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{'item': 'LVwG-AV-1158/001-2015'}

Obsah (8)§ 360§ 28§ 25aArt. 133§ 366§ 367§ 79c§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1158/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richt

§ 360Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. September 2015, GFW2-BA-04187/005, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der Erzeugerorganisation MG GmbH & Co KG, ***, ***, gegen den

Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. September 2015, GFW2-BA-04187/005, den BESCHLUSS: I.römisch eins. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.09.2015, GFW2-BA-04187/005, wurde gegenüber der Erzeugerorganisation MG GmbH & Co KG betreffend die Betriebslage für das Handelsgewerbe im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, die sofortige Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt, indem nachstehende Maßnahmen vorgeschrieben worden sind: „a) Der mittels Paneelwänden und Decken errichtete Raum mit vier gekühlten Teilbereichen zur Lagerung diverser Gemüsearten im westlichen Bereich des „Kartoffellagers“ (Gesamtgröße des Kartoffellagers: 3255 m²,

den Projektunterlagen des gewerbebehördlichen Bescheids vom 17.6.1997, Zahl 12-B-965/14) ist außer Betrieb zu nehmen.

  1. b)Die Werkstätte, der Lagerraum für elektronisches Zubehör und der Büro- bzw. Aufenthaltscontainer im nördlichen Bereich des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ sind außer Betrieb zu nehmen.
  2. c)Die Beheizung der Werkstätte (Erweiterung der bestehenden Flüssiggas-Heizungsanlage) im nördlichen Bereich des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ ist außer Betrieb zu nehmen.
  3. d)Die Nutzung des südlichen Bereichs des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ als Verpackungsbereich für Gemüse ist einzustellen.
  4. e)Der Bürocontainer im südlichen Bereich des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ ist außer Betrieb zu nehmen.
  5. f)Der im östlichen Außenbereich der Betriebsanlage neben den Gemüsekisten errichtete Lagercontainer ist außer Betrieb zu nehmen.
  6. g)Der Staplerladebereich im südlichen Bereich des Kartoffellagers ist außer Betrieb zu nehmen.
  7. h)Die Stilllegung folgender Maschinen:  die im südlichen Bereich des Kartoffellagers befindlichen zwei Zwiebelverpackungsanlagen mit zugehörigen mechanischen Entlüftungen ins Freie;  die im südlichen Bereich des Kartoffellagers befindliche Druckluftversorgung bestehend aus einem Kompressor und zwei Druckluftspeichern (etwa 270 l, 11 bar maximal);  die im Werkstattbereich befindlichen Blechbearbeitungsmaschinen;  die im Werkstattbereich befindliche Schweißrauchabsaugung, sowie das dazu gehörige Lüftungsgerät an der Außenwand der Halle;  die im westlichen Bereich des Kartoffellagers gelegene Kälteanlage (R 410 A, mindestens 50 kg Kältemittelfüllmenge)“ Der Bescheid enthält weiter den Hinweis, dass er sofort vollstreckbar ist und, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit tritt. Gestützt ist dieser Bescheid auf die Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO).Gestützt ist dieser Bescheid auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 360, Absatz eins und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO). Gegen diesen Bescheid ist seitens der Erzeugerorganisation MG GmbH & Co KG mit Schreiben vom 19.10.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Firma T GmbH mit der Planung und Abwicklung des behördlichen Genehmigungsverfahrens beauftragt gewesen sei und diese Unternehmung mit der Behörde in Austausch von Informationen gewesen sei. Alle kurzfristig von der Behörde nach der Begehung angeordneten Maßnahmen seien fristgerecht umgesetzt worden, wobei die Bearbeitungsdauer darin begründet sei, dass die Pläne zum Teil neu gezeichnet hätten werden müssen, weil die bauausführenden Firmen zum Teil am Markt nicht mehr aktiv seien oder elektronische Dokumente nicht vorhanden seien. An der Umsetzung der Pläne werde zwar mit Hochdruck gearbeitet, doch dauere dies noch einige Zeit, weshalb um Fristverlängerung angesucht werde. Zum angefochtenen Bescheid wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:

§ 360Abs. 1 Gew

O hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 367

Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

§ 79coder § 82 Abs.

3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Paragraph 360, Absatz eins, GewO hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 360Abs. 5 Gew

O sind die Bescheide

Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Paragraph 360, Absatz 5, GewO sind die Bescheide

Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Wie sich aus der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt, ist ein Bescheid

Abs. 1 (wie im vorliegenden Fall) sofort vollstreckbar und tritt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 360, Absatz 5, GewO ergibt, ist ein Bescheid

Absatz eins, (wie im vorliegenden Fall) sofort vollstreckbar und tritt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Slg. 2699/77).Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Slg. 2699/77). Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 29.09.2015 nach zwischenzeitigem Verstreichen der Frist von einem Jahr ab seiner Erlassung ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an. Es war daher mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1158.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.