RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1474/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SB, vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.05.2016, Zl. MDS2-V-16 23643/5, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 15.09. bis 22.12.2015 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Der handelsrechtliche Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "A" Bau GmbH mit Sitz der Firma in ***, ***, hat zuverantworten, dass die Firma nachstehende(
- n)ausländische(
- n)Staatsbürger(in innen) beschäftigt hat/haben, für den/die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n), wenn diese(
- r)Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt/besitzen. Name und Geburtstdatum des Ausländers: FN, geb. ***.Staatsangehörigkeit: KOSOVO:Beschäftigungszeitraum Vollzeit von 15.09.2015 bis 22.12.2015.Entgelt: € 2.279,78 brutto / MonatTätigkeit: FacharbeiterDer handelsrechtliche Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "A" Bau GmbH mit Sitz der Firma in ***, ***, hat zuverantworten, dass die Firma nachstehende(
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- n)Staatsbürger(in innen) beschäftigt hat/haben, für den/die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde(n), wenn diese(
- r)Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt/besitzen. , Name und Geburtstdatum des Ausländers: FN, geb. ***., Staatsangehörigkeit: KOSOVO:, Beschäftigungszeitraum Vollzeit von 15.09.2015 bis 22.12.2015., Entgelt: € 2.279,78 brutto / Monat, Tätigkeit: Facharbeiter, Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 1.500,00 100 Stunden § 28 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBL 218/75 i.d.gParagraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Schlusssatz Ausländerbeschäftigungsgesetz BGBL 218/75 i.d.g Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.650,00“ Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr FN wahrscheinlich zwei Staatsbürgerschaften besitze, die Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn an streng kontrolliert und Arbeiter ohne gültige Unterlagen sofort von der Baustelle verwiesen würden. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Farbkopie eines slowenischen Reisepasses betreffend Herrn FN. Mit Schreiben vom 20.06.2016 hat die Finanzpolizei zu dieser Beschwerde ausgeführt wie folgt: „Bezugnehmend auf das Schreiben des LVwG GZ LVwG-S-1474/001-2016 vom 10.06.2016,gibt die Finanzpolizei folgende Stellungnahme zur Rechtfertigung des Beschuldigten Herrn SB, geb. am ***, ab: Zum gegenständlichen Verfahren ist anzumerken, dass die Anzeigenlegung aufgrund einer Mitteilung durch das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erfolgte. Herr FN (SV ***), welcher auch vom BFA erkennungsdienstlich behandelt wurde, wird im EKIS (Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) auch als kosovarischer Staatsangehöriger geführt. Die in der Rechtfertigung vorgelegte Kopie eines slowenischen Reisepasses kann diesbezüglich nicht zur Kenntnis genommen werden, da die Echtheit des Reisedokumentes nicht bestätigt werden kann. Hiezu wäre eine Dokumentenprüfung durch die Polizei erforderlich. Da in der Rechtfertigung des Beschuldigten von einem EU-Staatsbürger (Slowenien) ausgegangen wird, stellt dies einen neuen Sachverhalt dar, welcher erst durch das BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu prüfen wäre. Aufgrund des vorangegangenen dokumentierten Sachverhaltes der BFA bleibt die Finanzpolizei der Ansicht, dass von einer illegalen Beschäftigung ohne einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ausgegangen werden kann.“ Mit Schreiben vom 17.08.2016 teilte die Botschaft der Republik Slowenien in Wien auf Anfrage des erkennenden Gerichts hin mit, dass der slowenische Reisepass des Herrn FN nicht echt und Herr FN kein slowenischer Staatsbürger sei. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2016 Stellung genommen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen der slowenischen Botschaft nicht bestritten werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gehabt anzunehmen, dass sich ein schlichter Bauarbeiter, nur um sich als solcher verdingen zu können, mit einem gefälschten Reisepass ausweise. Der Reisepass habe absolut keine Anzeichen dafür aufgewiesen, dass er gefälscht sein könnte. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht einmal geringfügiges Versehen bei der Beschäftigung dieses Ausländers zu unterstellen. Beantrag wurde daher, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 20.07.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme den Akt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. MDS2-V-16 23643/5 sowie den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts NÖ. Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin SC. Der Beschwerdeführer hat zur Sache befragt ausgesagt wie folgt: „Ob ich damals Herrn FN persönlich eingestellt habe, weiß ich heute nicht mehr. Grundsätzlich war ich aber für die Einstellung von Personal als handelsrechtlicher Geschäftsführer zuständig. Für die Einstellung des Personals war Herr YF zuständig. An Unterlagen waren bei der Einstellung vorzulegen der Reisepass sowie auch Dokumente über die Ausbildung und wenn es sich nicht um EU-Bürger gehandelt hat auch Arbeitsbewilligungen sowie Unterlagen zu den persönlichen Daten und auch Bankdaten. Herrn FN kannte ich persönlich nur von den Baustellen. Einen darüber hinausgehenden Kontakt hat es nicht gegeben. Ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen wurde von uns nicht bekanntgegeben.“ Vom Vertreter des Finanzamtes wurde eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017 vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass aufgrund einer Niederschrift vom 10.03.2017, aufgenommen mit Herrn FN, dieser angegeben habe, dass es sich bei gegenständlichem Reisepass um eine Fälschung handle und dieses Dokument hauptsächlich verwendet worden sei, um einen Versicherungsschutz in Österreich zu haben. Laut diesem Schreiben habe auch am 07.02.2017 beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 38 Hv 87/16g eine Verhandlung wegen der Verwendung des falschen bzw. verfälschten Reisepasses stattgefunden. Dieses Verfahren habe laut Auskunft des zuständigen Landesgerichts mit einer Diversion unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit geendet. Diese Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme übergeben. Dieser führte dazu aus, dass das Tatbild selbst nicht bestritten werde, sondern es für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln sollte. Die Zeugin, Frau SC, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage an wie folgt: „Für den administrativen Teil von Neueinstellungen war einige Zeit auch ich verantwortlich bzw. habe ich mir die Arbeit mit einem Kollegen geteilt. Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat mein Kollege gemacht. Für die Einstellungen selbst ist mein Chef verantwortlich. Bei der Neueinstellung von Personal wird von uns ganz streng darauf geachtet, dass Personen, die keine EU-Bürger sind, ein Visum haben bzw. rechtzeitig um Verlängerung des Visums angesucht haben und verlangen auch die Vorlage eines Reisepasses, der dann in Fotokopie zum Personalakt genommen wird. Ob ich damals selber diese Abwicklungen für Herrn FN vorgenommen habe, weiß ich heute nicht mehr. Grundsätzlich schaue ich auch darauf, dass der Reisepass noch gültig ist. Von der Tatsache, dass Herr FN kosovarischer Staatsbürger sein soll, habe ich erst durch die Aufforderung zur Rechtfertigung von durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling erfahren. Der Name des Kollegen der außer mir noch diese Anmeldungen macht ist Herr YF. Ich habe Herrn FN betreffend des gegenständlichen Tatvorwurfes telefonisch zur Rede gestellt und muss das nach dem Einlangen der Aufforderung zur Rechtfertigung gewesen sein, da ich ja davor nicht wusste, dass er kosovarischer Staatsbürger sein soll. Die Beschwerde ist mir bekannt, da ich sie geschrieben habe und Herr SB hat sie unterschrieben. Die Reisepässe werden von mir in Hinblick auf das Ablaufdatum und bei nicht EU-Bürgern auch in Hinblick auf das Visum kontrolliert. Eine genauere Überprüfung der Echtheit des Dokuments wird von mir nicht durchgeführt. Bisher hatte ich noch nie einen gefälschten Pass vorgelegt bekommen.“ Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr FN, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde von der A Bau GmbH, ***, *** in der Zeit von 15.09.2015 bis 22.12.2015 beschäftigt, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besaß.Herr FN, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde von der A Bau GmbH, ***, *** in der Zeit von 15.09.2015 bis 22.12.2015 beschäftigt, obwohl weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde und dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besaß. Zur Tatzeit war der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft. Herr FN hat bei seiner Einstellung durch die A Bau GmbH einen gefälschten Reisepass der Republik Slowenien vorgelegt, um sich als EU-Bürger auszuweisen. Mit Schreiben vom 23.06.2017, AZ 38 Hv 87/16g, hat das Landesgericht Wiener Neustadt dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2, 224 StGB am 22.11.2016 eingestellt hat.Mit Schreiben vom 23.06.2017, AZ 38 Hv 87/16g, hat das Landesgericht Wiener Neustadt dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB am 22.11.2016 eingestellt hat. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der festgestellte Sachverhalt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit. a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. § 3 Abs. 1 AuslBG bestimmt:Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG bestimmt: „Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.“„Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.“ § 9 Abs. 1 VStG bestimmt:Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestimmt: „Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“„Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“ Da die A Bau GmbH, wie oben festgestellt, einen kosovarischen Staatsbürger und somit einen Ausländer beschäftigt hat, ohne dass ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen hat und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der gegenständlichen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen verantwortlich war, hat dieser den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.Da die A Bau GmbH, wie oben festgestellt, einen kosovarischen Staatsbürger und somit einen Ausländer beschäftigt hat, ohne dass ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besessen hat und der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der gegenständlichen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen verantwortlich war, hat dieser den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Zum Verschulden ist auszuführen wie folgt: Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG:Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG: Dieser bestimmt: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0215). Dazu bedarf es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (Hinweis E vom 23. November 2009, Zl. 2008/03/0176).Bei Ungehorsamsdelikten verlangt die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (Hinweis E vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0215). Dazu bedarf es der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (Hinweis E vom 23. November 2009, Zl. 2008/03/0176). Im gegenständlichen Fall ist es zur Beschäftigung des Herrn FN dadurch gekommen, in dem dieser den Arbeitgeber durch Vorlage eines gefälschten slowenischen Reisepasses getäuscht hat. Für das erkennende Gericht ist auf Grund des äußeren Anscheins der farblichen Reisepasskopie nicht offensichtlich erkennbar, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt. Auch die Finanzpolizei hat im Schreiben vom 20.06.2016 ausgeführt, dass zur Prüfung der Echtheit eine Dokumentenprüfung durch die Polizei erforderlich sei. Es würde jedoch die Sorgfaltspflicht eines handelsrechtlichen Geschäftsführers überspannen, würde man von diesem die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems dahingehend verlangen, alle von einem Arbeitnehmer vorgelegten Dokumente einer Echtheitsprüfung durch die Polizei oder durch andere qualifizierte Stellen zu unterziehen, wenn sich aus dem Erscheinungsbild des Dokuments nicht ein offensichtlicher Hinweis ergibt, dass es sich dabei um eine Fälschung handeln könnte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1474.001.2016