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{'item': 'LVwG-M-16/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-M-16/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des Univ. Prof. Dr. HFH gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, betreffend behaupteter rechtswidriger Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln im Zuge der Amtshandlung am 13.07.2016, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 17.05.2017 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling rechtlich erwogen und somit zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des Univ. Prof. Dr. HFH gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, betreffend behaupteter rechtswidriger Abnahme des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln im Zuge der Amtshandlung am 13.07.2016, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 17.05.2017 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling rechtlich erwogen und somit zu Recht erkannt:

  1. Die im Zuge der Amtshandlung am 13.07.2016 um 18:00 Uhr, am ***, in ***, durch Polizeibeamte erfolgte Abnahme des Zulassungsscheines des Univ. Prof. Dr. HFH und die Abnahme der Kennzeichentafeln des von diesem zum Tatzeitpunkt gelenkten Kraftfahrzeuges Maserati Granturismo mit dem Kennzeichen *** wird für r e c h t s w i d r i g erklärt.
  2. Die unterlegene Partei, die Bezirkshauptmannschaft Mödling, dieser die Ausübung rechtswidriger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar, hat sohin gemäß der Bestimmung des § 35 Die unterlegene Partei, die Bezirkshauptmannschaft Mödling, dieser die Ausübung rechtswidriger unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurechenbar, hat sohin gemäß der Bestimmung des Paragraph 35, Abs. 1 und 2 VwGVG der obsiegenden Partei – Univ. Prof. Dr. HFH – die in der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II 2013/517) i.d.g.F. vorgesehenen Kosten für Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro, sowie den Betrag von 922 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers, binnen der angemessenen Frist von sechs Wochen zu ersetzen.Absatz eins und 2 VwGVG der obsiegenden Partei – Univ. Prof. Dr. HFH – die in der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. römisch zwei 2013/517) i.d.g.F. vorgesehenen Kosten für Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro, sowie den Betrag von 922 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers, binnen der angemessenen Frist von sechs Wochen zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Folgender Sachverhalt, dies unter Würdigung und Wertung des gesamten Akteninhaltes, vorgelegter Urkunden, den Ausführungen des Beschwerdeführers, den Gegenäußerungen der belangten Behörde und insbesondere der Angaben der unter Wahrheitspflicht aussagenden Polizeibeamten B, R, N und P, steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer Univ. Prof. Dr. HFH lenkte am 13.07.2016 gegen 18:00 Uhr im Gemeindegebiet *** sein KFZ der Marke Maserati Granturismo mit dem Kennzeichen ***. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde durch den geschulten Polizeibeamten R eine Nahfeldpegelmessung mit einem geeichten Messgerät durchgeführt. Nachdem drei Testergebnisse sowohl für den linken als auch den rechten Auspuffstutzen des in Verwendung gestandenen PKW erhoben wurden, erfolgte die Abnahme der Kennzeichen und des Zulassungsscheines durch die amtshandelnden Polizeibeamten im Beisein mehrerer weiterer Polizisten. Insbesondere zeigte der Ausdruck der Messung beim rechten Auspuffstutzen drei Testergebnisse an, mit den Werten 106 dB, 103 dB und 104 dB, wohingegen für den linken Auspuffstutzen Abweichungen in drei Messergebnissen lediglich von 99 dB bis maximal 101 dB gemessen wurden. Der abweichende Wert bei der Messung des rechten Auspuffstutzens, die Messergebnisse differierten um mehr als 2 dB, wurde von den amtshandelnden Beamten übersehen. Rechtlich folgt daher: Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich sohin als berechtigt. I.römisch eins. Zur Passivlegitimation der Bezirkshauptmannschaft Mödling: Da sich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 KFG gründet, die Vollziehung im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung vorzunehmen ist, ist die belangte Behörde – die Bezirkshauptmannschaft Mödling – als Bezirksverwaltungsbehörde für die Vollziehung zuständig und die einschreitenden amtshandelnden Polizeibeamten als Organe der Bezirkshauptmannschaft Mödling tätig geworden.Da sich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, KFG gründet, die Vollziehung im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung vorzunehmen ist, ist die belangte Behörde – die Bezirkshauptmannschaft Mödling – als Bezirksverwaltungsbehörde für die Vollziehung zuständig und die einschreitenden amtshandelnden Polizeibeamten als Organe der Bezirkshauptmannschaft Mödling tätig geworden. II.römisch zwei. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LVwG NÖ gründet sich einerseits auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie auf § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG, wonach jenes LVwG zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden zuständig ist, in dessen Sprengel die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des LVwG NÖ gründet sich einerseits auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, wonach jenes LVwG zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden zuständig ist, in dessen Sprengel die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Aus obigen Ausführungen erhellt, dass das LVwG NÖ zur Entscheidung zuständig ist. III.römisch drei. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde der hiermit bekämpfte Verwaltungsakt nicht am 23.07.2016 gesetzt, sondern am 13.07.2016, dieser offenbare Schreibfehler jedoch rechtlich irrelevant ist, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt ist. IV.römisch vier. Unabhängig von der Behauptung der Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf Eigentum – Art. 5 StGG und Art. 11 Punkt ZP-EMRK, der behaupteten verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der PBStV, und der Anregung an den LVwG NÖ, wonach gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von § 10 Abs. 2 Z 4 sowie Abschnitt 8.1 der Anlage 6 zu § 10 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. II 2008/240, gestellt werden möge, erweist sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde in Hinblick auf die konkret dazu getätigten Ausführungen zur rechtswidrigen Durchführung der Nahfeldpegelmessung gemäß Anlage 1c und Anlage 1d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) i.d.g.F. als Unabhängig von der Behauptung der Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts auf Eigentum – Artikel 5, StGG und Artikel 11, Punkt ZP-EMRK, der behaupteten verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der PBStV, und der Anregung an den LVwG NÖ, wonach gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Abschnitt 8.1 der Anlage 6 zu Paragraph 10, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl. römisch zwei 2008/240, gestellt werden möge, erweist sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde in Hinblick auf die konkret dazu getätigten Ausführungen zur rechtswidrigen Durchführung der Nahfeldpegelmessung gemäß Anlage 1c und Anlage 1d der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) i.d.g.F. als b e r e c h t i g t. Aus obig zitierten Anlagen der KDV 1967 ergibt sich zwingend, dass die Messung des Nahfeldpegels des Betriebsgeräusches in sinngemäßer Anwendung der Richtlinien 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sowie 97/24/EG, Kapitel 9, zu erfolgen hat. Nach Anhang I Z 5.2.3.5.2 RL 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sind nur die Messwerte zu berücksichtigen, die bei drei aufeinander folgenden Messungen erzielt wurden und um nicht mehr als 2 dB (A) voneinander abweichen.Nach Anhang römisch eins Ziffer 5 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 2, RL 70/157/EWG in der Fassung 96/20/EG sind nur die Messwerte zu berücksichtigen, die bei drei aufeinander folgenden Messungen erzielt wurden und um nicht mehr als 2 dB (A) voneinander abweichen. Von diesen Messwerten gilt der Größte als Messergebnis (Anhang 1 Z 5.2.3.5.3 leg. cit.).Von diesen Messwerten gilt der Größte als Messergebnis (Anhang 1 Ziffer 5 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 3, leg. cit.). Sohin basiert gegenständliche Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines auf einer nicht verwertbaren, mangels gültigen Messergebnisses zustande gekommenen Feststellung des Betriebsgeräusches. Die amtshandelnden Polizeibeamten haben offenbar aufgrund eines Irrtums übersehen, dass die bei der Erhebung der Messergebnisse beim rechten Auspuff festgestellten Werte infolge Überschreitung der 2 dB (A)-Schwankungsbreite unzulässig und unverwertbar waren und weiters keine Lärmpegelüberschreitung von mehr als 12 dB (A) nachgewiesen wurde. Mangels Verwertbarkeit des Messergebnisses des rechten Auspuffs konnte auch keine Lärmpegelüberschreitung im gesetzmäßig geforderten Ausmaß nachgewiesen werden, erübrigt sich weiteres Eingehen in vorliegender Beschwerde auch hinsichtlich des Vorbringens der Verwendung eines rechtswidrigen Messgerätes sowie der Behauptung, dass gegenständliches Messgerät nicht entsprechend dem Maß- und Eichgesetz figuriert war. Der Kostenausspruch basiert auf der gültigen Fassung der VwG-Aufwandersatzverordnung. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, respektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme, auch im Rahmen der Beweiswürdigung, basierend auf den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normierungen gegenständliche Entscheidung des LVwG getroffen wurde, die auch auf der dahingehenden gesicherten ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes beruht und kein Abweichen von Letztgenannter darstellt.Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, respektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme, auch im Rahmen der Beweiswürdigung, basierend auf den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Normierungen gegenständliche Entscheidung des LVwG getroffen wurde, die auch auf der dahingehenden gesicherten ständigen Rechtsprechung des Höchstgerichtes beruht und kein Abweichen von Letztgenannter darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.16.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.