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{'item': 'LVwG-AV-610/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-610/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des KSH, vertreten durch Mag. Stefan Hutecek & Mag. Katja Pfeiffer, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2017, Zl. PLA1-P-125145/002, betreffend Befristung der Lenkberechtigung der Klasse B, AM und F sowie Vorschreibung der Auflage des Tragens einer Brille sowie der Vorlage einer jährlichen Besuchsbestätigung vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, gerechnet ab 18.01.2016, Vorlage eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie am Ende der Befristung, nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, alsDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, als 1.
  2. die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet erteilt ist, 1.
  3. die Befristung der Lenkberechtigung des Herrn KSH für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und F zu entfallen hat, 1.
  4. die Auflage für die Lenkberechtigung der Klasse B – Code 104 – Vorlage einer jährlichen Besuchsbestätigung vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Vorlage eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie am Ende der Befristung zu entfallen hat.1.
  5. die Auflage für die Lenkberechtigung der Klasse B – Code 104 – Vorlage einer jährlichen Besuchsbestätigung vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und Vorlage eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie am Ende der Befristung zu entfallen hat.,
  6. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
  7. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  8. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Im Zuge des Verfahrens der Ausdehnung der Lenkberechtigung des Herrn KSH ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten den Amtsarzt um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG, da KSH, geb. am ***, angegeben hat, dass er im Jahr 2005 an einem Medulloblastom litt. Im Zuge des Verfahrens der Ausdehnung der Lenkberechtigung des Herrn , KSH ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten den Amtsarzt um Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 8, FSG, da KSH, geb. am ***, angegeben hat, dass er im Jahr 2005 an einem Medulloblastom litt. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 18.01.2016, wonach KSH aus amtsärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit der Auflage der jährlichen Kontrolle beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, befristet auf 3 Jahre, geeignet ist, befristetete die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten mit Bescheid vom
  9. März 2017, Zl. PLA1-P-125145/002, die Lenkberechtigung des KSH, geb. am *** (Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 27.02.2017, Nr. ***, Seriennummer ***) für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis zum 18.01.2019 und schrieb als Auflage Code 01.01 – Tragen einer Brille, Code 104 – Vorlage Besuchsbestätigung vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, jährlich (gerechnet ab 18.01.2016), Vorlage eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie am Ende der Befristung vor.
  10. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob KSH durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt wie folgt: Dem Betroffenen sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 07.12.2012 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse F (ohne Befristung und ohne Auflagen) erteilt worden. Seitdem habe es keinerlei Beanstandungen, Verkehrsunfälle oder Ähnliches gegeben. Da sich der Betroffene entschieden habe, auch die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B zu erlangen, sei diesem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei ihm im Jahr 2005 ein Medulloblastom erkannt und der Tumor entfernt worden sei bzw. sich dieser einer Chemotherapie und einer Bestrahlung unterziehen habe müssen, aufgetragen worden, eine neurologisch psychiatrische Expertise samt klinisch psychologischen Befund beizubringen bzw. eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Die Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. SF habe festgestellt, dass nichts gegen das Lenker eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 spreche. Auch das Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation habe in seiner verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 22.12.2015 zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund der gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der gegebenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung der Betroffene zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM und B geeignet sei. Der Betroffene habe den theoretischen Teil der Fahrprüfung mit 100 Punkten bestanden und die praktische Fahrprüfung positiv absolviert. Aufgrund des Gutachtens des Amtsarztes habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis zum 18.01.2019 befristet und dem Betroffenen auch die Vorlage von jährlichen Besuchsbestätigungen beim Facharzt für Neurologie/Psychiatrie und bis zum Ende der Befristung eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie aufgetragen. Die Behörde erster Instanz komme im Bescheid zum Ergebnis, dass die gesundheitliche Eignung des Betroffenen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen AM, B und F auf die Dauer von 3 Jahren unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflagen und Beschränkungen bedingt gegeben sein solle und beziehe sich einzig und allein auf die Ansicht des beigezogenen Sachverständigen, ohne diese insofern auch noch ansatzweise zu begründen. Die Tatsache, dass der Betroffene vor knapp 12 Jahren in Ansehung eines bei ihm diagnostizierten Medulloblastoms operiert, bestrahlt und chemotherapiert werden habe müssen, könne wohl allein kaum Rechtfertigung dafür sein, dass nunmehr von einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Betroffenen ausgegangen werde. Auch die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG biete für diese Annahme keinen Anhaltspunkt, zumal mit Ausnahme einer Fehlsichtigkeit und einer Alopezie keinerlei Auffälligkeiten bzw. Abnormitäten festgestellt hätten werden können. Insbesondere habe der beigezogene Sachverständige auch hinsichtlich des Nervensystems keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere auch keine psychischen Auffälligkeiten feststellen können, was auch durch die zuvor eingeholten Meinungen einer Fachärztin für Psychiatrie und des Institutes *** bestätigt worden sei. Auch für die Auflage der jährlichen Kontrolle und eines abschließenden Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie liege keine Begründung vor. Von einem schlüssigen Gutachten könne sohin nicht die Rede sein. Es liege keine Erkrankung mehr vor, mit deren Verschlechterung gerechnet werden müsse. Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  11. Mai 2011, Zl. 2010/11/001, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur ausgeführt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen nur dann im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG gegeben sei, wenn eine Krankheit festgestellt worden sei, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedürfe es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden sei, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeuge ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Judikatur die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne (VwGH
  12. August 2003, Zl. 2002/11/0183 und vom
  13. 04.2006, Zl. 2006/11/0042). Ähnliche Ausführungen finden sich in der höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung:Die Tatsache, dass der Betroffene vor knapp 12 Jahren in Ansehung eines bei ihm diagnostizierten Medulloblastoms operiert, bestrahlt und chemotherapiert werden habe müssen, könne wohl allein kaum Rechtfertigung dafür sein, dass nunmehr von einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Betroffenen ausgegangen werde. Auch die ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, FSG biete für diese Annahme keinen Anhaltspunkt, zumal mit Ausnahme einer Fehlsichtigkeit und einer Alopezie keinerlei Auffälligkeiten bzw. Abnormitäten festgestellt hätten werden können. Insbesondere habe der beigezogene Sachverständige auch hinsichtlich des Nervensystems keinerlei Auffälligkeiten, insbesondere auch keine psychischen Auffälligkeiten feststellen können, was auch durch die zuvor eingeholten Meinungen einer Fachärztin für Psychiatrie und des Institutes *** bestätigt worden sei. Auch für die Auflage der jährlichen Kontrolle und eines abschließenden Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie liege keine Begründung vor. Von einem schlüssigen Gutachten könne sohin nicht die Rede sein. Es liege keine Erkrankung mehr vor, mit deren Verschlechterung gerechnet werden müsse. Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  14. Mai 2011, Zl. 2010/11/001, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur ausgeführt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen nur dann im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG gegeben sei, wenn eine Krankheit festgestellt worden sei, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedürfe es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden sei, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeuge ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Judikatur die Auffassung, dass es für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn nicht ausreiche, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne (VwGH
  15. August 2003, Zl. 2002/11/0183 und vom
  16. 04.2006, Zl. 2006/11/0042). Ähnliche Ausführungen finden sich in der höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen der Befristung einer Lenkberechtigung: „Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  17. September 2008, Zl. 2008/11/0091, mwN)“.„Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  18. September 2008, Zl. 2008/11/0091, mwN)“. Im Beschwerdefall habe die belangten Behörde sowohl die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers als auch die Vorschreibung von jährlichen neurologischen/psychiatrischen Besuchsbestätigungen bzw. eines neurologischen/psychiatrischen Gutachtens bis 18.01.2019 überhaupt nicht begründet. Weder eine Rückfallgefahr noch die Möglichkeit einer sich verschlechternden Erkrankung sei angenommen worden noch dem Betroffenen zur Last gelegt worden, dass von ihm in irgendeiner Art und Weise eine Gefahr ausgehe. Auch vom Amtssachverständigen könne kein Grund ins Treffen geführt werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Befristung und die Auflagen der jährlichen Vorlage einer Besuchsbestätigung vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie (gerechnet am 18.01.2016) und eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie am Ende der Befristung zu entfallen haben. Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.04.2017 zur Zahl PLA1-P-125145/002 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher der Beschwerde Folge gegeben wurde und der Bescheid vom 02.03.2017 dahingehend abgeändert wurde, dass die Lenkberechtigung der Klasse B befristet bis zum 18.01.2019 erteilt ist sowie für diese Klassen die Auflagen Code 1.01 – Tragen einer Brille, Code 104 – Vorlage einer jährlichen Besuchsbestätigung vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, gerechnet ab 18.01.2016 – Vorlage eines Gutachtens für Neurologie/Psychiatrie am Ende der Befristung erteilt ist. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und die aufschiebende Wirkung eines Vorlageantrages gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, da der Antragsteller bisher über keine Lenkberechtigung der Klasse B verfügt habe. Vielmehr hätte sich die Behörde hinsichtlich der bedingten Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Rechtsgrundlagen des § 5 Abs. 5
  19. Satz iVm § 8 Abs. 3 Z 2 sowie § 13 Abs. 1 FSG stützen müssen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe, da der Antragsteller bisher über keine Lenkberechtigung der Klasse B verfügt habe. Vielmehr hätte sich die Behörde hinsichtlich der bedingten Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 5, Absatz 5,
  20. Satz in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 13, Absatz eins, FSG stützen müssen. § 5 Abs. 5
  21. Satz leg. cit. bestimme, dass die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sei. Zumal aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens feststehe, dass der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet sei, sei ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B nur unter der festgesetzten Befristung sowie den oben aufgeführten Auflagen zu erteilen gewesen. Im Zuge der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und F mit Datum 17.12.2012 sei eine amtsärztliche Untersuchung nicht durchgeführt worden, weswegen die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG durch die Behörde zu Recht einzuschränken war und die Beschwerde hinsichtlich dieser Einschränkung abzuweisen sei.Paragraph 5, Absatz 5,
  22. Satz leg. cit. bestimme, dass die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sei. Zumal aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens feststehe, dass der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet sei, sei ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B nur unter der festgesetzten Befristung sowie den oben aufgeführten Auflagen zu erteilen gewesen. Im Zuge der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und F mit Datum 17.12.2012 sei eine amtsärztliche Untersuchung nicht durchgeführt worden, weswegen die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG durch die Behörde zu Recht einzuschränken war und die Beschwerde hinsichtlich dieser Einschränkung abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom
  23. Mai 2017 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
  24. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte am 07.06.2017 Herrn Dr. CHo als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens dahingehend, ob bei Herrn Haiderer derzeit eine Krankheit vorliege, die eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung der Auflagen der Kontrolluntersuchung, Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens am Ende der Befristung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSTG erforderlich mache.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte am 07.06.2017 Herrn Dr. CHo als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens dahingehend, ob bei Herrn Haiderer derzeit eine Krankheit vorliege, die eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung der Auflagen der Kontrolluntersuchung, Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens am Ende der Befristung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSTG erforderlich mache. Am 29.06.2017 wurde seitens Herrn Dr. CHo nachstehendes amtsärztliches Gutachten erstellt: „Amtsärztliches Gutachten: Befund:. 1.Fragestellung: Mit Bescheid vom
  25. April 2017 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Herrn KSH die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B befristet und ordnete o.a. Auflagen an. Gegen diese Befristung und Auflagen erhob Herr KSH durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere der Ausführungen einer Fachärztin für Psychiatrie und des Institutes *** keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Krankheit vorliege, mit deren Verschlechterung gerechnet werden müsse. Es liege kein schlüssiges amtsärztliches Gutachten vor, das eine Befristung und die Auflagen rechtfertigen würde. Die belangte Behörde habe die Voraussetzungen für die Befristung der Lenkberechtigungen des Beschwerdeführers und für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen sowie eines weiteren Gutachtens verkannt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie die Beschwerde vom 24.03.2017 mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens dahingehend, ob bei Herrn KSH derzeit eine Krankheit vorliegt, die die befristete Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie die Auflagen der Kontrolluntersuchungen und Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens am Ende der Befristung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG erforderlich macht.der Befristung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG erforderlich macht. 2.Wichtige Akteninhalte: AKH Wien, 26.11.2014: Medulloblastom mit starker glialer Differenzierung (WHO Grad IV), Z.n. Resektion 28.4.2005, Z.n. PAC Explantation 11.5.2007, Z.n. Strabismus und Doppelbildern, Z.n. Schieloperation am 4.9.2016, postherapeutische Hypothyreose (Substitutionstherapie), sekundärer Wachstumshormonmangel (Substitutionstherapie), Hypocortizismus (Substitutionstherapie), Beinlängendifferenz mit Beckenstiefstand, Hypakusis, Skoliose, Z.n. linksbetonter Ataxie.Medulloblastom mit starker glialer Differenzierung (WHO Grad römisch vier), Z.n. Resektion 28.4.2005, Z.n. PAC Explantation 11.5.2007, Z.n. Strabismus und Doppelbildern, Z.n. Schieloperation am 4.9.2016, postherapeutische Hypothyreose (Substitutionstherapie), sekundärer Wachstumshormonmangel (Substitutionstherapie), Hypocortizismus (Substitutionstherapie), Beinlängendifferenz mit Beckenstiefstand, Hypakusis, Skoliose, Z.n. linksbetonter Ataxie. Besucht
  26. Klasse HTL MRT des Gehirns, 24.8.2015: „Es zeigt sich ein unveränderter cerebraler Befund, weiterhin kein Nachweis eines Rest-oder Rezidivitumors, auch der übrige cerebrale Befund stationär, kein Nachweis einer neu aufgetretenen Pathologie.“ Klinisch psychologischer Befund Dr. M, 14.9.2015: Keine wesentlichen Auffälligkeiten. Neurologisch-psychiatrischer Befundbericht, 23.11.2015: „Von neurologischer Seite sollte eine VPU durchgeführt werden. Sollte von Seiten der VPU die Konzentrationsleistung und Daueraufmerksamkeitsleistung ausreichend sein, spricht primär von neurologischer Seite nichts gegen das Lenken eines KFZ der Gruppe
  27. Das Lenken eines KFZ der Gruppe 2 ist meines Erachtens nicht möglich.“ VPU vom 28.12.2015: „Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass aufgrund der gegebenen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der gegebenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Hr. KSH zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM, A und B derzeit geeignet ist.“ Amtsärztliches Gutachten, 18.1.2016: Befristet geeignet auf 3 Jahre
  28. Allgemeines zum Medulloblastom Beim Medulloblastom handelt es sich um einen bösartigen Tumor des Gehirns, welcher vor allem im Kleinkindesalter auftritt. Die zu erwartende Prognose ist stark von der Ausbreitung des Tumors zum Zeitpunkt der Diagnosestellung abhängig. Kann der ganze Tumor operativ entfernt werden und wird noch zusätzliche eine Strahlen/Chemotherapie durchgeführt so besteht eine gute Lebenserwartung. Die 5 Jahres Überlebensrate schwankt-je nach Quelle-zwischen 70-und 90%, die 10 Jahres Überlebensrate liegt bei ca. 60-70%. Die Rezidiv/Sterberate ist in den ersten Jahren nach der Operation am höchsten und nimmt dann zunehmend ab. Konnte der Tumor im Rahmen der Behandlung nicht vollständig entfernt werden, ist die Lebenserwartung wesentlich geringer. Gutachten: Nach einschlägiger Judikatur darf eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann durchgeführt werden, wenn die gesundheitliche Eignung noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, diese Verschlechterung darf nicht bloß möglich sein oder nicht ausgeschlossen werden können, sondern sie muss geradezu zu erwarten sein (VwGH 23.5.2003, 2002/11/0066). Im gegenständlichen Fall lag bei Hr. KSH ein bösartiger Hirntumor vor (Medulloblastom). Dieser wurde erfolgreich operiert

(2005)und anschließend wurde eine Chemo-und auch Strahlentherapie durchgeführt (2005/2006). In den vorgelegten Arztbriefen und Untersuchungen ist festgehalten, dass „kein Nachweis eines Rest-oder Rezidivtumors vorhanden ist (MRT 24.8.2015). Im gegenständlichen Fall lag bei Hr. KSH ein bösartiger Hirntumor vor (Medulloblastom). Dieser wurde erfolgreich operiert
(2005)und anschließend wurde eine Chemo-und auch Strahlentherapie durchgeführt (2005 aus 2006,). In den vorgelegten Arztbriefen und Untersuchungen ist festgehalten, dass „kein Nachweis eines Rest-oder Rezidivtumors vorhanden ist (MRT 24.8.2015). Offensichtlich wurde also im Rahmen der Operation bzw. dann auch durch die Chemo-und Strahlentherapie der Tumor vollständig entfernt. Wie oben bereits ausgeführt beträgt die 10-Jahres Überlebensrate bei Medulloblatomen je nach Quelle zwischen 60-und 70% (bei vollständiger Entfernung des Tumors). Die Sterblichkeitsrate ist in den ersten Jahren höher, wird dann in den folgenden Jahren immer geringer. Das Auftreten eines Rezidives -auch mehr als 10 Jahren nach der Operation- ist prinzipiell immer noch möglich. Verlässliche Zahlen, wie hoch die Rezidiv/Überlebensrate in längerem Zeitrahmen ist (z.B. nach 20 Jahren), sind in der Literatur nicht aufzufinden. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Rezidivs- zum jetzigen Zeitpunkt mehr als 10 Jahre nach der Operation- ist nach Einschätzung des Gutachters jedenfalls deutlich geringer als 50 %: denn die 10 Jahres Überlebensrate beträgt schon mehr als 50 %. Berücksichtigt man den Umstand, dass die Sterblichkeitsrate in den ersten postoperativen Jahren weitaus am höchsten ist und zunehmend ab nimmt, muss die Sterblichkeit bei den nach 10 Jahren noch lebenden Patienten wesentlich geringer als 50 % sein. Eine Befristung ist von der Behörde auszusprechen, wenn eine Verschlechterung „nicht bloß möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann, sondern sie muss geradezu zu erwarten sein.“ Definition von „erwarten“ laut Duden in diesem Zusammenhang: für wahrscheinlich halten, mit etwas rechnen. Es muss also laut Duden zumindest „wahrscheinlich“ sein, dass eine Verschlechterung auftritt. Nach Kant ist „unter Wahrscheinlichkeit ein Führwahrhalten aus unzureichenden Gründen zu verstehen, die aber zu den zureichenden ein größeres Verhältnis haben als die Gründe des Gegenteils.“ Auf die medizinische Begutachtung gezogen heißt dies: die Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Sachverhalt spricht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass mit der Bejahung der Wahrscheinlichkeit eines Sachverhaltes noch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden muss, dass es auch anders sein könnte. Im gegenständlichen Fall heißt das, dass ein Rezidiv bei Hr. KSH zwar jederzeit auftreten kann. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist aber wesentlich geringer als 50 %. Nach Definition Kant ist es daher „nicht wahrscheinlich“ dass ein solches Rezidiv auftritt und damit auch „nicht zu erwarten“. Eine Befristung der Lenkberechtigung ist folglich aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Allerdings ist die Festlegung einer Befristung im Grunde genommen keine medizinische sondern eine rechtliche Abwägung (wobei sich natürlich die rechtliche Würdigung im Regelfall auf das medizinische Gutachten stützt).“ Das erkennende Gericht übermittelte mit Schreiben vom 29.06.2017 den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers das Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme binnen 2 Wochen. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führten dazu aus, sich die Einschätzung des beigezogenen Amtssachverständigen mit dem zwischenzeitig vorliegenden Arztbrief des AKH *** vom 02.06.2017 decke, demzufolge aufgrund Hypophysenvorderlappeninsuffizienz keine Verschlechterung auch in Zukunft zu erwarten sei. Es sei daher mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung nicht zu rechnen, weshalb die Voraussetzungen für die Befristung einer Lenkberechtigung samt Vorschreibung von Nachuntersuchungen sowie eines weiteren Gutachtens nicht gegeben seien und diese zu entfallen hätten. Aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Arztbrief vom 02.06.2017 geht hervor, dass klinisch und radiologisch kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegt. 4. Rechtlich folgt dazu: § 5 Führerscheingesetz 1997 (FSG) bestimmt:Paragraph 5, Führerscheingesetz 1997 (FSG) bestimmt: „
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller„
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
  1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),
  2. seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,),
  3. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
  4. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
  5. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.
(1a)[...]
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(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(5)Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(6)Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C(C1) oder D(D1) beantragt wurde. Die Bestimmungen des § 18a Abs. 1 bis 3 jeweils letzter Satz bleiben unberührt.
(6)Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im Paragraph 2, Absatz eins, angeführte Klassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C(C1) oder D(D1) beantragt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 18 a, Absatz eins bis 3 jeweils letzter Satz bleiben unberührt.
(7)[...] Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1.Ziffer eins […] […] 3.Ziffer 3 gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), 4.Ziffer 4 […] […] Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung§ 5.
(1)[…]Paragraph 5,
(1)[…]
(5)Absatz 5,Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (Paragraph 9, Absatz 5,). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Gesundheitliche Eignung§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  3. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  4. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Absatz 2,Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Absatz 3,Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1.Ziffer eins gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2.Ziffer 2 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3.Ziffer 3 zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4.Ziffer 4 zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Absatz 3 a,Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Absatz 4,Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Absatz 5,[…]
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über: 1.Ziffer eins die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3); […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  3. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  4. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (…….) Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) BGBl. II Nr. 322/1997 i.d.g.F. lautet auszugsweise: Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, i.d.g.F. lautet auszugsweise: Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.
(2)Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Auflage des Tragens einer Brille wendet, weswegen das erkennende Gericht diesbezüglich keine Überprüfung des angefochtenen Bescheides vornimmt. Gemäß § 5 Abs. 2 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z. 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG im Zusammenhalt mit § 5 Abs. 2 FSG-GV hat die Beurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einesGemäß Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, FSG im Zusammenhalt mit Paragraph 5, Absatz 2, FSG-GV hat die Beurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende Beurteilung durch den Arzt der fachliche Stellungnahmen und Gutachten einzubeziehen zu bewerten hat Entscheidungsgrundlage der Behörde. (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, FSG ist daher die abschließende Beurteilung durch den Arzt der fachliche Stellungnahmen und Gutachten einzubeziehen zu bewerten hat Entscheidungsgrundlage der Behörde. Auch für die Rechtmäßigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung sowie Vorschreibung bestimmter Kontrolluntersuchungen gemäß § 24 FSG ist das Vorliegen eines schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Amtsarztes erforderlich. Auch für die Rechtmäßigkeit einer Befristung der Lenkberechtigung sowie Vorschreibung bestimmter Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 24, FSG ist das Vorliegen eines schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens des Amtsarztes erforderlich. Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 22.06.2010, Zl. 2010/11/0067, vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0091, vom 26.01.2017 Ra 2014/11/0092 mwN). Aufgrund des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens vom 29.06.2017 liegen beim Beschwerdeführer keine Hinweise vor, wonach mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Dies wird auch durch die Untersuchung vom 02.06.2017 im allgemeinen Krankenhaus der Stadt *** bestätigt, wonach klinisch und radiologisch kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegt. Demgegenüber finden sich im amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 18.01.2016 keinerlei Ausführungen warum mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Der Amtsarzt führte lediglich feststellend aus, dass der Beschwerdeführer auf drei Jahre befristet geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sei und hielt die Vorlage einer jährlichen Besuchsbestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie am Ende der Befristung für erforderlich. Dieses Gutachten begründet er mit der Medulloblastom-Op-Kleinhirn vor 11 Jahren. Dies wird auch durch die Untersuchung vom 02.06.2017 im allgemeinen Krankenhaus der Stadt *** bestätigt, wonach klinisch und radiologisch kein Hinweis auf ein Rezidiv vorliegt. Demgegenüber finden sich im amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 18.01.2016 keinerlei Ausführungen warum mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Der Amtsarzt führte lediglich feststellend aus, dass der Beschwerdeführer auf drei Jahre befristet geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sei und hielt die Vorlage einer jährlichen Besuchsbestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie am Ende der Befristung für erforderlich. Dieses Gutachten begründet er mit der Medulloblastom-Op-Kleinhirn vor 11 Jahren. Gemäß dem nunmehr vorliegenden ausführlichen und schlüssigen amtsärztlichen Gutachten vom 29.06.2017 liegen beim Beschwerdeführer keine Hinweise vor, wonach mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes des zu rechnen ist. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Lenkberechtigung für die Klasse B unbefristet zu erteilen, des weiteren die Befristung für die Lenkberechtigung für die Klassen AM und F sowie die Vorschreibung der jährlichen Besuchsbestätigung vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie die Vorschreibung der Vorlage eines Gutachtens vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie am Ende der Befristung ersatzlos zu streichen. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.610.001.2017

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