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{'item': 'LVwG-AV-373/003-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-373/003-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. MW gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Februar 2017, Zl. 8749/16/ez, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Liegenschaft ***, ***, betreffend das Erkenntnis des LVwG NÖ vom
  2. Juli 2017, Zl. LVwG-AV-373/001-2017, LVwG-AV-373/002-2017, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
  3. Das Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG wiederaufgenommen.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG wiederaufgenommen.
  4. Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
  5. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Der Beschwerdeführer erhob gegen den obgenannten Bescheid Beschwerde. Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Gerichts die Ausfertigung des Erkenntnisses erarbeitet, dieses am Morgen des
  6. Juli 2017 genehmigt und zur Abfertigung übergeben. Mit email vom
  7. Juli 2017, kanzleimäßig erfasst in den Morgenstunden des
  8. Juli 2017 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, wobei ihm das Erkenntnis in diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt war. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht: Nach § 32 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 3 VwGVG kann ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG kann ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dies trifft auf den vorliegenden Fall insoweit zu, als es sich bei der Zurückziehung um eine neue Tatsache i.S.d. Bestimmung handelt (vgl. zum insoweit vergleichbaren Wegfall eines Bescheides in Folge ex-tunc-Aufhebung durch die Höchstgerichte VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119), durch die Zurückziehung der Beschwerde dem Gericht die Basis für eine Verfahrensfortführung entzogen ist (VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) und die Erlassung des Erkenntnisses auf die zeitliche Überschneidung seiner Zustellung auf der einen und der Einbringung der Zurückziehung andererseits zurückzuführen ist (vgl. zu Fällen derartiger Überschneidungen VwGH 11.4.2000, 99/11/0352). Demgemäß war die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen und dieses – mangels offenen Rechtsmittels – einzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war ebenso nicht mehr zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes ist mit dem Tag der Zurückziehung in Rechtskraft erwachsen.Dies trifft auf den vorliegenden Fall insoweit zu, als es sich bei der Zurückziehung um eine neue Tatsache i.S.d. Bestimmung handelt vergleiche zum insoweit vergleichbaren Wegfall eines Bescheides in Folge ex-tunc-Aufhebung durch die Höchstgerichte VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0119), durch die Zurückziehung der Beschwerde dem Gericht die Basis für eine Verfahrensfortführung entzogen ist (VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047) und die Erlassung des Erkenntnisses auf die zeitliche Überschneidung seiner Zustellung auf der einen und der Einbringung der Zurückziehung andererseits zurückzuführen ist vergleiche zu Fällen derartiger Überschneidungen VwGH 11.4.2000, 99/11/0352). Demgemäß war die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen und dieses – mangels offenen Rechtsmittels – einzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war ebenso nicht mehr zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes ist mit dem Tag der Zurückziehung in Rechtskraft erwachsen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.373.003.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.