein Dauerdelikt. Solange der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird, ist das Delikt verwirklicht. Auf obige Ausführungen zum Tatzeitpunkt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird verwiesen.Betreffend die anderen Gegenstände, welche auf dem Grundstück *** abgelegt wurden und wodurch ein Lagerplatz entgegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ NSchG 2000 errichtet wurde, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen ein Verbot vor. Der rechtswidrige Zustand dauerte von zumindest Ende 2013 bis jedenfalls 09.03.2016 an, es handelt sich um ein Dauerdelikt. Solange der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird, ist das Delikt verwirklicht. Auf obige Ausführungen zum Tatzeitpunkt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird verwiesen. Das Unrecht der Taten endet erst mit Aufhören der Handlung (das heißt der Beseitigung). – vgl. VwGH vom 27.06.2006, 2006/05/0113Das Unrecht der Taten endet erst mit Aufhören der Handlung (das heißt der Beseitigung). – vergleiche VwGH vom 27.06.2006, 2006/05/0113 Lediglich hinsichtlich des Photovoltaikpanels ist festzuhalten, dass dieses nach den Feststellungen in der Verhandlungsschrift am 09.03.2016 bei der an diesem Tag durchgeführten örtlichen Überprüfung als zusätzlich wahrgenommen festgehalten wird. Damit kann aber nicht mit einer ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass dieses Panel bereits seit einem längeren Zeitraum, etwa seit Ende 2013, auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellt ist. In diesem Punkt war der Spruch des Straferkenntnisses in Punkt
  12. einzuschränken gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der begangenen Verwaltungsübertretung, vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer nämlich die Errichtung eines Lagerplatzes. Hinsichtlich der anderen Gegenstände besteht kein Zweifel, dass diese für den Zeitraum von Ende 2013 bis jedenfalls 09.03.2016 auf dem Grundstück *** abgelagert waren. Dadurch ist das Tatbestandsmerkmal der Errichtung eines Lagerplatzes aber verwirklicht. Die mittlerweile offenbar erfolgte Entfernung der angelasteten Gegenstände vom Grundstück *** kann die begangenen Verwaltungsübertretungen nicht ungeschehen machen. Die Einvernahme der weiteren im Wiedereinsetzungsantrag vom 30.03.2017 angeführten Personen als Zeugen, insbesondere die drei Verteidigungsminister sowie diverse Vertreter der Behörden erscheint nicht zielführend. Die Verteidigungsminister könnten in gegenständlichem Fall keine konkreten Aussagen machen, die Behördenvertreter hingegen waren in der Verhandlung am 09.03.2016 anwesend und haben das Verhandlungsergebnis mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dass diese nun genau das Gegenteil der Erhebungen, nämlich dass der Beschwerdeführer die Gegenstände nicht auf dem Grundstück *** abgestellt hätte, aussagen würden, ist nicht glaubhaft und daher eine Befragung zur Entlastung des Beschwerdeführers ungeeignet. Im Übrigen wird auf das Ergebnis des Verhandlungsprotokolls vom 09.03.2016 verwiesen. Dass die genannten Gegenstände nicht in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen darstellen, ist bereits in der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.03.2016 fachlich fundiert festgestellt worden. Angemerkt wird, dass hinsichtlich des beabsichtigten gemeinsamen Benützens des mobilen Wohnheims mit einem Landwirt bereits in der Verhandlungsschrift vom 09.03.2016 im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen konkret ausgeführt wurde, ebenso wie im Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Eine positive Beurteilung erfolgte darin jeweils nicht. Fachlich wird schlussgefolgert, dass weder die Abstellung des mobilen Wagens noch die Lagerungen der verfahrensgegenständlichen Gegenstände einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung zuzurechnen sind. Ergänzend wird zum Vorbringen, die Verhandlungsschrift sei nicht vollständig vorgelesen worden, angemerkt, dass der Beschwerdeführer selbst handschriftlich am Ende der Verhandlungsschrift vom 09.03.2016 angemerkt hat, dass das Protokoll ihm vorgelesen worden sei. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Wirksamkeit der Verhandlungsschrift verwiesen. Weiters wird ergänzend angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 09.03.2016 nicht nur als Vertreter für die Grundeigentümerin aufgetreten ist, sondern für sich und „auch als Vertreter“, wie in der Verhandlungsschrift auf Seite 1 auch festgehalten wird. Abschließend wird angemerkt, dass die Mitteilung der Gemeinde ***, welche vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt wurde vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, lediglich zum Ausdruck bringt, dass die Gemeinde keinen Einwand gegen die Aufstellung des mobilen Wohnheimes hat. Dies entspricht jedoch nicht der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung. Selbst bei Vorliegen einer solchen wäre auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Belassen des mobilen Heimes und der Gegenstände im Grünland erforderlich.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Bestimmungen des § 19 VStG sind daher sinngemäß heranzuziehen.Die Bestimmungen des Paragraph 19, VStG sind daher sinngemäß heranzuziehen. Bei der Strafbemessung wurde, wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis, auf die absolute Unbescholtenheit Bedacht genommen. Bei der Strafbemessung ist auch dem Gedanken der Generalprävention Rechnung zu tragen (vgl. VwGH vom 08.06.1983, 83/10/0016). Auch dieser Aspekt wurde, wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis, berücksichtigt.Bei der Strafbemessung ist auch dem Gedanken der Generalprävention Rechnung zu tragen vergleiche VwGH vom 08.06.1983, 83/10/0016). Auch dieser Aspekt wurde, wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis, berücksichtigt. Zum Verschulden ist auszuführen, dass dieses als im mittleren Bereich liegend mit zumindest grober Fahrlässigkeit eingestuft wird. Der Beschwerdeführer hat auf Grund des naturschutzbehördlichen Verfahrens betreffend das mobile Wohnheim und die abgelagerten Gegenstände längere Zeit vom Umstand Kenntnis gehabt, dass ein Verstoß gegen das NÖ NSchG 2000 vorliegt. Weiters wurde bei der Strafbemessung die Dauer des Deliktszeitraumes berücksichtigt. Das durch die begangenen Übertretungen verletzte Schutzgut Natur und Landschaftsschutz wird als hochwertig eingestuft, wenn auch dessen Beeinträchtigung durch die Tat keine großen Auswirkungen hatte. Dass eine Genehmigung von der Baubehörde für das gegenständliche Mobilheim erteilt wurde, kann dem Beschwerdeführer nicht helfen. Ihm muss bewusst sein, dass beim Abstellen von Gegenständen oder einem Anhänger im Grünland auch eine Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz erforderlich ist. Darauf hinzuweisen ist, dass Bewilligungen nach der NÖ Bauordnung lediglich im Bauland erteilt werden können. Da der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2017 keine konkreten Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machte, war eine gerichtliche Einschätzung vorzunehmen (€ 900.- monatlich netto, Sorgepflicht 2 Kinder, kein Vermögen). Es sind bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses zu berücksichtigen (vgl. dazu die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des VwGH vom 19.09.1991, 91/06/0106). Dies ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.Es sind bei der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zur Zeit der Erlassung des Erkenntnisses zu berücksichtigen vergleiche dazu die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des VwGH vom 19.09.1991, 91/06/0106). Dies ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH vom 13.03.1991, 90/03/0016 u.a.).Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen vergleiche VwGH vom 13.03.1991, 90/03/0016 u.a.).

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3153.003.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.