RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-355/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ § 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
- a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
- b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
(4)Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Absatz 3,), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
(5)In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(5)In den Fällen des Absatz 4, ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist, 2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder 3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. 7. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG. Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen und 2. als sonstige Angehörige des Zusammenführenden entweder von diesem bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder aber schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung – Angehöriger erteilt werden, wenn sie 1. die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllen und 2. als sonstige Angehörige des Zusammenführenden entweder von diesem bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder aber schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG eine in besonderer Form (notarielle oder gerichtliche Beglaubigung) abgegebene Erklärung eines Dritten mit mindestens 5-jähriger Gültigkeitsdauer, für Unterkunft, Unterhalt und Krankenversicherung eines bestimmten Fremden aufzukommen und für alle Kosten zu haften, die österreichischen Gebietskörperschaften durch den Aufenthalt dieses Fremden verursacht werden können (Kosten einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder Grundversorgung). Eine Haftungserklärung ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG eine in besonderer Form (notarielle oder gerichtliche Beglaubigung) abgegebene Erklärung eines Dritten mit mindestens 5-jähriger Gültigkeitsdauer, für Unterkunft, Unterhalt und Krankenversicherung eines bestimmten Fremden aufzukommen und für alle Kosten zu haften, die österreichischen Gebietskörperschaften durch den Aufenthalt dieses Fremden verursacht werden können (Kosten einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder Grundversorgung). Der Nachweis durch Vorlage einer Haftungserklärung ist allerdings nur dann zulässig, wenn dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt ist (§ 11 Abs. 6 NAG). Der Nachweis durch Vorlage einer Haftungserklärung ist allerdings nur dann zulässig, wenn dies beim jeweiligen Aufenthaltszweck ausdrücklich angeführt ist (Paragraph 11, Absatz 6, NAG). In den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG (Angehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizern) – ein solcher Fall liegt gegenständlich vor – ist zwingend eine Haftungserklärung vorzulegen, andernfalls der Aufenthaltstitel ex lege nicht erteilt werden kann. In den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG (Angehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizern) – ein solcher Fall liegt gegenständlich vor – ist zwingend eine Haftungserklärung vorzulegen, andernfalls der Aufenthaltstitel ex lege nicht erteilt werden kann. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine gültige Haftungserklärung seiner Mutter, Frau VR, die zugleich Zusammenführende ist, vorgelegt. Bei Vorliegen einer Haftungserklärung ist die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung durch entsprechende Belege nachzuweisen. Von der belangten Behörde wurde die Tragfähigkeit der von der Mutter des Beschwerdeführers abgegebenen Haftungserklärung verneint. Eine diesbezügliche Überprüfung durch das erkennende Gericht hat Folgendes ergeben: Ob die Leistungsfähigkeit ausreicht, um die mit der Haftungserklärung eingegangene Haftung zu decken, hängt einerseits von Einkommen und Vermögen des Verpflichteten und andererseits von den zu erwartenden Kosten ab. Hinsichtlich des Einkommens hat die Behörde nicht nur die aktuellen Bezüge heranzuziehen, sondern eine Prognose über das erzielbare Jahreseinkommen anzustellen. Neben dem Einkommen sind auch Spareinlagen als taugliche Unterhaltsmittel zu berücksichtigen (VwGH 22.03.2011, 2008/18/0027). Die zu erwartenden Kosten hängen von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche der Erteilungsvoraussetzungen der Fremde aus eigener Kraft erfüllt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Dabei wird der Ausgleichszulagenrichtsatz herangezogen. Die Berechnung entspricht insofern jener nach § 11 Abs. 5, wobei dieser bestimmt, dass zur Berechnung der Leistungsfähigkeit nur der das pfändungsfreie Existenzminimum (§291a EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen ist. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Dabei wird der Ausgleichszulagenrichtsatz herangezogen. Die Berechnung entspricht insofern jener nach Paragraph 11, Absatz 5,, wobei dieser bestimmt, dass zur Berechnung der Leistungsfähigkeit nur der das pfändungsfreie Existenzminimum (§291a EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen ist. a. Zu den erforderlichen Einkünften nach den ASVG-Richtsätzen: § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen bei der Beurteilung des erforderlichen Einkommens auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen bei der Beurteilung des erforderlichen Einkommens auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Da es sich gegenständlich bei der Zusammenführenden nicht um die Ehegattin, sondern um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, richtet sich das maßgebliche Einkommen nach den für alleinstehende Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsätzen. Wie sich aus dem aktuellen Richtsatz des § 293 ASVG ergibt, müssen erwachsenen zuziehenden Fremden sowie derjenige, der die Haftungserklärung abgibt, derzeit jeweils mindestens € 889,84 als Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen.Wie sich aus dem aktuellen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG ergibt, müssen erwachsenen zuziehenden Fremden sowie derjenige, der die Haftungserklärung abgibt, derzeit jeweils mindestens € 889,84 als Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gemeinsam ein Einkommen von mindestens € 1.779,68 zur Verfügung stehen muss. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt nun jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch zusätzlich hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt nun jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch zusätzlich hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in der Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz nach § 293 ASVG die von der Mutter des Beschwerdeführers jeweils monatlich zu tragenden Wohnungskosten in der Gesamthöhe von € 320,42, die monatlichen Aufwendungen für den Bausparvertrag in Höhe von € 50,- sowie die monatlichen Leistungen im Rahmen der Lebensversicherung von € 40,72 hinzuzurechnen sind. Auch die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer in Höhe von durchschnittlich € 150,- sind weiterhin hinzuzuzählen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass die in Bosnien und Herzegowina verbleibende „Restfamilie“ zukünftig ohne diese Leistungen auszukommen in der Lage ist, zumal der Beschwerdeführer bislang selbst nur ein regelmäßiges Einkommen von € 80,- monatlich erwirtschaftet hat. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von € 2.340,82. Im konkreten Fall bedeutet dies wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass dem Richtsatz nach Paragraph 293, ASVG die von der Mutter des Beschwerdeführers jeweils monatlich zu tragenden Wohnungskosten in der Gesamthöhe von € 320,42, die monatlichen Aufwendungen für den Bausparvertrag in Höhe von € 50,- sowie die monatlichen Leistungen im Rahmen der Lebensversicherung von € 40,72 hinzuzurechnen sind. Auch die monatlichen Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer in Höhe von durchschnittlich € 150,- sind weiterhin hinzuzuzählen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass die in Bosnien und Herzegowina verbleibende „Restfamilie“ zukünftig ohne diese Leistungen auszukommen in der Lage ist, zumal der Beschwerdeführer bislang selbst nur ein regelmäßiges Einkommen von € 80,- monatlich erwirtschaftet hat. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von € 2.340,82. Wiederum unter Abzug des Richtsatzes für den „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit € 284,32 errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 2.056,50. b. Zu den tatsächlichen Einkünften von Frau VR: Was nun das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter betrifft, ist Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).
- i)Pension: Frau VR bezieht unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen eine monatliche Alterspension in Höhe von € 907,34 netto.
- ii)Ersparnisse: Die festgestellten Ersparnisse auf den beiden Sparbüchern von Frau VR betragen insgesamt € 24.000,-. Unter Berücksichtigung der für den beantragten Aufenthaltstitel zu gewährenden Dauer von 12 Monaten errechnet sich daraus ein monatliches Sparguthaben von rund € 2.000,-. Das monatliche Sparguthaben inklusive der monatlichen Leistungen aus der Alterspension ergibt einen monatlich zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von ca. € 2.907,-. Zusammenfassend stehen Frau VR also monatlich feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von € 2.907,- zur Verfügung. c. Zu berücksichtigendes Existenzminimum: Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO beträgt bei einem monatlichen Einkommen von € 900,- bis € 919,99 € 892,30. Das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO beträgt bei einem monatlichen Einkommen von € 900,- bis € 919,99 € 892,30. Die „Freistellung“ des Existenzminimums durch § 11 Abs. 5 NAG verfolgt augenscheinlich den Zweck, dass der „Haftungserklärende“ selbst ein gewisses Mindestmaß an finanziellen Mitteln zum Überleben benötigt und nur der darüber hinausgehende Betrag zum Zuziehenden zur Verfügung steht. Ist der „Haftungserklärende“ aber gleichzeitig – wie hier – der Zusammenführende, können Existenzminimum und Richtsatz für den Zusammenführenden nicht doppelt gezählt werden, dient ja auch der Richtsatz dazu, die Lebenskosten des Zusammenführenden zu berücksichtigen. Es ist daher nur jener Anteil am Existenzminimum zusätzlich zum Einzelpersonenrichtsatz zu veranschlagen, der diesen Richtsatz übersteigt (€ 2,46 monatlich).Die „Freistellung“ des Existenzminimums durch Paragraph 11, Absatz 5, NAG verfolgt augenscheinlich den Zweck, dass der „Haftungserklärende“ selbst ein gewisses Mindestmaß an finanziellen Mitteln zum Überleben benötigt und nur der darüber hinausgehende Betrag zum Zuziehenden zur Verfügung steht. Ist der „Haftungserklärende“ aber gleichzeitig – wie hier – der Zusammenführende, können Existenzminimum und Richtsatz für den Zusammenführenden nicht doppelt gezählt werden, dient ja auch der Richtsatz dazu, die Lebenskosten des Zusammenführenden zu berücksichtigen. Es ist daher nur jener Anteil am Existenzminimum zusätzlich zum Einzelpersonenrichtsatz zu veranschlagen, der diesen Richtsatz übersteigt (€ 2,46 monatlich). Indem die verfügbaren monatlichen festen und regelmäßigen Einkünfte in Höhe von € 2.907,- den erforderlichen Richtsatz von € 2.340,82 zzgl € 2,46 deutlich übersteigt, liegt die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zweifelsohne vor.Indem die verfügbaren monatlichen festen und regelmäßigen Einkünfte in Höhe von € 2.907,- den erforderlichen Richtsatz von € 2.340,82 zzgl € 2,46 deutlich übersteigt, liegt die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zweifelsohne vor. d. Zur Tragfähigkeit der Haftungserklärung: Aus den obigen Ausführungen ergibt sich somit zusammenfassend, dass die Einkünfte der Mutter des Beschwerdeführers weit über den erforderlichen festen und regelmäßigen Einkünften in der Höhe von € 2.044,64 liegen. Damit erachtet das erkennende Gericht die Tragfähigkeit der abgegebenen Haftungserklärung für den Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wird – und nur dieser Zeitraum ist vorliegend Verfahrensgegenstand –, als gegeben. e. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat, die im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit als für eine vergleichbar große Familie ortsüblich anzusehen ist. dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat, die im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit als für eine vergleichbar große Familie ortsüblich anzusehen ist. ● dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Tragfähigkeit der vorliegenden Haftungserklärung zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG) dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Tragfähigkeit der vorliegenden Haftungserklärung zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) ● dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. ● Der Beschwerdeführer erfüllt außerdem entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z 1 NAG-DV nachgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erfüllt außerdem entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von diesem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV nachgewiesen wurden. f. Zum Erfordernis eines Krankenversicherungsschutzes: Gem. § 11 Abs. 2 Z 3 NAG hat der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen und diese Versicherung hat in Österreich auch leistungspflichtig zu sein. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat dieser Krankenversicherungsschutz - da kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegt (mit der vom Beschwerdeführer angestrebten „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist gem. § 8 Abs. 1 Z 6 NAG keine Erwerbstätigkeit zulässig, so dass eine Pflichtversicherung durch Ausübung einer versicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit nicht in Betracht kommt) durch den Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, zu erfolgen (VwGH, 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Dieser Nachweis ist nicht erfolgt.Gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG hat der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen und diese Versicherung hat in Österreich auch leistungspflichtig zu sein. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat dieser Krankenversicherungsschutz - da kein Fall einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorliegt (mit der vom Beschwerdeführer angestrebten „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ist gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG keine Erwerbstätigkeit zulässig, so dass eine Pflichtversicherung durch Ausübung einer versicherungspflichtigen beruflichen Tätigkeit nicht in Betracht kommt) durch den Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, zu erfolgen (VwGH, 7.12.2016, Fe 2015/22/0001). Dieser Nachweis ist nicht erfolgt. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG ist daher nicht erfüllt.Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist daher nicht erfüllt. g. Zur Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG:Zur Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG: Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
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, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern seit vielen Jahren in Bosnien-Herzegowina. Die Bindungen zum Heimatstaat (§ 11 Abs. 3 Z 5 NAG) sind daher als außerordentlich hoch zu bezeichnen. Zwar sprechen keine in seiner Person gelegenen öffentlichen Interessen gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, jedoch müssen seine sonstigen familiären Beziehungen zu Österreich hinter seine enge private Integration in seinem Heimatstaat zurücktreten: Der Beschwerdeführer lebt seit 1998 nicht mehr in Österreich. Obwohl seine Mutter und sein Bruder in Österreich leben, ist unter dem Blickpunkt des Art. 8 EMRK der Tatsache, dass seine Kernfamilie (Frau und Kinder) mit ihm gemeinsam in Bosnien leben, in der vorzunehmenden Interessensabwägung ein höheres Gewicht beizumessen: Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seine wichtigsten familiären Anknüpfungspunkte liegen in seinem Heimatstaat; er würde durch einen Umzug nach Österreich seinen familiären Bezug zu seiner Kernfamilie in erheblichem Ausmaß durchbrechen, zu Gunsten einer engeren Beziehung zu weiter entfernten Familienmitgliedern. Die Aussicht auf eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft in Österreich vermag dabei in Hinblick auf Art. 8 EMRK keine Rolle zu spielen. Weitere Umstände, die in der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten der Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten. Im Ergebnis kann daher von der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG abgesehen werden.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern seit vielen Jahren in Bosnien-Herzegowina. Die Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, NAG) sind daher als außerordentlich hoch zu bezeichnen. Zwar sprechen keine in seiner Person gelegenen öffentlichen Interessen gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, jedoch müssen seine sonstigen familiären Beziehungen zu Österreich hinter seine enge private Integration in seinem Heimatstaat zurücktreten: Der Beschwerdeführer lebt seit 1998 nicht mehr in Österreich. Obwohl seine Mutter und sein Bruder in Österreich leben, ist unter dem Blickpunkt des Artikel 8, EMRK der Tatsache, dass seine Kernfamilie (Frau und Kinder) mit ihm gemeinsam in Bosnien leben, in der vorzunehmenden Interessensabwägung ein höheres Gewicht beizumessen: Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seine wichtigsten familiären Anknüpfungspunkte liegen in seinem Heimatstaat; er würde durch einen Umzug nach Österreich seinen familiären Bezug zu seiner Kernfamilie in erheblichem Ausmaß durchbrechen, zu Gunsten einer engeren Beziehung zu weiter entfernten Familienmitgliedern. Die Aussicht auf eine bessere berufliche und wirtschaftliche Zukunft in Österreich vermag dabei in Hinblick auf Artikel 8, EMRK keine Rolle zu spielen. Weitere Umstände, die in der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Gunsten der Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen, wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten. Im Ergebnis kann daher von der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG abgesehen werden. h. Zur Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Zeugin VR im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2016 zur GZ. LVwG-AV-355/002-2016 und mit Beschluss vom
- März 2017 zur GZ. LVwG-AV-355/007-2016 wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 534,- bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Zeugin VR im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2016 zur GZ. LVwG-AV-355/002-2016 und mit Beschluss vom
- März 2017 zur GZ. LVwG-AV-355/007-2016 wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 534,- bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsende Gebühr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Zum Einwand des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2016, wonach die Gebührennote für die kurze Dauer der Verhandlung ausgesprochen hoch erscheine, ist festzuhalten, dass die Honorarnote, in welcher (inkl. Fahrzeit ab und nach ***) vier begonnene Stunden Entschädigung für Zeitversäumnis (4 Stunden à 28,20 Euro), der Gebühr für Mühewaltung in der Verhandlung (1/2 Stunde à 24,50 Euro) und dem Fahrkostenersatz (182 km à 0,42 Euro), inkl. USt. beantragt wurden, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen des GebAG gelegt wurde.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Darüber hinaus waren gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom
- Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
- März 2014, Ro 2014/01/0011). Aus diesen Gründen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.355.001.2016