RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-697/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von Herrn BSc MH, ***, ***, gegen den von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) erlassenen negativen Feststellungsbescheid vom 28. April 2017, ABB-S-11138/0001, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 - FLGParagraphen eins, Absatz eins und 2, 42 Absatz eins und 2, 43 Absatz eins, Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 - FLG §§ 24 Abs. 4, 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGVGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGVG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die NÖ ABB hat am 28. April 2017 zur Zahl ABB-S-11138/0001 gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgenden Bescheid erlassen: „Bescheid Die NÖ Agrarbezirksbehörde stellt gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-4, fest:Die NÖ Agrarbezirksbehörde stellt gemäß Paragraph 42, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), Landesgesetzblatt 6650-4, fest: Beim Vertrag vom 14. Juni 2016, den Sie mit ES abgeschlossen haben, liegen die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht vor.Beim Vertrag vom 14. Juni 2016, den Sie mit ES abgeschlossen haben, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 43, FLG nicht vor. Begründung Sie haben der NÖ Agrarbezirksbehörde den bezeichneten Vertrag vorgelegt und angeregt, mit Bescheid festzustellen, dass dieser Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Die Behörde hat folgendes erhoben: Sie erwerben mit dem gegenständlichen Vertrag das Grundstück *** Wald zur Arrondierung. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an ihr nur zur Hälfte in ihrem Eigentum stehendes Grundstück *** Wald an. Die Forstflächen haben ein Ausmaß von 4,2 ha, wovon Sie nur Hälfteeigentümer sind. Dies läßt einen Zuwachs von zumindest rd. 25 Efm erwarten und somit einen nachahltigen Ertrag von rd. 1600 € (erntekostenfrei) bei einem angenommenen ausgeglichenen Alterklassenverhältnis. Tatsächlich wurden in den letzten sieben Jahren rd. 3000 € jährlich (erntekostenfrei) emirtschaftetDies ist bei einem Altholzüberhang durchaus möglich. Die Forstarbeiten werden selbst mit eigenen Maschinen (2 Traktore, 1 Seilwinde, Motorsägen etc.) durchgeführt. Die ”Hofstelle" in *** ist ein größerer Stadl in dem die Maschinen eingestellt sind. Auf der Freifläche lagert sehr viel Brennholz (Luftbild). Die Behörde hat folgendes überlegt: Einem Flurbereinigungsverfahren im Sinn des § 42 FLG dürfen Verträge nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen auch des ä 43 FLG vorliegen. Einem Flurbereinigungsverfahren im Sinn des Paragraph 42, FLG dürfen Verträge nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen auch des ä 43 FLG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind - unter anderem - dass die erworbene Grundfläche unmittelbar an Eigenflächen angrenzt. lhr Vertrag erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht, weil lm gegenständlichen Fall dies nicht gegeben ist, da die angrenzende Eigenfläche nur in ihrem Hälfteeigentum steht. Somit ist keine Eigentumsidentität gegeben.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Betrifft: ABB-S-11138/0001 BESCHEIDBESCHWERDE Sehr geehrte Damen und Herrn! Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 28.042.017, ABB-S-11138/0001, eingelangt am 3.05.2017, erhebe ich innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde.Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 28.042.017, ABB-S-11138/0001, eingelangt am 3.05.2017, erhebe ich innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde. Sachverhalt: Bei gegenständlichem, angefochtenem Bescheid“ handelt es sich um einen von mir beantragten Feststellungsbescheid zum Grunderwerb des forstwirtschaftlichen Grundstücks Nr. ***, EZ *** in KG ***. Der Erwerb des Grundstücks fällt unter und erfolgte im Sinne der Flurbereinigung. nach § 1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) idF LGBl.Nr. 3/2016 (niederösterreichisches Landesgesetz).Bei gegenständlichem, angefochtenem Bescheid“ handelt es sich um einen von mir beantragten Feststellungsbescheid zum Grunderwerb des forstwirtschaftlichen Grundstücks Nr. ***, EZ *** in KG ***. Der Erwerb des Grundstücks fällt unter und erfolgte im Sinne der Flurbereinigung. nach Paragraph eins, Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG) in der Fassung LGBl.Nr. 3 aus 2016, (niederösterreichisches Landesgesetz). Der gegenständliche Grunderwerb erfüllt die Ziele und Aufgaben der Flurbereinigung und ein Antrag auf Eigentumsübertrag von land- und forstlichen Grundstücken mittels Flurbereinigungsübereinkommen wurde formal und inhaltlich den Anforderungen entsprechend bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde eingereicht (Antrag bei der Behörde eingegangen am 11.Mai 2016). Dieser Antrag wurde formlos, ohne dass seitens der Behörde ein Bescheid erlassen wurde, an mich zurück gesendet und auf Nachfrage damit begründet, dass ich aufgrund eines Miteigentümers am erforderlichen Eigengrundstück keine eigene Grundfläche besitzen würde und damit die Voraussetzungen für das Verfahren für mich nicht gegeben seien. Nach grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des Liegenschaftserwerbes wurde. meinerseits ein weiterer Antrag auf Feststellungsbescheid bei der zuständigen Behörde gestellt und dieser mit gegenständlichem, angefochtenem Bescheid vom 28.04.2017, gegen den hiermit Beschwerde erhoben wird, negativ beantwortet. Begründet ausschließlich damit, dass durch einen Mitbesitzer am erforderlichen Eigengrundstück die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht erfüllt sind, da keine Eigentumsidentität gegeben. ist. Gegen. diese Feststellung richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Weitere Ablehnungsgründe wurden im Ermittlungsverfahren nicht erhoben.Nach grundverkehrsbehördlicher Genehmigung des Liegenschaftserwerbes wurde. meinerseits ein weiterer Antrag auf Feststellungsbescheid bei der zuständigen Behörde gestellt und dieser mit gegenständlichem, angefochtenem Bescheid vom 28.04.2017, gegen den hiermit Beschwerde erhoben wird, negativ beantwortet. Begründet ausschließlich damit, dass durch einen Mitbesitzer am erforderlichen Eigengrundstück die Voraussetzungen des Paragraph 43, FLG nicht erfüllt sind, da keine Eigentumsidentität gegeben. ist. Gegen. diese Feststellung richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Weitere Ablehnungsgründe wurden im Ermittlungsverfahren nicht erhoben. Begründung: Entgegen der ablehnenden Begründung bzw. der Meinung der Behörde des gegenständlichen Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass in den gesetzlich geforderten Voraussetzungen ebenso wie in den vom Amt der niederösterreichischen Landesregierung publizierten Formularen und Unterlagen an keiner Stelle eine Eigentümeridentität zwischen Kaufobjekt und angrenzender Eigenfläche gefordert ist. Als Voraussetzung gilt lediglich, dass eine Grundfläche des Erwerbers an die erworbene Grundfläche angrenzt. Dieser Tatbestand scheint mir unter Bezugnahme auf die vorhandene Judikatur beim vorliegenden Grundstückserwerb erfüllt. ln Entsprechung an die ständige Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes (VwGH), GZ 96/07/0065 vom 23.5.1996 kommt dieser zu folgendem Schluss und hält dieser im siebenten Absatz folgendes fest: …„Als eine - und für den vorliegenden Fall einzig relevante - Voraussetzung normiere § 43 FLG, daß die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenze. Fest stehe, daß als Erwerber der beiden Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG G., die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Kaufvertrag vom 13. März 1995 genannt seien. Als Eigentümer des an diese beiden Grundstücke angrenzenden Grundstückes Nr. *** seien im Grundbuch allerdings Dr. RS und die Erstbeschwerdeführerin eingetragen. Wenngleich hinsichtlich der Person der Erstbeschwerdeführerin eine Eigentümeridentität vorliege, so sei doch die Person Dr. RS von jener des Zweitbeschwerdeführers verschieden. Um die zuvor genannte gesetzlich vorgegebene Voraussetzung erfüllen zu können, hätten die Grundstücke Nr. *** und *** von der Erstbeschwerdeführerin und Dr. RS erworben werden müssen. Da der Zweitbeschwerdeführer lediglich auf der Erwerberseite aufscheine, ohne (Mit-)Eigentümer einer an die zu erwerbende Grundfläche angrenzenden Grundfläche zu sein, könne nicht davon gesprochen werden, daß die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche DES ERWERBERS angrenze. ...”. Insbesondere der letzte Satz des Judikats widerspricht der von der Behörde im bekämpften Bescheid angeführten Begründung, es sei keine angrenzende Grundfläche des Erwerbers vorhanden.ln Entsprechung an die ständige Rechtsprechung des VerwaItungsgerichtshofes (VwGH), GZ 96/07/0065 vom 23.5.1996 kommt dieser zu folgendem Schluss und hält dieser im siebenten Absatz folgendes fest: …„Als eine - und für den vorliegenden Fall einzig relevante - Voraussetzung normiere Paragraph 43, FLG, daß die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenze. Fest stehe, daß als Erwerber der beiden Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG G., die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Kaufvertrag vom 13. März 1995 genannt seien. Als Eigentümer des an diese beiden Grundstücke angrenzenden Grundstückes Nr. *** seien im Grundbuch allerdings Dr. RS und die Erstbeschwerdeführerin eingetragen. Wenngleich hinsichtlich der Person der Erstbeschwerdeführerin eine Eigentümeridentität vorliege, so sei doch die Person Dr. RS von jener des Zweitbeschwerdeführers verschieden. Um die zuvor genannte gesetzlich vorgegebene Voraussetzung erfüllen zu können, hätten die Grundstücke Nr. *** und *** von der Erstbeschwerdeführerin und Dr. RS erworben werden müssen. Da der Zweitbeschwerdeführer lediglich auf der Erwerberseite aufscheine, ohne (Mit-)Eigentümer einer an die zu erwerbende Grundfläche angrenzenden Grundfläche zu sein, könne nicht davon gesprochen werden, daß die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche DES ERWERBERS angrenze. ...”. Insbesondere der letzte Satz des Judikats widerspricht der von der Behörde im bekämpften Bescheid angeführten Begründung, es sei keine angrenzende Grundfläche des Erwerbers vorhanden. ln einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), GZ 88/07/0021 kommt dieser zu folgendem Schluss: „Auch wenn der Käufer eines Grundstückes nicht Alleineigentümer des benachbarten Grundstückes ist, kann ein zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlicher Vertrag vorliegen, weil nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse sondern auch die Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung. sein können”. Bei gegenständlichem, angefochtenem Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde wurde genau diesem Tatbestand nicht Rechnung getragen, daher ist dieser Liegenschaftserwerb entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung unter den Befreiungstatbestand (Flurbereinigung) zu subsumieren. Antrag lch stelle daher an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde den Antrag, unter Berücksichtigung der vorhandenen einschlägigen Judikatur den angefochtenen Bescheid abzuändern und meinem Antrag auf Feststellungsbescheid im Sinne der Flurbereinigung mit einem positiven Bescheid stattzugeben.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Im Zug des vom LVwG geführten Ermittlungsverfahrens wurde Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und wird dessen unbedenklicher Inhalt dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt. 4. Feststellungen: Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer Alleineigentum am Grundstück ***, KG ***, erwerben will. An dem an das kaufgegenständliche Grundstück anschließenden Grundstück ***, KG ***, ist er ideller Hälfteeigentümer. 5. Rechtslage: § 1 Abs. 1 FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.Paragraph eins, Absatz eins, FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten. § 1 Abs. 2 leg. cit.: ) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchParagraph eins, Absatz 2, leg. cit.: ) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch 1.Ziffer eins Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder 2.Ziffer 2 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). § 42 Abs. 1 leg. cit.: Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit.: Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden. § 42 Abs. 2 leg. cit.: Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit.: Voraussetzung nach Paragraph eins, ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben. § 43 Abs. 1 leg. cit.: Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daßParagraph 43, Absatz eins, leg. cit.: Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42, sind, daß 1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt; 2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.