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{'item': 'LVwG-AV-774/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-774/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Assanierungsgesellschaft MS GmbH & Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom

  1. Mai 2017, Zl. WTW3-W-1531/001, betreffend Verfahrenskosten, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 30 und 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 30 und 31 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 76 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 76 und 77 Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4Paragraph eins, NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4 §§ 24 Abs. 1, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, Absatz eins, 27, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Auf Grund einer Anzeige wurde der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bekannt, dass seitens der Assanierungsgesellschaft MS GmbH & Co KG im Gemeindegebiet von *** Maßnahmen zur Rattenbekämpfung durchgeführt und dabei im August 2015 Rattenköder in die Regenwasserkanalisation des Ortes *** eingebracht wurden. In der Folge befasste die Behörde den chemisch-technischen Amtssachverständigen der Gewässeraufsicht beim Amt der NÖ Landesregierung im Hinblick auf allfällige negative Auswirkungen der Einbringung des Rodentizids auf das Gewässer bzw. die Lebewesen im Gewässer. Der Amtssachverständige DI AT führte in der Folge umfangreiche Erhebungen durch, bei denen er ermittelte, dass rieselfähige Rattenköder, welche von der Assanierungsgesellschaft MS GmbH & Co KG selbst durch Vermischung des Wirkstoffs Bromadiolon mit Futterweizen und Maisbruch hergestellt worden waren, direkt über das Einlaufgitter in den Regenwasserkanal des Ortes *** eingebracht worden sind. Der Sachverständige hielt dazu fest, dass Bromadiolon zur Gruppe der Pestizide gehöre, für die ein Trinkwassergrenzwert und Grundwasserschwellenwert von 0,1 µg/l gilt. Weiters stellte der Amtssachverständige fest, dass der Ort *** über keine kommunale Trinkwasserversorgungs-anlage verfügt und die betreffende Regenwasserkanalisation aus den 60er Jahren stammt. Der Amtssachverständige ermittelte weiters, dass das von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingebrachte Biozid über keine Zulassung als Nagetierbekämpfungsmittel in Österreich verfügt. Rieselfähige Köderkörner erhielten den Erkenntnissen des Amtssachverständigen zufolge für die Kanalisation keine Zulassung, da nur in der Kanalisation fixierbare und damit von Wegschleppen und Abschwemmen gesicherte kompakte Köderblöcke zugelassen würden. Ausgehend von einer Schätzung anhand der möglichen Einbringungsstellen ging der Amtssachverständige in weiterer Folge davon aus, dass mehrere Kilogramm des Rattenköders im Bereich des Regenwasserkanalsystems des Ortes *** ausgelegt worden sind. Auf Grund der Einbringungsweise müsse damit gerechnet werden, dass das Rattengift beim nächsten auftretenden Regen abgespült werden könne. Auf Grund der schlechten Löslichkeit des Wirkstoffs Bromadiolon sei in Folge des Verdünnungseffekts mit Konzentrationen im Gewässer zu rechnen, die bereits unter den toxischen Werten lägen, die etwa für Wasserflöhe problematisch werden. Dennoch widerspreche aus seiner Sicht die als unsachgemäß zu bezeichnende Art der Anwendung des Rodentizids der Reinhaltungsverpflichtung der Gewässer, da durch das Abschwemmen der Rattenköder beim nächsten Regenereignis die Wirksamkeit der Rattenbekämpfung nicht gegeben sei. Eine größere Gefährdung erblickte der Amtssachverständige für das Grundwasser, da es auf Grund des Alters des Regenwasserkanals und der damit verbundenen Undichtheiten zu einer Versickerung des mit Bromadiolon kontaminierten Regenwassers kommen würde, wodurch das für Trinkwasserzwecke genutzte Grundwasser verunreinigt werden könnte. Der Amtssachverständige schlug daher vor, drei im Nahebereich der betroffenen Regenwasserkanalisation gelegenen Brunnen auf Rückstände von Bromadiolon zu beproben und auch den Regenwasserkanal entsprechend zu untersuchen. In der Folge nahm der Amtssachverständige am
  3. November 2011 Proben und veranlasste die Untersuchung durch das Labor der E Ziviltechniker GmbH. Die Untersuchung (Analysenbericht vom
  4. Dezember 2015) erbrachte einen Wert von 0,037 µg/l Bromadiolon in einem der untersuchten Brunnen, wogegen dieser Parameter an den anderen drei Untersuchungsstellen nicht nachgewiesen werden konnte. Für die Untersuchung wurde ein Betrag von € 858,-- verrechnet und von der Abteilung Wasserwirtschaft des Amtes der NÖ Landesregierung vorläufig übernommen. Der Amtssachverständige beurteilte den Sachverhalt auf Grund der durchgeführten Untersuchung dahingehend, dass als Verursacher für die Restverunreinigung im Grundwasser nach seinen Ermittlungen nur die Assanierungsgesellschaft MS GmbH & Co KG, die nunmehrige Beschwerdeführerin, in Betracht käme. Da nun kein weiteres Rattenbekämpfungsmittel mit Bromadiolon eingebracht würde und der Trinkwasser-Pestizid-Grenzwert von 0,1 µg/l nicht überschritten worden sei, wären, so der Amtssachverständige, keine weiteren Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers im Zusammenhang mit dem Wirkstoff Bromadiolon erforderlich. Im Zuge einer Anhörung des Vertreters der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya brachte dieser vor, dass er vor einigen Jahren von einem Vertreter des Umweltministeriums die Auskunft erhalten hätte, dass für das selbst hergestellte Biozid, welches nur bei behördlich angeordneten Maßnahmen eingesetzt würde, eine „Anmeldung“ nicht erforderlich sei. Es handelte sich um einen Frischköder aus einer Mischung von Haferflocken mit Bromadiolon, welcher im Kanal auf einem trockenen Bermenbereich ausgelegt und dort von einer Ratte rasch gefressen würde. Es sei auch eine Reihe von Produkten mit Bromadiolon zugelassen und im Handel für jedermann frei erhältlich. Die Toxizität vom Bromadiolon sei so gering, dass etwa ein Hund, um Nasenbluten zu bekommen, mehrere Kilogramm Köder fressen müsste. Es werde bestritten, dass das in der Wasseruntersuchung aufgefundene Bromadiolon von den Maßnahmen der Beschwerdeführerin käme. Es könne auch von einem Medikamentenrückstand, nämlich dem Cumarin enthaltenden Medikament „Makomar“ stammen. Überdies würden in Österreich viele Tonnen Rattenködermaterial eingesetzt. Die Rattenbekämpfung sei aus Gesundheits(vorsorge)gründen notwendig. Nach weiterer Korrespondenz und Einholung weiterer Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Chemie, der zusammengefasst festhielt, dass die direkte Einbringung von rieselfähigem Rattenbekämpfungsmittel durch Einstreuen über die Einlaufrigole in die Regenwasserkanalisation als unsachgemäß bezeichnet werden müsse und die Art der Einbringung eine Gefahr für das Grundwasser darstelle, da das kontaminierte Regenwasser über den undichten Kanal ins Grundwasser gelangen könne, erließ die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya den Kostenbescheid vom
  5. Februar 2017, WTW3-W-1531/
  6. Mit diesem wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin verpflichtet, für die Probenahme am
  7. November 2015 durch ein Amtsorgan (Dauer zwei halbe Stunden) einen Betrag von € 27,60 und für die Analyse dreier Brunnen und des Regenwasserkanals auf Bromadiolon einen Betrag von € 858,-- zu bezahlen. Dagegen erhob die Assanierungsgesellschaft MS GmbH & Co KG rechtzeitig Vorstellung, in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass sie die Wasseranalyse weder beantragt noch sie ein Verschulden an den festgestellten Verunreinigungen treffe. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Rückstände auf private Verursacher zurückgingen; entgegen der Annahme des Amtssachverständigen bestehe das eingesetzte Rattenbekämpfungsmittel der Vorstellungswerberin aus Haferflocken und Maisschrot und nicht aus Getreidekörnern. In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya das Ermittlungsverfahren ein und konfrontierte die Vorstellungswerberin schließlich mit der Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse. In einer Stellungnahme vom
  8. März 2017 führte die nunmehrige Beschwerdeführerin zusammengefasst aus: - Sie hätte im August 2017 im Gemeindegebiet von *** Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt; dabei sei selbstgemischtes Ködermaterial (Mischung von Haferflocken und Maisschrot und dem Wirkstoff Bromadiolon) eingesetzt worden, welches „baugleich“ mit registrierten Produkten sei und keiner besonderen Zulassung bedürfe. - Der Wirkstoff Bromadiolon sei EU-weit für Schädlingsbekämpfung zugelassen und stelle auf Grund der geringen Dosierung eine Gefahr für größere Haustiere oder Menschen nicht dar; Bromadiolon sei ein Gemisch mehrerer Verbindungen aus der Gruppe der Cumarin-Derivate, welche auch in der Humanmedizin eingesetzt würden. - Schädlingsbekämpfungsmittel mit dem Wirkstoff Bromadiolon seien in Österreich für jedermann im Handel frei erhältlich. - Bei den durchgeführten Wasseruntersuchungen sei lediglich in einer Probenahmestelle ein Restgehalt festgestellt worden, der jedoch zwei Drittel unter dem maßgeblichen Trinkwasser-Pestizid-Grenzwert liege, sodass eine Grundwassergefährdung nicht festgestellt sei; überdies sei unklar, ob dieser Wert nicht aus medikamentösen Ausscheidungen stamme bzw. ob es sich tatsächlich um Bromadiolon handle. - Es sei unrichtig, dass nur kompakte blockförmige Köder angewandt werden dürften; es gäbe sehr wohl bromadiolonhaltige Ködermittel, die in Kanäle ausgelegt werden dürften; das vom Sachverständigen beanstandete „Körnermaterial“ sei nicht ident mit dem eingesetzten Ködermaterial auf Flockenbasis. - Die Einbringung von rieselfähigem Rattenköder in die Kanalisation sei eine fachgerechte Anwendung; es handle sich um eine Maßnahme im Interesse der Hintanhaltung der Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen. Mit Bescheid vom
  9. Mai 2017, WTW3-W-1531/001, wies die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend gab die Behörde im Wesentlichen die Äußerungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin wieder und schloss aus den zitierten Gutachten, dass sich daraus ergebe, dass das Einbringen von „Rattengift“ in der durchgeführten Form nicht zulässig gewesen wäre und dadurch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sei. Da nach den Bestimmungen des AVG (zitiert wird § 76) jener die Kosten zu tragen hätte, der diese verschuldet hat, wäre spruchgemäß zu entscheiden.Begründend gab die Behörde im Wesentlichen die Äußerungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin wieder und schloss aus den zitierten Gutachten, dass sich daraus ergebe, dass das Einbringen von „Rattengift“ in der durchgeführten Form nicht zulässig gewesen wäre und dadurch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt worden sei. Da nach den Bestimmungen des AVG (zitiert wird Paragraph 76,) jener die Kosten zu tragen hätte, der diese verschuldet hat, wäre spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde Assanierungsgesellschaft MS GmbH & Co KG vom
  11. Juni
  12. Darin wird vorgebracht, dass die behauptete „Gefahr für die Gewässerverunreinigung“ nicht durch ihre Maßnahmen herbeigeführt worden sei. Die „unzulässig durchgeführte Form“ betreffe „nachgewiesener Maßen“ lediglich die Verpackung des Bekämpfungsmittels in Papiersackerl. Aus der Honorarnote für die Wasseranalyse ergebe sich nicht, welcher Wirkstoff nachgewiesen sei. Die Ergebnisse der Wasseruntersuchung sei angesichts des geringen Restgehalts, der Nachweisgrenze und Methodenentwicklung zweifelhaft. Der festgestellte Restwert könne auch aus menschlichen Ausscheidungen von Medikamentenrückständen, durch Bekämpfungsmaßnahmen der Bevölkerung oder durch Rattenurin entstanden sein. Schon ein ausgelaugtes Zimtgebäck würde die festgestellten Wasserwerte ergeben. Ein Hund mit einem Gewicht von 10 kg Körpergewicht müsste etwa 1 Mio. Wasser trinken, um beim festgestellten Wert Symptome zu entwickeln. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Verfahrenskosten im Ausmaß von € 885,60 ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig wurden Fotos von Rattenködern aus dem Baumarkt, Unterlagen betreffend Toxizität, ein Presseartikel betreffen Tierseuchenprophylaxe und mehrere Kopien aus Wikipedia betreffend Zimt, Cumarin, Warfarin und Bromadiolon vorgelegt.
  13. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Akten der belangten Behörde und führte am
  14. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden der chemisch-technische Amtssachverständige DI AT sowie als Auskunftsperson Herr Ing. KH, Biozidinspektor beim Amt der NÖ Landesregierung, gehört. Die Beschwerdeführerin war zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sondern hatte deren Vertagung mit der Begründung begehrt, dass die Anwesenheit des zum Termin verhinderten MS unbedingt erforderlich sei. Der Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beweismittel, insbesondere allfällige Zulassungen betreffend das konkret eingesetzte Biozid vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
  15. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  16. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 30.

(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
  1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2)Abs. 1 soll beitragen
(2)Absatz eins, soll beitragen
  1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;
  2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
  3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
  4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3)
  1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
  2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
  3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen § 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31,
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. (…) AVG § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (...) NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 § 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.Paragraph eins, Die Kommissionsgebühren, die gemäß Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, aufzurechnen. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung 4.2.
  2. Die zu den Punkten
  3. bis
  4. getroffenen Feststellungen über den Verfahrensablauf und den Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Sie sind nicht strittig und können daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat im August 2015 im Gemeindegebiet von *** eine Rattenbekämpfungsaktion durchgeführt. Dabei wurde von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin von dieser selbst hergestelltes Ködermaterial, bestehend aus Maisbruch bzw. Haferflocken, vermischt mit dem Wirkstoff Bromadiolon, in die Regenwasserkanalisation des Ortes *** eingebracht. Der Ort *** verfügt über keine zentrale Wasserversorgungsanlage. Die Regenkanalisation ist mehrere Jahrzehnte alt, und es ist daher davon auszugehen, dass eine Dichtheit des Kanalsystems nicht gegeben ist, sodass Regenwasser einschließlich der darin enthaltenen Stoffe ins Grundwasser austreten und in weiterer Folge in die zur Trinkwassernutzung dienenden Brunnen der Ortsbewohner gelangen kann. Durch die Einbringung des Rattenköders in der beschriebenen Konsistenz direkt in die Regenkanalisation (Einwurf über die Schächte bzw. Rigole) kann nicht sichergestellt werden, dass das Rattenbekämpfungsmittel nicht ins Gewässer gelangt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auf Grund der Bauweise der Kanalisation und der dazugehörenden Schächte eine Einbringung von körnigen bzw. flockigen Material in einer Weise gar nicht möglich ist, wonach eine Abschwemmung verhindert wird. Vielmehr ist zu erwarten, dass bei jedem Regenereignis der Rattenköder mitgeschwemmt wird, sich in Unebenheiten in der Kanalisation ablagern kann und von dort über Undichtheiten auch ins Grundwasser gelangen kann. Bromadiolon ist als Pestizid einzustufen, wofür der Trinkwasser-Grenzwert von 0,1 µg/l Anwendung findet. Es ist nicht ident mit dem in Medikamenten wie „Makomar“ enthaltenen blutgerinnungshemmenden Wirkstoff. Der von der belangten Behörde herangezogene chemisch-technische Amtssachverständige bei der Gewässeraufsicht des Amtes der NÖ Landesregierung musste auf Grund der ihm im Beurteilungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgehen, dass Ködermaterial in einer Menge von mehreren Kilogramm in die Regenwasserkanalisation eingebracht wurde und dort die oben beschriebenen Prozesse stattfinden würden. Er konnte daher weiters davon ausgehen, dass eine weitere Untersuchung im Hinblick auf eine Gewässer-gefährdung nötig und eine mögliche Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung von Ortsbewohnern von *** nicht ausgeschlossen war. In der Folge wurden Wasseruntersuchungen an insgesamt drei Brunnen und in der Regenkanalisation selbst auf den Wirkstoff Bromadiolon durchgeführt. Diese Maßnahme war zweckmäßig, um festzustellen, ob ein relevantes Gefährdungspotenzial für andere Trinkwasserspender gegeben war. Der Aufwand der Probenahme (zwei angefangene halbe Stunden und ein Amtsorgan sowie die Kosten der Untersuchung) waren daher erforderlich. Für das konkret eingesetzte Biozid liegt eine Zulassung im Sinne des Bioproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukteverordnung) nicht vor.Für das konkret eingesetzte Biozid liegt eine Zulassung im Sinne des Bioproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, bzw. der Verordnung (EU) Nr. 528 aus 2012, (Biozidprodukteverordnung) nicht vor. Bei der durchgeführten Wasseruntersuchung wurde in einem Brunnen ein Wert von 0,037 µg/l Bromadiolon festgestellt. Eine fachgerechte Einbringung von Bioziden in Kanäle würde eine Vorgangsweise in die Richtung erfordern, dass Köder in einer solchen Form verwendet und so angebracht werden, dass sie nicht ins Gewässer abgeschwemmt werden. 4.2.
  5. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel und deren Würdigung: Dass die Rattenbekämpfung von der Beschwerdeführerin mit dem genannten Mittel durchgeführt wurde, räumt sie selbst ein. Soweit ein scheinbarer Widerspruch darin erblickt werden könnte, dass in den Stellungnahmen des Amtssachverständigen von Maisschrot und Getreidekörnern die Rede ist, wogegen die Beschwerdeführerin von Maisschrot und Haferflocken spricht, so ist dieser Widerspruch dahingehend aufzulösen, dass der Amtssachverständige selbst das körnige Produkt nicht ermittelt hat, sondern hier von Auskünften von Vertretern der Beschwerdeführerin (Telefonate mit Herrn PO und Herrn MS, vgl. Stellungnahme des Amtssachverständigen vom
  6. September 2015) ausging, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch nicht widerspruchsfrei, wird doch einmal nur von Haferflocken, dann wieder von Maisschrot und Haferflocken gesprochen. In der entscheidungswesentlichen Frage, nämlich ob die Ausbringung der Köder in einer gewässerschonenden Weise erfolgte, ändert dies jedoch, wie zu zeigen sein wird, nichts.Dass die Rattenbekämpfung von der Beschwerdeführerin mit dem genannten Mittel durchgeführt wurde, räumt sie selbst ein. Soweit ein scheinbarer Widerspruch darin erblickt werden könnte, dass in den Stellungnahmen des Amtssachverständigen von Maisschrot und Getreidekörnern die Rede ist, wogegen die Beschwerdeführerin von Maisschrot und Haferflocken spricht, so ist dieser Widerspruch dahingehend aufzulösen, dass der Amtssachverständige selbst das körnige Produkt nicht ermittelt hat, sondern hier von Auskünften von Vertretern der Beschwerdeführerin (Telefonate mit Herrn PO und Herrn MS, vergleiche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom
  7. September 2015) ausging, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auch nicht widerspruchsfrei, wird doch einmal nur von Haferflocken, dann wieder von Maisschrot und Haferflocken gesprochen. In der entscheidungswesentlichen Frage, nämlich ob die Ausbringung der Köder in einer gewässerschonenden Weise erfolgte, ändert dies jedoch, wie zu zeigen sein wird, nichts. Dass das gegenständliche Produkt von der Beschwerdeführerin selbst hergestellt wurde und es sich nicht um ein über eine Zulassung verfügendes Produkt handelt, räumt die Beschwerdeführerin selbst ein bzw. vermochte sie eine Zulassung nicht nachzuweisen. Dazu wäre sie jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen. Dass die gewählte Form der Einbringung nicht – unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes – sorgfältig war, ergibt sich aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Chemie sowie des Biozidinspektors Ing. H. Beide haben darauf hingewiesen, dass im Zulassungsverfahren (welches für das konkrete Produkt nicht durchlaufen wurde) Regeln für die Anwendung festgelegt werden. Für die Einbringung in Kanälen (wobei dahingestellt bleiben kann, ob der besonderen Situation von Regenwasserkanälen bei der Zulassung überhaupt ausreichend Rechnung getragen wird) ist zu fordern, dass die Köder in einer Art und Weise ausgebracht werden, die sicherstellt, dass ein Kontakt mit dem Regenwasser nicht erfolgt, insbesondere, dass eine Abschwemmung nicht stattfindet. Dies erfordert ein Ausbringen in einer fixierten Köderstation bzw. die Verwendung von Kompaktködern, die entsprechend gesichert werden. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge des Verfahrens vorgebracht hat, sie würde ihre Köder auf trockenen Bermen auslegen, womit sie implizit einräumt, dass dies die fachgerechte Vorgangsweise ist. Wie der Amtssachverständige für Chemie berichtet hat, ist jedoch eine solche Vorgangsweise bei der Regenwasserkanalisation in *** gar nicht möglich, da das Einstreuen über Rigole zwangsläufig zu einer Einbringung im Bereich der von Regenwasser potenziell benetzten Oberflächen führt. Den Ausführungen des Amtssachverständigen, vor allem hinsichtlich der Möglichkeit einer Grundwasserverunreinigung bei der in Rede stehenden Art der Ausbringung von Rattenködern, ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Gericht keine Bedenken hat, ihnen zu folgen. Dass im konkreten Fall eine Untersuchung auf Bromadiolon erfolgte und nicht etwa auf einen anderen Stoff, ergibt sich aus dem vorliegenden Analysenbericht des befassten Untersuchungslabors, worin ausdrücklich der Parameter „Bromadiolon“ angeführt ist. Dass dieses nicht ein in „Makomar“ enthaltener Wirkstoff ist, hat ebenfalls der fachkundige Amtssachverständige erklärt. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Wasseruntersuchung überhaupt eine Verunreinigung erbrachte, weshalb auch nicht festgestellt zu werden brauchte, ob der in einer Probe gemessene Bromadiolonwert zweifelsfrei der Beschwerdeführerin zugeordnet werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie, dass die Medikament „Makomar“ verwendete chemische Verbindung eine andere ist als Bromadiolon. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der gemessene Wert könne auch von einem Medikamentenrückstand stammen, ist daher unzutreffend. Ebenso geht der Verweis auf „Zimtgebäck“ ins Leere, da solches Bromadiolon von vornherein nicht enthält. Nach der Lage des Falles gibt es im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Gerichtes keine andere Erklärung für den festgestellten Bromadiolonwert, als dass dieser das Resultat einer Rattenbekämpfungsmaßnahme ist. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf mögliche andere Verursacher erschöpft sich in einer allgemeinen, durch nichts belegten Behauptung. Doch selbst wenn konkret eine andere Bekämpfungsmaßnahme für den gegenständlichen Wert verantwortlich wäre, so beweist dies, dass die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln zu einer signifikanten Auswirkung auf das Grundwasser führen kann. Die nicht sachgemäße Anwendung im Bereich eines Gewässers rechtfertigt daher behördliche Maßnahmen. In der Folge ist auf die rechtlichen Erwägungen zu verweisen. 4.
  8. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten (Barauslagen sowie Kommissionsgebühren im Sinne der § 76 und 77 Abs. 1 AVG) zu tragen hat oder nicht. Da die Beschwerdeführerin unstreitig nicht um die Amtshandlung angesucht hat, kommt allein die Variante des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG in Betracht, wonach bei einer amtswegig angeordneten Amtshandlung derjenige die Verfahrenskosten zu tragen hat, der sie verschuldet hat. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten (Barauslagen sowie Kommissionsgebühren im Sinne der Paragraph 76 und 77 Absatz eins, AVG) zu tragen hat oder nicht. Da die Beschwerdeführerin unstreitig nicht um die Amtshandlung angesucht hat, kommt allein die Variante des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG in Betracht, wonach bei einer amtswegig angeordneten Amtshandlung derjenige die Verfahrenskosten zu tragen hat, der sie verschuldet hat. Die Höhe der Verfahrenskosten wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und hat das Gericht auf Grund des Verfahrensergebnisses diesbezüglich auch keinerlei Bedenken. Zu prüfen im gegenständlichen Zusammenhang sind die Fragen, ob
  9. die Amtshandlung, die die in Rede stehenden Kosten ausgelöst hat, erforderlich war und
  10. die Beschwerdeführerin an der Amtshandlung ein Verschulden trifft. Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya als Wasserrechtsbehörde ist die Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959, wonach die Behörde, wenn der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung Verpflichtete nicht selbst tätig wird, diesem die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen, oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen hat. Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya als Wasserrechtsbehörde ist die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959, wonach die Behörde, wenn der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung Verpflichtete nicht selbst tätig wird, diesem die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen, oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen hat. Im Zuge des Verfahrens hat die Behörde festzustellen, ob überhaupt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht und gegebenenfalls, welche Maßnahmen notwendig sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung handeln, aber auch um solche, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung dienen (vgl. VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 16.07.2010, 2007/07/0036). Auf Grund des § 31 Abs. 3 können zB auch Beweiserhebungsmaßnahmen aufgetragen werden (VwGH 02.07.1998, 98/07/0076). Für das Einschreiten der Behörde genügt es bereits, wenn nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214).Im Zuge des Verfahrens hat die Behörde festzustellen, ob überhaupt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht und gegebenenfalls, welche Maßnahmen notwendig sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung handeln, aber auch um solche, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung dienen vergleiche VwGH 12.12.1996, 96/07/0151; 16.07.2010, 2007/07/0036). Auf Grund des Paragraph 31, Absatz 3, können zB auch Beweiserhebungsmaßnahmen aufgetragen werden (VwGH 02.07.1998, 98/07/0076). Für das Einschreiten der Behörde genügt es bereits, wenn nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214). Betrachtet man den gegenständlichen Fall im Lichte dieser Regeln, so ergibt sich, dass das Einschreiten der Behörde zweifellos gerechtfertigt war. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit des behördlichen Einschreitens unter Zugrundelegung der der Behörde im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen ist. Stellt sich nachträglich, etwa nach durchgeführten Untersuchungen heraus, dass letztlich doch keine Gefahr gegeben war bzw. das Gefährdungspotenzial so gering ist, dass weitergehende Maßnahmen nicht notwendig sind, wird dadurch das behördliche Einschreiten nicht etwa nachträglich rechtswidrig. Angewendet auf die vorliegende Angelegenheit bedeutet dies, dass nicht entscheidend ist, ob bei den im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Durchführung erforderlichen Grundwasseruntersuchungen tatsächlich eine Gewässerverunreinigung festgestellt wurde. Selbst wenn also sämtliche Proben unbedenklich gewesen wären, also überhaupt keine Rückstände von Bromadiolon festgestellt worden wären, wäre das Einschreiten der Behörde gerechtfertigt gewesen und nicht zu beanstanden. Daher muss auch nicht geklärt werden, ob die Verunreinigung in einem der Brunnen tatsächlich durch die Rattenbekämpfungsaktion der Beschwerdeführerin stammt. Das Vorliegen der Kontamination, welche nach Lage des Falles zweifellos vom Einsatz von Ködermaterial im Zuge einer Rattenbekämpfungsmaßnahme stammt, belegt jedoch, dass die Sorge der Behörde und ihres Amtssachverständigen nicht unberechtigt war. Auch wenn der Trinkwassergrenzwert nicht überschritten wurde, zeigt sich, dass durch solche Köder eine Grundwasserbeeinträchtigung erfolgen kann und nicht von vornherein auszuschließen ist, dass nicht auch höhere Konzentrationen, die Grenzwerte überschreiten könnten, möglich sind. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Vorgehensweise der Behörde im Zusammenhang mit der Untersuchung einer möglichen Gewässerverunreinigung gesetzeskonform war und die kostenauslösenden Amtshandlungen erforderlich gewesen sind. Damit diese als erforderlich erkannten Kosten aber auch auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden können, bedarf es eines Verschuldens, zumindest im Ausmaß der Fahrlässigkeit. Auch dieses Kriterium ist, wie sogleich darzulegen sein wird, erfüllt. § 31 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet jedermann, sich mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet jedermann, sich mit der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. § 30 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet allgemein zur Reinhaltung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, welches einen besonderen Schutz im Hinblick darauf genießt, dass es als Trinkwasser erhalten werden soll. Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet allgemein zur Reinhaltung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, welches einen besonderen Schutz im Hinblick darauf genießt, dass es als Trinkwasser erhalten werden soll. Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung im Sinne des § 30 Abs. 3 leg.cit dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen wäre (VwGH 19.03.1998, 97/07/0131). Daher geht übrigens auch der Einwand der Ungefährlichkeit im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere.Jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht stellt eine Gewässerverunreinigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, leg.cit dar, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, Bedacht zu nehmen wäre (VwGH 19.03.1998, 97/07/0131). Daher geht übrigens auch der Einwand der Ungefährlichkeit im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere. Diese Reinhaltungsverpflichtung traf auch die Beschwerdeführerin, und zwar selbst dann, wenn das in Rede stehende Rattenbekämpfungsmittel über eine biozidrechtliche Zulassung verfügt hätte (was unstrittig nicht der Fall ist). Selbst bei zur Schädlingsbekämpfung zugelassenen Mitteln ist entsprechend sorgfältig vorzugehen, damit jede Gewässerverunreinigung verhindert wird. Auch wenn ein potenziell toxisches Mittel keinen besonderen Zulassungsbestimmungen unterliegen sollte, hat der Anwender alles zu unterlassen, was zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte. Umso sorgfältiger ist vorzugehen, wenn keine behördlich festgelegten Anwendungsregeln bestehen. Wie das Gericht auf Grund der Befragung der beigezogenen Fachleute festgestellt hat, stehen zur Bekämpfung von Ratten (deren grundsätzlichen Notwendigkeit im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Vorsorge nicht in Frage gestellt wird) Produkte zur Verfügung, die in Kanälen unschädlich für das Gewässer eingesetzt werden können; nämlich feste Köder, die oberhalb der Wasserlinie verankert werden, nicht ohne weiteres von Ratten weggeschleppt werden können und vor Abspülung und Wegschwemmen geschützt sind. Demgegenüber wurden von der Beschwerdeführerin ein Produkt und eine Einbringungsweise gewählt, welche dies nicht gewährleisten. Wie der Amtssachverständige für Chemie erläutert hat, muss bei der Einbringung über die Einlaufgitter der gegenständlichen Regenwasserkanalisation *** damit gerechnet werden, dass der Rattenköder entweder sofort (bei Wasserführung im Regenkanal) bzw. beim nächsten Regenereignis weggeschwemmt wird und damit letztlich ins Gewässer gelangen kann. Darüber hinaus wird dabei nicht der im Interesse des Umweltschutzes gebotene sparsame Mitteleinsatz gewährleistet, da in Folge des Wegschwemmens von Köder damit zu rechnen ist, dass eine wiederholte Nachdosierung notwendig ist, bis das Ziel, nämlich die Aufnahme des Köders durch die zu vertilgenden Ratten, erfolgt. Es besteht daher für das Gericht kein Zweifel, dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Regenwasserkanalisation *** gewählte Form der Rattenbekämpfung unter Gewässerreinhaltungsgesichtspunkten nicht der gebotenen Sorgfalt entsprach. Dies begründet das Verschulden der Beschwerdeführerin und damit ihre Verpflichtung, die anfallenden Kosten zu tragen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Anzumerken ist, dass das Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung des chemischen Amtssachverständigen bzw. Anhörung des Biozidinspektors für erforderlich erachtete (vgl. § 24 Abs. 1 VwGVG), auch wenn die Beschwerdeführerin selbst eine mündliche Verhandlung gar nicht beantragt hat. Die Beschwerdeführerin war rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung verständigt worden und wäre es ihr oblegen, bei Verhinderung ihres Geschäftsführers für eine Vertretung zu sorgen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb gerade die persönliche Teilnahme des Herrn MS an der Verhandlung erforderlich gewesen wäre, geht es doch nicht um eine diesen höchstpersönlich betreffende Angelegenheit und ist auf Grund der Umstände auch nicht anzunehmen, dass dieser über entscheidungsrelevante Informationen verfügt hätte, die er dem Gericht nur persönlich hätte mitteilen können. Es bestand daher kein Grund, dem Vertagungsbegehren bzw. dem Verlangen nach Anberaumung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung nachzukommen.Anzumerken ist, dass das Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung des chemischen Amtssachverständigen bzw. Anhörung des Biozidinspektors für erforderlich erachtete vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), auch wenn die Beschwerdeführerin selbst eine mündliche Verhandlung gar nicht beantragt hat. Die Beschwerdeführerin war rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung verständigt worden und wäre es ihr oblegen, bei Verhinderung ihres Geschäftsführers für eine Vertretung zu sorgen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb gerade die persönliche Teilnahme des Herrn MS an der Verhandlung erforderlich gewesen wäre, geht es doch nicht um eine diesen höchstpersönlich betreffende Angelegenheit und ist auf Grund der Umstände auch nicht anzunehmen, dass dieser über entscheidungsrelevante Informationen verfügt hätte, die er dem Gericht nur persönlich hätte mitteilen können. Es bestand daher kein Grund, dem Vertagungsbegehren bzw. dem Verlangen nach Anberaumung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung nachzukommen. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, ging es doch um einzelfallbezogene Sachverhaltsfeststellungen und die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen, ging es doch um einzelfallbezogene Sachverhaltsfeststellungen und die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.774.001.2017

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