Obsah (5)
Art. 133§ 51§ 52§ 8Art. 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-370/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau EL, beantragte mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (§ 53 Abs. 1 NAG). 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau EL, beantragte mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (Paragraph 53, Absatz eins, NAG). Dabei wurde von ihr ausgeführt, dass bei zwei persönlichen Vorsprachen ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass sie sich als Personenbetreuerin nicht dauernd in Österreich aufhalte. Sie erneuere ihr Begehren und beantrage eine allfällige negative Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit in Form eines negativen Feststellungsbescheides zu erlassen. Gemäß § 53a Abs. 2 NAG werde die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet von Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. Dabei wurde von ihr ausgeführt, dass bei zwei persönlichen Vorsprachen ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass sie sich als Personenbetreuerin nicht dauernd in Österreich aufhalte. Sie erneuere ihr Begehren und beantrage eine allfällige negative Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit in Form eines negativen Feststellungsbescheides zu erlassen. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG werde die Kontinuität des Aufenthaltes im Bundesgebiet von Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten im Jahr nicht unterbrochen. 1.
- Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- März 2016 wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgehalten, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung in Fällen, in denen ein durchgehender Aufenthalt von drei Monaten nicht stattfinde, mangels Rechtsgrundlage unzulässig sei und abgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen gesetzter Frist Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom
- März 2016 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und sie brachte eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Im Wesentlichen wurde dabei Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt von mehr als drei Monaten, weil sie selbständig in Österreich tätig sei und über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Die Behörde habe nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist mittels Bescheid entschieden.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde legte in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Akt zur Entscheidung vor. 2.
- Mit hg. Schreiben vom
- März 2017 und
- April 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme und Vorlage von
weisen hinsichtlich der aktuellen Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aufgefordert bzw. zur Beantwortung konkreter Fragen hinsichtlich ihres Aufenthaltes in Österreich. Mit Schreiben vom
- April 2017 und
- Mai 2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie alle Voraussetzungen erfülle. Sie übe weiterhin das Gewerbe der Personenbetreuerin aus und sie verfüge auf Grund ihrer selbständigen Arbeit über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz.
höchstgerichtlicher Rechtsprechung müsse mit einer gewissen
haltigkeit vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht werden. Ihre Lebensumstände hätten sich seit Antragstellung nicht verändert. Sie sei in den letzten sechs Monaten im Abstand von ungefähr einem Monat ein- bzw. ausgereist. Dies deshalb, weil sie 2015 ihren Lebensmittelpunkt
Österreich verlegt habe und hier ihren Lebensunterhalt verdiene. Vorgelegt wurde von ihr dazu ein Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis. 2.3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als
folgebehörde der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gab zu den Schreiben der Beschwerdeführerin mit
- Juni 2017 eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin länger als drei Monate in Österreich aufgehalten habe bzw. aufhalte. Welche ausreichenden Existenzmittel zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen seien, entziehe sich der behördlichen Kenntnis. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin sei in Rumänien zu sehen. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung, die von Behördenseite unbesucht blieb, gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Die Rechtsansicht der Behörde werde nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin sei
wie vor als 24-Stunden-Betreuerin selbständig tätig. Sie sei im Normalfall ein Monat in Österreich und ein Monat zu Hause. Sie sei auch weiterhin krankenversichert und es werde der Verdienst sicher nicht weniger als im Jahr
- Sozialhilfeleistungen in Österreich habe die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin verdiene ihr Geld hier und es sei ihre Existenz gesichert. In Rumänien habe sie ihre Kinder und weitere Verwandte.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin, eine am *** geborene Staatsangehörige von Rumänien, beantragte mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (§ 53 Abs. 1 NAG). Mit Schreiben vom
- März 2016 brachte sie eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Beschwerdeführerin, eine am *** geborene Staatsangehörige von Rumänien, beantragte mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (Paragraph 53, Absatz eins, NAG). Mit Schreiben vom
- März 2016 brachte sie eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Die Beschwerdeführerin ist seit
- März 2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet und sie hat am
- Juli 2015 in Österreich das Gewerbe der Personenbetreuung angemeldet (Standort der Gewerbeberechtigung: ***). Die Beschwerdeführerin ist auf Grund dieser Tätigkeit krankenversichert und sie verfügt über ein zu ihrer Existenzsicherung ausreichendes Einkommen. Gemäß dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis vom
- Mai 2017 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Einkünfte von 8.682,24 Euro. Für das Jahr 2017 ist kein geringerer Verdienst zu erwarten. Sozialhilfeleistungen wurden von der Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin hält sich abwechselnd ein Monat in Österreich und ein Monat in Rumänien (wo sie über ihre Kinder und weitere Verwandte verfügt) auf. Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren ein gültiger rumänischer Personalausweis vorgelegt. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Zur Beantragung der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und zur eingebrachten Säumnisbeschwerde ist ebenso auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Hinsichtlich der Feststellungen zum gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich ist auf die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters zu verweisen, hinsichtlich der Gewerbemeldung auf den bei Antragstellung vorgelegten GISA-Auszug. Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist auf den genannten Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis zu verweisen sowie auf den zuletzt hg. eingeholten Auszug. Darüber hinaus ist auch auf die Angaben der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin
wie vor als 24-Stunden-Betreuerin selbständig tätig und krankenversichert sei. Die Vertreterin hat dabei auch angegeben, dass der Verdienst heuer sicher nicht weniger werde als im Jahr
- Ebenso wurde in der Verhandlung auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen in Österreich nicht in Anspruch genommen habe (vgl. in diesem Zusammenhang auch die hg. erfolgte Abfrage der Ediktsdatei, die keinen Treffer erbrachte). Hinsichtlich der Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin (und zu ihren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Rumänien) ist ebenfalls auf die Angaben in der Verhandlung zu verweisen, darüber hinaus auch auf die bereits zuvor in den Schreiben vom
- April 2017 und
- Mai 2017 erstatteten Angaben. Hinsichtlich des rumänischen Personalausweises ist auf die aktenkundige Kopie zu verweisen. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Zur Beantragung der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und zur eingebrachten Säumnisbeschwerde ist ebenso auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Hinsichtlich der Feststellungen zum gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich ist auf die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters zu verweisen, hinsichtlich der Gewerbemeldung auf den bei Antragstellung vorgelegten GISA-Auszug. Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist auf den genannten Versicherungsdatenauszug samt Beitragsgrundlagennachweis zu verweisen sowie auf den zuletzt hg. eingeholten Auszug. Darüber hinaus ist auch auf die Angaben der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin
wie vor als 24-Stunden-Betreuerin selbständig tätig und krankenversichert sei. Die Vertreterin hat dabei auch angegeben, dass der Verdienst heuer sicher nicht weniger werde als im Jahr
- Ebenso wurde in der Verhandlung auch angegeben, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen in Österreich nicht in Anspruch genommen habe vergleiche in diesem Zusammenhang auch die hg. erfolgte Abfrage der Ediktsdatei, die keinen Treffer erbrachte). Hinsichtlich der Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin (und zu ihren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in Rumänien) ist ebenfalls auf die Angaben in der Verhandlung zu verweisen, darüber hinaus auch auf die bereits zuvor in den Schreiben vom
- April 2017 und
- Mai 2017 erstatteten Angaben. Hinsichtlich des rumänischen Personalausweises ist auf die aktenkundige Kopie zu verweisen.
- Maßgebliche Rechtslage: Die §§ 51 und 53 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten wörtlich:Die Paragraphen 51 und 53 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten wörtlich: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ „Anmeldebescheinigung § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
§ 51Abs.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
§ 51Abs.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
§ 51Abs.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
§ 52Abs.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
§ 52Abs.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
§ 52Abs.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
§ 52Abs.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur erhobenen Säumnisbeschwerde: Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde
§ 8Abs. 1 Vw
GVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001). Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (§ 53 Abs. 1 NAG). Dass die Behörde ab diesem Zeitpunkt durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und fristgerechten Entscheidung gehindert gewesen wäre, ergibt sich weder anhand der vorliegenden Aktenlage noch wurde dies anderweitig im Verfahren aufgezeigt. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (Paragraph 53, Absatz eins, NAG). Dass die Behörde ab diesem Zeitpunkt durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch sonstige unüberwindliche Hindernisse an einer zügigen Verfahrensführung und fristgerechten Entscheidung gehindert gewesen wäre, ergibt sich weder anhand der vorliegenden Aktenlage noch wurde dies anderweitig im Verfahren aufgezeigt. Der Säumnisbeschwerde kommt sohin Berechtigung zu und es ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen (vgl. dazu etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der Säumnisbeschwerde kommt sohin Berechtigung zu und es ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen vergleiche dazu etwa VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). 5.
- Zum Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger: Die Beschwerdeführerin beantragte mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (§ 53 Abs. 1 NAG). Die Beschwerdeführerin beantragte mit
- Juli 2015 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger (Paragraph 53, Absatz eins, NAG). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, findet ein durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich von drei Monaten nicht statt. Fallbezogen ist dies jedoch nicht schädlich für den Antrag der Beschwerdeführerin: Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Mit § 51 NAG wird Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) umgesetzt, wonach Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zukommt.
Art. 7
der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zweitraum von über drei Monaten, wenn er u.a. Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist. Dieses Recht kommt Unionsbürgern so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (s. Art. 14 Abs. 2 der RL und § 55 Abs. 1 NAG).Mit Paragraph 51, NAG wird Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) umgesetzt, wonach Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zukommt.
Artikel 7
, der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates für einen Zweitraum von über drei Monaten, wenn er u.a. Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist. Dieses Recht kommt Unionsbürgern so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (s. Artikel 14, Absatz 2, der RL und Paragraph 55, Absatz eins, NAG). Zum Umfang der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich um die Ausübung einer „tatsächlichen und echten Tätigkeit“ handeln muss (vgl. etwa VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011). Der Tätigkeit muss daher auch tatsächlich
gegangen werden (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0177) und es darf die Tätigkeit auch keinen so geringen Umfang haben, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt (vgl. etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0019). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner Rechtsprechung fallbezogen etwa festgehalten, dass durch eine „kontinuierlich über nahezu fünf Monate hin ausgeübte tageweise Tätigkeit in Tschechien“ die erwähnte Bagatellschranke überschritten wurde (s. VwSlg. 18.229 A/2011). Zum Umfang der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, dass es sich um die Ausübung einer „tatsächlichen und echten Tätigkeit“ handeln muss vergleiche etwa VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011). Der Tätigkeit muss daher auch tatsächlich
gegangen werden vergleiche , etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0177) und es darf die Tätigkeit auch keinen so geringen Umfang haben, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt vergleiche etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0019). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner Rechtsprechung fallbezogen etwa festgehalten, dass durch eine „kontinuierlich über nahezu fünf Monate hin ausgeübte tageweise Tätigkeit in Tschechien“ die erwähnte Bagatellschranke überschritten wurde (s. VwSlg. 18.229 A/2011). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer selbständigen Tätigkeit als Personenbetreuerin ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge – zumal auch die gesetzlich geforderten
weise im Verfahren vorgelegt wurden – gemäß ihrem Antrag vom 15. Juli 2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auszustellen. Der Beschwerdeführerin ist demzufolge – zumal auch die gesetzlich geforderten
weise im Verfahren vorgelegt wurden – gemäß ihrem Antrag vom
- Juli 2015 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auszustellen. Darauf hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die der Beschwerdeführerin auszustellende Anmeldebescheinigung das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur dokumentiert und bloß deklaratorische Wirkung hat. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264). Darauf hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die der Beschwerdeführerin auszustellende Anmeldebescheinigung das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur dokumentiert und bloß deklaratorische Wirkung hat. Auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb kommt es nicht an vergleiche , etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.370.001.2016