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{'item': 'LVwG-AV-959/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§§ 50§ 24§ 8§ 10§ 34§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-959/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.08.2015, PLS1-F-14708/001, wurde der Beschwerdeführer AG im Hinblick auf die ihm erteilten Lenkberechtigungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zwei Harnbefunde (THC + Amphetamine) vorzunehmen und im Abstand von zwei Wochen vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B erstellen kann. In der dagegen erhobenen Beschwerde des AG wird darauf verwiesen, dass er laut fachärztlichem Befund von Dr. RW vom 31.03.2015 abends 2,5 mg Dronabinol einnehme. Dieses Medikament sei von Dr. KB in *** verordnet worden und aus nervenärztlicher Sicht vertretbar, zumal leberbelastende antidepressive Medikamente nicht vertragen würden oder nicht gegeben werden können. Unter der Voraussetzung, dass nach Einnahme von 2,5 mg Dronabinol das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht stattfinde, sei gegen die Ausstellung der Lenkberechtigung der Gruppe 1 aus nervenfachärztlicher Sicht nichts einzuwenden. Deshalb sei die Forderung des Amtsarztes nach zwei Harnbefunden (auf THC und Amphetamin) nicht nachvollziehbar, da auf Grund der verordneten Einnahme von Dronabinol der Harnbefund positiv auf THC sei und die sohin eingeforderten Harnbefunde nicht verwertbar seien. Dieser Umstand sei auch vom Landesgericht St. Pölten erkannt worden und sei die Weisung, dem Gericht zum Nachweis der Drogenfreiheit vierteljährlich Harnkontrollen zu übermitteln, aufgehoben worden. Ferner sei auch die Einforderung von zwei Harnbefunden auf Amphetamin nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Amphetamin eingenommen. Die auf Amphetamin positiven Harne seien einzig auf die Lebertherapie des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer verordneten und von diesem eingenommenen Medikamente zurückzuführen. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer auf Grund seiner massiven Hautprobleme ärztlich verordnete Antihistaminika sowie Fentriol eingenommen und Nasenspray verwendet. Seit der Beschwerdeführer diese Therapie beendet habe und die betreffenden Medikamente nicht mehr einnehme, seien die Harnabgaben wieder negativ auf Amphetamin. Die eingeforderten Harnbefunde seien daher nicht erforderlich. Die Lenkberechtigung sei vielmehr ohne die Einforderung weiterer Befunde uneingeschränkt zu belassen. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des im Rechtsmittel erwähnten Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Juli 2015, GZ: 36 HV 140/14s-18, vorgelegt. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem die im Urteil vom 15.12.2014

§§ 50und 51 St

GB angeordnete Weisung, zum Nachweis seiner Drogenfreiheit vierteljährlich eine Harnkontrolle dem Gericht zu übermitteln, aufgehoben wird.Mit der Beschwerde wurde eine Kopie des im Rechtsmittel erwähnten Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Juli 2015, GZ: 36 HV 140/14s-18, vorgelegt. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem die im Urteil vom 15.12.2014

Paragraphen 50 und 51 StGB angeordnete Weisung, zum Nachweis seiner Drogenfreiheit vierteljährlich eine Harnkontrolle dem Gericht zu übermitteln, aufgehoben wird. Neben dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist in diesem Rechtsmittel auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einsichtnahme in vorgelegte Urkunden beantragt. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes erwogen: Im verfahrensrelevanten Zusammenhang in zunächst von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist in Besitz der Lenkberechtigung für das Lenken der Kraftfahrzeuge der Klassen A und B. Im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung am 28. Jänner 2015 wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, einen psychiatrischen Facharztbefund vorzulegen. Auf Grund von insgesamt drei vor Ort durchgeführten Harnkontrollen, welche auf Suchtgiftmetabolite positiv gewesen sind, hat die Amtsärztin der belangten Behörde zwei weitere Harnbefunde vorgeschrieben, um eine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges feststellen zu können und eine Substanzfreiheit als Voraussetzung für eine ausreichende gesundheitliche Eignung bzw. Reaktionsfähigkeit sicherzustellen. Davon ausgehend hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, gestützt auf § 24 Abs. 4 und § 8 Führerscheingesetz (FSG), erlassen. Davon ausgehend hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, gestützt auf Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG), erlassen. Seitens des Landesgerichtes St. Pölten ist mit Beschluss vom 20.07.2015, GZ: 36 HV 140/114s-18, die gegenüber dem Beschwerdeführer im Urteil vom 15.12.2014

den §§ 50 und 51 StGB angeordnete Weisung, nämlich zum Nachweis seiner Drogenfreiheit vierteljährlich eine Harnkontrolle dem Gericht zu übermitteln, aufgehoben worden. Seitens des Landesgerichtes St. Pölten ist mit Beschluss vom 20.07.2015, , GZ: 36 HV 140/114s-18, die gegenüber dem Beschwerdeführer im Urteil vom 15.12.2014

den Paragraphen 50 und 51 StGB angeordnete Weisung, nämlich zum Nachweis seiner Drogenfreiheit vierteljährlich eine Harnkontrolle dem Gericht zu übermitteln, aufgehoben worden. Begründet ist dieser Beschluss im Wesentlichen damit, dass der Verurteilte mit Schreiben vom 07.07.2016 vorgebracht hat, Dronabinol-Patient zu sein und die durchzuführenden Harntestuntersuchungen auf Grund dieser Tatsache immer positiv seien, weshalb seine Drogenfreiheit durch die angewiesenen Befunde nicht nachgewiesen werden könnten. Nach der Übermittlung des Patientenpasses des Verurteilten, aus dem hervorgeht, dass er Dronabinol-Patient ist, ist seitens der Staatsanwaltschaft St. Pölten eine zustimmende Äußerung zur Aufhebung der gegenständlichen Weisung gekommen, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Beschlusses durch das Landesgericht St. Pölten gegeben gewesen sind. Verwaltungsstrafvormerkungen bei der belangten Behörde scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht auf. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht auf Grund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes bzw. auf Grund des der Beschwerde beigeschlossenen Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten und der von der belangten Behörde erteilten Auskunft hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 24Abs.

4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 8FSG Abs.

1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.

Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

Paragraph 8, FSG Absatz eins, FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

§ 8FSG Abs.

2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

Paragraph 8, FSG Absatz 2, FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

§ 8FSG Abs.

3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen BefundGemäß Paragraph 8, FSG Absatz 3, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
  3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  4. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
  5. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

§ 8FSG Abs.

3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

Paragraph 8, FSG Absatz 3 a, FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

§ 8FSG Abs.

4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

Paragraph 8, FSG Absatz 4, FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

§ 8FSG Abs.

5 FSG ist eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker

§ 14Abs.

1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen

§§ 24ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden.

Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

Paragraph 8, FSG Absatz 5, FSG ist eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker

Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen

Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

§ 8FSG Abs.

6 FSG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

Paragraph 8, FSG Absatz 6, FSG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

  1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
  2. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
  3. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
  4. die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
  5. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
  6. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten

Abs. 1; 4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten

Absatz eins,; 5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen

Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.Die näheren Bestimmungen

Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom

  1. Jänner 2015 erfolgte Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes und der damit in Zusammenhang stehenden Harnkontrollen, welche auf Suchtgiftmetabolite positiv gewesen sind, ist die mit dem angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer erfolgte Aufforderung auf Vorlage von zwei im Abstand von zwei Wochen vorzunehmenden Harnbefunden (THC + Amphetamine) trotz des mit der Beschwerde vorgelegten Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten, mit welchem die vorgeschriebenen vierteljährlichen Harnkontrollen aufgehoben worden sind, zunächst durch die herangezogene Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 4 FSG i.V.m. § 8 FSG als gedeckt anzusehen. Diese Sicht wird auch durch ein vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholtes Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen gestützt. Im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom
  2. Jänner 2015 erfolgte Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes und der damit in Zusammenhang stehenden Harnkontrollen, welche auf Suchtgiftmetabolite positiv gewesen sind, ist die mit dem angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer erfolgte Aufforderung auf Vorlage von zwei im Abstand von zwei Wochen vorzunehmenden Harnbefunden (THC + Amphetamine) trotz des mit der Beschwerde vorgelegten Beschlusses des Landesgerichtes St. Pölten, mit welchem die vorgeschriebenen vierteljährlichen Harnkontrollen aufgehoben worden sind, zunächst durch die herangezogene Rechtsgrundlage des Paragraph 24, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 8, FSG als gedeckt anzusehen. Diese Sicht wird auch durch ein vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholtes Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen gestützt. Dennoch war von der im angefochtenen Bescheid erfolgten Aufforderung abzugehen bzw. diese aufzuheben, da auf Grund der zuletzt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom
  3. Juni 2017 aus Sicht des Sachverständigen angesichts des Zeitverlaufes (positiver Harntest auf Amphetamine 21.04.2015) aus aktueller Sicht „kein ausreichend zeitnahes Verhältnis mehr besteht, um die Vorlage weiterer Befunde aus medizinischer Sicht fordern zu können“. Demnach erweist sich – aus Sicht des medizinischen Amtssachverständigen – „die verpflichtende Vorlage von spezifischen, labormäßig zu erstellenden Laborbefunden zur Verifizierung eines positiven Harnbefundes auf Amphetamine, welcher vor mehr als zwei Jahren erstellt wurde, aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll“. Diese in der gutachterlichen Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom
  4. Juni 2017 vertretene Fachmeinung ist den Verfahrensparteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. Juni 2017 mit gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt worden. Vom Recht der Abgabe einer Stellungnahme ist allerdings von den Verfahrensparteien kein Gebrauch gemacht worden, sodass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde keine Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen, der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen ist. Die ordentliche Revision war für den vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.959.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.